{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-07-13_2_StR_275_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-07-13","aktenzeichen":"2 StR 275/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"\"Unzucht treibt\" 1.85. des § 175 StGB, wer. 3\nmit einem anderen Manne \"unzüchtige Hand-- -&\nlungen\" i.8. des § 176 StGB von einer: . .,\ngewissen Stärke und Dauer vornimmt. Wenn :°3\ndies der Fall ist, ist im wesentlichen ',3\nTatfrage. Ein Griff nach dem Geschlechtsteil oder dessen kurzes Berühren oder \"\n- Anfassen allein, reicht hierzu nicht aus. '\n„Es genügt aber die wechselseitige Be-\n-friedigung, auch ein’ zweckgerichtetes'\nReiben an den Geschlechtsteilen, selbst ;\nwenn es nicht zum Samenerguss ‚kommt. ri","text_plain":"+,\nf\n\n°\n\nren th\n.\n\nSc\n\n“nn.\n\nGesetzs StGB § 175\n\nRechtssatz: \"Unzucht treibt\" 1.85. des § 175 StGB, wer. 3\nmit einem anderen Manne \"unzüchtige Hand-- -&\nlungen\" i.8. des § 176 StGB von einer: . .,\ngewissen Stärke und Dauer vornimmt. Wenn :°3\ndies der Fall ist, ist im wesentlichen ',3\nTatfrage. Ein Griff nach dem Geschlechtsteil oder dessen kurzes Berühren oder \"\n- Anfassen allein, reicht hierzu nicht aus. '\n„Es genügt aber die wechselseitige Be-\n-friedigung, auch ein’ zweckgerichtetes'\nReiben an den Geschlechtsteilen, selbst ;\nwenn es nicht zum Samenerguss ‚kommt. ri\n\nAktenzeichen: 2 StR 275/51 BR:\nUrteil vom 13. Juli 1951 Le Göttingen 00.0\n\nSUR 27 5/ 51 ' . »\n\nLu anen CcE Yolkcs\n\nIn der Strafsache. gegen den Volksschullehrer\n\nHerbert , wohnhaft in cu ,\n\ngeboren an 1909 in\n\nwegen Unzucht zwischen Lännern\n\nhat der 2. Strafsenat des Eundesgerichtshofs in‘ der\nSitzung vom 13. Juli 1951 an der teilgenommen haben:\n\n\" Senstepräsident Dr. bkoericke\nals Vorsitzender,\n\nEundesrichter Dr. Kirchner,\n\nDundesrichter Dr. Dotterweich,\n\nBundesrichter Henneke,\n\nBundesrichter Werner\n\n“als beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr.\n2 « als Vertreter der Dundesanwaltschaft,\nJustizengestellter =>\n\nals Urkundsbeanter dcr Geschäftsstelle,\n\n“ . ; si\nfür Recht erkannt: RER 2’\n\nAuf die Revision dcs Angek lagten’ wird deB\nUrteir des Lanägerickts, in Göttingen vou\n- 11. Dezember 1950 nit,,Ausneiiae der Vemurr\nteilung wegen eines,versüchten Verbrechcfs\n\"nach § 175 a Er\\5, StGB’ “nm Felle Frankie nit\nden ihm zugrunde” liegenden seststellungen\naufschoben. Die Sache wird insoweit zur\nncuen Verhenälung unä Untecheidungz, auch über\näie xosten des Hechtsnittels, un das Lendgericht\nzurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Revision des «ngeixlagten\nverworfen.\n\nVon Rechte wegen\n\n78 x\n\nen TEETFENHIGEETOTTI\nNT WET TERRRIENNEN E17 TEGZERT TORRENT NE RTREE EEE\n« 'r 5\n\nbe Ft a dr * 5 Kae\n3 . ir ein ®\nNavget\n\ner räündes\n\nDie Ötrafkauner het den Ansellagien wegen versuch- =\nter schwerer Unzucht zwischen Nünnern in drei Füllen und h\nwegen Unzucht zwischen lüönnern in drei wciteren fällen 2\nzu zehn onaten Gefüngnis verurteilt. Seine Revision ist\nzum Tcil begründet.\n\nl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision, das Urteil gebe nicht an, wie die Strafkanner. zu 2\nder Überzeugung gelangt sei, dass die ‚Einjäscthe des An--\ngelillagten, er habe angenoi.ien, rg Ei nit \"dem unzüch-\n‚tigen Treiben einverstenden, nicht zutrefte. I Dieser Ansriff geht schon deshalb fehl,,weil $.267 Abs 1 S 1 StPO\nnur verlangt, dass die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen enthälten, in denen die gesetzlichen R\n‚ier!male der strafberen Banaluhg gefunden werden. Die Be- #\nweiswürdigung im einzelnen aufzunehnen, ist, wie aus Ei\n§ 267 Abs 1 S 2 hervorgeht, nicht zwingend vorgeschrieben. -.\n\nIn übrigen führt die Strafkemer sogar mehrere Unstände %\nen, euf dio sie ihre Überzeugung gründet. “\n\n2. :-iDer Verurteilung nach § 175 StGB liegt folgender\nSackverhalt zu Grunde: Lı ersten Falle bat der Angeklagte ”\nden siebzehnjührigen, zB vergeblich un einen Kuss. Dyareuf fasste er über der Hose dessen Geschlechtsteil an.\na 1: davon. In zweiten Talle versuchte der änge-\n-klegte, sein Glied in dio Hand des siebzehnjährigen\nSchi zu bringen und dessen Geschlechtsteil. aus der.\nKose zu ziehen und anzufassen. Hierbei machte er nit.\n-3-,\n\n” . ein\n, %\n\nDr * u\n\n. 2 Zu 4\n\n“ Dun 2 3 3\nos\nPR\nu)\n2 »\nN D ”\n.\n\neiael nic „evegßungen an den Körper sch und\nzedeie in crosser Urregung auf ihn ein. Sch» wies\njedoch den !ngekxlagten zurück. In dritten Felle verlangic der Angeklagte vergeblich einen Russ von dem sich-\n\nR- zeanjührigen RK Denn öffnete er dessen Ilose und\n$ nahnı dan Glied heraus. Bein cigcenes hatte er schon Freigeascht. in diesen Augenblick wurde er von einem Yritten\n= „cestört. ok Br A \" ä\n| Diese Tes totellungen tregen den: Sohldepruch nicht. \"\nWach § 175 StGB wird ein llenn; bestraft, 'äer nit einem ’\n5 anderen :lanne, Unzucht treibtiäder, sich von ihm zur Un- ‘\n3 zucht nissbrauchen läßt re Das, Werkhal \"Unzucht\" bedeutet, f\n\nworüber kcum Zueifel herrscht, \"munzüchtige Handlung\".\n\nDie Anwendung des § 175 SteB° setzt also zunächst voraus,\neo _ dass die Handlungen des Angeklagten gegenüber den drei\nin. . Jugendlichen das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsge-D fühl in geschlechtlicher Beziehung verletzen und der'ürregung oder der Befriedigung der Wollust - der eigenen‘\nin. oder der Zremden - geäient haben. Daß dies in den ange-Zührten Fällen der Fall ist, bedarf? keiner weiteren ür-Öörterung. Der Angelilagte hat die unzüchtigen Eandlungen\nTi auch :it den Jugendlichen vorgenommen, nämlich ihre Kör-E. per els Littel. zur ürregung der eigenen Vollust bemutzt\n(RGSt 70, 22435. Urt des BGH vom 13. liärz 1951 - 1 StR\n\n1/51-).\n\n-\n»\nm. .°\n\n-\n\nu: Fraglich ist jedoch, ob der Angeklagte hit den Iu- -\n\ngendiichen Unzucht fetrieben hat. Das Reichsgericht ver-\n\n‘ BE IE\n2,0. ner it\n. Avon\n,\n\nvor aeg .\n‘.\n\n=\n\nvu\n\nin naen\n.\n. ..\n\nEhe a ET N \"22\n. .\n\n= tea\n\n.\n-.\n\n‚lust gerichteten Jandlung dcs ‚allgeneine Schan- und Sitt-\n\na FR LE ya RU S, et ET ar ser RE 5 »- .r° ni za ermie:\n. % “ E\n\n. 2\n\n. 722 ir R „sr. 2: Ei a\n\nstand unter \"Unzuchttreiben\" dasselbe, was § 176 StGB\n\nit den Worten \"Vornahme unzlichtiger Hondiungen\" be- B.\nzeichnet. Danach sollte es zur Annahme des Unzuchttrei- 4\n*\n\nbens genügen, dass der Täter nit seiner auf die Erregung\noder „cfriedigung der eigenen oder der :£remden: Gdschlechts- *\n\nlichkeitsgefühl in geschlecht :Lichor Lezichung verletzt\nund ‚hierbei den hörper des anderen Lannes als Littel zur\nSrregung oder Defriedipung der ; Wollust benutzt \"(R0St 70,\n224). Von liever Auslegung des § 175 StG2 wandte sich die\nRechtsprechung nach Kricgsende zb. Zunächst vertrat das\nLanseatische Oberlandesgericht Hanburg im Urteil vom\n22. Jamuar 1947 die Auffassung, Unzuchttreiben bedeute\neine zeitlich länger andauernde, auf die >efriedigung\nder Wollust gerichtete schamverletzende Einwirkung auf\neinen anderen männlichen Körper (8JZ 1947, 553). Dieser '\nBegriffsbestimnung schlossen sich ans LG Konstanz (Urt\nvon 2. Dezember 1947 - DRZ 1948, 315 —), OLG Oldenburg _\n(Beschluss vom 16. liärz 1948 - NäsRpfl 1948, 159-), OLG '-\nTübingen (Urt vom 25. Oktober 1948 - DR 1949, 186 -),\nder Oberste Gerichtshof für die Lrit.Zone (Urt vom 2.\nllovenber 1948 -— OGHSt 1, 126, 131-) und OLG Hamm (Urt\nvom 28. kärz 1950 - JUB1 NRW 1950, 131-). Im Schrifttun fand die neue Rechtsprechung allgem&ein-Bil1iWüng.\n(Leso, 3IZ 1947, 555; Labin, MDR 1948, 60; Bohne, 592\n1950, 923;. Leipziger Komnenter, 6. und 7. Aufl A 2;\nZühlnann-Bounol, A 3; Schönkce, 5. Aufl A III; Schwarz,\n14. Au2l-A 1). ‘Heute ‚sind Rechtspreckung und Schrifttun, soweit sie die rage beconders <rörtern, eusnahnsder kuffansung, dass Unzuchttreiben in Sinne des\n -5-\n\nie\n\n’ um \"7 m an . ae\nA RL:\n\n..d\n\ngıler .- ER) ER Ar eyran, 137 » mer . .\n” “in a u. z, N Rs § 2 TASSTE n ‘ ta Er wi:\n. R a. tn < j . N :\n. u. . oo:\n, . ,\n\nı 245 StGB im Gegensatz zu der Vornahme einer unzüchtigen handlung eine zeitlich länger andauernde schanverletzenäe Betätigung voraussetzt. Noch eine weitere uinschränkung nacht das Erläuterungswerk KXohlrausch-Lange,\ndas § 175 StGB nur auf beischlefähnliche Handlungen anwenden will (39. und 40. ‘Aufl A III); in dieselbe Rich-.\ntung weist die Auffassung, die unter \"Unzuchttreiben\"\neine geschlechtliche Betätigung eines „annes mit einem\nPartner versteht, dic einer Geschlechtlichen Beziehung\n\n‚zwischen i’ann und Frau ähnlich ist. Dieser einengenden:.\n\nAuslesung vernag der Senet engesichts der Tieufassüng,des\n§ 175 SteEäurch das Gesetz vom 28. Juni 1935 nicht zu\nzolgen. Zr stimit such nicht nit den Oberlandesgericht\nzauburg darin überein, Gess der ? Tüte eu? Defrietigung,\nder „olzust eusgchen müsse, soncern hält cs für genügend,\ndaß er die pigene: oder-die'frende Geschlechtslust erregen\nwill (RGSt 28, 77; BGH Urt vom 28. HNoveuber 1950 - 2:$tR\n\n57/50 -; Urt von 13. März 1951 - 1 StR 1/51-). Ob der\nTäter den körper des anderen \\annes nur durch Berührung _\n\noder auch in sonstiger v/cise als „itter; ‚für, ‚seine Sin-\n\nirn\n\nnenlust benutzen kenn, kann dahingestellt bleiben, weil\n\n“der vorliegende Fall zur intscheidüng‘ Ateser ‚Frage keinen\n\nAnlaß gibt. Im übrigen schließt sich \"ser Senat ‚jedoch der\n\nherrschenden Heinung an. en\nPrag < x r\n\n7 2. ug e\ner\n\n. r ’\nDer. Ausdruck ER. riet nach dem Sprachge-\n\nbrauch ‚des Lebens’ eine Betätigung‘ von einer gewissen\n\nAnspannung und Dauer. Dies zeigen z.B. die Redewendungen\n\nSport treiben, Unfug treiben, 5 Shebruch treiben, Gendel -\n\n? * “ r - 6. nad\n. bc 2\n. 2 “; vn\n\nu\n\ntreiben. Würdigt man den Zusammenhang des § 175 StCD mit\nenderen Vorschriften des Strafrechts, so führt dies zu\nkeinen anderen Ergebnis. In DLetracht komat § 176 StGB.\n„2 bedroht den nit Strafe, der mit Gewalt an einer Prauens- %\nperson (Mir. 1)oder mit Personen unter vierzehn Jehren 3\n(Ar. 3) unzüchtige Iandlungen vorninnt. Die unzüchtige\nendlung als solche ist also noch nicht tatbentandsmäßig.\nLinzuxcoimen zuß vielmekr ein Umstand, der die unzüchtiige\n„endlung böosonders gefährlich und verwerflich wacht. Das\nist in ir 1 die Gewaltanwendung, in Ir 3 das jugendliche\nAlter des Opfers. Dem entspricht es, dass § 175 StG5\nevdenTalls nicht die Vornehne einer unzüchtigen Landlung\nunter Strafe stellt, sondern das Unzuchttreiben. Das kann, %\nvena zan den Wortleut des § 175 StGB nicht Zwang antun\nwill, in Linblick au? den Zufbau des verwandten Jatbestendes ‘ces § 176 StGB nur so zu verstehen sein, dass auch\n§ 175 StGB nicht schon die unzlichtige Iiandlung &ls solche\nals taibestandsmässig bezeichnet, sondern ebenfalls cinen &\nweiteren Umstand- das \"Treiben\" - hierzu voraussetzt. Das 3\nzwingt zu der ‚Annehne, dass das Gesetz Unzuchttreiben\nnicht nit der Vornahme unzüchtiger üandlungen gleichstellt,\nsondern eine Art der Betätigung verlangt, die die unzüchtige handlung auch hier besonders verwerflich nacht. %\n\n.Z\n\nDie Auslegung des § 175 StGB-nach seinem Wortsinn und ‘\nde: erkennbaren Zweck des Gesetzes ergibt somit, dass Un-, ;\n‚zucht mar der treibt, der unzüchtige Handlungen von eihergeviissen Stärke und Dauer ‚vorninıt.. Wie lange und in ei | :\n\n1 ; Hrn\n_ . (\n.«' hr .\n\na.\nae > ZEN ‘ %\n\nDr er +\nBSM ° tr u Ba urn A rar »a> nn R .\n' Dur: ET AERPNE ee EOS N .. . q\n\n... “\n. .\n. “ . ..\n\n. - ... . ‘\n\n.\n>\nAue rt\n\noo ..\neu rsuzene\\\n\nchen ..asse der Täter handeln miss, dauit 3 175 StGB u\nAnvcncung Zinden kann, lässt sich nicht 'ein Zür alleul: sagen.Das ist in wesentlichen eine Fraro, die der\n“utrichier entscheiden zusS. Ihn fällt dabei die Zufcedbe su, das strafberce von ecn nicht str&efbaren Unrecht ı.bsugrenzen. Ncch den Willen aes Gesetzes liegt\ndie Ürenze dort, wo die unzüchti;e äandlung, wie vusgezührt, eine gewisse Stärke und Dauer und de.it Gefülrlich!seit erreicht. Das ist jedenfalls nicht der Fell,\nwenn sie nur das verk eines Augenblicks ist wie z.B.\n\nder Gri?2 nach dem Geschlechtsteil oder dessen xurzes\nBorühren oder Anfassen. Andererseits genügt die gegenseitige Befriedigung, auch schon ein zweckgerichtetes\nReiben an den Geschlechtsteil des anderen Wannes, selbst\nwenn es nicht zum Samenerguss komnt. Allerdings ist es\nnicht erforderlich, dass der \"andere ann\" im Sinne des\n§ 175 StGB nit der Vornahne der unzüchiigen Tendlungen\nan seineh Xörper durch den Ti:ter einverstunden ist. Das.\nliegt nicht in dem J3egriffe des Treibens. cr uit einen\nee anderen \" sein Spiel treibt\", handelt geyen dessen il-E. len.. Tollte nan mır im Falle des Einverständnissces des.\n\"anderen Sennes\" ein Unzuchttreiben ennehnen, 80 würden\"\nbeconders vermerfliche unzüchtige Hendlungen straflos\n»lciben, die unzweiT Pelheft schon nuch 8 175 StGD ar.\nstrafbar warcn, 2.B. Saugen an \"den Geschlechtsteil\neines Schlafenden, ROSt 20, 225.\n\n.\nad ”..\n\n“\n\nYaysya\n\nTor :\n\nB\nPR EN\n\n.\n® 2.\nwarn\n\n3\n.\nar\n\n«\n® “”\n\nD\n..\nES 22 eV Pen\n\n\"Lit dieser Auslezung ‚befindet sich dcr Senat in’\n\nÜbereinstium 5 mit der allgezcinen üochtseniwicklung. ;\n\nSchon in Jaiıre 1906 konnte litternaier nech ‚den da- a\nneligen Rechtsz. stende in Hinblick auf- dierüntwürfe zu \\\nEN . . _ 8 _ ”\n\n| er ® ” .\n\nnu t i “ .“\n\nv. r}\n\nneuen Stirafgesetzbüchern in den einzelnen europäischen Ländern die veststellunz treffen, dass eine\nstete Verengerung des Tutbestandes der rännlichen\nUnzucht zu beuerken sei: (VDDB IV, 157). Das-Reichsgericht wandte gleichfalls in ständiger Rechtspreckung § 175 StC3 aP mur euf beischlafähnliche; Iendlungen an. Den entsprachen die Intrürfe 1913, 1925,\n1927, nach denen zuch nir die Vornahäe beischle?-.\nSimlicher üendlun en nit Strafe becront sein sollte.\nDer 21. Ausschuss des Reichstags strich im- Jahre 1930\nsoger in erster Lesung den § 296 der Regiorungevorlage von 15927, der die Vornahme beischlafähnlicherigf ö 3\nBendlungen unter Lännern unter Strafe stellte, und\nbehielt nur die Strafbarkeit der schweren Unzucht unter\nWännern (Liissbrauch eines Abhüngigkeitsverhälthisses,\n, gewerbsmässige Unzuücht, Verführung) bei, ebenso der..: Er\n\nAntrag Dr. Dr.Xahl - Nr 395 der \"Drucksachen. Tährend\nauch in den meisten europäischen Ländern im Leufe der\nletzten Jahrzehnte die Strefbarkeit gleichgeschlechtlicher Handlungen als solcher überhaupt entfiel, eine\nSestrafung vielmehr nur unter besonders erschwerenden Be:\nUnständen (Gewaltsanwendung, Verführung, Ausnutzung 3\neines Abhüngigkeitsverhültnisses) noch eintrat (vgl\ndio Übersicht bei Schönke, 5. Aufl A VIII ‚zui:§ 175\nStGB), nalm in: ‚Deutschland das Gesetz ,ych Bf aun\n1935 eine Erweiterung des Tatbosteildue.gnt äizlöhtige\nznandlunsen ‚jeder Art vor. Die neuel,lässüng. des § 175\nStG2 erlaubt jedoch in anderer. Finsicht,\" wie dar gelogt, \"2\ncine Sezrenzung seiner Anwendung, auf “erhebliche, j\nJuswüchse gleichgenchlechtliäher: Veriehlungen. Inden\nder Scnat § 175 StGB nR, in. \"dlesen 5 Sinne euslegt, füst\nsich die dewtsche Rechtoprechung wieder in den Achnen\nder eurpäisci.en Rechtsentwicklung ein.\n\n;\nR\nx\n3,\n\nie\n\nra ur fe\n\nRe: = 8. we, %: ne t Anl gi ma,\nv4°\nr\n\nDieses Urgebnis führt in Yechtspolitischer Hinsic!% nicht zu un.ngemessenen Folgen. is steht insbesondere der wirtsauen Iekimpiung nach den Ges:tz stral-\n\nirdizen .nzechts nicht entgesen. Soweit die nicht tatbestcnäszässige unsüchtire Zendlung gegenüber einen Irvwac! scnen begangen ist, \\ann Sie nach § 185. ‚St63 ausreichende ihacung erfahren. Gegenüber einen Jugendlichen\nwird sie regelmässig als versuchte Verfikrung nach § 175 a\n\nir 3 „iGB strafbar sein. »inder unter\" vierzehn du Ahren\nschützt § 176 Abs 3 StEB ausreichend.\n\nRS\n\n25\" % ‘\n\nas\n\nDie urteile des 1. Senats} vom 13,5 .1951 — BGH\nSt 1 80 - und des 4. Sehats\"'yon '12. April 1951 - TCH St 1,\n107 - stehen dieser Entscheidung nicht entgegen, weil\nsie die’'hier entschiedene Frage ausdrücklich dahingestellt sein lassen.\n\nYun geht allerdings die Strafk.mner bei der rechtlichen Würdigung des Suchverhalts schon von der Luslegung des § 175 StGB durch den Senat aus. Sic wendet\njeioch diese Sestimi.ung rechtsirrig an. In deu Griff en |\nden Geschlechtsteil des BED sicht sie deshalb \"eine\nso starke Art der wollüstigen Betätigung und eine so\nlanze Zeitdauer des unzüchtigen Vorgehens\", weil der\nAngelilaste vorher einen Kuss von dem Jugendlichen verlengt\nhat. Das ist fehlerhaft. Sin Kuss ist — abgesehen von\nbesonderen Verirrungen auf diesen Gcdiet - Keine unzüchtiige Londlung, noch weniger die Aufforlerung zu\n\n-1210-\n\n”\nwo...\n\nPR SR\n\n„Bewa.t°\n\n4\n\na6:\nRS\n\niX\n“\n\ner SE\n\nwurzr\neo.\ner\n\ny Au tus,\n\nB . .\nTe 2 AR\n\nL\nwar\n&\n\nvo\n\nOR\n\n“oo\nvon.\nx =a\n\nter\n\n‘gen werden. Es bleibt deshalb für die rechtliche be-\n\n„üssen. Sie kann deshalb nicht zur Kennzeichnung des\nGradeder Dzuer der unzüchtigen handlung herangezo-\n\nurteilunz nach § 175 StGB mur die offensichtlich\nkurze Berührung des Geschlechtsteils übrig. Sie erzüllt\nnicht das „erimal des Unzuchttreibens. Das gleiche gilt\n\nfür die Fülle KB una Sche.\n\nDieraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass das” =\nVerhelten des Angeklagten in den Fällen Ep, Schiib\nund & nicht strafbar sein kenn. \"Denn in Betracht\nYonat cin vereuchtes Verbrechen nach § 175 '’StCD.. Die k\nStrafi:amer verneint die Auwendbarkeit- des®ß\\ 75 a ar 3 K\nStC3 iu Falle ZB: weil der Ingoriägte; fen Criff an i\ndessen Geschlechtsteil unveraittelt. “und Ohne Vorbereitung vorgeno:_:en, Dip -1so nicht verführt hebe, zit\nin Unzuckt zu. treiben. Diese, ' Würdigung, erschönft den\nSachverhalt nicht. Die Strafikimer sriiit keine resistellung darüber, was ds ziel. dcs injellagien bei\n\nseinen Vorgehen in den drei Fällen gewesen ist. ein\nV:rhalien legt jedoch die Annahme nahe, dass er zur\nwechselseitigen Befriedigung durch Reiben an den Ge- .\nschlechtsteilen komien wollte. Hätte er dies erreicht, -\nso läge derin ein Unzuchttreiben im Sinne der §§ 175, '\n175 a StCB. »s ist möglich, dass der Angeklagte den\nBED hierzu: . : üurch den Griff en den Geschlechtsteil\ngeneigt machen wollte, inden er ihn auf diese Weise\nande, on . . -1-\n\n“.\n\n> NEST . ir .< he # gm ne. ar 4 RE Bi Eye 7\n- + . » ER\n\n., ung Dr urn\n\n= ten 2 Ar ey\n® ’ - .\n\nFi\nze?\n\nsinnlich zu erregen suchte. Dein“ wäre ein versuchtes Verbrechen nach den §§ 175 a Kr 3, 43 StGB gegeben. Unter -\ndiesen rechtlichen Gesichtspunkt muss der Vorderrichter\nden Fall DD nochuals prüfen. Das gilt auch von den\nrällen Sch und Zu denen dieselbe unvollstänige rechtliche Beurteilung zu Grunde liegt. j\n\n[ra ze\"\n\n“\n\nN\nN,\n\n3. Die Verurteilung des iIngeklagten wegen eines versuchten Verbrechens nach §§ 175 a ür 3, 43 StGB in den füllen\nTg: SCHE uns CB ist nur in ersten Falle bedenkenfrei. In den übrigen reichen die Feststellun?en zur\nNechpr rüfung der Rechtswendung nicht aus. j\n\nrn\nm.\n\n.v\n\nAner un\n\nIn ersten Felle suchte der Angeklagte den sechzehn- , ir\njührigen rg» durch Yort und Tat zur fesenseitigen Be-Sriecimng durch Reiben an den Geschlechtsteilen zu bes +ilcn. Bo 1] ver kierzu, wie der AÄnzeklagte wusste, nicht\nbreit. Diese „eststellungen- enthalten alle crknale eines\nversuchten Verbrechens nach 35 175 a Ur 5, 45 StC5. Der\ningeklaste hat hiergegen auch mur die erfolslos sebliebene Verfahrensrügc erhoben. x\n\nIn den beiden weiteren Füllen erstrebte der ıngexlagte gegenüber dei sechzehnjährigen SED und deu achtzehnjährigen CB den gleichen Erfolg. Ls mag den Zusaumenhang der Urteilsgründe auch noch als Überzeugung der Strafkemuer zu entnehnen sein, dass auch diese Jugendlichen mit\neinen solchen Unzuchttreiben nicht einverstanden gumesen - .\n\n- 12 -\n\nLE N\n\nEN\n}\n23\n‘\nx\n\nDEN\n\n’\nPP IRERURG\n\n. En 2\n» ’ =\n* L 23\n»\n.. Ep SE Ze Zn 2 ‘A\n- > 1er .% vg\nUN mn m\n\nZr\n\n- 12 -\n\n„>\n\nsind. zs Zehlen hier aber hinsichtlich dei: iierkmals der\nVerführung alle Feststellungen zur innereh- Tatseite.\nSie sind un so notwendiger, als’ das Urteil als Ansicht\ndes Angeklagten Teststellt, dass in dem Dorie, in dein\ner sich verging, ein genieser Hang’ zu gleichgeschlechtlichem Verkchr bestand, und sis, “dessen ! vinlassung anführt, er habe deshalb mit einen gewissen untgegenkoruen\nder Jugendlichen rechnen können. Aus diesem Grunde kann\ndie Verurteilung in den Fällen SW uns cCg erfalls keinen Bestund haben. BE\nDie Revision macht schließlich noch geltend, eine\nVerurveilung wegen versuchten Verbrechens nach den §§ 175 a, 43 StGB’sei mit Rücksicht auf die AAR Hr 1 überheupiv nicht mulEarig. Diese Rüge ist offensichtlich unbe-\n\nsrüändet @\n\nDr. Zoericle Dr. Kirchner. : Dr.Dot iterweich\nzugleich Tür den oris-\n\nabwesenden Bundesrich-\n\nter Henneka (der Se- werner\nnatsvorsitzende ist\n\ngleichfalls ortsabwe-\n\nsend).\n\n“.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-13/2-str-275-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-13/2-str-275-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:46.573316+00:00"}}