{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-07-13_2_StR_299_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-07-13","aktenzeichen":"2 StR 299/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"PrY\n\nFür das lIschschlageverk! ur\n\n%\n\nu.\n?\n\nFir die Autliche Scmnlung! 2\n— Te u rn U —n un vu nenne me eng\nGesetz: Zu 1. Grund@ Art 97, Zu 2. 'StPO ‚ 60 Hr 3, 61 Nr 2,:°\n\nGvG § 10 Abs 2, ‚SB 1Bamın 3 ...\n\nStPO § 338 Nr 1 0\n\nRechtssatze 1. Art 97 GrundG steht der Beschäftigung nichtständiger' .”\n‘ Richter (Hilfsrichter, beeuftragte Richter, Richter. .-\neuf Widerruf) nicht entgegen. .\n\n2, Im #alle des § 175 a StGB. kann der Verführte zu-\n£leich Verletzter -und teilnechneverdächtig sein.\n\nG\n\n.\nse \"\n225 93\n\n kktenzeichenf 2 StR 299/51\nUrteil vom 13. Juli 1951 | LG Lüneburg\n\n.\n.\n+\n.\n0\n.\n. .\n\nBi\n\nIn Hamen des, Volkes\n\nIn der Stra?sache\ngegen\n\nI\n\ns geboren\n\nden Geschüftsführer Rolf S ’\narı ED 1:09 in vw ( ), wohneft dort\nIbe::. &;\n\nwegen Verbrechens nach § 175 a Abs 1 IIr 3 StGB\n\nhat der 2. Strafsenat des Jundesgerichtsiofs in\nder Sitzung vom 13. Juli 1951, an der teilgenonmen habens\n\nSenetspräsident Dr. Lioericke\n\nals Vorsitzender,\n\nSundesrichter Dr. Kirchner\n\nBundesrichter Ir. Dotterweich\n\nBundesrichter Iienneka\n\nBundesrichter Werner\nals beisitzende Richter,\n\nIrster Stactsemvelt Dr.\nals Vertreter der Zundes anweltschaft,\n\nJustizengestellter\nals Urkundsbeenter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes handgerichts in Lüneburg von 10. Tovember\n\n1950 wird verworfen.\nDer Angeklaste het die Kosten des Rech‘ smittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nET ITETENEE a NTTT\n\n.r\n\n- 2.\n\ngründe:\n\n[3\n\nDie Strefkcnner hat den Anseklagten wegen Verführung des denels 17jührigen Hans-Georg Pin\nzur Unzucht zu 8 illonaten Gefüngnis verurteilt, im\nübrigen freigesprochen. Seine Revision gegen die\nVerurteiluns ist unbezründet.\n\nI. Verfehrensrügen\n\n1) Die füge der nicht vorschriftsmässigen Besetzung des Gerichts gründet sich darauf, dass der\nbesuftragte Richter R. mitgewirkt hat; sie ist. jedoch nicht begründet. Die Beschäftigung nichtständiger Richter »ei einem Lindgericht (Hilfsrichter,\nbeauftragte Richter, Richter cuf “iderruf) widerspricht nicht dem Bonner Grundgesetz. Dies enthält\nkeine ausdrücklichen Bestimuungen übgr .söl.che nichtständigen Richter; es verbietet sie aber euch nicht,\nsondern setzt sie, wie Art 97 Aps 2 Satz 1 beweist,\ngerade 'als zulässige Einrichtung voreus. Art 97\nAbs 1’des GrundG erkennt en, dess alle Hichter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind. Des\nsilt sowohl für die ständigen wie für die nichtstendigen Richter. Art 97 Abs 2 Satz 1 bestimnt nur die\nVoraussetzungen, unter denen \"hauptentlich und planuössig endgültig angestellte Richter\" entlesren oder\nversetzt werden dürfen. Im übrigen überlässt das\nCrundG es stillschweigend den Bundes- und Ländergesetzen, die beemtenrechtlichen Verhältnisse der\nnichtstündisgen Richter zu regeln. Zin solches »Sun-\n\n- 3.\n\nwe\n\nm.\n\nu Bu\n\ndessesetz ist das GVG. Tach § 10 Abs 2 GVG dürfen\n\nbei Auts- und Landgerichten solche Personen als Hillsrichter verwendet werden, die, ohne genüss § 6 zum\ntichter euf Lebenszeit ernennt zu sein, zun- Richterent befähigt sind. Wie die eutliche Zuskunft Dl 64 ergibt, ist der besuftr..gte nichter 2. ein solcher Hil?srichter. Seine Beschüftigung ist mithin nicht gerichtsverfaseungsvidrig (vgl uch Enticheidung des OGI Köln\nin IiIW 1950, 3152).\n\n2) Die Revision rügt ferner die lichtvereidigung\n\nder Zeugen Iiens-Georg 2 Peul BD ) und\n\nFeri IE: Auch äiese Lüge ist unbegründet.\n\na) Paul Pe ist nach den 'Sitzungsprotokoll der\n\nVeter des Ians-Georg oo |) (en den sich der\nIngekleste vergriffen hat) und ist in dieser Ei-\n\nsenschaft nach § 61 Ir 2 St2O unvereidigt geblieben. Tons-Georg PB er der Verletzte, weil\ndie Pet sich unmittelber segen ihn richtete. Der\nFell des § 61 Ir 2 vier demnach gegeben. Die Revi-\n\nsion führt nichts en, wcs eine ändere Deurteilung x\nrechtfertigen könnte. . . . %\nb) Dens-Georg Fb ist nach den Sitzungsprotokoll, !\n\ngemüss § 60 Nr 3 (Gemeint: 5120) unvereidist geblieben, da er der Beteiligung an der Tat, die den Gesenstend der Untersuchuns bildet, verdächtig ist.\n\nDie tevision meint, des sei widerspruchsvoll, weil .\n Puschnenn gleichzeitig &ls Verletzter bezeichnet dl\nsei. Des ist jedoch unrichtigs die beiden Zigen-\n\nscheiten schliessen sich nicht aus; auch denkgenetz-\n\n-4-\n\n-A-\n\nlich bestehen keine Beden!:en, bei ) 175 a St@\n\nIr 3 Gen Verletzten zugleich cls teilnchneverdächtig zu behandeln. Die nnchne dieses Tatverdcchts ist hier nicht zu beanstınden (v3l unten\nII 2),\n\nGech den Sitzungsprotokoll ist \"von der Vereidigung des Zeugen Lg cscriss § 61 Iir 3 St20\nabzesehen\" worden. Zu Unrecht hält die Revision\ndiese Kichtvereidigung für ungenügend begründet.\nWie der erkennende Senıt in der Seche 2 StR 20/51\nvon 6. Lürz 1951 entschieden hat, is‘ die Vorschrift des § 61 IIr 3 beachtet, wenn der Tetrichter Giese Gesetzesbestimuwung cls Grund für die\nNichtvereidigung enführt. Zr breucht nicht den\nCesetzeswortleut_yiederzugeben, Zine so begründete Kichtvereidigung kann die Revision nur denn\nnit Srfolg engreifen, wenn sie en der Land des Urteils ncechvweist, dass der Tetrichter entgegen der\nprotoxollierten Begründuns der “uccage des betref-Tenden Zeugen äoch eine wesentliche Bedeutung beigeuessen hct, oder wenigstie.s Tür den FL.1l der Vereicizung eine wesentliche fusseze erwartet hütte\n(vgl Berst 1, 8 ££). £uch hier würde zur Besrändung\nder Revision gehören, dass die Tatsachen, d.h. die\nmesszebenden Urteilsstellen, angegeben werden. Des\nist jedoch nicht gesche‘:en. Die Revision beheuptet\nunter IT Abs 2 nur, dess IB in der. Ieuptverhandlung zu einem bestiuunten Punkte eine wesentliche Aussage genccht habe; des Urteil enthält diese,\n\n-.5-\n\n-.5-\n\nkusseze nicht, die Behauptung ist elso nicht zu beachten. Jbrigens ist in Urt.il nichts zu finden, wes\ndarzu? hindeuten könnte, dess das LG von ‚Bevreiswert\nder Ausszze Iano-Georg REBEEMp: eine andere Auf-\n\n\" fassung hatte als sie im Beschluss angezeben wird.\n\nTach der Urteilsebschrift S 4 [bs 2 beruhen die\ngegen den Angeklagten getroffenen tatsächlichen Feststellungen nur auf der Einlassung des Angeklagten und\n\nden Aussagen der beider Zeugen iD.\nII. Sechrüge\n\n1) Kit Unrecht bezweifelt die Nevision die Fortgeltung des § 175&. Wie der Dundesgerichtshof in der\nZntscheiduns 2 StR 57/50 vom 28. Kovenber 1950, — übrigens in ubereinstimmung mit der herrschenden Lieinung\nund mit der Ansicht des OCII Köln (OGHSt 1. 126), - enerkennt het, gilt der § 175 a auch jetzt noch. Auf die\nAAR Ur 1 kenn sich die Revision nicht berufen, denn\ndiese Anweisung ist schon vor den Erlass ües engefochtenen Urteils, d.h. vor dem.10. noverber 1950, aufgehoben worden. Die Strafkamner durfte deshalb die kAR\nger nicht mehr anwenden, vgl die untscheidung Ges erkennenden Senats Beißt 1, 59 ff\n\n2 ) Der Tatbestend des § 175 a ür 3 StGB ist nech\nden Feststellungen des ersten Urteils gegeben: Der Ingeklagte het »lannüssig lüngere Zeit auf den Hens-Leorg\n> eingewirkt und hat ihn nech und nach gefügig\nsemacht; erst infolge dieser Dinwirkung duldete es\n| schliesslich, dass der Angeklagte sein\n\n-6-\n\nBAR\n\n.\nPR\nGm\n\nei 22 fx\n\nSIHAN\n\nR wiig\n\n.6-\n\n(SB) c1iea aus aer Hose holte und an ihm\n\nrieb und drückte, bis es steif wurde, Pu»\nvar also nicht etwa ohne die frendce \\Willensbeeinflussung bereit, die Iandlungen an sich vornehmen\nzu lessen. Von einer Sinwilligung, die das \"Verführen\" ausschliessen würde, 'kann elso keine Rede\nsein.\n\nDie Tendlungen, zu denen Pl sich verführen liess, verwirklichten auch den äusseren und\ninneren Tetbestend des § 175 StGB, fielen mithin\nunter § 175 a ir 3 (vgl R6St 74, 78). Dem steht\nnicht entgegen, dass zZ, wie das Urteil\n(bschr. 5 5) feststellt, \"in sexueller, seelischer\nund charakterlicher Entwicklung zurückgeblieben!\nund \"in geschlechtlichen Dingen noch völlig unwissend und unerfechren\" war. Diese Tüngel sind ersichtlich der Grund gewesen, worum der Anzellla;te nit\nseinen Einwirkungen ürfolz gehcbt het.\n\nder Angelkleste het schliesslich cuch bewußt\nverführt. Denn des Urteil sagt (S 5); er habe den\nZUEED \"zur ünzucht verführt unä dabei «rc.\nschuldheft gehandelt\",\n\nS\n\n.. «7\n\nkn. “\n\n%\nEr\n3\n”\n\nDr. Zirchner,\n\n8 — - y ?’ .\n.« ’r 2». ® ur ats wa! Per:\nrn - E43 EEE u >\n. „ . ’ et >\n- +5\n>\n.\n\n- 1 -\n\nDa des Urteil auch sonst keinen Zlechtsirrtun aufweist, war die Nevision zu verwerten,\n\nDr.Dotterveich\n\nzugleich für den orts-\n\nabvresenden Senatspräsi-Centen Dr. Koericke und\nden ortsabwesenden .Bundesrichter IIenneka.\n\nm.\n\n.* , PS 25 u .\nLim -&\n. ” ® “n® ”\n7. $E\n. * .® 38 Ze Tr\n». Pa EN Zu 4 1 3 ’\nFE De s .,\nr , wre.”\nx -\n.\n®\n.\n.\nx\n’\n.\n.\n.\n»\n‘\n.\n. « > “\nE; - .\n.\n%\n\nWerner\n\nv\n\nı\n>» Sim\n.\nrt .do,\n“ DB\nx\nD\nD\n“ro.\n.\n. .\n\n.\nse?’\n\nN ae\n\nniert\n\n..\n\nw..\n\nee\n\n3\nR;\nr\n\n-\n\ns\nws.\n\n«\n\ns\n..\nserrun\n\n.N\n\n.. I &\n‘e wo -\n\nNS,\n\ns\n„.tremn\"\nrun *\n\n.\n“oo","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-13/2-str-299-51","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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