{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-07-10_2_StR_273_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-07-10","aktenzeichen":"2 StR 273/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"PaR § 1.272, 5 BEL Ze 7\n\nje EEE Zn u En 42 22\n\nu am LE m: so.\n\nNEST - PETTYENERT s,®\nPar BNEee, e $ Nenn nt 0,\nABC 2 TER EE EI EEE EEE Ze 77\n\n. B\n\n.\n\nd s\n\nzs\n\nck Kr Zn\n< 4.\n\n...” ‘\n\niche Sammlung I! !\n\nvo | \n\nGesetz: StcB d 42 b\n\n‚ Rechtssatz: Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflege-.%\nanstalt kann nach dem Sinn des § 42 b StB\nnur für solche Personen angeoränet werden,\ndie entweder geistesschwach sind oder an\neiner länger dauernden, jedenfalls nicht nur\nvorübergehenden Störung der Geistestätigkeit . 3\nleiden. Sie dient. eusschliesslich dazu, er- .*\nkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen ©\n\n- von einem dauernden Zustend zu heilen oder, - ;;\nfalls dies nicht möglich ist, sie in ihren\nZustand, der für die öffentliche Sicherheit\n\ngefährlich ist, zu. pflegene . wu\n\n.—\n%.\n‘e\n2\nNP,\n\n*\n\nAktenzeichen: 2 StR 273/51\nUrteil vom 10. Juli 1951 .LG Oldenburg. u;\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\nden \\iöndler Arthur Georg S BD ; zer. an\n\n1919 in Ep. wohnhaft in ı\nstrasse @&, z.2t. Gerichtsgefängnis I ,\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. Juli 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. lioericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Kirchner\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n3undesrichter Henneka\nBundesrichter Werner\nels beisitzende „ichter,\nErster Startsanwalt Dr. aD\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\nJustizangestellier >\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Kevision des Angeklagten wiräü des Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 16. Februar\n1951 nebst den zugrunde liegenden Feststellungen\ninsoweit aufgehoben, als die Unterbringung des\nAngelilagten in einer Heil- oder Tflegeanstalt\nangeordnet worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhendlung und Entscheidung, auch tiber die .Josten\nder Revision, an das Landgericht in Oldenburg\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts\nin Oldenburg vom 16. Tebruar 1951 wegen versuchter\nFotzucht, zugleich iötigung zur Unzucht, geführlicher\n„örperverletzung und Sachbeschädigung zu drei Jahren\nZuchthaus verurteilt worden. Tieben Ger Freiheitsstrafe\nhat das Landgericht seine Unterbringung in einer IIeiloder ?ilegeanstalt angeordnet. Die Sachbeschwerde des\nAngeklagten, die sich in zulässiger leise auf einen\nAngriff gegen die Anordnung der Unterbringung be-\n‚schränkt (R6St 71, 265), führt zum Lrfolg.\n\nDie Teststellungen des angefochtenen Urteils, die\nzur Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- und Tflegeanstalt geführt haben, tragen diese antscheidung nicht. Das Landgericht nimmt an, dass\nder Anscklaste die Tat, die seine Verurteilung zur Fol-\n\nLU\n\nge hatte, in einem Zustande der verminderten Zurechnungs-\n\nfänickeit im Sinre des § 51 Abs 2 StGB begangen hat.\nDanach war er zwar in der-Lage, das Ungesetzliche seines Handelns einzusehen, jedoch war seine Fähigkeit,\ndieser Sinsicht gemäss zu handeln, äurch eine infolge\nvon “lkoholgenuss bedingte Inthemn:theit in Verein mit\neiner geschlecktlichen Abartizkeit wesentlich beeinträchtigt. Diese Darlegungen lassen nicht erkennen,\n\nob necli der Auffassung des Lanägerichts der Angeklagte\nseine Tat in einem nur vorübergehenden Zustande krankhefter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, oder\nob bei ihm eine geistige Erkrankung, die eine länger\n\n- 3.\n\ndauernde Ceistesstörung zur ?olge het, vorliegt. Das\nLendgericht hätte auch prüfen müssen, ob es sich bei\ndieser geschlechtlichen Abartiskeit, die sich zeigt,\nsobald der Anselrlagte unter Alkoholgenuss mit Frauen\nin Verbindung komıt, um eine geistige Urkrankung im\nSinne des § 51 Abs 1 handelt. Die Unterbringung in\neiner lieil- oder Tflegeanstalt kann’nach dem Sinne des\nGesetzes nur für solche Personen angezeigt sein, die\nentweder geistesschwach sind oder an einer längerdauernden, jedenfalls nicht nur vorübertchenden Störung\nder Ceistestätigkeit leiden, (RGSt 75, 44; RG JW 1939\nS 3095 RG HRR 1937 Ur 604;RG HRR 1939 Ir 386). Die Heiloder Pilegeanstslten sind nicht dazu bestimnt, gefährliche Verbrecher, deren Sicherungsverriahrung aus Rechtsgründen nicht oder noch nicht möclich ist, oder gesunde\n„enschen vor weiteren Verbrechen zu bewahren. Vielmehr\ndienen sie ausschliestlich dezu, erkrankse oder krankneft verenlaxte Menschen von einen dauernden Zustand\nzu heilen oder, falls dies nicht mözlick ist, sie in\nihrem Zustand, der für die Öffentliche Sicherheit geführlich ist, zu pflegen. Für das Vorliegen dieser\nVoraussetzungen Tehlen nach den Ausführungen des Landserichts bisher die erforderlichen Anhaltspunkte. Die\nAnordnung, die nicht den Charakter einer Zusatzstrafe\nhat, ist eine so einschneidende iassnahne, dass ihre\nVoraussetzungen besonders sorgfältig zeprüft werden\nmüssen. Die angscordnete Unterbringunz des Angeklagten\nin einer Jeil- oder .'flegeanstalt kann daher nicht auf-\n\nun\n\nrecht erhalten werden.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht\nmithin zu prüfen haben, ob bei dem Angeklagten, verursacht durch eine krankhaft geschlec!ttliche Abartigkeit oder infolge einer bestehenden Trunksucht, vielleicht auch durch das Zusammenwirken dieser beiden\nörecheinungen ein nicht nur vorübergehender Zustand\nder Bewusstseinsstörung, der Geisteskrankheit oder der\nGeistesschwäche besteht. Dabei wird zu berücksichtigen\nsein, dass nicht jede geistige, sittliche oder geschlechtliche Abartigkeit (Psychopathie) - selbst solche von erheblichem Grade - die Anuendung des § 51 Abs 1 oder\nAbs 2 zur lolge haben kann. Dies kann nur dann der\nFall sein, wenn die Abartigkeit die Linsichtsfähigkeit\noder die Fähi;,keit der Tillensbildung, vielleicht sogar\nbeide Fähickeiten im Sinne des § 51 StGB entweder ausschliesst oder wesextlich vermindert. Sollte sich eine\nsolche krankhafte Veranlagung feststellen lassen, so\nmüsste untersucht werden, welches der bestimnende Anteil des Krankheitszustandes ist. Vienn es nur ein krankhafter Drang zum Trinken ist, so wäre zu prüfen, ob der\nAngeklagte nicht durch Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt geheilt werden kann. Wenn jedoch eine krank-\n\nhafte geschlechtliche Triebhaftigkeit des Angeklagten\n\nseine stetige Bereitschaft zu geschlechtlichen Gevalt-\n\ntaten zur Folge hat, die nur durch Alkoholgenuss ausgelöst zu werden braucht, so wäre gemäss § 42 b StGB die\nUnterbringung in einer lleil- oder >ilegceanstalt zu-\n\nanne\n\ner. wog ©\n\n-5-\n\nlässig, immer vorausgesetzt, dass diese krankhafte\nAnlege als länger dauernder Zustand der Störung der\nGeistestäti.keit im Sinne des § 51 StGB angesprochen\nwerden kenn. falls die Art des Krankheitszustandes es\nerfordert, könnten auch beide „escreszeln zur Sicherung\nund 3esgerung nsbeneinsnder in frage kommen (RGSt 73,\n101). Bei der Frage der Vollstreckung l\\kommt es dann\n\nin ereter Jinie dareuf an, welche ilassregel dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit am besten entspricht.\n\nDr. lioericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter “Werner ist „enneka\ninfolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschri?tsleistung verhindert.\n\nDr. Goericke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-10/2-str-273-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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