{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-06-22_2_StR_536_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-06-22","aktenzeichen":"2 StR 536/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 536/51 2329 062 ji\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen j\n\nden Drozisten Hans Erich FH iin aus 11sMii:\ngeboren am EP 1906 in Sup Kr. 1m,\n\nviegen schweren Landfriedensbruchs\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgzrichtshofs in der\nSitzung vom 7. liärz 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich =\nBundesrichter Werner R\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Inudwig\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ER\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, !\n\nfür Recht erkamt: ’\n\n(na e nut inmeeät\n\n.\n. .\n. . .\nAM? DIA) - ang 5\nBu re zu\nmu A} v\nPr u, TEE = — . .\n\npr er\n\nmn ne\n\n% u as\nSEEN LET\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Iiemburg vom\n\n22. Juni 1951, soweit es ihn betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben. Die Sache #\nwird zur neuen Verhenälung unäü zuntscheidung, :\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an ;\ndas Landgericht zurückverwiesen. u\n\n2 2\n\nme\n\nSP »_\nu EEE\"\n\nVon Rechts wegen\n\neu In\n\nor rein ig\nKIA en\n\n‘2\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nLandfriedensbruchs zu 6 lionaten Gefängnis verurteilt.\nSeine Revision beanstandet das Urteil aus verfahrensund sachlichrechtlichen Gründen, Das Rechtsmittel hat\nurfolg.\n\nI.) Unbegründet ist allerdings die Verfahrensbeschwerde.\nSie macht geltend, der Angeklagte habe in der Hauptvernanälung beantragt, den Ingenieur Sch als Zeugen\ndariiber zu vernehmen, dass der \"Schulstreik\" am 13. Oktoter 1950 friedlichen Charakter getragen habe; dieser Antrag sei jedoch nicht beschieden, Sch auch nicht\nvernommen worden. Die Rüge scheitert daran, dass nach dem\nProtokoll über die Hauptverhandlung, das allein beweisen\nkann. ob und welche Anträge die Parteien gestellt haben,\nder vom Angeklagten behauptete Beweisamtrag nicht gestellt worden ist.\n\nII.) Wegen sachlichrechtlicher Mängel kann jedoch das\nUrteil nicht bestehen bleiben.\n\nje die Strafkammer feststellt, beteiligte sich der\nAngeklagte am 13. Oktober 1950 an einer Ansammlung von\netwa 400 Volksschulkindern, die, z.T. von ihren Vätern\noder ıüttern begleitet, sich einem Aufruf des Elternrats ihrer Schule folgend vor ihrem Schulgebäude in Lamburg. See str. ar um 7°? Uhr zusammengefunden\nhatten. Der üÜlternrat, dem der Angeklagte als 2, Vorsitzender angehörte, wollte durch diese Öffentliche Kundgebung erreichen, dass. wie schon Trüher die eine Fälfte\ndes Schulgebäudes, nun auch die andere, die noch von\nmehreren Dienststellen des Bezirksamtes Kamburg-Nord be-\n\nare\n\n- 3 -\n\nlegt war, Zür den Unterricht der Kinder geräumt werde.\n\nIn Leufe der Demonstration, bei der von Kindern Plakate\nnit der Aufschrift wie 2.3. \"wir wünschen einen geregelten Schulunterricht\" mitgetragen wurden, wurden mchrere\nBeamte und Angestellte des Bezirksamtes, die zu Beginn»\nihres Dienstes ihre Arbeitsstelle erreichen wollten, am\nBetreten des Gebäudes gehindert. Dabei wurden einzelne\nvon ihnen, die sich dennoch einen \\ieg durch die Henge zum\nLingang bahnen wollten, von allen Seiten bedrängt und gestossen. Einzelne versuchten es daher, über den hinter dem\nGebävde liegenden Ho? durch eine Fintertüre ins Innere zu\nselangen. Dies bemerkten Kinder und Erwachsene, Etwa\n\n50 Kinder und einige Erwachsene, darunter der Angeklagte,\nDegaben sich deshalb durch eine niedrige Pforte in der\nTofwauer über den Schulhof zum hinteren Bingang und versperrten auch dort den Bediensteten des Bezirksanmtes den\nreg, Besonders der Angeklagte trat mehreren von ihnen entgegen und hinderte sie, als sie trotzdem sich jede Sehinderung verbaten, gewaltsam am Eintritt. Einen von ihnen,\neinen Kriegsbeschädigten, der eine Beinprothese trug,\nstiess er rückwärts, sodass er beinahe zu Boden fiel.\n\n„it Recht weist die Revision darauf hin, dass die\nbisherigen Feststellungen der Strafkammer die Annahme\ndes herkmals der Öffentlichkeit im Sinne des § 125 StGB\nricht rechtfertigen. Kur die Teilnahme an der im Schulhof versammelten LKenschennenge legt das Landgericht dem\n‚Angeklagten zur Last. Aus dem Sachverhalt ergibt sich,\ndass der Liitangeklagte Dep sich an der Pforte zum Schulhof aufgestellt hatte, auf die Bediensteten des 3ezirksamtes einredete, sie sollten von einem Betreten des Ge-\n\nEn\nTE\n\nbäudes absehen, und die Pforte denen, die trotzdem Eingeng verlengten, nicht freigab. liöglicherweise bestand\ninfolge dieser Kontrolltätigkeit BE für jemanden,\nder sich nicht schon im Hof befand, keine Löglichkeit\ndes ungehinderten Zutritts mehr. Dann würde es sich bei\nder iin Schulhof versemnelten Anzahl von Kindern, denen\nsich der Angeklagte schon zugesellt hatte, um einen geschlossenen Personenkreis gehandelt haben, der durch\ndas Tinzukomaen beliebiger enderer Personen nicht ohne\nweiteres verstärkt werden konnte, j\n\näber auch der innere Tatbestend ist nicht zweifelsfrei festrestellt. In den Strafzumessungsgründen hält\ndas Landgericht dem Angeklagten zugute, dass er \"durch\neinen unglückseligen Zwischenfall in eine Situation geraten ist, aus der er sich nicht mehr herausfand und\nderen Tragweite und Gefährlichkeit er nicht übersah. ...\",\n\"it dieser Zrwägung verträgt sich die Annahme, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, nicht. Die Strafkammer wird daher Veranlassung nehmen, diesen Widerspruch aufzuklären.\n\nEinerlei, ob der Angeklagte des Landfriedensbruchs\nschuldig ist oder nicht, bleibt zu prüfen, ob er sich\nnicht wegen Nötigung nach § 240 StGB strafbar gemacht\n\n-5-\n\nhat. Nach den bisherigen Feststellungen wäre eine Verurteilung hierwegen gerechtfertigt und geboten gewesen,\n\nDr, ikoericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Sauer Pr. Ludwig","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-22/2-str-536-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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