{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-07-03_2_StR_1_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-07-03","aktenzeichen":"2 StR 1/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"l.) den arbeit\nb’ren am\nheft im Untersuchungsgefünguis\n\n2.)\n\n3.)\n\n4.)\n\n5.)\n\n1\n\n2305 058\n\nJm Namen des Vlkes\n\ndn der Strefsache\n\ngegen\n\nden Klempne\n\nr_ Berthold E\ngeboren am ai» 18 n\nUntersuchungsheft .im Untersuchungs: etöngnis Hai\n\n’\n\ngeboren em 1921 i\n\ndie Hausfrau Martha Wilhelmine E geb.\naus ZggmED. geboren am 2 in\nin Uftersuchungshaft im Untersuchungsgece DO P\nsus Eau\n;„ 2o ?\nim Zuchthaus\nden aim tvirt Richard\n\nden Klempner Alfred Paul Karl L\nY aus Hi; geboren\n:n 1907 in 7\n\nwegen schweren Diebstehls\n\nhet der 2.Strefsenet des Bundes-erichtshofs in der Sitzung\nvom 3.Juli 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenetspräsident Dr.Moericke,\nels Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Dotterweich |\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter \\erner\nBundesrichter Dr.Seuer\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsenvalt Dr\n\nals Vertreter der Bundesenvaltschrft,\nJustizangestellter )\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkennts\n\n- To. Die Revision: des Angeklagten Otto s; u;\ngegen das. Urteil.des- Löndgerichteying: fenburk\n\nvom 9.Dezember 1949 wird veruorfen‘'\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rcc\nzu tregen. :\n\nIL. kugnäte Revision dos Angeklagten Bertngia .\nwird: ir\n1.) 8 unter I genennte Urteil ‚unter. Auf nechit 14\n‚erheltung, der: tototicnli chen FRE ENELTNNEEn n\neufgehobon:\n\nx wert\na) i t, ale’im Falle 17 ae. Fheleuf\nje wegen versuchten‘ ‚Scheren, weR7\nDiebstchls un alle 18 dor Üngeklag:\nte Berthold & ' vegen schweren Ber:\nDiebstehls verurteilt sind, ES}\n\n. i 'p) im Ausspruch Über die Gesa enter ee\n„‘ diese beiden’ Angeklagten; | . ;\n2.) das Verfchren gecen den Angeklagten. N\nim Falle 17 wegen Beihilfe-zum‘verguchhven, x\nschweren Diebstehl unter „ufhebung*der 4: 2%\ngegen ihn ausgesprochenen Geoentgefängntdzne\n. strefo von 6 Konaten cuf Kosten. dor Btaktneh\nkasse ‚eingestellt. ei\nSoweit des Urteil eufgehoben ist}; wird dire\nSeche zur 'neuen Verhöndlung'‘\\und- Bussen\nauch über die Kosten der- Revision, ana $\nLandgericht zurlckvervicsen. ur:\nJm übrigen wird dic Revision des ingekt:\n\nten Berthold Emm verwortcn. .\n\nIII. huf die Revision des Ingeklagten Alfred ya\n\nwird das unter I genennte. Urteil AnyRsfehtun,\ngegen ihn im Falle 17, in übri’gen:zumpgesei\n\nstrafausspruch mit.den diesem \"zu eründek1ig-\n\"genden Feststellungen aufgehoben. Jngondit R2\nwird die Sache zu neuer Verhändlung und Ent-., YA\nscheidung,. auch übe: die Kosten dcs \"Reel B=i.: ,\nmittels, an das Landgericht zurüchveritegen.’': m\nJm übrigen wird die Revision: dcs: Kingexlägten 4\nAlfred ID verworfen.\n\nIV. Dem Angeklerten Otto sw wi ra, die. weitere.\nUntersuchungshaft, die er. seit,dem'28°Juldy ; DER,\n\n1950 erlitten, hot, cuf die !Stre£fe- ang ECHEchnet.\n\nET\n\nohren vaRen\n\n»\n\ner\n\n2?\n\nVon Rechts wegen\n\n% ‘ -\n\n-\n\non\n\nz.\n\n. we x\nf\na.)\n»\n%\n‘\na nenn une, tn Ran an\n.\nmu.\n«\n\nun\n\nlggr\n\n3\nEN “\n\nng\n\n5...\n\neründes\n\nDie ingeklegten 1 ‚EG und I verübten\nvon Ende 1945 bis Litte 1948 teils je ellein, teils\nmiteinsnder und,mit enderen viele Dicebsti ihle. Verur-\n\nteilt sind:\n\nle). 8 ‚gan ll Fällen wegen schweren, zum Teil ban-\n\nTemniseig begengenen Diebstchls, darunter in 3 Pul-\n\nm „ion überdies wegen Rückfalldicbstchls,. zu 5 Jehren\n‘ ie ge tam 5.5\nZuchthaus und 5 Jehren Ehrverlust,\n\nwegen einfechen Diebstchls in 1 Fall, wegen. schweren, teils bendcnrössig begengenen Dieb-\n\nWRLNER\n\nstone. ‘15. Füllen und wegen eincs versuchten\n\nDr\n\nx\n\n2\n\n2.\n\nPRO\n\n5 Schren Ehrverlust,\n\n3.) e An 6 Fällen’ wegen schworen, ZU KT ci$\n\nmössig begangenen Diebstehls und’ webenneineg ver-\n\nsuchten, schweren Diebstchls zu 3 Jäßzen Yüchihene\nund 3 Jchren £hrverlüust. “\n\nDie ingsklagten rügen mit ihren Revisionen die\nVerletzung des Scchlichen, > euch des Verfahrens.\n„zechis, . ‘Das zur Zeit der. Einlegung der Rechtsmittel\n\"zusti ündig ‚gewesene' Revisionsgericht, das Öberlendes-\n„gericht Honburg, legte, sie mit Beschluss von: 28. Jüli\n\n„1950. „gemil iss $, 35: ;kbs ‚L,der, VO des Zontraljugtizäntes\n„für „die. britische Zone, vom 17.Novenber ‘1947 tvoBlk.: N\n22. :$; 149), den; Obersten, Gerichtshof für die: briti-.\n\nvache one wörg ‚dd \"sin der Entscheidung ber\" are’. ‚Zum\n\ner Ce\n. A rt\nB\n\nsr ZELTEN RNTIMECÄENE BETON Day DD RE NEE ES AED Zen\n\nh:\n\nTeil für begründet gehaltene Revision Ss in\neinem Felle von der Auffassung anderer Oberlandesgerichte der britischen Zone ebweichen wollte. Zur\nEntscheidung Über die Revision ist jetzt der, Bundesgerichtshof zuständig (Art. 8 III-Nri fdidee\nGesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseifhreit\nvom 12.Scptember 1950) « “\n\nDie Revisionen sind in förmlicher Beziehung\nnicht zu beanstanden, auch nicht die des Angeklagten I. Zwar war ihm das Urteil, des ihm am\n4.April 1950 im Gefüngnis zugestellt wurde, schon\nvorhor, em 6.kürz 195e, unter Aushändlgung en\nseine Ehefrau -offenber in seiner früheren Tiohnung:-\nzugestellt viorden, so dass bei Wirksemkeit dieser\nZustellung seine am 11.April 1950 eingegen ene Revisionsbegrindung verspätet viüre. Die erste Zustellung war jedoch nicht rechtswirksen. IL verbüsste demals eine 2 jührige Gefüngnisstri fe. Ob\nman nun cuf Grund des § 37 StPO eine ürsatzzustel--\nlung an einen von seiner \\iohnung abviesenden Strafgefengenen gemäss § 181 ZPO in Übereinstimmung\nmit der älteren Rechtsprechung des Reichsrerichte\n{so RG in HRR 1934 ir 452) und mit Löre-Rosenberg\n§ 37 Anm 14a für zulüssig ercchtet cder nicht (so\nLöx:e-Rosonberg Nachtrageband II Arm zu § 35,Schvarz\nStPO. 13.Lufl § 37 Anm II D und eine dort zitierte,\nunveröffentlichte Reichszorichtsentscheidung vom\n3 Rebruar 1939 -4 D 66/39), in jedem Falle ist\nnach § 181 250 Voraussetzung der Wirksemkcit einer\nErectzzustellung, dass die abwesende Person an dem\n\nBu\n\nOrt der Zustellung noch eine “chnung, d.h. eine von\nihr tetsächlich zun Wohnen ben’.tzte Räumlichkeit\nbesitzt. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfelle\nTetfroge (so cuch Stein-Jonas ZIO 17.Lufl § 181\nII 1). Sie meg bei nur kurzem Zufenthalt cusserh>lb des Wohnorts, und sei es euch zum Zwecke einer\nStrefverbüssung, noch zu bejahen sein. Bei liinger\nauernder Abwcsenheit einer Person von ihrem \\/ohnort z.B. zum Zwecke der Verbüssung einer längeren\nFreiheitsstirrfe kenn aber regelmüssig;nicht nchr\ndavon gcs>rochen werden, drss diese Person ‚en ihrem\nfriiheren Wohnort noch eine \\iohnung besitze (siehe\neuch Bounbech 220 19.Aufl § 181 /nm 1).\n\nEine Verletzung des Verfohrensrech“s rügt nur\nder I.ngeklegte IB: Sein Pevisionsvorbringen ist\njedoch insoweit unbeechtlich, da es keine einen.\nengel enthaltende Tatsrche ergibt.\n\nZum sichlichen Rechtz\n\n>. Revision Sg\n\nI. 1.Unrichtig ist aie leinung dcr Revision, die\nDiebstihle des Angeklasten hätten von der Strafkemner\nels eine fortgesetzte Handlung gevertet werden münsen, zumal sie in mehreren Füllen Bzndendichstahl\nsncenommen hebe.\n\nNach den Feststellungen dcs; Urteils fehlt jeder\n\ninhelt dafür, dess der Vorsatz TO Ba Anfang\nan die wesentlichen Umstünde der von ihn beoabsich-\n\n6 -\ns\n\ntigten Diebstihle, wie Ort, Zeit, Gegenstand und Ber\ngehungsart umfasste. Vielmehr wor er nur allgemein\nentschlossen, bei sich bietender Gelegenheit zu\nstehlen, ohne, weil ihm dies noch gar nicht möglich\nwar, die wesentliche Gestaltung sciner späteren Taten von vornherein zu kennen. Ein so geartetes allgemeines Vorhaben genigt für den zur Annahme einer\nfortgesetzten Hcndlung erforderlichen Gesamtvorsatz nach der Rechtsprechung und dem Schrifttum,\nvor ollem der ständigen Rechtsprechung dcs Reichs--\ngcrichts, der sich der Scnat echon wiederholt angeschlossen hat, nicht (vgl R6St 72, 211). Die Innahme, dass der Angeklagte diesen Gesamtvorsatz\nnicht hatte, steht mit seiner in einigen Fällen geschehenen Verurteilung wegen Bandcndiebstahls nicht\nnur nicht in Tiderspruch, wie die Revision’meint,\nsondern ist gerede eine notirendige Voraussetzung\nfür diese Verurteilung. Denn eine Verbindung\nmehrcrer zur fertgesetzten Begehung von Diebstählen zemtss § 243 Ir 6 StGB liegt dann nicht vor,\nvenn der Vorsetz der Täter cuf die Begehung einer\nfortgesetzten Hendlung im Sinne einer rechtlichen\nHendlungseinheit gerichtet ist, sondern nur dann,\nwenn mehrere selbständige, im einzelnen noch unbestimmte Diebstihle begengen werden sollen, unter\ndenen allerdings der eine oder endere als fortgesetzte Handlung möglich ist (RGSt 66, 236).\n\nVon dieser Art wer entgegen der Auffessung der\nRevision der Vorsetz SED such nicht bei AusTüh-\n\nTeen\n\nrung der unter Ir 15 und 16 des Urteils bchandelten\nTaten. Es reicht für den Gesemtvorsatz nicht a:s,\nänss er zusammen mit LP in diesen beiden Fällen\nceus demselben Rcum dessclben Eigentümers stchl,\neguch nicht, dess I sich schon bei fusführung\n\nder crsten Tct | scgen’iber dehin äusserte,\n\nsie seien sicherlich en ein Hortungslager geraten,\ndessen Eiscnt'imer sich hüten werde, Anzeige zu\ncrstasten. und deshalb such sw mcinte, sie\nkönnten hier noch ein pacrmal einbrechen. Die\nInnehme eines Gesentvorsetzes für diese Fälle scheitert daran, drss SB und I vor dem zweiten\nF.inbruch diesen erst in fussicht genommen hatten,\nvorher noch eingehend Ermittlungen über seine Ausfünsberkeit anstellten und sich zur Ausführung erst\nentschlossen. nachdem sie sich von dieser !iöglichkeit überzeugt hatten.\n\n2. Zu Unrecht vermisst die Revision in den Fällen,\nin denen Sg wegen Bendendichstehls verurteilt\nist, die Feststellung der Umstände, aus denen eine\nVerbindung der Beteiligten zur fortgesetzten Begehung von Diebstiihlen entnomen werden durfies\nDas Urteil stellt unter III zu Fall 10 fest, dass\nsich die Eheleute zEE> und die Angeklagten\nSCEED una 1 syitestens nach Begehung dieser\nTat (12.Dezember 1947) zur fortgesetzten Begehung\nvon Diebsti'hlen verbanden. Es folgert dies insbe-\n\nsondere aus dem Geständnis sm: es habe je-\n\n.\n&\n\nne\n\n8 -:\n\nweils einer dem anderen Bescheid gesagt, wenn er\neine Diebstahlsgelegenheit eusfindig gemacht habe.\nDamit het dic Strafkemner die für erwiesen erachtete Tetsache angepeben, in der das gesetzliche\nMerkmal der Verbindung im Sinne des § 243 Nr 6\n\nzu finden ist, niimlich die Übereinkunft der Tüter\nzur Begehung verschiedener, im einzelnen noch unbestimnter Diebstähle. Sie hat demit bereits der in\n§ 267 kbs 1 S 1 StPO gestellten Anforderung genügt.\nDarüber hinaus hat sie, was das Gesetz in “atz 2\nae0 nicht vorschreibt, sondern nur empfiehlt,\nmit der Erwähnung des Geständnisses SB euch\neine Beweistatsache angegcben, aus der sic die Bandenbildung ableitete. Jst demit aber die Bandenbildung ausreichend festgestellt, so kenn und muss\nin jedem Falle eines Diebstehls, bei dem mindestens\nzwei Mitglieder der Bende mitwirkten, eine Verurteilung aus § 243 Nr 6 erfolgen. Nicht erforderlich\nist dann, dass alle und jeweils dieselben Kitglieder der Bende an jedem Diebstehl teilnehmen (s.auch\nRGSE 52, 211) und jeder jeden vor Ausführung des\neinzelnen Diebstahls kennt.\n\nKeinen rechtlichen Bedenken begegnet daher\ndie Verurteilung sn wegen Bandendiebstehls auch\n\nim Falle 14, bei welchem nur er und TED beteiligt waren und beide mehrere, auf der Treppe eines\n\noffenstehenden Bürohauses abgestellte Sachen entwendeten. Zutreffend geht die Strafkammer, wenn cuch\nohne Begründung, hier devon eus, dess die von den An-\n\n.\nwer,‘\ns « .\n\np\nNa\n\n.\n.\n\n-9 -\n\ngeklagten auf der Treppe eniwendeten Sachen, die dorthin vermutlich von einem anderen Dieb gestellt worden\nwaren, sich in fremdem Gevichrsam befanden. Ob im Gewehrsem des Eigentümers oder des durch die Ängeklagten vermutlich gestörten enderen Diebes, kann dahingestellt bleiben. Denn auch der Dieb einer Sache\nhet, sobald er die tatsächliche Herrschaft über sie\nerlengt het, den Gewehrsem an ihr, der für einen\nspäteren Dieb ein fremder ist und deher euf strafbere Weise gebrochen werden kann (DRZ 1924, 393).\n\näc Es kenn der Revision auch nicht zugegeben werden,\ndes Lendgericht habe im Falle 5 die Voraussetzungen\ndes Rückfalls bei Sg nicht ausreichend dargelegt. Nach den das Revisionsgericht bindenden Urteilsfeststellungen, denen gegenüber die abweichenden Behauptungen der Revision nicht beachtet werden können, wurde Sg en 7.lai 1951 wegen Diebstehls bestreft und hat die Strafe em 28.Mai 1932\nverbiüsstz; wegen eines nach Strafverbüssung begangenen ncuen Diebstahls wurde er zu Zuchthaus verurteilt und het die Strafe am 22.Februar 1937 verbüsst. Demnach war zur Zeit der Begehung der hier\nin Betrecht kommenden Tat, nimlich am 15.Januar 1947,\ndie sich erst mit dem £blauf des 21.Februar 1947\nvollendende Rückfallverjährung noch nicht eingetreten. se ist deher euch im Falle 3 mit Recht\nnach § 244 StGB verurteilt worden.\n\nII. Die Verurtcilungen sD sind auch, soweit er\nsie nur mit der allgemeinen, nicht näher susgeführ--\n\n- 1} -\n\nten Sachrüge angreift, rechtlich bcdenkenfrei.\n\nle. dn den Fällen 2, 8, 13 und 16 des Urteils ist\ner nech § 243 Nr 2 verurteilt worden. Es handelt\nsich um Diebstühle aus offenstehenden Gebäuden,\n“wobei er Türen im Jnnern der Gebäude erbrach,. Das\nLandgericht hat jeweils Diebstehl zus einem Gcbüude mittels Einbruchs angenommen. -Dies widerspricht\nder vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung\nvertretenen und vom Grossen Senat des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 11.lai 1951 (6St 1/51)\nübernommenen fuffessung. Danach begeht Diebstahl\nmittels Einbruchs aus einem Gebäude der Dieb mur\ndann, wenn er sich von aussen her gewaltsem eine\nKöglichkeit des Zugriffs in das Gebäudeinnere verschefft.\n\nDen Fall jedoch, in dem der Dieb, ohne gewaltsem in das Gebäude eingedrungen zu sein, darin befindliche verschlossene Zugänge zu einem Jnnenraum\nerbricht, beurtcilte das Reichsgericht stets als\nDiebstahl aus einem Gebäude mittels Erbrechens\neines Behältnisses. {vgl u.a. R6St 1/2165 3535\n60, 378). Dagegen hält der Grosse Strafsenat des\nBGH in dem erwähnten, zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss einen Diebstahl mittels Einbruchs\naus einem umschlossenen Rcum für gegeben. Diese\nvon der Auffassung des Landgerichts abweichende Beurteilung kenn sich jedoch nicht zu Gunsten des\nAngeklagten im Strafmass euswirken, da er jeden-\n\n” De ZU 0 N UL 707 200\n\nBien wi nm wwir ts.\n\nBE 0 7\"\n\nr nr u\n.\n.\n\n. 11...\n\nZalls zu Recht wegen schvcren Diebstehls bestreft\nworden ist. Zbensovienig bederf es einer Berichtigung der Urteilsformel, da sie nur cuf Verurteilung\n\"yegen schucren Diebstehls\" lautet.\n\n2. Zum gleichen Ergebnis führt die Prüfung im\nFelle 3. Hier hatte SE in Aiebischer Absicht\nein offenstehendes Haus betreten; er stieg durch\nein unter einer Treppe befindlichcs Loch in der\n\\end in einen Lagerreun ein und entwendete daraus\nLiebesgabenpakete. Zwar musste er, bevor er einsteigen konnte, erst ein des Loch verdeckendes\nStück Sperrholz beseitigen. Doch fehlt es im Urteil an der Feststellung, dass er dies unter Anwendung von Gewalt tet. Trotzdem bedarf es keiner\nweiteren Aufklärung. Zwar war eS wnricktig, ihn,\nwie es die Strefkemmer geten hat, wegen Diebstehls aus einem Get’ude mittels Einsteirens zu\nverurteilen. Denn wie der Einbruch muss auch des\nEinstcigen im Sinne des § 243 Nr 2 von aussen\n\nher in des Gebiiude geschehen. Zuch insoweit het\nsich der Grosse Strafsenat des BGH acO der stÄndigen Rechtsprechung des Reichsgcrichts engeschlossen. Wohl aber stellt das Vorgehen des !ngeklagten\neinen Diebstehl mittels Einsteigens cus einem umschlossenen Raum dar (vgl Beschl des Grossen\nStrafsencts des BGH ac0). Jm Ergebnis hat die\nStrafkomner SD somit euch im Falle 5 mit\nRecht wegen schweren Diebstehls bestraft. Schuldspruch und Strafausspruch nlüssen dcher bestchen\n\nbleiben,\n\ni | - 12 -\n\n| 3.: Schliesslich hat die Strafkomner den Angeklagten\nauch im Falle 9 mit zutreffender rechtlicher Bceegründung wegen schweren Diebstehls, und zwar vegen Dieb-\n| stahls mittels Einbruchs aus einem umschlossenen Raum\n' verurteilt. Er stahl mit anderen aus einem in einer\n„tresse aufsestellten Wohnwagen, in den er nach Zer-\n| trümmerung eines Fensters eingestiegen war. Die Luffossung der Strofkommer widerspricht zwar der ständigen Luffassung des Reichsgerichis, wonach ein Wohnwagen nicht als umschlossener Raum im Sinne des § 243\nNr 2 gelten kann, ist cber vom Grossen Strafsengt\ndes GBH in der mehrfech erwühnten Entscheidung, auf\ndie Bezug genommen wird, gebilligt worden.\n\nIll. Ebensowenig Erfolg können die /Ingriffe gegen\ndie Strafzumessung haben. Das Urteil gibt die wesentlichen dem Strafmass zu Grunde liegenden Umstände an. cuch die Zeitverh!iltnisse, unter denen\ndie Teten verübt wurden, und die wirtscheftliche\nlage des /ngcklegten. Dass die Strafkemmer diese\nletzterwähnten Funkte bei Findung der Strofhöhe\nunberücksichtigt gelessen hebe, ist eine durch\nkeine Tetsschen gestützte Vermutung der Revision.\nDie Erw'gungen des Richters zum Strafmass braucht\ndas Urteil nicht erschöpfend dcrzulegen. Dies\nwird vom Gesetz auch nach der seit dem 1.Oktober\n1950 gültigen Änderung des § 267 Abs 3 S 1 StPO\n\n. durch des Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12.September 1950 nicht gefordert. Verlangt ist jetzt ausdrücklich nur, was trotz der\n\n%\n\n- 13 -\n\nfrüheren blossen Sollvorschrift von je als selbstverstindlicher Grundsatz des deutschen Strafverfahrens golt und in der strafgerichtlichen Praxis\nregelmüssig beobechtet wurde, n’imlich, dass das Urteil die Umstände anführen muss, die für die Zumessung der Strefe bestimmend gcicesen sind. Denn\nohne /Ingabe dieser wesentlichen, des Strafme.ss tragenden Gesichtspunkte würde der Strafausspruch gewissermassen im Leeren hängen. Es würe dann euch\ndes Revisionsgericht nicht in der Lege zu prüfen,\nob sich das Strafmess innerhalb der Grenze hält,\ndie es nicht überschreiten darf, um noch els gerecht gelten zu können und nicht das Verkot übernüssig hoher und grcusomer Strefen zu verletzen,\ndes von jeher auch ohne die cusdrücklichen Bestinmmungen in URG Ir 1 (IV 8) und in Kontrollretsprokl\nNr 3 (II 4) Bestendteil des deutschen Strafrechts\nvar. Fehlerhafte Erwöügungen enthalten die Strafzumessungsgründe der Strrfkemner nicht. Dass sie\n\nvon ihrem vflichtgem“ssen Ermessen bei Findung\n\ndes Strefmasses einen felschen Gchbreuch gemecht,\ninsbesondere die Grenze gercchten Strafens überschritten habe, kenn der Revision nicht zugegeben\nwerden.\n\nDie Behauptung, die Urteilsgrinde enthielten\nnicht \"Einsztzstrafen\" und liessen deshelb nicht\nerkennen, vie es zu einer Gesamtzuchthausstrefe\nvon 5 Jahren gekommen sei, trifft nicht zu. Denn\nfür jeden Fall der Verurteilung SB net die\n\n|\nT\n|\n\nh -14 -\n\nStrefksmmer eine Einzelstrafe festgesetzt. Als Ein-Ssetzstrefe, als die seit den llotiven zum StGB die\n\n| vcrwirkte schwerste Einzelsirofe bezeichnet wird,\n\n| komnt eine der 3 je 2-jührigen Zuchthausstrafen\n\nI. in Betracht, euf die die Strafkamier für die\n\n| 3 schveren Diebstühle i.R. erkennt hat.\n\nI! Die Lberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\nerscheint cusreichend dadurch begründet, dsss die\nStrafkammer auf die besondere Ehrlosigkeit hinweist, die sich in den Taten des Ingeklagten ausdrickte. Einzelheiten braucht diese Begrlindung\nauch dann nicht zu enthalten, wenn die Aberkennung\nder Ehrenrechte in den Füllen des § 32 StGB dem Ermessen des Gerichts anheimgercben ist (so auch\n\nLpz Komm 6.Aufl § 32 Anm 1).\n\nB. Revision Berthold a 5\n\nI. Unbegründet ist die Rüge, die Strafkamer hebe den\nIngeklagten zu Unrecht in mehreren Fällen weren Bendendicbstahls verurteilt. Sollte die Revision beheupten wollen, der Angeklagte sei auch in den Fällen 4,5,6,7 und 1o zus dem Erschwerungsgrund des\n\n§ 243 Nr 6 verurteilt, so wEre dies tatsiüchlich unrichtig. Die von der Strafkommer als Bandendiebstöhle beurteilten Toten des Angeklagten erstreck-\n:ten sich auch nicht, wie die Revision endeutet, über\n\nRE, einen Zeitreum von 2 1/2 Jehren, sondern nur von\nu 0 U Den\nERBE 6 Monaten, Schliesslich het das Landgericht die\n\neinzelnen Mitglieder der Bande klar fesigestellt.\n\n15 -\n\n..\n\nJn rechtlicher Beziehung verkennt die Revision,\ndass die Vereinbzrung der mehreren zu einer Bende\nsich vcreinigenden Täter cuch stillschweigend zustandekommen kann, und ferner, dess nicht alle Bendennitglieder an jedem Diebstahl teilnehmen müssen\n(s. oben A I. 2). dJnsbesondere kann der Umstand,\ndess zwei litglieder der Bende Eheleute sind, wie\näie Angcklegten ED Sertnolä und artha, eine\nVerurteilung eus § 243 Ir 6 euch bei den Taten\nnicht hindern, die nur sie begengen heben. Die\ndurch die Bildung einer Diebesbande unter mehreren\nPersonen begr'indete Gefihrlichkcit wird noch gesteirert, wenn Witglieder der Bande nicht nur\ndurch eine Diebstehlsverebredung, sondern euch\ndurch enge menschliche Beziehungen, etwa als äheleute verbunden sind, Es trifft deshalb zuf sie\nder Grund für die Strefschürfung in § 243 Nr 6 in besonderem llasse zu.\n\nII. Die Nachprüfung des Urteils gc''en Berthold\n\nzE> im übrigen ergibt:\n\nla: Jn den Fällen 7, 13, 16, 20 und 21 örang er\nohne Einbruch in Gebäude ein, erbrach jecoch im\nInnern befindliche Türen. Jm Felle 9 war er Nittäter beim Einbruchdiebstehl aus einem liohnwagen.\nJn jedem dieser Fälle muss seine Verurteilung eus\n§ 243 Nr 2 bestehen bleiben, und zwar wegen Diebstehls mittels Einbruchs aus einem umschlossenen\nRaum. Die Strafkemmer hat allerdings zusser im\nFalle 9. den sie rechtlich zutreffend würdigt,\n\n- 16 -\n\njeweils Diebstahl mittels Einbruchs zus einem Gebiude\nengenommen. Einer Berichtigung des Schuldspruchs\nbederf es jedoch nicht, da der Urteilssatz auf Verurteilung schlechthin \"Wegen schweren Dicbstehle\"\nlautet.\n\nb) Im Felle 20 fehlt es für die Verurteilung a)\nnach § 243 Nr 6 an der Feststellung der Tetzeit (die\nVerurteilung nach § 243 Ir 2 begegnet keinen Bedenken\n8 oben A II 1). Da die Strefkemer erst für die Zeit\nnach dem 1lo.Dezmber 1947 eine Verabredung der Bandenmitglieder festgestellt hot, hätten FEED una\nLe nach § 243 Nr 6 nur bestraft werden dürfen,\n\nwenn sie auch die Tat im Falle 20 erst nach diesem\nZeitpunkt begangen haben sollten. Jnsoweit sind\n\ndie Feststellungen der Strafkemmer lückenhaft.\n\nTrotzdem braucht das Urteil wegen dieses liengels\nnicht cufgehoben zu werden, weil es nicht euf ihm\nberuht (§ 337 Abs 1 St20). Denn jedenfalls muss\ndie Verurteilung cus § 243 Nr 2 bestehen bleiben.\n\nEine änderung im Schuldspruch zu Gunsten des 'Ängeklagten mtsste nur dann in Betracht gezogen werden,\nwenn die Urteilsformel die Zehl der Verurteilungen\n\neus § 243 Nr 6 enthielte, wcil sie sich dann euf\n\nGrund neuer Feststellungen möglicherweise um cine €\nvermindern würde. Dies ist eber nicht der Fall.\n\nkuf den auf die Hindeststrofe von 1 Jehr Zuchtheus\nlautenden Strafausspruch hätte der \\fegfell des Srschwerungsgrundes der Nr 6 nech den Strefzumessungsgr'inden des Urteils zweifelsfrei keinen Einfluss,\n\nn er tr. . . - .\n\n17 -\n\ndenn die Strofkammer het dem Angeklagten wegen seiner\n\"besonderen verbrecherischen Energie\" in jedem Falle\nsciner Verurteilung mildernde Umstünde versagt und\n\"für jeden der bei ihm festgestellten schweren Dietstöhle je 1 Jchr Zuchtheus\" festgesetzt} unter diesen Füllen befinden sich auch solche, in denen er\nlediglich ous § 243 Ur 2 bestraft worden ist.\n\n22 Der Verurteilung ED ] im Falle 17 wegen versuchten schr:eren Diebstahls lie-t folgender Sachver-\n\nhelt zugrunde: Der Ingeklagte hotte mit seiner Frau\nund den Ingeklasten IQ una iD einen Diebstahl\nverabredet, den sie in der Tohnung einer Verwandten\näes GP verüben wollten. Sie begaben sich dorthin.\nZun\\:chst ging Freu > in das Ileus und klingelte\nvor der verschlossenen Tür um festzustellen, ob\n\nsich jemand derin befinde. Da niemand öffnete und\nsie deshalb niemenden in dcr Wohnung vermutete, berichtete sie den endern, dass sie die Tat cusführen\nkönnten. EEE una 1 beschen sich dann ins\nHaus und berbsichtigten, das Türschloss der Tiohnung\nmit einem Schreubenzieher zu Öffnen. Beiden kem je-Goch die „ache nicht geheuer vor, de sie Geräusche\naus der Wohnung vernehmen und glcubten, es Sei jemand zu Hause. Sie entfernten sich daher unverrichteter Dinge. Frau EEE . die den Plen cuch jetzt\nnoch nicht ohne weiteres cufgeben wollte, fend,\n\nals ihr cuf ihr neuerliches Klinscin jemend die Türe\nöffnete, die Vermutung der onderen bestütigt. Alle\nsehen denn ven der Verwirklichung ihrcs Vorhabens zb.\n\nq\n\n-18 -\n\nuf Grund dieser Feststellungen hätten die Eheleute\nTu und der “ngeklagte I nicht wegen versuchten\n| schweren Diebstehls und WE nicht vcgen Beihilfe hier-N zu verurteilt werden dürfen. Die Strafkemmer sieht\n‚ derin, dess, wie es in der rechtlichen Würdigung des\nN) Verhaltens der Angeklagten heisst, \"sie an der lioh- ”\nh nungstür wiederholt klingelten\", bereits einen Beginn\nIM der Ausführung des geplanten schwcren Diebstahls.\n| | Sclbst wenn, was nach dieser Bemerkung im Gegensatz\nzu den oben wiedergegebenen Feststellungen des Urteils\nangenommen werden müsste und cuch unterstellt werden\nmog, nicht nur die Ehefrau EBD, sondern euch ihr\nMann und I en der Tiohnungstür geklingelt heben,\nso fehlt es bei jedem von ihnen für die Verurteilung\nwezen Versuchs en einer wescntlichen Voraussetzung\ndes inneren Tatbestendes, die immer erfüllt sein muss,\ndemit ein Angeklogter iiberheupt, sei es wcgen Versuchs\noder wiegen Yollendung, verurteilt werden kann, n'mlich an dem endgültigen Entschluss zur Tat. Er ist\nein begriffsnotwendiger Bestendteil des auch zum\nstrefberen Versuch erforderlichen Vorsatzes (RGSt 68,\n539). Jst der Wille zum Handeln ein nur bedingter,\nso kommt ein strafberer Versuch nicht in Betracht\n(vgl Rest 54, 142; 70, 2015 71, 53).\n\n,\n\nVon solcher ärt war der Vorsstz der Eheleute\n> und des IQ. Sie wollten durch des Klingeln\nfeststellen, ob jemend in der Wohnung sei. Nur demn,\nwenn sich niemend melden würde, wollten sie die Tet\n\n- 19 —\n\nausführen, Dass sie mit dem Klingeln nur bezweckten,\ndie etwaige Anucsenheit einer Person festzustellen,\nnicht eber cuch, um zu erreichen, dess ihnen jemend\nöffne, demit sie in diesem Falle trotzdem zur Ausführung ihres Plenes schreiten könnten, ergibt sich daraus, dess sie von der Tot cbsehen, als sie jemanden\nin der Wohnung vermuteten, und els Frau SB durch\nihr wiederholtes Klingeln die Anwesenheit einer Per- .\nson festgestellt hatte. Dieses Verhalten offenbert\nzweifelsfrei, dess sie in dem Zeitpunkt, sls sie\nklingelten und demit die erste Hendlung begingen, die\nin ihrem Felle als etweiger Beginn der Ausführung\n\ndes Verbrechens nach § 243 Nr 2 überheupt in Betracht\nkommt, zur unbcedingten Begehung der Tet nicht entschlossen waren. Auf diesen Zeitpunkt ceber kommt es\nbei Entscheidung der Frege en, ob der Tüter endgiltig oder nur unter einer Bedingung zur T-t bereit ist.\nIst er es in diesem Augenblick nicht, so fehlt es en\neinem wesentlichen Erfordernis des Vorsatzes, selbst\nwenn er in einem frheren Zeitpunkt bereits endgültig zur Dot entschlossen gewesen sein sollte (vgl\nRGSt 68, 341). Ts schedet deher den Angeklagten\nnicht, dass sie vorher bercits endgültig zur Tat\n\nbereit waren.\n\nEs braucht dcshalb nicht erörtert zu werden, ob\nin dem Klingeln en der Tür etwa der Beginn einer\nAusführung der Tet im Sinne des § 43 StGB oder eine\nblosse Vorbereitungshendlung zu sehen ist.\n\n- 20 -\n\nTrotzdem kann EEE ebensowenig wie jeder endere\nim Talle 17 Beteiligte freigesprochen werden. Denn\ner hette mit diesen die Begehung eines Verbrechens\nverabredet, mindestens war er in eine ernsthefte\nVerhendlung dcrüber mit ihnen eingetreten, und muss\ndeshalb nach § 49 a Abs 2 StGB bestraft werden.\nDass die Beteiligten vor der Ausführung ihres\nPlanes in ihrem ursprünglich unbedingten Entschluss\nzur Tat schwankend wurden, hindert ihre Bestrafung\nnech dieser Vorschrift nicht, Denn ein strefbefreiender Rücktritt nach {bs 4 aeO kommt ihnen\nnicht zugute, do sie von der Ausführung ihres\nVorhebens nicht freiwillig /bstend nahmen, sondern deshalb, weil sie sich durch die zun'ichst .\nvermutete und später festgestellte Anwesenheit\n\ndes Wohnungsinhcbers deren gehindert sehen.\n\nb) Im Felle 18 kann der -ngeklagte ED nur\nwegen einfachen, nicht, wie geschehen, wegen\n\nBendendiebstehls verurteilt werden. Die Verurteilung zus § 243 Nr 6 setzt voraus, dess mindestens zwei Töter bei der Begehung des Diebstehls\nmitgewirkt haben. Die Strafkemmer stellt jedoch\nfeet, dcss GEW allein Fahrrednäntel aus dem\nzerbrochenen Auslagefenster eines Geschäftes ent-.\nwendete,\n\nce) Die unter a) und b) erörterten Küngel müssen zur\n\nAufhebung des Urteils geren Berthold zu in\nden Fällen 17 und 18 und des Gescemtstrefausspruches\n\ntr We\n\nm 2...\n\ngegen ihn führen (§§ 337 u 353 Abs 1 StPO); die tetsächlichen Feststellungen dagcgen können bestchen\nbleiben, da jene lLFingel sie nicht beeinflusst haben\n(§ 353 Abs 2 StPo).\n\nIII, Die Änderung der rechtl’chen Beurteilung im\nFelle 17 muss nach § 357 StPO cuch zu Gunsten der\nEhefrau ED una aes in diesem Fall ebenfolls\nmitengeklegten VD- die beide keine Revision\neingclegt haben, berücksichtirt werden.\n\n1. Frau Ei ist o1s Lüitt'ikerin wegen versuchten\nschweren Diebstehls zu ciner Einzelstrefe von 4 lionaten Gcfüngnis verurteilt worden. Sie hat sich in\nWirklichkeit ebenso wie ihr \\ionn einer Verbrechensverabredung nach § 49 a !bs 2 schuldig gemecht. Aus\ndemselben Grund wie bei Berthold muss deshalb das Urteil geren sie im Falle 17 und des Gesemtstrafeussnruchs eufsehoben werden.\n\n2, weyde ist im Falle 17 wcgen Beihilfe zur Einzelstreie von 3 Moneten Gefängnis verurteilt worden.\nAus ihr ist zusammen mit einer in einem anderen Fall\nverwirkten Einzelgefängnisstrefe von 5 lloneten eine\nGesamtstrofe von 6 lionaten gebildet worden. Auch\n\nzu seinen Gunsten ist infolge der sich fir ihn\n\nnach § 357 StPO zuswirkenden Revision des Angeklagten Eberwein davon auszugehen, dess insoweit des\nVerfahren gegen ilin noch anhüngig ist. Denn aber\nmuss das mit Wirkung vom 31.Dezemter 1949 in Kraft\n\n. .\n\ngesetzte Streffreiheitogesctz auf die vor dem 15.9eptember 1949 begangene Tat vo angewendt werden,\nda sowohl die Einzelstrafe im Folle 17 wie die Ges:mtstrefe gegen Ve 6 Monete nicht übersteigen.\nDenn euch das Revisionsgericht hat solche Umstände,\ndie der Einleitung oder Durchführung eines Strefverfahrens entgegenstehen, wie z.B. die zuf einer gewöehrten Straffreiheit beruhende Niederschlagung des\nVerfchrens, von (.uts wegen zu berlicksichtigen und\nzwar auch denn, wenn es nur zuf Grund des § 357\n\nin die Loge versctzt ist, zu Gunsten eines Angeklegten zu entscheiden. Der Senat übernimmt insoweit\ndie Auslegung des § 357 durch das Reichsgericht\n\n(vgl u.a. RGSt 68, 18 und 71, 252). Die dreimonatige Gcfängnisstrafe und die 6 monatige Gescmtstrafe gegen WB Kenn nech § 358 Lbs 2 StPO keinesfolls iiberschritten werden. Es muss daher das ge“en\nihn wegen Teilnahme im Falle 17 enhlüngige Verfchren\nnoch § 3 des Streffreiheitszesetzes eingestellt\nwerden (§ 354 ibs 1 StPO).\n\nDess die gegen ihn erkannte Strefe on sich\nschon gemüiss § 2 bs 1 des Stroffreiheitsgesetzes\nerlassen ist, stcht dieser Entscheidung nicht entgegen. Es entspricht dem Gedanken der Billigkeit\nund materiellen Gerech;igkeit, der § 357 StPO ausnahmsweise vor dem sonst gültigen Grundsatz des Bestendes formell rcechtskräftiger Entscheidungen den\nVorzug gibt, dass der Täter, zu dessen Gunsten die\nBestimmung Pletz greift, den sich aus ihrer Anven_\n\n{\n\n- 23 -\n\ndung ergebenden Vorteil ohne Schmälerung erfehren\nsoll. vg ist aber durch die Einstellung des\nVerfahrens besser gestellt, als er es bei Erlass\nder Strafe wäre. dJn letztcrem Falle bliebe nänlich seine dem Strafregister (§ 4 der Strafregisterverordnung) mitzuteilende Verurtcilung trotz der\nebenfalls registerpflichtigen Tetsache ihres Erlasses (§ 7 Nr 1 acO) im Strafregister bis zu ihrer\nTilgung eingetregen mit allen möglichcrieise sich\nfür ihn aus dieser Vorstrafe ergcbenden Nachteilen. Degeren ist im Falle der Einstellung des\nVerfahrens gegen ihn kein Eintrag ins Strafregister\nmöglich und misste ein darin bereits geschehener\ngelöscht werden.\n\nDie Einstellung des Verfehrens in dem einen\nder beiden Fülle, in denen N | verurteilt worden\nist, het zur Folge, dass der Ausspruch über die\nBildung einer Gesemtstrefe von 6 Lonaten Gefängnis\nauffrehoben wcrden muss. Bei der rechtskräftigen\nVerurteilung im andern Fall zu 5 NMoncten Gefängnis muss es sein Bewenden haben. Allerdings ist\ndiese Strofe gem'iss § 2 £bs 1 des Straffreiheitsgesetzes erlassen. Denn zuch die ihr zugrundeliegende Tat ist vor dem 15.Septenber 1949 begangen.\n\n“\n\nC. Revision IB.\n\nI. Die unbeschrönkt crhobene vachrüge ist, abgesehen\nvom Fall 17, in den von der Revision erörterten\n\nFunkten unbegründet:\n\nBx2 .\n\n&\n\n>,\n\n“ s\n\nvo.\n“it,\n.®’a\n\n24\n+2\n\n+»\n\n.\n\n\\\n\n- DD -\n\n1. Uit Recht hot die Strafkemmer zuch die Teten\nID z1s sclbstindige Hendlungen beurteilt. Inscweit wird zur lWiderlegung der entgegengesetzten\nlieinung der Revision auf A I 1 verwiesen. Zur Annehme eines Gesentvorsatzes wenigstens für die nech\nUnterbrechung seiner Strcefhaft liegenden Taten reicht\nbei IP auch der zusützlich geltend gemachte Umstend nicht eus, dass er noch £bleuf einer ihm als\n\n'Strafgefangenem bewilligten Strafunterbrechung\n\nnicht mehr in die Strafanstalt zurückkehrte und deshalb engeblich keinen enderen fusweg sah, als von\nDiebstäöhlen zu leben,\n\n2. Ebenso fehl gehen die Ingriffe gcgen die Strefzumessung. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich insbesondere, dass LP die Tat im Falle 2 bereits vor\nErlass des letzten Urteils gegen ihn beging (Bl 340 R\ndA) und er dencels weren eines im Februar 1947,\nels> nech der Tat im Felle 2, verübten schweren\nDiebstehls nur zu einer 2-jührigen Gefängnisstraefe\nverurscilt wurde. Delfür, dess die Strafkemner,\ndie trotzdem für die friihere Tat im Falle 2 uf\nZuchtheus erkennte, diese im Urteil festgestellten\nTatsachen bei der Strofzumessung nicht berücksichtigt\nhabe, fehlt jeder Anhalt. Allerdings konn LP vie\nEEE in Felle 17 nur zus § 49 a Abs 2 StGB bestreft werden. Diese Änderung in de: rechtlichen\nBeurteilung dieses Falles hätte jedoch, wie den Urteilsgründen zum Strofmass zweifelsfrei entnommen\n\nii rn\n\nwu\n\nkuss Du zu 2.\n\n“25\n\nvcrden kenn, zu keiner milderen Bestrafung seiner\nübrigen Taten, etwa gar zur Zubilligung mildernder\nUmstände. geführt,\n\n3. Einen Teilerfolg hat die Revision dagegen im Felle\n17 insoweit, als eo] sich nicht, wie von der Strefkemmer angenommen, wegen versuchten schweren Diebstehls strefibar gemacht hat. Auch er aber ist nach\n§ 49 a Abs 2 schuldig geworden.\n\nII. 1. Die sonstigc Nachprüfung des Urteils gegen\nihn ergibt keine Bedenken geren den Schuldspruch.\nIn den Füllen 2, 16, 20 und 21 drong Lg zuscmnen\nmit enderen in Gebiude ein, ohne eingebrochen oder\neingestiegen zu scin, und erbrrch Türen im Jmern.\nSeine Verurteilung wegen schweren Diebstehls ist in\njedem Fell zu Recht erfolgt, wenn die Strafkemmer\nseine Taten cuch nicht als solche mittels Einbruchs\neus einem Gebäude, sondern cus einem unmschlossenen\nRaum hütte beurteilen Hollen. Jm Felle 20 ergeten\nsich allerdings dieselben Bedenken geren die zusäützliche Verurteilung eus § 243 Ir 6 wie bei EB,\nweil der Zeitpunkt der Tet nicht feststeht, Schuldund Strafeusspruch missen aber aus den gleichen\nErwögungen wie bei :> bestehen bleiben.\n\n2. Das Landgericht stellt im Urteil (Bl 340 und R\nä./) fest, dass IP 1947 wegen schweren Diebstchls\nzu 5 Monaten Gefängnis und wegen eines im Februar\n1947 begengenen sch‘:eren Diebstehls im Jahre 1948\nzu 2 Jehren Gefängnis verurtcilt worden ist; diese\n\n- 26 -\n\nZu\n”\n..\nuns RER |\n\n'\nil\nf\n|\nHi Strefe hatte er im Zeitpunkt des Erlasses des engefochtenen Urteils noch nicht verbüsst.\n\n, Damit steht fest, dass mindestens wegen der Tat\nim Falle 2, die schon 1946, also vor dem Urteil des\nJehres 1948, begongen var, die Vorzussetzungen zur r\nBildung einer Gesamtstrefe mit der Strafe eus diesem |\nUrteil v>rlagen (§ 79 StGB). Wöglicherweise Liitte\nauch die fünfmonetige Gefängnisstrefe aus 1947 in\ndiese zu bildende Gescemtstrefe mit einbezogen werden\nmüssen, da nicht feststeht, dess die fünfmonatige\nGefängnisstrafe im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils etwa verbüsst oder erlessen war.\nDerüber hinaus ist es nicht cusgeschlossen, dess\nauch die in den übrigen Fällen verwirkten Einzelstrafen des Ingeklegten mit der Strefe aus dem Ur- -\nteil des Jchres 1948 zu einer Gefüngnisstrsfe hätten\nzusammengefesst werden müssen, Es ist n’mlich das\ngeneue Detum des Urteils nicht fesigestellt. Uöglicherweise liegen deshalb such die übrigen Taten |\ndes ingeklegten, deren Tatzeit in den Füllen 15, 16,\n17, 19 und 21 zwischen iirz und Juni 1948 liegt\nKg und für den Fall 20 nicht festgestellt ist, vor der\nna früheren Ferurteilung eus 1948. Die Strafkemmer hat\ndie Anwendung des § 79 StGB somit in einem Falle\nunterlassen und die tatsächlichen Voraussetzungen\nseiner möglichen Anvendbarkcit in anderen Fällen\nnicht festgestellt. Dies ist cber Lufgabe des erkennenden Gerichts und kann nicht dem Beschlussverfohren vorbehelten werden (vgl R6St 64, 413).\n\nnm .\n\n;\nI\n\n* 0 nel Are Mm..\n\nPar\n\nPER\n\nyr\n\n- 27 -\n\nDie Aufhebung im Gesentstrefausspruch mit den Feststellungen hierzu ist dcshalb erforderlich (HRR 1938\nNr 1205).\n\nD. Der Senat hält es für billig, dem ngeklagten\nED ] die weitere Untorsuchungcheft nach dem 28.\nJuli 1950 euf die Strafe anzurechnen, da er so gestellt werden soll, als ob im Zeitpunkt des Vorlagebeschlusses des Oberlendesgerichts Honburg vom\n28.Juli 1950 über seine Revision entschieden vorden wäre. Uber die etweige Anrechnung der weiteren\nUntersuchungshaft des Angeklasten Berthold ao )\nzu befinden, bleibt der neuen Entscheidung des lendgerichts überlassen (§ 60 StGB).\n\nDr.Moerioke Dr.Dotterweich Henneka\nVerner Dr.Sauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-03/2-str-1-50","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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