{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-07-03_2_StR_202_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-07-03","aktenzeichen":"2 StR 202/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2505 057\n\n2 StR 202/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strefsache gegen\n\nden Bäcker und Konditor Hermann ı EEE ‚ BB\nGE, :°:. = GE 1922 1: zu,\n\nwegen Diebstahls i.R.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. Juli 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatepräsident Dr. Lloericke\nals Vorsitzender,\nEundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nals beisitzende Richter, _\nErster Staatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstell\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Bremen vom 27. Februar\n1951 im Strafausspruch aufgehoten. Die Sache wird\n\nin diesem Umfange zur neuen Verhandlung und £ntscheidung, auch üper die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen. Die Revision\ndes Angeklagten wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Pechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nIn dem Osterholzer Friedhof in Bremen befand\nsich auf der Grabstätte der Familie KB a1=\nGrabschmuck eine von Künstlerhand entworfene, etwa\n60 Pfund schnere Zierurne aus Messing. Die Urne\nwurde nach den Morgen des 7. Dezember 1950 von\neinem Unbekannten von der Grabstätte entfernt.\n\nDer Angeklagte fand sie am Wege neten einer Hecke\nim Friedhof, nahm sie an sich und verkaufte sie\nin der Metallwarenhandiung RD un 44.- Di.\n\nDas Lendgericht in Bremen hat den Angeklagten mit Urteil vom 27. Februar 1951\"wegen im\nwiederholten Rückfall tegangenen Diebstahls\" zu\neiner Zuchthausstrafe von drei Jahren sowie zum\nVerlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von drei Jahren verurteilt. Die erlittene\nUntersuchungshaft hat es auf die erkannte Strafe\n\nsngerechnet.\n\nGegen dieses Urteil haten die Staatsanwaltschaft\nunter Beschränkung auf den Strafausspruch und der Angeklagte unbeschränkt Revision eingelegt.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDie Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorsckriften und unrichtige Anwendung des sachlichen\nRechts.\n\nAls verletzt bezeichnet sie die Vorschrift des\n§ 338 Nr 7 StPO, da das Urteil keine Entscheidungsgründe über die Ablehnung des Antrages der Staatsanwaltschaft auf Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher und auf Anordnung\nder Sicherungsverwahrung enthalte.\n\nDas Urteil führt insoweit aus; \"Wenn der Angeklagte, wie oben ausgeführt, auch schon sehr oft bestraft werden musste, so hatte das Gericht bei der\nGesamtwürdigung der Taten von ihm nicht, — jedenfalls\nnoch nicht den Zindruck, - dass er ein gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher sei. Von einer Anwendung des\n§ 20a, 42e StGB hat es daher abgesehen.\"\n\nDas Landgericht hat demnach den Antrag der\nStastsanwaltschaft nicht übergangen, sondern hiezu\nStellung genommen und auch angegeben, welche Gründe\nes zur Ablehnung des Antrags bestimmten. Diese Gründe\nbestehen zwar nur in einer allgemeinen Beurteilung\nohne Angabe der Tatsachen und Erwägungen, auf denen\nsie beruht. Darin liegt jedoch kein Fehlen von Ent-\n\nu.\n-\ns\n\nscheidungsgründen, sondern nur ein Nangel derselben.\nDer zwingende.Revisionsgrund des § 338 Nr 7 StPO\nliegt aber nur vor, wenn die Entscheidungsgründe\nvollständig fehlen oder unverständlich sind (RGSt\n43, 297. BGH 1 StE 12/51).\n\nDagegen verletzt die mangelhafte Begründung\ndie Verfahrensvorschrift des § 267 Abs 6 StPO, was\ndie Keyision ebenfails rigt, sonie das sachliche\nRecht.\n\nDie im Urteil festgestellten Srüheren Taten\ndes Angeklagten und der Antrag der Staatsenwaltschaft machten es notwendig, dass das Gericht eingehend prüfte, ob der Angeklagte als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher zu betrachten ist.\n\nDas sngefochtene Urteil lässt schon nicht\nersehen, ob das Gericht das Erfordernis der zweimaligen rechtskräftigen Verurteilung vor der neuen\nTat nach § 20a Abs 1. StGB oder der Begehung von\närei vorsätzlichen Taten nach § 20a Abs 2 StGB als\nerfüllt ansieht. Eine Klarstellung hierüber ist\nerforderlich, da die eine Hilfsvorschrift enthaltende Bestimmung des § 20a Abs 2 StGB nur dann\nanwendtar ist, wenn die Voraussetzungen des § 20a\nAbs 1 StGB nicht vorliegen (RGSt DR 1940 S 682 BGH\n3 StR 51/50).\n\nDiese Feststellung ist auch nicht nur eine\nförmliche Voraussetzung, sondern eine der wesentlichen Grundlagen für die sachliche Beurteilung,\n\nda sich aue den ihr zugrunde liegenden Taten der\neinen Genohnheitsverbrecher kennzeichnende verbrecherische Hang zu wiederholten Rechtsbrüchen ergeten muss (R6GSt 68, 149 f).\n\nDas Urteil lässt weiter jede nachprüfbare\nWilrdigung der früheren Taten des Angeklagten vermissen. Die kurze Begründung, \"das Gericht hatte\ntei Gesamtwürdigung der Taten von ihm nicht den\nEindruck, dass er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei\", genügt nicht. Das Urteil muss vielmehr die Gründe für die Überzeugung des Gerichts\nenthalten, demit das Revisionsgericht in der Lage\nist, nachzuprüfen, ob das Landgericht seine Überzeugung auf Grund rechtsirrtumsfreier Würdigung\nder vorhandenen Grundlagen gewonnen hat (RGSt 68,\n154 EGH 3 StR 51/50). Es ist somit erforderlich,\ndass das Gerickt in jedem einzelnen Falle den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des Täters\nund der Tat nachgeht, so dass erkennkar iet, ob\ndie Taten auf einem verbrecherischen Hang des Täters beruhen. Es hat weiter zu prüfen, ob nach der\nGesamtwürdigung der Taten eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Täter auch in Zukunft durch strafbare Handlungen, die seinen vertrecherischen Hang entspringen, den Rechtsfrieden\nerheblich stören wird (BGH 1,StR 54/51). Erachtet\nauf Grund der eingehenden Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten das Gericht den Angeklagten\n\nals gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, so ist\nweiter noch zu prüfen, ob die öffentliche Sicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert.\n\nDas Urteil enthält diese erforderlichen Erörterungen nicht. 2s lässt deshalb nicht ersehen,\nob das Gericht die Anwendung des § 20a und 428\nStGB ohne Rechtsirrtum verneint hat.\n\nDie Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher ist, tildet einen wesentlichen\nTeil des Strafausspruchs, Die Revision erfasst daher\nnotwendig den ganzen Strafausspruch (JI/ 1938 S 2889).\nDas Urteil musste, da es nicht den Vorschriften des\n§ 267 Abs 6 StPO genügt und das sachliche Recht verletzt, im Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nII. Revision des Angeklagten.\n\nDer Angeklagte rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Nach den Feststellungen im Urteil\nbat ein Unbekannter die Urne von der Grabstätte\nweggenommen und deutlich sichtbar am Wege neben\neiner Hecke in unmittelbarer Näher einiger Grabstellen niedergelegt. Dort hat sie der Angeklagte weggenommen.\n\nDurch die Entfernung von der Grabstätte ist\ndie Urne nicht herrenlos geworden. Herrenlos wird\neine bewegliche Sache nach § 959 BGB, wenn der\nEigentümer den Besitz der Sache aufgibt, in der\n\n-. er nenn\n\nAbsicht auf das Sigentum zu verzichten. Dies ist\n\nnicht geschehen. Der Eigentümer der Urne, offen-\n\nbar der Inhaber der Grabstätte, hat nicht frei-\n\nwillig den Besitz aufgegeben und auf das Eigentum\nverzichtet. Sie ist vielmehr gegen seinen Willen\n\nvon der Grabstätte entfernt worden. Das Eigentunsverhältnis ist durch die üntfernung der Urne nicht\nverändert worden. .\n\n, Voraussetzung eines Diebstahls ist weiter der\nBruch eines fremden Gewahrsens.\n\nGewahrsam im strafrechtlichen Sinne ist ein\ntatsöchliches Verhältnis, das die Herrschaft über\neine Sache ermöglicht. , Den Vorschriften des BGB über\nBesitz und Besitzdienerschaft kommt für die Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen eines solchen\ntatsächlichen Herrschaftsverhältnisses keine massgetende Bedeutung zu (RGSt 50, 185; 60, 271). Die\ntatsächliche Verfügungsmacht des Zigentümers der\nUrne testand ohne Zueifel, solange sich die Urne\nauf der Grabstätte befand. Es kann dahingestellt f\ntleiten, ob die Urne, als sie nach der Entfernung\nvon der Grabstätte am Wege lag, sich im Gewahrsam\ndes Eigentümers oder der Fri edhofsverwaltung befunden hat, da nach dem Urteil der Angeklagte erkannt\nI. hat, dass sie Eigentum eines Dritten war und’ sich\njo in fremdem Gewahrsam befand. Er hat das getan, um\nsich die Urne rechtswidrig zuzueignen. Das Gericht\nE \\ hat daher zu Recht angenommen, dass der Angeklagte\n\n4\n\n-.\n\neinen Diebstahl begangen hat.\n\nDie Annehme des Rückfalls auf Grund der Verurteilungen des Angeklagten vom 6. März 1946 und\n153. Januar 1949 ist rechtsirrtümlich, da die Verurteilung vom 13. Januar 1949 wegen einer am ll. Jamuar\n1946, also vor der teilweisen Verblissung der Strafe\nsus dem Urteil vom 6. März 1946, begangenen Tat erfolgte. Voraussetzung des Rückfalls nach § 244, 245\nStGB ist, dass der Täter zweimal wegen einer Rückfall tegründenden Tet bestraft worden ist. Die der\nzweiten Verurteilung zugrunde liegende Tat muss nach\nVerbiseung oder ärlass oder nach teilweiser Verbüs- ı\nsung oder teilweisem Erlass der ersten Strafe begangen sein. Sodenn muss der Täter nach, sei es auch\nnur teilweiser Verbüssung oder teilweisem Erlass\nder zweiten Strafe vor Atlauf von zehn Jahren eine\nneue Lückfallstat begangen haten.\n\nDer Rückfall kann jedoch auf Grund der weiter\nim Urteil angeführten Verurteilungen des Angeklagten festgestellt werden. Hienach ist der Angeklagte\ndurch Urteil des Amtsgerichts Verden vom 30. Oktober\n1939 wegen Diebstablsmit vier Wochen Gefängnis bestraft worden. Die Strafe hat er am 2. November 1939\nvertüsst. Durch Urteil des Landgerichts Bremen vom\n15. Januar 1949 ist er wegen eines am 11. Januar\n1946 begangenen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe\nvon zwei Jahren verurteilt worden. Diese Strafe hat\ner am 4. Hai 1950 verküsst. Da er die jetzt zur\n\nAburteilung stehende Tat im Dezember 1950 begangen\nhat, ist der Rickfall gegeben.\n\nDie Strafzumessungsgründe wären im Übrigen\n\nnicht zu beanstanden. Der Revisionsangriff, dass\ndas Gericht zu Unrecht angenommen hat, der Angeklagte habe durch Schwarzarbeit so viel verdient, um\ntäglich 8 bis 12 Hark ausgeben zu können, richtet\nsich gegen die tatsächlichen Feststellungen. Dies\nist in der Revision unzulässig. Sine Ermessensfrage\nist es, ot das Gericht mildernde Umstände als vor- -\nhanden erachtet. Dass es von seinem Ermessen einen\nrechtsirrtümlichen Gebrauch gemacht hat, ist nicht\nersichtlich. |\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Henneka Werner.\n\nBundesrichter Dr. Sauer ist infolge Urlaubs\nortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nDr. Koericke.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-03/2-str-202-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 959","ref_norm":"959","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-03/2-str-202-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:45.735649+00:00"}}