{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-07-03_2_StR_213_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-07-03","aktenzeichen":"2 StR 213/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Anvertrautsein zur Betreuung, im\nSinne des § 174 Nr'1 setzt eine Übertragung der Sorgepflicht durch die\nLrziehungsberechtigten nicht notwendig voraus.\n\nRe Be Im Sinne des § 174 iw 1 StGB ist ein\not < seinen Eltern davongelaufener, sorgewo . bedürftiger ilinderjähriger auch dem\nSe zur Betreuung anvertraut, der kraft\neigenen Entschlusses die Sorge um sein- -\nX. Wohl freiwillig unter eigener Verant-.\nFE wortung übernimnt.\n\n| Aktenzeichen: 2 StR 213/51\nUrt. v. 3. Juli 1951 LE Bremen\n\n... nn m m. urpmun u. Aufmaın yutendtn an summer — n\n\naa at\n. [7\n. ”\n\n2 StR 213/51\n\nIm \\amen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Daufnenn Hans Friedrich T EEE ,\nGeboren om ii 1914 in 2}\n\nwegen Sittlichkeiltsverbrechens \\\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. Juli 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. „oericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Yotterweich\nBunädesrichter wenneka\n3undesrichter \\erner\nBundesrichter Dr. Sauer\nals beisitsende lichter,\nurster Staatsanwalt Dr. aim\nals Vertreter der Dundesanwaltschaft,\nJuswizangestellter |\nals Urkunäsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür decht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bremen vom\n2. särz 1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\naechtsmittels zu tragen.\n\n\"Von Rechts wegen\n\nww\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer jetzt 36-jährige Angeklagte ist Inheber einer\nkaufmännischen Firme in BB. !:ach. dem Inde des zweiten Weltkrieges nahn er frühere Beziehungen zur Pfadfinderbewezung wieder auf und wurde Anfang 1949 Landesfelämeister für das Gebiet DEED- Cleichzeitig\nübernahm er die Leitung der Bundesi-ämmerei, die in\nSGBB für üas gesamte Bundesgebiet ihren Sitz hat.\nznde zuguet 1949 war der Angeklagte noch an einem späten Abend in der Bundeskämmerei tätig, die in Bi\nin ?P2adfinderheim untergebracht ist. In diesem >fad-Zinderheim hatte der damals 14-jährige Horst iin\nein „schteuersier gesucht. Der Junge war seinen in DB\n«an wohnenden Zltern ausgerissen, un z","text_plain":"WS Te cbaslägetreit ı ° 2008 076 -\n\nPe: die , Amtliche Saniklung ı\n\nGesetz: § 174 Ur 1 StPO\n\nRechtssatz: Das Anvertrautsein zur Betreuung, im\nSinne des § 174 Nr'1 setzt eine Übertragung der Sorgepflicht durch die\nLrziehungsberechtigten nicht notwendig voraus.\n\nRe Be Im Sinne des § 174 iw 1 StGB ist ein\not < seinen Eltern davongelaufener, sorgewo . bedürftiger ilinderjähriger auch dem\nSe zur Betreuung anvertraut, der kraft\neigenen Entschlusses die Sorge um sein- -\nX. Wohl freiwillig unter eigener Verant-.\nFE wortung übernimnt.\n\n| Aktenzeichen: 2 StR 213/51\nUrt. v. 3. Juli 1951 LE Bremen\n\n... nn m m. urpmun u. Aufmaın yutendtn an summer — n\n\naa at\n. [7\n. ”\n\n2 StR 213/51\n\nIm \\amen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Daufnenn Hans Friedrich T EEE ,\nGeboren om ii 1914 in 2}\n\nwegen Sittlichkeiltsverbrechens \\\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. Juli 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. „oericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Yotterweich\nBunädesrichter wenneka\n3undesrichter \\erner\nBundesrichter Dr. Sauer\nals beisitsende lichter,\nurster Staatsanwalt Dr. aim\nals Vertreter der Dundesanwaltschaft,\nJuswizangestellter |\nals Urkunäsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür decht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bremen vom\n2. särz 1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\naechtsmittels zu tragen.\n\n\"Von Rechts wegen\n\nww\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer jetzt 36-jährige Angeklagte ist Inheber einer\nkaufmännischen Firme in BB. !:ach. dem Inde des zweiten Weltkrieges nahn er frühere Beziehungen zur Pfadfinderbewezung wieder auf und wurde Anfang 1949 Landesfelämeister für das Gebiet DEED- Cleichzeitig\nübernahm er die Leitung der Bundesi-ämmerei, die in\nSGBB für üas gesamte Bundesgebiet ihren Sitz hat.\nznde zuguet 1949 war der Angeklagte noch an einem späten Abend in der Bundeskämmerei tätig, die in Bi\nin ?P2adfinderheim untergebracht ist. In diesem >fad-Zinderheim hatte der damals 14-jährige Horst iin\nein „schteuersier gesucht. Der Junge war seinen in DB\n«an wohnenden Zltern ausgerissen, un zur fTremdenlezion zu geken. Der Angeklagte rahuı sich Ccieses Jungen en und sorgte Tür seine Unterbrin;sung. Durch die\nnahe körperliche Berührung mit dem nur mit einer Turnhose bellleidcten Jungen wurde er erregt und legte sich\nzu dem Jungen ins Bett. Wachdem er ihn durch Erzählungen aus seiner yugendzeit zutraulich gemacht hatte,\nunarnte er ihn und fasste ihn an den Geschlechtsteil.\nDem Jungen ging; das zu weit und er warf den Angeklagten\naus den Bett. Daraus ertwickelte sich eine Dangelei,\nin deren Verlauf Lorst & nachgab und es duldete,\ndass der Angeklagte bei ihm bis zun Ssmenerguss onanierte. Auf Veranlassung des Angeklagten onanierte dann\nauch ’® bei irn selbst. Am anderen ..orgen deschenkte der Angeklägte den Jungen und e::tliess ihn.\n\nNach seiner Abreise schrieb er ar. dessen „ltern nach\nED ] und emrfanl ihn auch einen Geschäftsfreund ir u, sowie dem dortigen Jugendant\nmit der Bitte, sich des Jungen anzuneknen. Wenige\nTage darauf erschien eine Jugendpflegerin aus I]\nDe) und brachte den Jungen den Angeklagten zurück.\nSie bat ihn, \\iorst iD so lan.e im Ffadfinderheim wieder eufsunei.men, bis er vom Jugendamt zu\nI) abgeholt werde. Der Angeklagte ging darauf ein.\nEs wurde mit der dugendfürsorgerin vereinbart, dass\ndiese an das Jugendent Bun schreiben,\ndesser. ‚achricht abwarten und dann dem Angeklagten\ndevon \"itSeilung machen solle. :D wurde wiederum\nim Pfadfinderheim in SW untergebracht. Schon in\nder ersien „acht kam es dort wieder zwischen ihm\n\nund dem Angcklesten zur wechselseitigen Onanie.\nDieser Vorgang wiedernolte sich an den Zolgenden\nTsgen noch eirige Tale. ach einigen ilochen brachte\nder Anzeklag;e ler Jungen zu seinen Zltern zurück,\ndie in der Zwicchenzeit nach id unzezogen\nwaren.\n\nzas „andgericht hai den Angeklagten wegen \"erschwerter Unzucht zwischen “ännern in zwei ällen,\ndavon einem Zortgesetzten, wobei zugleich fortgesetzte Trzucht mit Abhängigen besansen ist\", zu\neiner Gesamtgefängrisstrafe von einem Jahr und drei\nLoneten verurteilt.\n\nDie vor der Revision erhobene’ Sachbeschwerde\n\ns\n.\num\n\nBun den\n\n- =.\n.\n\nist unbegründet.\n\nl. Die Verurteilung des Angeklagten im ersten Fall\nwegen eines Verbrechens der Verführung eines ..inderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nach\n\n8 175a r 3 StcB ist durch die tatsächlichen Feststellungen des Lendgerichts zur Eusseren und inneren\nTatseite gerechtferti:t. Zu Recht hat das Jandgericht auch angenorwen, dass der erste ?all der Verführung, der sich vor der Abreise des Jungen nach\nCE ereicnet hat, mit den späteren Füllen\nin keinem Tortsetzungszusammennang steht.\n\n2. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte im zweiten Falle die äusseren und inneren\nTatbestendenerknale des § 174 Nr 1 StGB dadurch erfüllt, dass er mit dem 14-jährigen orst Tgin\nauch denn noch wechselseitige Onanie betrieb, nachdem ihn der Junge von der Fürsorgerin des Jugenderıts ID zur Conut übderseven worden war.\n\nDer devonzoiaulene Junge ist nech dem Testgestellten\nSachverhalt offenbar deshalb dem Angeklagten zurück-Sebracht worden, weil Ihn dieser vorker den Jugendamt DI] durch ein Schreiben zur Betreuung\nempfoalen hatte. Is kommt nicht wesertlich darauf\nan. ob die 5Betreuung des Jungen dem Angeklagten aus-Arücklich oder stillschweigend von den Erziehungsberechtisten oder den Berörden der vugendworliahrtspfleze übertragen worden ist. Das Anvertrautsein\n\nzur Betreuung im Sinne des § 174 “ir 1 StGB setst\n\neine Übertrazung der Sorgevflicht Aurch die ürziehungsberechtigten nicht notwendi; voraus. Intscheidend ist vielmehr, dass der An;scklagte den von\nseinen Litern fortzelaufenen Jungen aus der ‚land\n\nder Yürsorgerin tatsächlich übernommen und sich bereit erklärt hat, für ihn so large zu sorgen, bis er\nvon dem zustäncisen Jugendamt ab;;cholt werde. £r hat\ndsmit kra”t eigenen \\.illensentsctusses dem Jungen\ngezenüber eir Betroeuungsverhältnis geschaffen, durch\ndas er die Verpflichtung zur Sorge für das „ohl\ntceines Sc.ützlings Zreiwillig auf sich genommen hat.\n:s handelte sich dabei um eine ernst zemeinte Übernahne dcr Verantwortung, denn der Angeklagte hat die\nSürsorgerir, die ihn den Jungen überbrachte, gebeten,\ndas zuständise Jugendent in > zu benackrielti,;en, dessen \"achricht er cbwarten wolle. Er\nnat zudem selbst diesem Jugendamt über das Wohlersehen seines Scrützlinss berichtet, nachdem er einige zeit vergeblich auf Zachricht sewrartet hatte.\nTatsächlich hat er seinem eigenen Iintschluss zu-Zolge sich um das ‘Wohl des dungen sekünmmert, bis ihn\ndie Äutter aufsuchte und ihn bat, ihr Aind noch so\nlenge zu behalten, bis sie nit ihrem iann nach sg»\nEB wusezosen sei. „iesen Wunsch ist er nachgezommen und kat schliesslich den Jungen selbst zu\nseinen _ltern zurlckgebracht. 3is zu dem Zeitpunkt,\nin dem ihm die Kutter die Sorge für ihr Zind übertrus, bet der Angeklagte zwar obre .Aauftrag, aber infol;;e seiner durch sein gesentes Verkalten zum Aus-\n\ndruck gebrachten Bereitwillifkeit in Interesse\n\ndes Srzsiekunsssberechtisten äle Verarvwortung Zür\n\nden Jungen getragen, er hat ihn somit betreut. Im\nSinne des § 174 Ir 1 StGB ist ein seinen iltern\ndavonselsufener, sorgebedürftiger !iinderjähriger\nauck dem zur Betreuung anvertraut, der kraft eigenen Lntscklusses die Sorge um sein Wohl unter eigener Verantwortung freiwillig übernimmt. „ach den\nseststellungen des Urteils hat der Angeklagte die\ntatsäctlichen Unstinde gekannt, aus Genen sich\n\ndes Anvertrautsein zur Betreuung rechtlich ergibt. Jie Feststellungen des Lanägerichts zur\ninneren fiatseite sird recktlich bederkenfrei. Daner ist die Terurtellung des Angellasten wegen eines\nfortgesetzten Verbrechens nach § 174 Ür 1 StCB gerechtferti;t.\n\nUnbegründet sind auch die Bedenken, die von\nder 2evision degegen vorgebracht werden, ‘ass der\nAngekla;te in Tetoinkeit Lierzit auch wegen eines\nfortgesetzten Verbrechens der Verführung eines\n„inderjötrigen zur gleichgeschlechtlichen inzucht (% 175 Ir 3 StEB) verurteilt worden ist.\n\nDie Verführung eines schon ?rüher einmal Verführten im Linne des 3 175 a [Ir 3 StGB ist im Rechtssinne möglich (X 71, 111; Akt 1940, 185). Die\nFeststellungen des Landgerichts rechtfertigen die\nAnnernme, dass der Angeklagte den orst gg erneut ver: ührt hat, nachdem ihn die -ürsor,erin von\nED zurickgebracht hatte. Das Landgericht\n\n- T -\n\nhat festgestellt, dess es schon am crster' Abend nach\nLorst .} „iclikehr \"auf Drängen\" des Angeklagten\nzwischen ihr: und den Jungen zur wechselseitigen Onanie\ngekomaen ist, und dass sick dieser Vorgang in den {ol-\n‘genden Tagen ein paarmal wiederholt hat. Daraus kann\nentnomnen werden, dass der Junge mindestens am ersten\nAbend nach seiner Wiederaufnatne im \"fadlinderneim\n\nin zB enfänclich nicht bereit gewesen ist, sich\nauf das unzüchtige Ansinnen des Angeklagten erneut\neinzulassen. Der Angeklagte net darnäch den Sinn des\nJungen durch Seein?lussung ändern müssen. Aus dem\nZusammenhang der tatrichterlichen Feststellungen kann\nsein \"Dröngen\" rur so verstanden werden, dass er durch\nZinwirkung au? den Willen des erheblich jüngeren und\ncherakterlich wenig gefestigten Jungen diesen schliesslich seinen unsittlichen Wünschen geneigt gemacht\n\nhat. Der Tatbestand ver Verführung in Cimne des § 15 a\nNr 3 ist damit erfüllt (RGSt 70, 199; RG Urteil vom\n15. \"örz 19537, JW 1937, 1930). Dabei kenn detinngestellt bleiben, ob der Angeklagte den Jungen auch\n\nnoch an den fol;senden Abenden verführt hat, denn\n\nnach den rechtlich einwardfreien Feststellungen des\nLendgerichts liegt sine fortgesetzte Tat vor. Das\nVerbrechen nach § 175 a ir 3 StGB und ein Vergehen\nnach § 175 StE3 können als Tortgesetz\\e lat began-\n\ngen werden, wobei dann der Tatbestand des § 175 a\n\nür 3 EtGB den rechtlichen Charakter der .„.ndlung\nbestim:t.\n\n5. Soweit die evision Xechtsfeller bei der\ngtraizumes:ung bemängelt, geht sie Zehl. Des Landsericnt hat straefschärfend berücksicitiGt, dass der\nAngeklagte mit seinen unzüchtigen Handlungen \"reichlich weit\" segangen ist. Liese Lrwägung, nit der\noffenbar auf den zeitlichen Umfeng des unzüchtigen Treibers des Angeklagten Lirgeviesen wird,\nist rechtlich pedenkerfrei. „ie weist auck keinen\nWiderspruch gegen die Denkgesetze auf. Ohne \\echtsirrtum het des Lanägericht auch den Zildungsgrad:'\nund die heraussci.obene. Stellung des Anscklagten im\n„Zadfinderwesen als strafschärlend herangezo;;sen.\n„cr ir der Jugenäfünrung tätig ist, trä,t eine erhöhte Verantwortung der Jugend gegenüber. Als Leandes-Zeldmeister des “Tadfindervesens hätte er gegenüber\neinen 14-jährigen Jungen, der ihm Vertrauen sciienkte,\ndie erwachte zeschlechtliche Versuchung besonders\nstark zurückdrüngen züssen. Die erhöhte Linsicht,\ndie ikn sein 3ildungsgrad verrckaffte, verpflichtete ihn dazu in der gleichen Weise. Die Strafzumessun:ssründe geben daher zu bedenken keinen Anlass, .\n\nDr. i’oericke Dr. Dotterweich henneka\n\n„erner BR Dr. Seuer ist in-Zolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der\nUnterschriftsleistung\nverhindert. ,\n\nDr. Lioericke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-03/2-str-213-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-03/2-str-213-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:45.759084+00:00"}}