{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-06-21_2_StR_520_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-09-04","aktenzeichen":"2 StR 520/56","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"a a Gründe\n\n2 StR 520/56 2248 075\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verwaltungssekretär Heinz WEB au rom:\ngeboren u’ 1920 in EB sure,\n\nwegen Abgabenhekterei SL\n\n® ns’\nFe Ze un\n\nhat der 2. Strafsenat. des Bundesgerichtehofs nach Anhörung\ndes Oherbundesanwalts in der Sitzung vom 50, November 1956\nbeschlossens, Ber - . 2\n\n|.\nES\n& ir\n\nDie Sache \"wird dem Oberlandesgericht in Neustadt a.d.\n‚ Weinstraße. ‚zur Entscheidung 1 in eigener Zuständigkeit zurück-\n\n- \"gegeben.\n\n” wir.”\n\no «\n\nar „\n\nee Y\n\nDie Frage, die-dem Oberlandesgericht Anlaß gab, die\nSache gemäß § 121 Abs 2 GVG dem Bundesgerichtshaf vörzule-.\ngen, hat der Bundesgerichtshof bereits nach dem Urteil des\nOberlandengerichts Braunschweig vom 15:4.1955 entschieden. |\n\n. In dem Strafverfahren’ gegen vo wegen Zoll- und\nSteuerhinterziehung —- 2 StR 52/56: - hat der 2. Strafsenat\nim Urteil vom 20,4.1956 ausgeführt: \"Die Tat ist zwar vor\ndem 1. Dezember 1953 begangen; die, Voraussetzungen des\n§ 8 A Abs 1 Nr 1 StPr&G/sind jedoch nicht gegeben, da die\nSteuer- und Monopolforderung, auf die sich die Tat bezieht,\n\nnicht bis zum 31, Dezember 1952 entstanden ist. Dem steht\n\n* nicht entgegen, daß möglicherweise die Ware, die der Ange-\n\ntt\n\nKa\n\nDREI GERN\n\n4 a\nRap\n\nklagte nach dem 31. Dezember 1952 von Kocks zugesandt erhielt, bereits vor dem 31. Dezember 1952 über die Grenze\ngeschmuggelt und in die Hände des Kocks gelangt war. Das\nGesetz geht davon aus; daß Tatzeit und Entstehung der\nSteuer- und Monopolforderung auseinanderfallen können. Entsteht jedoch die Steuer- und Monopolforderung mit der Straftat, gilt der Stichtag des 31. Dezember 1952 (BGHSt 7, 198).\nDies ist hier der Fall, da in der Person des Angeklagten die\nZoll- und Steuerschuld erst mit der strafbaren Handlung entstand. Da demnach die fortgesetzte Handlüng teils vor, teils\nnach dem Stichtag liegt, ist Straffreiheit nicht gewährt\n(RGSt 72, 13 und BER 3_StR 303/51 vom 21. Juni 1951)\".\na Br 5 tn\n\nDer 5. Strafsenat hat in dem Strafverfahren Jin\nU.4. wegen Steugrvergehens - 5 StR 64/56 - im Urteil vom\n4.9.1956 ausgeführt: \"Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 ist nicht gegeben. Nach § 4 StFrG 1954, soweit\ner hier in Betracht kommt, wird für Steuervergehen Straffreiheit unter den in den §§ 2 und 3 StFrG 1954 bezeichneten\nVoraussetzungen nur gewährt, wenn die Steuerforderung, auf\ndie sich die Tat bezieht, bis zum 31, Dezember 1952 entstanden und die Tat vor dem 1. Dezember 1953 begangen worden ist\n(§ 4 Abs 1 Nr 1 a StFrG 1954). Diese Vorschrift gilt unabhängig davon, ob das Entstehen der Steuerforderung zeitlich\n\nro am\"\n\nmit der Straftat zusammenfällt oder nicht (vgl BGHSt 7, 198).\n\nIhre Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Tat ist\nzwar vor dem 1. Dezember 1953 begangen worden. Sie bezieht\nsieh aber auf Steuerforderungen, die teilweise erst nach dem\n51. Dezember 1952 entstanden sind.\n\nZu Unrecht wendet die Revision demgegenüber ein, die\n- fortgesetzte — Tat des Angeklagten müßte in zwei Teile\nmit der Wirkung zerlegt werden, daß der Tatteil, der sich\nauf die bis zum 31. Dezember 952 entstandenen Steuerforderungen bezieht, amnestiefähig sei. Diese Auffassung ist\nrechtsirrig» ”\n\nz£\n\n*\n\n- 53.\n>t\na Die fortgesetzte Tat ist rechtlich gesehen eine ein- .\n2 heitliche Straftat. Taten dieser Art können in der Regel nicht\na in mehrere Straftaten zerlegt werden. Allerdings ist eine .\n\nsolche Zerlegung ausnahmsweise zulässig, wenn besondere\nGesichtspunkte dies senoten erscheinen lassen. (vgl BGHSt 5,\n1363 BGH NIW 1956, 801°). Gesichtspunkte dieser Art sind\nhier jedoch nicht gegeben. r\n\nGegen eine > Auslegung, wie sie die Revision der Vor- uns\nschrift \"des § 4 StErG geben möchte, spricht im ‚Übrigen di.e\nEntstehungsgeschichte der Vorschrift. Wie in dem Urteil\nBCHSt 7, 198 zutreffend ausgeführt wird, war. im Regierungs\nentwurf die Gewährung von Straffreiheit für Steuervergehen\nL \"iiberhaupt nicht vorgesehen. Erst der Rechtsausschuß des\nBundestages hat in beschränkten Umfang die Bewilligung von ;\n\"Straffreiheit für derartige Straftaten für angemessen gehalten, und zwar mit Rücksicht auf die Verhältnisse in den\n. vergangenen Jahren. Dabei ging der 'Rechtsausschuß davon\naus, daß die Zeit der steuerlichen. Sonderlage mit dem Jahr\n17952 als abgeschlossen anzusehen sei und daß.deshalb für.\nsolche Steuervergehen, die sich auf eine nach dem 31. De-\n‚genber 1952 entstandene Steuerforderung beziehen, Straffreiheit \"auf keinen Fall\" zu gewähren sei. Dieser von dem. ,\nBerichterstatter des Rechtsausschusses vorgetragenen Auf-'\nfassung hat sich der Bundestag angeschlossen. Sie hat in\nder Fassung des Gesetzes- ihren Ausdruck gefunden. Hieraus\nfolgt, daß Straffreiheit für Steuervergehen der hier in\n\ner\n\nog\n\n*\n“ae\n\n, »\ne*\n. .\n« “ “ 5 “\nm” \" > %\na “. vw;\nae\nx Fu uuRe 79 .\n\n%\nE73\n\n»\n5,\nE\n\ns\n\nh\nN rs\nA “ ”\n\nr Rede stehenden Art nur gewährt wird, wenn sie sich aus-. ri\n> ‚schließlich auf Steuerforderungen beziehen, die bis zum v Er\n31, Dezember 1952 entstanden sind. Das trifft für eine RR:\nfortgesetzte Steuerhinterziehung, die sich teilweise auch Re\n\nauf nach diesem Zeitpunkt entstandene Forderungen bezieht,\nnicht zu\".\n\nx\n#\nPr\n.,\nnr en\n0 \"\n\nPe\nPur\n\n£öh\n\nnu a\nve\n\nE\n\nSon\n\nDE re)\n2 ww\n3? ’\nrs “\n„°\n\nER\n®\nFE\nan tn\n\nPr 22\n\nrn\n“\n\nDe)\na On\nPer 2\n.\n\n%\n!\niM\n\nER\n3\n\n.\nP\n\nur\n\nPAR)\n4\n[ya 23\nF\nf\n\nRER\nRR\nnr\n> r\n.\n\n.\n<\n\na\nR S\nf\n?\non\n“ S,\nvıe\nNo\n‚\n“\n.\n.\n\n„>\n\nDer Grund zur Vorlage ist demnach entfallen,\n\nBaldus Busch\n\nDr. Schalscha\n\n. ” Ey\nPar Gag ” .\n.. ‘ ®\na x\n5 x,\nri ” x “\nPT} .\n„“ E12 .\nan, .\nna In ” ..\n» x\na) >, Pa\n. . wer\n“, Fun Y\nEy ” x\nn r\n” B x“ . ’\n* \\ _e\nx\n% Am\n. v\n” [3 ” . “\n. x * A\nv ”.\nx or\n.\nx\n+\n.\nv\n“r Bi r ”\nx\n. ...\nx\n. x\n’ ’\nBr | „\n> .\na\n. » .\nfi r\n.\n2. .\n;\n.\nat .\n.\n\nDr, Dotterweich\n\nMenges\n\n*\n.\n.\n“ CC\nx v\nx\n3 v\n- - r ®\nEn “7, ’\n. Due ”\n. » .\n. \"Les\nEy ” ”\nae u.\nu d\n® Now “\nen .. .\nen EU .\n> £ R\n* . ” .\nLa ‘\n, . ee -\nar“ fr F\nze are\n” r\n> Loy\nu R\nae Kr u ”\nR\nv .\ner » un .,\"\n[AZ n . ’ -\nat »\nx\nx « x\nx Ss\nER rn .\nx .\n“ ’ “ °\nM - . “\n3 R j -_\nFi\nPas ’ on\n. . 4\nFF Zr 2 FR . B\noTur i ”.\nFri\n_ . r\n< ..\nre 4 x\nr ”. .\n- w * [}\n»\nun\nPar\n. r »\nDon\n.\n- “\nx\nB u\n”.\n»\nx\nB\n-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-09-04/2-str-520-56","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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