{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-07-03_2_StR_625_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-07-03","aktenzeichen":"2 StR 625/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"2)\n\nStGB § 176 Abs 1 Nr 3 - Verleitung eines Kindes\nzur Verübung unzüchtiger Handlungen- -\n\nNimmt eine Person unter 14 Jahren infolge der\nEinwirkung des Verleitenden eine Handlung vor,\ndie unzüchtig sein kann, so ist die Handlung\n\nes Kindes mit Rücksicht auf die wollüstige Absicht des Täters, der das Tun des Kindes dienen\nsoll, möglicherweise unzüchtig. Eine nach aussen geschlechtlich beziehungslose Handlung des\nKindes wird nicht dadurch unztichtig, dass sie dem\nVerleitenden zur Erregung oder Befriedigung der\nGeschlechtslust dient.","text_plain":"Tu\n\n2399 085\n\nFür das Nachschlagewerk !\nteilweise Tür die Amtliche\n\nSammlung ! (II,\n\nGesetz:\n\nRechtssatz;\n\n2)\n\nStGB § 176 Abs 1 Nr 3 - Verleitung eines Kindes\nzur Verübung unzüchtiger Handlungen- -\n\nNimmt eine Person unter 14 Jahren infolge der\nEinwirkung des Verleitenden eine Handlung vor,\ndie unzüchtig sein kann, so ist die Handlung\n\nes Kindes mit Rücksicht auf die wollüstige Absicht des Täters, der das Tun des Kindes dienen\nsoll, möglicherweise unzüchtig. Eine nach aussen geschlechtlich beziehungslose Handlung des\nKindes wird nicht dadurch unztichtig, dass sie dem\nVerleitenden zur Erregung oder Befriedigung der\nGeschlechtslust dient.\n\nAktenzeichen: 2 StR 625/51\nUrteil vom 14 liärz 1952 IG Bremen\n\nmy\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\njer. Arbeiter Johannes Arend Georg DEE aus\nDre ee, gebcren um EEE 1900 in LE,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 2, Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit_\nzung vım 14. Wärz 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBurdesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nals beisitzende Richter,\nIberstaatsenwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestsllter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstella,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten nxegen das Urteil der\nJugendkamer als Jugendschutzkammer des Landgerichts\nin Bremen vom 3. Juli 1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen:\n\nVon Rechts wegen\n\nin rn at DE en mE ann nn nn\n\n.\nu VE ne nn rn\n\neo nude\n\nC-\n\n-2-\n\neründei\n\nDer eicht schwachsinnige - Angeklagtr ist wegen\nInsucht mit kindern in sechs Fällen unä wegen FErresug\nöffentlichen Ärgernisses in einem Falle \"u Äer Gesamtatrafe con el? Monaten Gefängnis verurteilt worden, Seine\nRerisich, dis Verletzung der Amtsaufklärungsepflicht und\nlec sachlichen Rechts geltend macht, kann keinen Erfolg\n\nhacten.\n\nT.‘} Zur Begründung ler Verfahrensrügs trägt die Revision\n»or: Der ärztiiche Sachverständige habe in der Hauptverkondlung auf Fruge des Verteiäigers erklärt, es sei\nGnurckaus möglich, dass üje Geständnisze, Ale der Angelarto bei seiner »olizeilichen Vernehmung abgele.;t hatse, iu ikn damals \"hineingefragt\" worden seier; das\nunnöasricht habe deshalb von Ants wegen zur Aufklärung\ns33 Sachverhalts die im Vorverfahrer tätig gewesenen\nP-lizeibeamten ale Zeugen tiber ias Zustandekommen der\nger ninunisse ren müssen. Wie Hüge icl unbegründet.\n\nDas Landgericht hat seine tatsächlichen Feststellungen über die einzelnen Verfälle nicht auf Cie Angaben\ngestützt, Ale der Argeklaste im Ermittlungsverfanren gemacht hat. sondern auf sein'in:derTHauptverhandlung '\naögelektes umfassendes Geständnist.! Dieses Ge- I“ 1\nständnis hat das Zandgericht nicht unbessheu als wahr\nhingenommen, scndern auf seine Giautwiirdigkeit sorgfälcig gevrft, Es ist nicht ersichtlich, dass sich dem\nLauögericht hierbei die Notwendigkeit aufärängte, über\nJar Zustandekommen der früneren Aussagen des Angeklagten\ndie domaligen Verhörsbeamten zu vernehmen, äer Tatrichter aien in Verkernnung seiner gesetzlichen Pflicht zur\n\nu en\n\nwu 0.\n=.\n\nzum.\n\nErforschung der Wahrheit diesen Beweis zu erheben unterlassen hat. j\n\nII.) Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler gezeigt.\n\n1.) Insbesondere unterliegt die Verurteilung 'i .; fm\n\nnach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in den Fällen 3,4\nund 8 keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte jeweils mit entblösstem Geschlechtsteil dicht vor die, wie er wusste,\nnoch nicht 14 Jahre 'aiten Mädchen hingestellt und sie\ndadurch bewusst zur geflissentlichen Betrachtung seines Geschlechtsteils veranlasst, die Kinder also zur\nVerübung einer unzüchtigen Handlung verleitet.\n\n2.) In den Fällen 5 und 6 hat der Angeklagte an zwei\nverschiedenen Tagen jeweils mehrere in der Nähe der\nSchule in Gr spielende Määchen unter 14 Jahren\nveranlasst, Kopfstände zu machen; beim Anblick der\nSchlüpfer und der Unterkörper der Määchen hat er sich\ndann, ‚wie von vornherein beabsichtigt, geschlechtlich\nerregt. In diesem Verhalten des Angeklagten hat das\nLandgericht ebenfalls die Verleitung von Kindern unter\n14 Jahren zur Verübung unzüchtiger Handlungen gefunden.\nDem ist im Ergebnis beizutreten.\n\nAllerdings konnte das Landgericht den Verleitungstatbestand nicht aus dem.Grunde bejahen, weil ein\nBeobachter von den Handlungen des Angeklagten den Eindruck der Unzucht gewonnen hätte; zur zweiten Begehungs-\n\non\n\n-4-\n\nform des § 176 Abs I Wr 3 StGB - der Verleitung von\nPersonen unter 14 Jahren zur Verübung einer unzüchtigen Handlung - gehört, dass das Kind eine nach dem\näusseren Tatbestande unzüchtige Handlung verübt. Bei\nder Beurteilung des Tuns der Kinder durfte und muss-\n\nte das Landgericht dagegen berlicksichtigen, dass die\nKopfstände, die die Mädchen auf Geheiss und in Gegenwart des Angeklagten machten, es ihm ermöglichten,\n\nihre Schlüpfer. und Unterkörper zu besehen, und dass\n\nes der Angeklagte. auf diesen Anblick zur Erregung\nseiner Sinneslust abgesehen hatte. Zwar ist eine Handlung, die ein Kind infolge der Einwirkung des Verleitenden vornimmt, nicht schon deshalb unzüchtig, weil\nsie dem Verleitenden nach dessen Absicht zur Erregung oder Befriedigung der Geschlechtslust dient; Handlungen des Kindes, die nach dem äusseren Erscheinungsbild geschlechtlich völlig beziehungslos sind, also\nnicht unzüchtig sein können, scheiden aus. Ob von\neinem Kind vorgenommene Handlungen, die überhaupt\nunzüchtig sein können, im Einzelfall als unzüchtig anzusehen sind, ist jedoch nach den jeweiligen näheren\nUmständen zu beurteilen: (BGHSt 1, 168, 1745.RGSt 30,\n378, 380). Hiebei darf und muss auch die wollüstige\nAbsicht des Verkeitenden, der das Tun des Kindes dienen\nsoll, berücksichtigt werden.\n\nIn den vorliegenden Fällen war das Tun der Kinder\ngeschlechtlich nicht völlig. beziehungslos; weil die Mädchen äie Kopfstände machten, liessen sie ihre Schlüpfer\nund Unterkörper sehen. Diesen Anblick wollte sich der\nAngeklagte zur Erregung seiner Sinnenlust verschaffen;\ner hat sich auch alsbald geschlechtlich erregt. Mit\n\n5.\n\nRücksicht auf diese Umstände konnte daher das Landgericht\nohne Rechtsirrtum die unter anderen Umständen harmlose\noder allenfalls unanständige Handlungsweise der Mädchen\nals unzüchtig im Sinne des 8 176 Abs 1 Wr 3 StGB beurteilen (vgl RG LZ 1926 Sp 341).\n\nDass die Kinder ihren Körper nicht ganz entblüssten,\nist unerheblich {RGSt 33, 429)..Ebensowenig kommt es\nnach dem Schutzgedanken des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB auf\ndie Einsichtsfähigkeit der Kinder in die Bedeutung\nihres Tuns an. Es ist daher gleichgültig, wie alt die,\nMädchen waren, ob sie bewusst ihre Schlüpfer und Unterkörper den Blicken des Angeklagten preisgaben und ob\nsie sich der Unzichtigkeit ihres Tuns bewusst gewesen\nsind.\n\n3.) Auch in den Fällen 1 und 7 lässt die Verurteilung\nkeinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nDr. Kirchner . Dr.Dotterweich Werner\nDr.Sauer Dr. Ludwig\n\nx","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-03/2-str-625-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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