{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-07-12_2_StR_744_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-07-12","aktenzeichen":"2 StR 744/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"23502 015\n\n2_StR 744/51\n\nIinNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Conrad B GER zus gi:\ndort geboren am 1295;\n\nwegen versuchter Steuerhinterziehung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. Mai 195%, an der teilgenommen habens\n\n-\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Iudwig\n“ Bundesrichter Dr. Ortlieb\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr,\nals Vertreter der Bundesanwsltschaft,\n\nJustizangestellter ran\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Juli 1951\nhinsichtlich der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten dahin abgeändert,\n\ndass sie in den Fällen Mh und rue (STREEER\n\nder Staatskasse auferlegt werden.\n\nDie durch die Revision entstandenen Gebühren und\nAuslagen werden niedergeschlagen.\n\nVon Rechts wegen\n\n%\n\n22\n\nAnt ER an ARE\n\n.. u uno.\n\n.—— an\n\n2\n\nGründe:\n\nDurch Urteil vom 19. Oktober 1948 hat das Landgericht Hamburg den Angeklagten in den Fällen MB und\nBEER (SER) im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen, Auf Revision des Angeklagten wurde dieses Urteil\nhinsichtlich der Kostenentscheidung wiederholt aufgehoben und die Sache an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen, Das schliesslich ergangene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Juli 1951 ficht jetzt die\nStaatsanwaltschaft mit der Revision an,\n\nDurch dieses Urteil wurden der Staatskasse, soweit\nder Angeklagte durch das Urteil der Strafkamner I des\nLandgerichts Hamburg vom 19. Oktober 1948 freigesprochen ist, die Kosten des Verfahrens einschliesslich der\ndurch die Revisionen des Angeklagten entstandenen Kosten\nauferlegt und hinsichtlich der notwendigen Auslagen des\nAngeklagten für Recht erkannt: Soweit sie sich ausschließlich auf die Fälle DB (SCEER) und Muh beziehen, werden sie in voller Höhe, soweit sie sich nicht ausschließlich auf diese beiden Fälle beziehen, in Höhe von 15 %\nder Staatskasse auferlegt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift dieses\nUrteil nur insoweit an, als die Staatskasse zum Ersatz\nvon 15 % der sich nicht ausschliesslich auf die Fälle\nDEE und Mon beziehenden notwendigen Auslagen verpflichtet wird. Sie meint, damit habe sich das Gericht\nnicht auf die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen in den Fällen Mg und Bi beschränkt,\nsondern mit ihrer Entscheidung übergegriffen auf rechts-\n\nx\n\n.\nYard nu\n\nVu Te\n\nkräftig abgeschlossene Teile des ursprünglichen Gesamt-\n\nnn ir en TEE er er re\nN\nD\n\nverfahrens, das auch noch wegen einer Anzahl weiterer\nBeschuldigungen gegen den Angeklagten geführt worden\nwar; das Gericht habe so in unzulässiger Weise \"eine\nquotenmässige Festsetzung der Kosten in den übrigen hier\nnicht zur Entscheidung stehenden Fällen vorweggenommen!,\n\nvb a ae une he man 2\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nOffensichtlich fehl. geht zwar die Deutung, welche\ndie Revision dem Urteil dahin zu geben versucht, als habe das Landgericht auch über die Erstattung yon Auslagen in Strafsachen mitentschieden, welche nicht die Fälle DEE (SWERER und Meg betrafen. Der Urteilszusanmenhang ergibt klar, dass das Landgericht lediglich\nüber den Ersatz der notwendigen Auslagen in diesen beiden Fällen erkannt het, jedoch durch die Anfügung der\n15 %-Klausef der Besonderheit des Falles Rechnung tragen wollte, dass ein Teil der notwendigen Auslagen nicht\nausschliesslich in den Fällen De (Sp) und Mg\nsondern gemeinschaftlich in der ursprünglich anhängig\ngewesenen Gesamtheit von Strafsachen erwachsen war. Feherhaft wäre es allerdings gewesen, Wenn die Strafkammer\nim vorliegenden Verfahren eine Entscheidung auch über\nden Ersatz von Auslagen in anderen anhängigen oder rechts- ;\nkräftig abgeschlossenen Strafverfahren getroffen hätte;\ndieser von der Revision behauptete Rechtsfehler liegt\naber gerade nicht vor. j\n\nDagegen muss die Revision aus einem anderen Grunde\nErfolg haben. Wach § 467 Abs 2 StPO ist das Gericht, wenn\nes den Angeklagten freispricht, befugt, die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.\n\nRz\n\nnz\n\n‘\ni\nx\nN\n\n2\n\nWird der Angeklagte nur in einzelnen Anklagepunkten\n(Fällen) freigesprochen, so beschränkt sich die Befugris des Gerichts nur auf die Anklagepunkte, in denen\neine Verurteilung nicht ergangen ist. Das Reichsgericht\nhat in RGSt 24, 385 und RGSt 33, 84 hinsichtlich der\ngerichtlichen Kosten ausgesprochen, dass es nicht Sache des Gerichts ist, bei der Urteilsfällung zu ermitteln, ob und inwieweit besondere Auslagen durch andere\nStraffälle entstanden sind, oder eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen, Dieser Grundsatz muss auch hinsichtlich der dem Angeklagten zu ersetzenden notwendigen Auslagen gelten und zwar auch deshalb, weil der Angeklagte\nsonst der ihm im Kostenfestsetzungsverfahren gegebenen\nMöglichkeiten, gegen die Kostenrechnung des Urkundsbeamten Erinnerung und gegen die darauf ergehende Entscheidung des Gerichts Beschwerde einzulegen, verlustig gehen würde. Blosse Erwägungen der Zweckmässigkeit, von\nwelchen sich die Strafkammer offenbar hat leiten lassen, vermögen die gegenteilige Auffassung nicht zu\nrechtfertigen. Die Strafkammer verstiess daher gegen\n\ndas Gesetz, da sie eine anteilsmässige Aufteilung der\nnotwendigen Auslagen vornahm, welche dem Angeklagten\n\nin den Fällen Mg und EB (Sb zusammen mit\n\nanderen Strafsachen entstanden sind,\n\nDer Urteilsausspruch ist daher hinsichtlich der\nEntscheidung über die notwendigen Auslagen dahin ab-\n\nzuändern, dass sie in den Fällen Mg und ep (Sim\n\nganz der Staatskasse auferlegt werden.\n\nDamit ist im sachlichen Ergebnis das Erkenntnis der\nVorinstanz aufrechterhalten. Es erschien daher angemessen,\ndie in der Revisionsinstanz entstandenen Gebühren und\n\n&\nj\nf\n1\n.\n\n‘Auslagen gemäss § 6 GKG niederzuschlagen. Die notwen-\n\ndigen Auslagen des Ingeklagten in dieser Instanz konn-\n\nten mangels gesetzlicher Grundlage - § 473 Abs 1 Satz 2\nStPO trifft nicht zu, da das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg hatte - nicht der Staetskasse aufer-\n\nlegt werden,\n\nBundesrichter Dr. Sauer Dr. Indwig\nDr.Dotterweich ist in\n\nKrankheitsurlaub und\n\nan der Unterschrift ver-\n\nhindert,\n\nDr. Sauer\n\nDr. Ortlieb Dr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-12/2-str-744-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-12/2-str-744-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:46.328632+00:00"}}