{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-06-25_2_StR_685_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-06-25","aktenzeichen":"2 StR 685/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bei mehreren tatrichterlichen Urteilen\n\nin derselben Strafssche ist das letzte\n. Urteil dafür entscheidend, ob eine früher .: ..\n\nerkannte Strafe z.2t. der \"Verurteilung\" Di\n\nverbüsst var. ER?","text_plain":"Für das Nachschlagewerk ! 2 3 2 9 0 8 4\nFür die Amtliche Sammlung ! it\n' Gesetz: SteB § 79 un\nRechtssatz: Bei mehreren tatrichterlichen Urteilen\n\nin derselben Strafssche ist das letzte\n. Urteil dafür entscheidend, ob eine früher .: ..\n\nerkannte Strafe z.2t. der \"Verurteilung\" Di\n\nverbüsst var. ER?\n\nAktenzeichen: 2 StR 685/51\nUrteil vom 14. kärz 1952 LG Bremen | Ä\n08\n\nri Fe ...\nwe une\n\ni\nLee °o\n\nsn a7 “\n\noo. en\n- > Tan ei\nge\nRT\n\nnum\n\n2 StR 685/51.\n\nIm Namen des Volkes\n\nu u\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Arbeiter lIerbert Friedrich Karl Heinrich R uuiikms\naus Beim dort geboren am 1926. z.2t. in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls i.Rruas\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 14. Lärz 1952, an der teilgenommen hakens\n\nSenatspräsident Dr. lioericke\n\nals Vorsitzender,\n3undesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanvaltschaft wird\ndas Urteil des Lendgerichts in Bremen vom\n25. Juni 1951 im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfange zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die WÄR:\nKosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht a\nzurückverwiesen, En\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. Die Strefkemmer verurteilte am 24. Juni 1950 deu\nAngeklagten viegen einfachen Diebstahls, gceneineciaftlichen einfechen Diebstahls, versuchten gemeinrclaftlichen sci:weren Diebstahls, einfachen Diebstahls i.R.\nin drei Füllen, einfachen gemeinschaftlichen Diebstahls\ni.R. in fünf Fällen und gemeinschaltlichen sciweren\nDiebstahls i.R. in vier Füllen witer Einbeziehung der\ndurch Urteil des Schöffengerichts Brenen von 11. Janyar\n1950 erkannten Gefängnisstrafe von sinen Jahr drei Kkonaten und der durch Urteil des Schöffengerichts Bremen\nvom 1. Dezember 1949 erkannten Gefängnisstrefe von zwei\nlionaten zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren\nsechs ilonaten. Ausserdem erkannte es ihm die bürgerlichen ührenrechte auf die Dauer von drei Jehren ab.\nDie im Urteil des Schöffengrichts Bremen vom 11. Januar\n1950 ausgesnrochene Anrechnung der Untersuchungshaft erhielt sie aufrecht.\n\nAuf die Revision des Angeklagten hob das Oberlandesgericht in Bremen das Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen eines schweren Diebstahls (Fall A 24) und\nwegen dreier einfacher Diebstähle (Fall A 31 bis 33) sowie im Gesamtstrafausspruch auf und wies insoweit die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das\nLandgericht zurück. Im übrigen verwarf es die Revision\ndes Angeklagten. Die Zinzelstrafen, wegen deren das Urteil aufgehoben wurde, waren drei lionete Gefüncnis\n(A 31), zwei Honate Gefängnis (A 52), vier jonete Gefängnis (A 33) sowie zwei Jehre Zuchthaus (A 24).\n\n- 3 -\n\nAm 25. Juni 1951 hat die Strafkammer das Verfahren\nin den Fällen A 31 bis 55 eingestellt, im Falie A 24 den\nAngeklagten freigesprochen und ihn im übrigen \"unter Einbeziehung der durch Urteil des Schöffengerichts Bremen\nvom 11. Januar 1950 erkannten Gefängnisstrafe von einem\nJahr drei iionaten und der durch Urteil des Schöffengerichts Bremen vom 1. Dezember 1949 erkannten Gefängnisstrafe von zwei Honaten, die in Vegfall liommen, zu einer\nGesamtzuchthausstrafe von vier Jehren sechs lionaten verurteilt\", Die im Urteil des Schöffengerichts Breuen vom\n11. Januar 1950 ausgesprochene Anrechnung der Untersuchungshaft hielt sie aufrecht. Auch hat sie die in der\nGwischenzeit in dieser Sache verbüsste Untersuchungshaft\nengerechnet. Von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte hat sie abgesehen,\n\nDie in die Gesamtstrafe einbezogene Strafe von einem\nJahr drei lionate Gefängnis hatte der Angeklagte am 20. HKärz\n1951 verbtisst.\n\nGegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und\nder Angeklagte Revision eingelegt.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDie Revision beschränkt sich auf die Rüge der Ver-\n\"letzung des § 79 StGB. Die Strafkammer habe zu Unrecht\ndie durch Urteil des Schöffengerichts Bremen am 11. Januar\n1950 ausgesprochene Gefängnisstrafe von einem Jahr drei\n. Sonaten in die Gesamtstrafe einbezogen, da sie der Angeklagte bei Erlassung des angefochtenen Urteils bereits\nverbiisst hatte. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nNach § 79 StGB finden die Vorschriften der 88 74\n' vis 78 für die Gesamtstrefbildung auch Anwendung, wenn,\n\n-4-\n\nbevor eine erkannte Strafe verbüsst, verjährt oder erlassen ist, die Verurteilung wegen einer strafbaren Hardlung erfolgt, welche vor der früheren Verurteilung kegangen war. Vorsussetzung für die Anwendung des § 79 ist\nsomit, dass im Zeitpunkt der neuen Verurteilung das frühere Urteil noch nicht durch 'Verbüssung, Verjährung oder\n\n, Erlass der Strafe erledigt ist. Die Entscheidung hängt\n\nim vorliegenden Falle demnach davon ab, ob für den Zeitpunkt der Erledigung durch Verbüssung der Strafe das\nerste oder das auf Grund der Aufhebung und Zurückweisung\näurch das Revisionsgericht ergangene zweite tatrichterliche Urteil massgebend ist.\n\n: Aus dem Wortlaut des § 79 StGB lässt sich dies nicht\nmit Sicherheit entnehmen. Das Reichsgericht hat in ausführlicher Begründung (R0St 32, S 7 ff) auf Grund der\nEntstehungsgeschichte des § 79 StGB dargelegt, dass entscheidend nur die Verkündung der letzten tatrichterlichen\nZntschelüung Sein kann, wein cin Jrteil Aurch das Ravieionsgerichi. „ufgehoben und lie Seche zurückverriagen\nworden ist. Es hat an dieser Rechtsansicht in ständiger\nRechtsprechung festgehalten (R6St 39, 275; 74, 387, 39135\nRG HRR 1938 Nr 13155; DR 1941 S 147,'JW. 38, 2006 Nr 6 und\nUrteil vom 22. August 1938, 3 D 465/38).\n\nGegen diese Ansicht sind im- Schrifttum Bedenken erhoben worden. Sie vermögen jedoch nicht zu überzeugen.\nSie stützen sich, wie auch die Strafkammer im vorliegenden Urteil, darauf, dass diese Rechtsauffassung für den\nAngeklagten eine Härte bedeute, wenn er zwischen dem\nersten und zweiten Urteil die Strafe verbüsste. Die Anwendung des § 79 StGB sei damit von der Schnelligkeit\ndes Rechtsmittelverfahrens abhängig, und die Staatsan-\n\n-5.\n\nwaltschaft habe die liöglichkeit, durch Einlezung eines\nRechtsmittels eine Gesamtstrafbildung zu verhindern. Die\nEinwände beruhen demnach allein auf Billiskeitservägungen.\nDiese können jedoch gegenüber dem gesetzgeberirchen Zweck,\nder in der #inschränkung der Gesamtstrafbiläung seinen\nAusdruck gefunden hat, nicht durchdringen. Durch die 3eschränkung sollte, wie das Reichsgericht dargelegt hat,\neine nochmalige Erörterung und nachträgliche Ermäscigung\neiner infolge Erlasses, Verjährung oder Verbü'sung nicht\nmehr vollstreckbaren Strafe ausgeschlossen werden. ürledigte Strafsrchen sollten ausscheiden, Die 3illigkeitserwägungen libersehen, dass Härten stets auftreten können,\nZu wenn mehrere Straftaten, gleichgültig aus welchen Gründen,\nin verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden. Die Befürchtung, dass die Staatsanvaltschaft ein Rechtsmittel nur zur\nVerhinderung einer Gesamtstre?bildung einlege, ist unbegründet.\n\nFRFRPICHE\naz ww. ec B -\n“ . nn Eryä . nn\n\nvar\n\n-\" Die Rechtsprechung sieht bei der Auslegung des 3 79\n2 St@3 als massgebende \"frühere Verurteilung\" ebenfells die\n\n*, Verkündung des letzten tatrichterlichen Urteils an (RGSt\nus, 60, 382). Der Begriff der Verurteilung kann im Rehnen des\nfs, § 79 StGB aber nur einheitlich beurteilt werden. Die Än-\n\nN ER\nu.\n\nnahme, Verurteilung bedeute das erste tetrichterliche Urteil, würde es zwar bei §§ 79 1. Halbeatz ermöglichen, eine\nAnischen dem ersten und dem zweiten tatrichterlichen Urteil verbiisste andere Strafe in eine Gesamtztrafe einzubeziehen, die Bildung einer Gescemtstrafe jedoch eusechlies-\n\n“; sen bei § 79 2. Halbsatz, wenn die Tat nach der ersten tatin richterlichen Verurteilung begangen ist. Es sprechen demnach\nii Billigkeitserwägungen nicht nur gegen, sondern auch ‚für\n\nii. die Zugrundelegung der letzten tatrichterlichen Entscheidung:\n\n7\n\nPR EI SUR\nA\n4\n\nmungen\nPr\n\n-6-\n\nEs besteht dsher kein Anlass, von der früheren Rechts-\n\naulfassung des Reichsgerichts abzuweicnhen,. Zudem hat der\nTatrichter die ilöglichkcit, auftretenden [Lürten für den\nAngeklagten bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen,\nOhne Bedeutung ist, wenn, wie hier, das erste Urteil nur\nhinsichtlich eines Teiles der abgeurteilten Hrnülungen\naufgehoben wird, da ie teilweise Aufhebung den jregfall\ndes Gesamtstrafeussnruchs zur Folge hat (RGSt 39, 2755\n60, 382).\n\nDie Strafkemmer hat somit rechtsirrig die bereits\nverbüsste Strafe aus den Urteil des Schöffengerichts\nBrenen vom 11. Januar 1950 in die Gesamtstrafe einbezosen. Das Urteil musste daher im Gesamtausspruch aufgehoben werden.\n\nII. Revision des Angeklagten,\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfehrensrechts_\nund des sachlichen Rechts.\n\nDer Wechprüfung unterliegt das Urteil nur im Gesamtstrafausspruch, da der Schuldausspruch und die Linzelstrafen infolge der Verwerfung der Revision des Angeklagten durch das Oberlendesgericht Bremen rechtskräftig\nsind.\n\nDie Rüge der Verletzung des § 358 Abs 2 StPO geht\nfeıl. Der Wegfall der Taten unter A 24, 51 bis 55 des\nfrüheren Urteils von 24. Lärz 1950 hinderte die Strafkammer nicht, auf die gleiche Gesamtstrafe zu erkennen.\nDas Verbot der reformatio in pejus besagt nur, dass das\nangefochtene Urteil. nicht nach Art und Höhe der Strafe\nzum Nachteil des Angeklagten geändert werden darf, Die\nneu ausgesprochene Gesamtstrafe derf somit nicht über die\nin früheren Urtsil erkannte Gesamtstrafe hinausgchen, muss\njedoch nicht unter ihr bleiben, mögen auch Einzelslxafen\nweggefallen sein (TGSt 53, 164). § 74 Abs 3 StGB ist\n\non\n\n.\n. nr\nBeok Aegpoes _ _ rm mare:\n\nann\n\n-\n\n“... en\nee N ea\n\nBe\n\n3\n\n&\n\n- 7 -\n\nnicht verletzt. Das Urteil ZÜhrt auch in rechtlich nedenkenfreier lieise die Gründe an. die für Cie [{öhe der ausgesprochenen Gesamtntrafe masrgebend waren.\n\nUnrichtig wäre die Ansicht, dass die gegen den Ange-\n\n'klegten vom Schöffenhericht Bremen von 1. Dezenber 1949 aus- .\n\ngesprochene Strafe von zwei Konaten Gefingnis durch das Gesetz über Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 erlassen ist\n\n(S 8). Offenbar will des Gericht eber nur zum Ausdruck bringen, dass das Straffreiheitsgesetz Anvendung finden würde,\nwenn nicht eine Gesamtstrefe mit der jetzt ausgesnrochenen\nStrefe zu billi,en wäre. Falls die Vollstreclungsbehörde\nbereits ausges»rochen hätte, dess Cie Strafe durch das Stral-Pyreiheitsgesetz erlassen ist, wirde dies nur eine festistellende Wirkung haben und die linbeziehung in die jetzt zu bildende Gesamtstrafe und damit eine Vollstreckung nicht hindern,\nda massgebend nach § 4 Straffreiheitsgesetz nur die Höhe der\nGesamtstrafe ist (RGSt 54, 175 BGII 4 StR 280/51).\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergeben.\nDr. lLosricke Dr. Dostervicich Vcerner\nDr. Sauer Dr. Ludwig","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-25/2-str-685-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-25/2-str-685-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:45.067142+00:00"}}