{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-07-17_2_StR_613_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-07-17","aktenzeichen":"2 StR 613/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 613/51 2502 061\n\nIm Namen, des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Strassenbahnschaffner Alfred B nun :\n\ngeboren am EEE 1914 in DE, wohnhaft dort\nTORE 2 ©;\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18, Dezember 1951. an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr, Noericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Kirchner\nBufdesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Henneka\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt.\nals Vertreter der Bundesariwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt; \\\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Bremen vom 17. Juli 1951 mit\n\nden Feststzllungen aufgehoben, Die Sache wird\n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über ‘\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n,\n“\nTr A A re\n\nR .\nss ” F\n\nx.\n\nB Ro.\n5: }\nB.* i\n\n|\n\nÜ;\n\n=\n\nN\n\n, \"\n\n5;\n\n1\nN:\nI‘, ,\n\nN Ln. N\n\nu,\n\nMW\n\n#8\n\nR\n‘WM\nh\n\n“ }\n\nA »\n\nra,\n\nee nn ne\n\nen 2 +.\n\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\nKindern in sieben Fällen (§ 175 a Nr 3 in Tateinheit mit\n8 176 Abs 1 Nr 3 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\ndrei lionaten Gefüngnis verurteilt, Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts, sie ist be--\ngründet.\n\nIn sämtlichen abgeurteilten Fällen ist die Anwendung\ndes § 175 a Nr 3 StGB bisher nicht ausreichend begründet,\nZum Verführen 1.8. dieser Bestimmung gehört. dass der andere an sich nicht zur Unzucht bereit ist, sondern erst :\ndurch die Einwirkung des Täters dezu bestimmt wird (RGSt\n70. 199). Das angefochtene Urteil erörtert nicht, ob die\nbeiden unbekannten Knaben und der Knabe WER von sich aus\nzur Unzucht bereit oder nicht bereit waren, Ihr Alter macht\n\nzwar wahrscheinlich, dass der Angeklagte zunächst auf sie\neinwirken musste, um sie für seine unzüchtigen Zwecke zu\n\ngewinnen; diese „ahrscheinlichkeit ersetzt jedoch nicht die\nFeststellung einer von Anfang an nicht vorhandenen Bereitwilligkeit. Ferner ergibt sich aus den Feststellungen des\nersten Richters nicht genügend. ob jeweils auch bei den Wiederholungen das lierkmal der Verführung gegeben ist. Es ist\nmöglich, dass die Knaben schon infolge der Einwirkung beim\nersten Male von sich aus bereit waren, bei den Wiederholungen sich zur Unzucht missbrauchen zu lassen, und dass der\nAngeklagte damit gerechnet hat, Wäre das der Fall, dann\nfiele der wiederholte kissbrauch zur Unzucht nur unter\n\n§ 176 Abs 1 Kr 3 (Vornahme von unzüchtigen Handlungen mit\nKindern unter 14 Jahren; vgl RGSt 71, 111). Hätte der Ange-\n\nklagte bei der Wiederholung irriger Weise angenommen, es\nbedürfe noch der Verführung durch ihn, so würde er das Ver-\n\nbrechen des § 175 a Nr 5 versucht haben,\n\nNicht zu bezweifeln ist, dass die Handlung, zu der\nsich die Knaben missbrauchen liessen, den äusseren Tatbe-\n\nstand des § 175 StGB erfüllt, Zur Vollendung würde ausserdem gehören, dass die Knaben hierbei mit innerer Teilnahme\n\n3.\n\n.\nEn rn .—\n\n.\n. .\na, ’ D\n’ . Rd ’ “ . . . “ > . Y2\n2 ® [4 K3\nPR . Be ren N tete PoY .., \".,, .® ’ .\nur 1,00 A +; . 5 14° ui: 2\n. 0. ’ N 2 ‘ 7\nj . ß I , , we20.? 7% ARE Dez\"\nx Dr .: BR. . BB Le 2 RS; ey 4 r R\n£ 5 , > Er» BR, $\nyEs. ar BE > Yen. Ale “ 4 4 2 SG CE rn &\nEEE. b, u te R , Bi: Zr EB /\n..ne I nn 5 FD 002 nn, | 2. u _ u OÖ 2 ”\n\nPERL ERS\nrail x\n.” .\n...\n\n.\n\nCOE LER E FR\nSL cH De\nx Ars, no £\n\n, en\n\nw\n1 ..\nmet N\nx\n\nx\n\n3E7 REN Eu\nN LER PS SEEN =\nRa SEES ne,\n.'% D\n\nFERN PETE\n\n»\n\nee Se sr\n\nN,\ntag\nn “rn\n\nav\n\nu,\nx .“\n\n3.\n\ngehandelt haben, d.h. in einer ihrem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen selbst hatten oder bewusst bei dem Angeklagten hervorrufen wollten; dagegen ist\nihre Schuldfähigkeit nicht erforderlich (vgl die zum Abdruck\nbestimmte Entscheidung des erkennenden Senates vom 7. Dezenber 1951 -- 2 StR 517/51).\n\nwin\n\nDie Annehme selbständiger Handlungen begegnet nach den\nbisherigen Feststellungen keinem rechtlichen Bedenken.\n\nDie Rrchtsauffassung, die das Landgericht zur Beurtei-.\nlung einer Straffreiheit nach dem Bundesgesetz vom 51. Dezember 1949 äussert. entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5.April 1951 - 3 StR 65/51).\n\nDer oben nachgewiesene Rechtsmangel führte zur Aufhebung des Urteils,\n\nDr. NMoericke Dr. Kirchner \"Dr. Dotterweich\nllemneka Dr.Sauer\n\n..\nP un\nee,\n\n+\nu\n\nwi = Ir\nBES E20\n\nB\n2\n..n\nSER: MR Pad\nREEL\n\net\nKr imn.\nLI 225\n\nET\n\n. R\nFREE Dein EEE ir z\n\n-.:,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-17/2-str-613-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-17/2-str-613-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:46.705766+00:00"}}