{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-06-26_2_StR_242_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-06-26","aktenzeichen":"2 StR 242/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"R\n\n‘\n:)\n\nto\nb.\n\n2 242/31.\n\n2507 064\n\nIna Nennen des Volkes\n\nIn der Strafsache ;egen\n\nden Schiffheizer Theodor Hermenn August B WW ; ;er. cn\n\nGEB 1910 in m, 2:2t. in Untersuchun;sha?t in Pe\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichichofs in der Sitzung\nvom 26. Juni 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hoericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Kirchner\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter ‘/erner\nBundesrichter Dr. Sauer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvslt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschrft,\n\nJustizsekretär 1\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angexlagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Itzehoe vom 22. März 1951 dahin geön-Gert, dass die Verurteilun; ‘segen Verschens’ nach § 173\nAbs 2 StGB wegfällt. |\n\nIm übrigen vird die Revision verworfen.\n\nDer Angeklaste hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nje\n\n‘Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter lotzucht in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht unter\nAusnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses und fortgesetzter Bluischande zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurveilt, weil er die 15 Jehre alte Tochter seiner verstorbenen\n\nEhefrau wiederholt genotzüchtigt hat. Seine Revision ist nur\nzum Teil begründet.\n\n1.) Entgesen der Revision ist der Tatbestend des § 174 Nr 1\nStGB rechtlich richtig festgestellt. Die Verletzte war dem\nAngeklagten zur Erziehung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut. Ihre Mutter lebte nicht mehrs ob sie einen Vormund\nhatte, lässt sich aus dem Urteil nicht entnchuen, ist aber\nauch unerheblich. Denn das Vertrauensverhältnis des § 174\n\nNr 1 StGB braucht nicht notwendig durch Rechts;eschäft od.r\n\ndurch eine Vereinbarung nit dem gesetzlichen Vertreter des\nUissbrauchten entstanden zu sein. Es genügt vielmehr auch\ndie freiwillige tatsächliche Übernahme der ärziehung usw.,\nvgl RGSt 77, 311, RG DR 1944, 767 Nr 3. So ist es hier zevwesen. Ss kann dahinsestellt bleiben, ob schon zu Lebzeiten\nder Mutter ein solches Vertrauensverhältnis begründet var;\njedenfalls ist es, wenn es nicht schon bestand, dadurch geschaffen worden, dass das Kind nach dem Tode der liutter im\nHeushalt des Vaters blieb. Da es infolge seines juzendlichen Alters noch der Erziehung und Beaufsichtigung bedurfte und da sich nach den Urteilsfeststellungen kein anderer\num das Kind bekümmerte, so war. es ein durchaus natärlicher\nVorgang, dass der Stie?vater, der ihm schon vorher seinen\nNanen gegeben hatte, spätestens von jenen Zeitpunkte ab die\nx\n\n. ER\ng”\n\n. ı*\n\nBo “r\n\n2\n\nötelle der iiutter vertrat. Demnach isi Zas hier entscheidende Herkmal des § 174 ür 1 gegeben.\n\n2.) Auch die Nötiguns zur Duldunz des Beischlafs durch Drohungen, die unter § 177 Abs 1 StGB fallen, ist rechtlich zutref-Zend Testgestellt. Aus den Urteil ergibt sich deutlich, dass\ndie 15-jährige nit dem Beischla? nicht einverstcnden war und\nGeshalb ernstlich Widerstand leistete, der äÄnseklaste wer\n\n: sich dessen auch bewusst. Dass der \\„iderstend nicht so var\nwie ihn eine Zrwachsene geleistet hätte, bescz nichts. Die\nDrohung des Angeklagten ver nach der Urteilsdarstellun; such\nernstlich gemeint, mit ihr kündigte er mindestens eine Leibesgefahr en; das Kind hat sie auch als ernst zemeint aufgefasst. Es ist also nicht richtig, dass es sich nur un eine\n Redensart gehandelt habe, die nach den Gebräuchen in Gen äreisen des Angeklagten nicht ernst genommen vird. Im übrigen hat\nder Angeklagte auch Gewalt angewendet (Festhalten der Arme).\n\n3.) Mit Recht bemängelt dagegen die Revision die \\nwendung\nGes § 173 StCB. Das Lendgericht hat übersehen, dass nach. der\nweitergeltenden Verordnung vom 23. April 1938 (RGB1. Ss 417)\ndie Tat - Beischlaf unter Verschwägerten - straflos Rt öitie\ndie die Schwägerscheft vermittelnde Ehe des. Angeklagten\nder Mutter des Kindes zur Zeit der Tat nicht mehr: bestand...\nDie Verurteilung aus § 173 musste daher wegfallen. !uf das\nStrafmass hat dies offenbar keinen Einfluss ausseübts bei\n\n§ 173 handelt es sich um eine Tat, für die eine Höchststrafe\nvon zwei Jahren Gefängnis’ vorgesehen ist. Des vom ersten\nRichter angenoumene Vergehen wer für ilın nebensächlich; entscheidend war die Verwirklichung der Tatbestände der §§ 174,\n\neil\n\n-k-\n\nne\nun\n\n177. Die Strafe ist, wie das Urteil richtig sagt, aus § 177\nentnosmen worden., Die Strafkammer hätte aber auch ohne Hit-\n\nanvendung des § 173 keine geringere Strafe verhänst (ein Jahr -\n\nsechs Monate Zuchthaus). Dass sie die Aberkennuns der bürgerlichen ührenrechte zu? den nichtanendbaren 8 173 Zbs 3\nstützt, ist unschädlich. Denn, da sie eine Zuchthausstrafe\nfestsetzt, war sie auch nach §§ 174, 177, 32 befu;t, dieselbe Nebenstruafe zuszusprechen. ös ist als sicher anzunehmen,\ndass sie dies auch dann zeten haben ;ürde, wenn sie nur die\n§§ 174, 177 angewendet hätte. Demnach war weder eine ufhebung der Eauststrafe noch der Webenstrafe seboten, es zenigte vielmehr äie inderuns des Schuldspruchs. De die Kevision im Ergebnis erfolglos ist, hat der Angeirlagte die Kosten des Rechtsuittels ohne linschränkun,; zu trosen,\n\nDr. Hoericke Dr. Kirchner Dr. Doiterweich\n\nverner . Dr. Sauer\n\nen,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-26/2-str-242-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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