{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-07-12_2_StR_278_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-02-09","aktenzeichen":"2 StR 278/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImNanen des Volxes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter ferner TED au: De,\ngeboren an mp ED in Dr, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen Betruges im Rückfall\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n12. Juli 1951, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 9. Februar 1961 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit er in den Fällen Sch@@-\nED und Str verurteilt worden ist, ferner im\nGesamtstrafausspruch.\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruzes in 156 Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren\nurd sechs Monaten Zuchthaus sowie zu 16 Geldstrafen von je\n2509 Dä verurteilt. Ferner hat sie ihm die bürgerlichen ährenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.\n\nFR Mit der Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde., Sie hat teilweise Zrfolg.\n\n= ‘ Die Verurteilung wegen vollendeten 3etruges im Falle\nSchilB „ira von den Feststellungen nicht getragen. Danach\nhat der Angeklagte, nachden von der Pirma Sch ein Austauschmotor in seinen Kraftwagen eingebaut worden war, diesen ohne deren Erlaubnis und, ohne die Xosten des Einbaus zu\nbezahlen, an sich genommen, als der Betriebsleiter der Firma\ngerade in der rückwärtig gelegenen Werkstatt war. Der Angeklagte hat also den Besitz an dem Wagen und damit an dem\nAustauschnotor nicht mittels Übergabe durch eine für die\nFirma Sch@B handelnde Person erlangt, sondern eigenmächtig. Infolgedessen fehlt es hier an einer zur Vollendung des Tatbestandes des § 263 StGB notwendigen Vernögensverfügung.\n\nEntgegen der Weinung der Revision erfüllt jedoch das\nVorgehen des Angeklagten die jderkmale eines versuchten Betrugs. Wie die Strafkammer im Anschluß an die Schilderung\ndes Falles P@WWB darzelegt hat, ist der Angeklagte in der\nFolgezeit an Firmen und Kaufleute herangetreten und hat\ndiese untsr der Vorspiegelung der Fähigkeit und Bereitschaft,\nseine übernommenen Verpflichtungen fristgerecht zu erfüllen,\n\nzu den in den weiteren 14 Einzelfällen angeführten Leistungen\nveranlaßt. Diese Feststellung gilt auch für den Fall Sch@-\n&B, in üen er mit der unwahren ärklärung, der - damals im\nAusland befindliche - Verkaufsleiter Vgg> habe ihm die\nherausgabe des Wagens gegen spätere Bezahlung und Wechselningabe zugesagt, den Betriebsleiter StB dazu veran-\n\nlassen wollte, ihm den jagen ohne Begleichung der durch\n\nden Einbau des Austauschmotors entstandenen Kosten auszuhändigen. Nur daran, daß StB hierauf nicht einging, ist\n\ndas Vorhaben des Angeklagten gescheitert.\n\nZudem kann der Angeklagte durch die eigennächtige\negnahme des Kraftwagens hinsichtlich des Austauschmotors\nden Tatbestand des § 242 StGB verwirklicht haben, Das EZigentum en dem Motor war bei der Firma Sch@ilB verblieben;\nSie hat es weder auf den Angeklagten übertragen noch hat\ndieser es durch den Einbau erlangt, weil der Motor dadurch\nnicht wesentlicher Bestandteil des Kraftwagens geworden\nist (BGHZ 18, 226, 228 ff). Infolgedessen wird das Verhalten des Angeklagten auch unter dem Gesichtspunkt des\nDiebstahls als einer neben dem Betrugsversuch rechtlich\nselbständigen Tat zu würdigen sein. Die Beurteilung muß der\nStrafkanmmer vorbehalten bleiben, weil der Angeklagte auf\ndiese gegenüber dem TEröffnungsbeschluß veränderte Rechtslage bisher nicht hingewiesen und ihm insoweit keine Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist (§ 265 StPO).\nIn der neuen Hauptverhandlung wird es indessen, auch\nhinsichtlich des Betrugsversuchs, keines Hinweises mehr bedürfen, sofern die Gründe dieses Urteils zur Kenntnis des\nAngeklagten, wenn auch nur im Wege der Zustellung, gelangen\n(RG GA 49, 272; BGH IM Nr. 3 zu § 265 StPO).\n\nIT. Durchgreifenden Bedenken unterliegt ferner die Annahne\n\ndes Betruges im Falle StrlB. Hier nat nach den\nFeststellungen des Landgerichts der Angeklagte zwar sein\nVersnpechen nicht gehalten, die Schuläsumne von insgesamt\n36,20 in der folgenden }ioche zu bezahlen. Indessen hat\n\ner als Sicherheit einen Schalter für eine Xaffeemaschine\nzurückgelassen. Welchen “Yert dieser hatte, wird im Urteil\nnicht gesagt. Nach der Angabe der Revision beläuft er sich\n\nauf 124.-- DM. Sollte das zutreffen, so könnte im Hinblick\n\nauf die Höhe der Sicherheit daraus allein, daß der Angeklaete\ndie Schuld nicht [ristzemäß beglichen hat, nicht ohne weiteres gefolgert werden, er habe von vornherein die Absicht\ngehabt, äie im Vergleich zu der Höhe der Sicherheit wesentlich\ngeringere Schuldsumne nicht zu tilgen. Die Strafkammer wirä\ndaher diesen Fall erneut prüfen und dabei ergänzende Feststellungen über den \\jert des Schalters treffen müssen, um\n\neine möglichst einwandfreie Grunälage für ihre Entscheidung zu\nerhalten.\n\nIII. In den übrigen Fällen geben die Ausführungen des Urteils zu Beanstandungen Xeinen Anlaß. Die Anwendung des\n\n§ 263 StGB auf den jeweils als bewiesen erachteten Sachverhalt entspricht hier überall dem Gesetz. äintgegen der Ansicht\nder Revision ist auch der fehlende Zahlungswille des Angeklagten zureichend dargetan. Wie schon erwähnt, hat die\nStrafkamner dazu im Anschluß an die Wiedergabe des Felles\nPretz eine Feststellung getroffen, die für die weiteren\n\n14 Fälle gilt. Das Landgericht war auch deswegen, weil\n\nder Angeklagte kleinere Beträge möglicherweise hätte vezahlen können, nicht gehindert, auf Grunä anderer Unstände\ndie Überzeugung zu gewinnen, daß er von vornherein willens\nwar, sie trotz der geringen Höhe nicht zu begleichen,\n\nIV. Die Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die\nRückfallvoraussetzungen sind festgestellt. Die für die Versagung mildernder Umstände angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die ablehnende Entscheidung. Was die Revision\n\nhierzu anführt, sind neue Tatsachen, die im Urteil nicht\nwiedergegeben sind und die schon deshalb bei dessen Überprüfung in sachlichrechtlicher Hinsicht vom Revisionsgericht\nnicht berücksichtigt werden dürfen.\n\nDie Aufhebung des Urteils in den Fällen Schneider und\nStraßburger hat jedoch den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge.»\nDaß die Bemessung der Einzelstrafen in diesen Fällen die\nHöhe der übrigen Zinzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten\nbeeinflußt haben könnte, ist ausgeschlossen. Gerade hier hat\ndie Strafkammer —- ebenso wie in 11 anderen Fällen - jeweils\nauf eine die Mindeststrafe nur um zwei Monate übersteigende\nkinzelstrafe erkannt.\n\nBei Bildung der neuen Gesamtstrafe wird die Strafkammer nicht übersehen dürfen, daß sie im Hinblick auf die\n\nVorschrift des § 76 StGB auch über den Verlust der bürgerlichen ährenrechte nochmals wird befinden müssen.\n\nBusch Dotterweich Scharpenseel\n\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-09/2-str-278-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-09/2-str-278-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:46.306766+00:00"}}