{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-06-21_2_StR_589_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-06-21","aktenzeichen":"2 StR 589/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"T#\n\n2329 038\n\n2 StR 589/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Helga Gertrud P Emmmmn sch. IHREN\n\nsus Ei strasse MP, geboren arı m 1929\nin DEE, 2.21. im Landgerichtsgefängnis in AB,\n\nwegen Rückfalldiebstahls u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8, Januar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Dr, Sauer\n\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr, m -\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\n\nJusti tellter u\nustizangestellter .\n. als Urkundsbeamter: der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision der Angeklagten wirälkas Urteil des\n\nlandgerichts in Aurich vom 21. Juni 1951\n\n1, dahin abgeändert, dass die Angeklagte wegen eines\nVerbrechens des Diebstahls i.R, (Tall M freigesprochen wird und insoweit die Kosten die Staats-\n\n. kasse ;reffen,. . oo. . j .\n\n2% aufgehoben, soweit Sicherungsverwahrung angeordnet\nIS a “ . . “\n\nDie Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen... u\n\nIm übrigen wird die Revision ‚verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n‘s\n* r 2 eo.\n\nGründes\n\nDie Strafkam.er hat die Angeklagte als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin wegen Rückfalldiebstahls in drei Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls i.R. zu einer\nGesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt, Ausserdem\nhat sie ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nzwei Jehren aberkannt und Sicherungsverwahrung angeordnet, .\n\nDie Revision rligt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts, Das Rechtemittel ist nur teilweise\nbegründet.\n\nZur Verfahrensrüge hat die Revision keine Tatsachen\nvorgetragen, in denen sie den Mangel erblickt, Sie ist daher unzulässig (§ 344 Abs 2 St&B). Zn nn\n\nDie Angeklagte bemängelt, dass die Strafkammer im Falle Zi (30) einen Versuch angenommen 'hat, obwohl nur\neine straflose Vorbereitungshandlung vorliege, Die Rüge\ngeht fehl.\n\nNach dem Urteil begab sich die Angeklagte | am 14, Oktober 1950 in Borkum zur ‚Ausnützung einer sich ihr bietenden Diebstahlsmöglichkeit in das Haus der Zi. Sie\nwollte in die Räume . im ersten Stockwerk eindringen und war\nbereits euf einer “der oberen Preppenstufen ‚angelangt, als\ndie Ziele sie bemerkte und anrie?f, Sie stieg die Treppe herab, schützte als Zweck ihres ‚Eindringens die Erholung, einer Quittung für einen früheren Kauf.vor und entfernte sich hierauf, Die Strafkammer hat darin einen Versuch gesehen, Die Meachprüfung lässt keinen Rechtsfehler\nerkennen, . en\n\nDie Diebstahlshandlung. besteht in der Wegnahme einer\nfremden Sache aus fremdem Gewahrsam., Zur Annahme eines Ver-.\nsuchs genügt es, dass der Täter mit dem Willen, fremde Sa-.\nchen an sich zu bringen, den Gewahrsam des Eigentümers be-\n\nA\n\n.-3-\n\n- 3-\n\neinträchtigt oder gefährdet (RGSt 70, 202). Die Angeklag-\n\nte hat nicht nur das Haus der Zi betreten, sondern\nauch, ohne von dieser bemerkt zu werden. die oberen Stufen\nder Treppe zu den Räumen im oberen Stockwerk, in denen sie\n\n.den Diebstahl ausführen wollte, erreicht. Die Annahme, dass\n\nsie damit den Gevahrsam der Zi. über die in diesem\nStockwerk befindlichen Sachen bereits ernstlich gefährdet\nhat, ist nicht zu beanstanden, Entgegen dem Revisionsvorbringen ist entscheidend nicht; ob die Augeklagte sich an\nder ZEEEES \" vorbeigeärüickt\" oder sie irgendwie abgelenkt hat, vielmehr, dass sie unbemerkt gegen deren Willen\nauf die oberen Trenvenstufen vorgedrungen ist und so die\nwöglichkeit eines Bruches des Gewahrsans der Zip\nnäher gebracht hat, Damit hat sie den fremden Gewahrsam\ngefährdet (RGSt 54, 255). Zutreffend hält die Strafkammer\nes rechtlich für bedeutungslos, dass die Angeklagte bei ihrem sindringen noch nicht wusste, welche bestimmten einzelnen Sachen sie stehlen werde, Dass sie den bestimmten Vorsatz zum Stehlen hatte, hat das Urteil festgestellt.\n\nDie durch die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung der weiteren Verurteilungen lässt keinen Rechtsfehler\nerkennen, Die Revision trägt hiezu auch nichts vor,, \\\n\nRechtlich bedenklich ist allerdings die Annahme einer\nfortgesetzten Handlung für die in Borkum begangenen Dieb- \"\nstähle (3 a - c), Die Strafkemmer erachtet hiezu den äusseren Zusammenhang, die Benützung gleichartiger Begehungsgelegenheiten und die Verletzung gleichartiger Rechtsgüter\nals ausreichend, Das Merkmal einer fortgesetzten Handlung\nist jedoch, dass der Täter mit einem auf stossweise Ver-.\n\n' wirklichung eines bestimmten Gesamterfolges gerichteten\n\nVorsatg handelt (RGSt 66, 238; BGHSt 1, 313), Einen solchen\nVorsatz stellt das Urteil nicht fest, Durch die rechtsirrige Annahme einer fortgesetzten Handlung ist jedoch die An-\n\ngeklagte nicht beschwert,\n\n‘es\n\nDagegen ist die Angeklagte dadurch beschwert, dass sie\ndas Gericht wegen des ihr zur Last gelegten Diebstahls in\n\n’ - 4-\n\nNTL\n. j .\n\nBorkum am 14, Oktober 1950 zum Schaden der Zeugin Mails\nnicht freigesprochen hat, obwohl es eine Schuld nicht\nfeststellen konnte, Die Anklage (Bl 34 - 4 J§ 1132/50) und\nder Eröffnuncsbeschluss (Bl 52 - 4 Eis 1/51) haben diese\nHandlung als selbständige Tat angesehen, Es bedurfte da-.\nher nach § 260 StPO einar ausdrücklichen Freisprechung,\num den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, Dass die Strafkammer bei © einer Verurteilung diese Handlung in die fortgesetzte Tat einbezogen hätte, ist ohne rechtliche Bedeutung, Voraussetzung für eine Einbeziehung ist, dass über-\n\nhaupt eine strafbare Handlung vorliegt, da mır strafbare\nDinzelhandlungen zu einer fortgesetzten Tat zusammenge-\n\nfasst werden können (RGSt 47, 397; BGH 2: StR 681/51 Urteil\n\nvom 14, Dezember 1951). Dieser Irrtum zwingt jedoch nicht\n\nzur Aufhebung; er kenn, da der Rechtsfehler auch das sach-\n\nliche Recht 'ergreift, vom Revisionsgericht nach 5 354 StPO\nberichtigt werden,\n\nDie Rückfallsvoraussetzungen sind nach den Feststellungen gegeben. j\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte als gefährliche -\nGewohnheitsverbrecherin verurteilt unter Annahme der\näusseren Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB,\n\nDie Angeklagte ist äurch Urteil .des Jugendgerichts\n\nEmden vom 13, Dezember 1946 wegen Unterschlagung und Dieb- ..\n\nstahls in sieben Fällen zu einer Jugendgefängnisstrafe von\nunbestimmter Dauer - Mindestmass. ein Jahr, Höchstmass drei\n\nJahre -, durch Urteil: des Amtsgerichts Cuxhaven vom 29, Ju- .\n\n11 1947 wegen einfachen und schweren Diebstahls - begangen\nam 26. Juni 1947 - zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten\nGefängnis und durch Urteil des Amtsgerichts Vechta vom 2.\nMärz 1948 wegen teils vor, teils näch Vollendung des 18,\nLebensjahres begangener strafbarer Handlungen -Betrug und\nfortgesetzter Piebstahi- zu einer Jugendgefängnisstrafe\nvon unbestimmnter Dauer - Mindestmass. ein Jahr, NHöchstmass\ndrei Jahre -, verurteilt worden, “it rechtskräftigen. Be-\n\n-5-\n\n‘\n\n. Sy\n\n. u\nF7 . >\n. zen . x\n.. fi > Pr\nRN hl un\nSEE . ’ , N 3\n{ ER EC 5% h ET TEE TETTETAIEN\n\nSR\nER\n\n.\nN 2\n\nBeer\n\nun men nn\n uene\n5 *\n\n=\na\n\nSr\n\nSeren TI TE\n‘\n\nem\n\n\"5.\n\nschluss vom 8, Juni 1948 hat das Amtsgericht Vechta in Anwendung der §§ 74, 79 StGB gemäss § 460 StPO diese Strafen\nauf eine Gesamtstrafe von Jugendgefängnis von unbestimmter\nDauer mit Mindestmass von zwei Jahren und Höchstmass von\nvier Jahren zurückgeführt, r\n\nDie Strafkammer erachtet diesen Beschluss als rechtsunzültig, da er den gesetzlichen Vorschriften widerspreche,\nDie Einbeziehung von Jugendgefängnis in die nach §§ 74, 79\nStGB gebildete Gesamtstrafe sei unzulässig, Auch seien die\nVoraussetzungen des § 79 StGB nicht gegeben, da die Straftaten zum Teil nach Verurteilung der früheren Taten begangen sind, Sie ist der Ansicht, dass der unzulässige Gesamtstrafenbeschluss für die Feststellung der mehreren Verurteilungen nach § 20 a Abs 1 StGB ausscheiden müsse und die\neinzelnen, ihm zugrunde liegenden Verurteilungen heranzuziehen seien,\n\nDiese Ansicht ist rechtsirrig. Das Amtsgericht Vechta\nhat die mit dem Beschluss vom 8, Juni 1948 ausgesprochene\nStrafe als Gesamtstrafe bezeichnet und sich auf §§ 74, 79\nStGB, 460 StPO berufen. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist .\ndem JGG fremd, Es sieht bei mehreren Straftaten des Jugenßlichen nach § 14 JGG nur eine Strafe vor, Auch die Bildung\neiner Gesamtstrafe bei mehreren Verurteilungen nach dem\nJGG ist ausgeschlossen; vielmehr ist auch hier eine einheitliche Strafe auszusprechen (§ 14 Abs 2 JG6).: Dies gilt\nnach § 15 JGG, gleichgültig ob die Straftaten teils vor,\nteils nach Vollendung des 18, Lebensjahres begangen sind.\nDiese Grundsätze sind auch für die nachträglichen Entscheidungen nach § 55 JGG massgebend,: Es ist sogar eine Einheitsstrafe festzusetzen; wenn neben einer Verurteilung\ndurch das Jugendgericht durch rechtskräftige Intscheidung\neines Gerichts eine Erwachsenenstrafe ausgesprochen ist\n(8 15 le, Halbsatz J6G). Es musste deshalb im vorliegenden\n\nFelle eine nachträgliche Strafe festgesetzt werden, obwohl\n\n-6-\n\n”6-\n\ndas Amtsgericht Cuxhaven mit Urteil vom 29, Juli 1947 gegen\ndie Angeklagte kein Jugendgefängnis, sondern eine Gefängnisstrafe verhängt hatte. Ohre Bedeutung ist hiebei, ob die Taten vor oder nach der früheren Verurteilung begangen sind,\nda die Grundsätze des § 79 StGB keine Geltung haben (Kümmerlein, Deutsche Justiz 1943 S 536),\n\nEine solche Einheitsstrafe hat das Amtsgericht Vechta\nin seinem Beschluss vom 8, Juni 1948 festgesetzt; es ist\nkein: Gesamtstrafe, sondern eine Einheitsstrafe, wie.schon\ndie ausgesprochene Strafe. von. Jugendgefängnis von unbestimmter Deuer erkennen lässt, Der Ausspruch der Einheitgstrafe _\nvar zulässig, da die erkannten Strafen noch nicht vollständig verbüsst waren, Es liegt somit kein rechtlich unzulässiger Beschluss, sondern eine Entscheidung mit fehlerhafter Begründung vor, Die mangelhafte Begründung macht sie\naber nicht rechtsunwirksam, Durch die neue ‚Einheitsstrafe\nsind die früheren Strafen ihrer rechtlichen Selbständigkeit entkleidet worden, Sie scheiden deshalb als Vorver- °\nurteilung nach § 20 a Abs.1 StGB aus; es kam nur die neue\nEinheitsstrafe herangezogen werden, Damit entfallen die Vor-\n\nsussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB, da weitere Verurteilungen mit einer Ministstrafe von sechs Monaten Gefängnis gegen die Angeklagte nicht ergangen sind, Es bedarf somit keiner Erörterung, ob bei einer-'zu Unrecht geschehenen Bildung\neiner (esamtstrafe nicht diese, sondern die in ihr enthalten>n Einzelstrafen ?ür die Beurteilung der Voraussetzungen\n\ndes § 20 a Abs 1 StGB heranzuziehen. sind (RGSt 68, 151; HRR\n1935 Nr 829), u\n\nDagegen liegen die äusseren Voraussetzungen des § 20 a\nAbs 2 StGB vor, da die Angeklagte nach dem Urteil drei vorsätzliche Taten begangen hat, Die Strafkammer hat den Sachverhalt auch nach dieser Richtung hin geprüft und ist auf.\nGrund der Gesamtwürdigung der Taten zu der Überzeugung .ge-\n\nlangt, dass die Angeklagte eine gefährliche Gewohnheitsverbrecherin ist, =\n\n-7-\n\n- 7 -\n\nDie Angeklagte ist nach Vollendung des 14, Lebensjahres\n\nbald straffüllig geworden. Sie beging in wenigen Monaten sieben Diebstähle, Beihilfe zum Diebstahl und Urkundenfälschung,\n\nIn der Folgezeit führte sie bis Ende 1948 in fortschreitendem „asse weitere strafbare Handlungen, insbesondere Diebstähle aus, Unterbrechungen traten nur ein, wenn sie sich.\nin Fürsorgeerziehung oder in Haft befand, wobei sie sich\n\nder Festhaltung wiederholt durch Tlucht entzog, Auch während\n\nv\n\ndes Aufenthalts im Elternhaus und während ihrer Beschäftigung\n\nals Ycusgehilfin liess sie sich von Straftaten nicht abhalten, Der Versuch, sie in geordnete Verhältnisse zu bringen,\nschlug fehl, Ihre verbrecherische Tätigkeit nahm einen er-\n\nheblichen Umfang an, Als Hausgehilfin 1944/45 entwendete sie .\n\nder Arbeitgeberin Gegenstände, stahl weiter Zuckermarken und\nscheute sich nicht, ihre Freundin zu bestehlen, Die wegen\ndieser Taten verhängte Strafevon drei Monaten Jugendgefängnis, dis sie nur teilweise verbüsste, blieb ohne Wirkung},\n\n. Im Juli 1945 verübte sie in sieben Fällen Diebstähle und.\n\nUnterschlaäungen, darunter bereits mehrere Wohnungsdiebstähle, Schliecslich kam sie in Cuxhaven in den Kreis zweifelhafter Personen und führte einen lockeren Lebenswandel, Von\nEnde Dezember 1946 bis Ende März 1947 kührte sie in mindestens zwanzig Füllen Wohnungsdiebstähle aus. Sie drang in\nunverschlossene Wohnungen ein und nützte die dadurch gegebene Diebstahlsmöglichkeit aus, Bei esenheit von Wohnungsinhabern gebrauchte sie eine unvelrfängliche Bitte um\nAuskunft oder schützte eine andere Außfede vor, Ihre Diebstähle erregten eine erhebliche Unruhe| in der Bevölkerung,\nSchon die ersten Straftaten nach der Srlangung ihrer Strafmündigkeit waren nicht durch wirtschafitliche Schwierigkei-\n\nten bedingtz sie hatten nicht den Charjakter jugendlicher Ver-\n\nirrungen, Die Angeklagte bewies bei ihjren strafbaren Handlungen eine grosse Gefühlskälte und zeiigte einen völligen\nbiangsel an Hemmungen und ;!insicht, Die !im Frühjahr 1947 begengenen Taten zeigten bereits die Spelktalisierung auf eine\nbestimmte Art von Diebstählen, den Wohltungsdiebstahi.\n\n-8.\n\nTe 2 EEEROT\n\nhalt\n\nI ER SE FERN\n\n1\n\nN. rg\n\n= (2\n\nSur ehe. ©\n\nBart\n\nlahta x\n\ndenken,\n\nTE\n\n8.\n\nNach Verbüssung eines Teiles der gegen sie ausgesprochenen Jugendgefängnisstrafe von unbestimmter Dauer am 15.\nDezembzr 1948 heiratete sie am 14. Mai 1949, Obwohl sie\nmit ihrem :lenne bei ihren Eltern wohnte und in keiner dringenden Not vrar, hat sia sich nur bis. Januar 1950, dem Beginn der jetzt zur Aburteilung. gelangten Taten, einwandfrei\ngeführt, Auch dei diesen Taten handelt es sich ausschliesslich un Wohnungsdiebstähle, Auch hier ist sie unter inwendung von Tarnungsmassnahmen in fremde Wohnungen eingedrungen, um die gebotene Diebstahlsmöglichkeit auszunützen.\n\nDie Ausführung der Taten beweist eine Übung und Erfahrung R:\nin dieser Art von Diebstählen, Sie lassen erkennen, dass R\näie Angeklagte hemmungslos vorgeht und ihr jede Einsicht BR\n\nin das Verbrecherische ihras Handelns fehlt,\n\nOhne Rechtsirrtum konnte die. Strafkammer aus diesen Tatsa- .-\nchen, der bisherigen Lebensführung der Angeklagten, ihren\nvielen früheren strafbaren Handlungen und den jetzigen schweren Straftaten auf einen nun eingewurzelten Hang zu wiederholten 2echtsbrüchen schliessen und zur Überzeugung gelangen, dass sie aus diesem Hange. heraus zur Wiederholung ver-\n\nbrecherischer Mendlungen neigt, demnach ‚trotz: ihrer Jug gend\nbereits eine Gewohnheitsverbrecherin. ist,\n\n- Zutreffend hat die Strafkaimer sie \"auch als gefährlich\nangesehen. Ein Gewohnheitsverbrecher ist: ‚gefährlich, wenn\nbei der Urteilsfindung eine. bestimmte Wehrscheinlichkeit.' .\nbesteht, dass er auch in: Zukunft mit weiteren,. seinem Hände\nentsprechenden Straftaten. den Rechtstrieden erheblich stö-\n..ren wird (RGSt 68, 155), ‚Die ‚Strafkanner führt hiezu aus,\ndass die schnelle Aufeinanderfolge der Straftaten, ihre „Häufigkeit und die Ausführung einer ‚bestiminten Art von Diebstählen in Verbindung mit. der Willensschwäche und der Gefühlsarmut der Angeklagten eine künftige Störung wahrscheinlich wachen, Dieee Annshre begegnet keinen. ‚ve6uslichen Be-\n\n“ .\n®\n3\nt\non\n. .\n. .\n\n;\nx\nm 3 9 en\n\nDass die künftige Gefährdung der Rechtssicherheit erheblich sein wird, ergibt sich aus’ der Feststellung, dass\n\ndie Anseirlaste vor allen mit grosser Gewandtheit Tvohnungsdiebstähle begeht, dabei nicht unerhebliche Werte erbeütet\nund derartige Diebstähle geeignet sind, die Bevölkerung zu\n\nbeunruhigen,\n\nDie Beurteilung der. Angeklagten als gefährliche Gewohn-.\n heitsverbrecherin ist somit nicht zu beanstanden, Da nur die\nVoraussetzungen des § 20 a Abs 2 StGB vorlisgen, ist die\n£trafschürfung nicht zwingend, sondern liegt im Ermessen des.\nGerichts, Die Strafkamner hat zum Ausdruck gebracht, dass\n\nsie auch dann, wenn nicht § 20 a Abs 1 StGB, sondern Abs 2\nanzunehmen ist, von der Strafschärfung Gebrauch machen will.\nDies ist zulässig,\n\nZutrefiend geht sie ‚bei der Strafzumessung davon aus;\ndass Strafmilderungen nur innerhalb des in § 20 a SteB vorsesehenen Strafrahmens in Betracht Kommen können, Demnach\nkann auch bei einer versuchten Tat die Strafe nicht nach\n§ 44 StGD unter das in § 20 a StGB vorgesehene Mindestmass i\nherabgesetzt werden (RGSt 71, 15), on 8\n\nRechtliche Bedenken bestehen gegen die Ansicht des Landgerichts, dass die öffentliche Sicherheit die Anordnung der “\nSicherungsvertiehrung fordere, . .„Massgebend für dis Prüfung\ndieser Trage ist der Zeitpunkt nach ‚Verbüssung der ‚jetzt ausgesprochenen Strafe. (RGSt 68, 157). Die Strafkammer führt\nzwar bedenkenfrei aus, dass die Verhältnisse, in die die An-\n\nsellagte zurückkehren wird, nicht geeignet sind, sie von 'wei- 4\n\nteren Straftaten abzuhalten, da weder ihre Eltern noch ihr\nxann bisher bessernd auf sie einzuwirken vermochten, Sie lässt. g\njedoch die Möglichkeit offen, dass die Angeklagte unter dem\n\n#indruck der jetzigen, auch der Art nach empfindlichen Strafe,\n\nschliesslich doch innerlich sich wandelt, Wenn sie dies auch’\nnicht Zür urhr vahzsckeinlich hält, so kenn sıe ie Möglichteit nicht ausschliessen, Sie hat dem sogar durch die Bildung\n\n“. 109 .m\n\nEn\n\n[0\n\nPEM\n\n- “ii, ir\n\n-1 -\n\neiner ihrer IT!he nach verhältnismässig geringen Gesamtstrafe: iechnung getragen, um die Zeit der Rückkehr in die Familie bei einem liendel zu verkürzen, Besteht aber die Möglichkeit der Besserung durch die Strafverbüssung, so ist damit\n\nauch nicht ausgeschlossen, dass die Angeklagte nach der Ver- :\n\nbüssung von weiteren strafbaren Handlungen Abstand nehmen\nird. Es hätte daher einer Prüfung bedurft, ob trotzdem der\nSchutz der ällgemeinheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung fordert. Dies ist umso mehr notwendig, als die Angeklogte bisher von den gegen Sie verhängten Strafen nur\neinen sehr geringen Teil verbüsst hat, so dass die Wirkung\nder Verbliseung einer erheblichen Zuchthausstrafe umso stärker sein wird. .\n\nDas Urteil war somit hinsichtlich der Anordnung der .-\nSicherungsverwahrung aufzuheben,\n\nDr, Moericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich\nDr. Suer ‘ Dr. Indjiig","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-21/2-str-589-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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