{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-06-19_2_StR_98_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-06-19","aktenzeichen":"2 StR 98/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Yb\n\nJm Namen des Volkes\n\nJn der Strefsoache\n\n., gegen\n\n1.den Metallarbeiter Karl Horst 4 aus H\n\nWER, zcb. cm GE 1925 in N —\n2.den Techniker Osveld B aus\n\nsch. cm EEE 1919 in N ’\n\nwegen Bendenschmuggels ua.\n\nhet der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofsiliääider =\nSitzung vom 19.Juni 1951,. an der teilgenommen ha\n\nben:\n\nBu\n\n. :Bundespiöhter::i Dr .Kirchner\nu els Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter \\erner\nBundesrichter Dr.Sauer\nels beisitzende Richter,\n\nBundesenvalt WERBEN\n\nels Vertreter der Bundesanveltscheft,\nJustizengestellter\nals Urkundsbsemter der Geschäftsstelle,.\n\nfür Recht erkannt:\n\n' Zuf die Revision des Hauptzollemts wird das Urteil\ndes Landgerichts Mainz vom 19.Oktober 1950 insoweit\nmit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgeho- .\nben, als\n\ni) der Angeklaste 4 iD wegen fortgesetzter\n\nLolıhagterzi ehung in Tateinheit mit fortgesetztem Bennbruch, Bu\n2) der Angeklagte B WEM wegen eigenntziger\nBeihilfe zur Steuerhinterziehung und zum\nBennbruch verurteilt worden ist.\n\neigen ei WR en\n\n-2-\n\nAusserdem wird der Gesamtstrafenausspruch geren\nbeide Angeklegten aufgehoben.\n\nIm Umfenge der Zufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zuriickverwiesen.\n\nVon Rechts wegen .*\n\nGrände:\n\nSteuerhinterziehung in Tateinheit mit forigesetztem\nBennbruch, der Angekla:;te Da Usa. tiegen eigenn Htziger\nBeihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Bennbruch verurteilt worden, und zwar jeder neben Geld- und Wertersatzsirefen zu einer Gesamtgefüngnisstrafe, die bei\n\namp 3, bei DER 2 Monate beträgt.\n\n\" Des Nauptzollamt greift als Nebenkik ; .\nteil insoweit en, als KM wegen beider Ströftsten\nnicht unter dem erschverenden Gesichtswunkt der 'Geverbsmüssigkeit nach’ § 401 b der Reichsabgebenordnung\n(=R£LO) und Bm nicht wegen Nittäterscheft anstelle =:\nblosser Beihilfe verurteilt worden ist. VERS\n\nI. Zur Revision im Falle Mag: | |\n\nlo ) Die Revision beanstendet zuar nur, dass das Urteil\ngegen Ham die Geverbemissigkeit der Zollhinterziehung\nund des Bannbruchs verneint Trotzdem erfasst sie den\nganzen Schuldspruch, soweit er auf Hfortgesetzte\n\na *\n\n.3-\n\nStcuerhinterziehung in Tateinheit mit Bannbruch\" lautet.\nDie vom Heuptzollemt offenbar beabsichtigte Beschrünliung\ndes Rechtsmittels zuf die Prüfung der Frage der Geverbsmässigkeit ist jedenfalls für die Steuer- (Zo11-).Hinterziehung unzulässig und wirkungslos. Denn der für diese\nStr-ftat in § 401 db RAO besonders ‚vorgesehene strafer--\nhöhende Umstond der Geverbsmissigkeit ist ein’ unters 12\nbarer Teil der Schuldfrage ( vergl für die gleichärtige\nFrage bei § 260 StGB RGSt 64, 151). Die Frage, ob der\n-Pöter gewerbsmissig, d.h. in der Absicht, sich Vorteile\nvon gewisser Dauer zu verschaffen, Zoll hinterzogen hat,\nkenn n’'mlich nicht geprüft werden, ohne dass erneut darauf\neingegengen wird, .ob er such den Grundtztbestand der\n\n- Zoll-- (Steuer-) Hinterziehung des.§ 396 acO verwirklicht,\nd.h. seines Vorteilswgen Zolleinnahmen verkürzt hat.\n\nWeil dem ingeklazten ferner zur Last liegt, durch dieselbe Hendlung ausser Zollhinterziehung auch Bannbruch\nbegangen zu haben, ist sein gesemtes unter beiden recht--\nlichen Gesichtspunkten tateinheitlich zusammentreffendes\nVerhalten der. rechtlichen Würdigung des Revisionagerichts\nunterworfen.\n\n2.) Nach den Feststellungen der Strofkammer schmuggelte\nder im Saargebiet beheimatete Angeklagte, der eu? der\nUniversität in Hop studierte, zwischen Herbst 1948\nund Sommer 1949 wiederholt grössere Ifengen an Lebensund Genussmitteln sowie Gebrsuchsgegenstände aus den.\nSaargebiet in die Deutsche Bundesrepublik, um sie hier\nzu verkeufen und mit den erzielten Dii-Beträgen sein\nStudium zu finenzieren. Auf ähnliche Veise versuchte\n\ner, einigen Studienkemereden zu Dli-Einnchnen zu verhelfen: er liess durch den Ängeklarten Bi, der in einem\nnehe der saarländischen Grenze gelegenen Ort des Zullinlands wohnte und von dort tüglich zu seiner Arbei tsstelle im Saargebiet Über die Grenze hin und. zurück.; |\nreiste, nach und nach 600 Tefeln Schokolade und‘ 50 000\nPäckchen Ziccrettenpapier ohne Erl:ubnis und ohne Entrichtung des geschuldeten Zolles in das Bundesgebiet\nbringen. BB brachte nach und nach in kleinen kengen\ndie Schokolade teils selbst über die Grenze, teils’\nliess er sie durch Arbeitskamereden einschwärzen. vn\nsollte :den Verkauf der Schokolade im Jnland übernehmen\nund als seine Vergätung den dabei zu erzielenden Wehrerlös en DI erhalten, der sich {ber die bei amtlicher\nUmwechslung der zum Einkauf verwendeten Frankbeträge\nhinaus ergebende Summe würde gewinnen lassen. Als Entlohnung für die’ Durchführung des Zigarettenpapierschmuggels beksm er 6000 frz.Franksz ausserdem sollte.\n. er den Erlös aus dem Verkauf von 10 000 Päckchen als\nweiteren Verdienst behalten dürfen,\n\n3.) Wit Recht weist die Revision darauf hin, dass diese\nFeststellungen zur Annehme gewerbsmässiger Steuer-\n(Zoll-) hinterziehung und gerierbsmissigen Bannbruchs\nnach § 401 b RAO führen müssen. Gewerbsmässig im Sinne\ndes Strofrechts und such des Steuerstrafrechts handelt,\nwer debei die Absicht verfolgt, sich durch wiederholte\nBegehung einer Streftst Einnahmen von einer gewissen\nDauer zu verschaffen. Die Strafksmmer führt zur inneren\n\nJ)\n\nTatseite insbesondere zus, der Angeklagte habe auf\nGrund eines einheitlichen Gescmtvorsatzes gehandelt,\nniimlich, \"durch Einfuhr und Verkauf ausländischer\nveren Wäührungsgesch'ifte zu t&tigen\". Darsus, folgt,\ndess er von I.nfang an Schmuggelgeschäfte wiederholen\nund sich dadurch die liittel zur Bestreitung seines auf\neine gewisse Deuer berechneten Studienaufenthelts in\nDeutschlend verschaffän wollte. Seinem Plane gemäss\nvurde die Einfuhr, insbesondere der beträchtlichen\nSchokolede- und Zigerettenpapiermengen, nech und nach\nin kleinen Einzelvosten durch Di und endere Grenzgänger, die diesem halfen, bewerkstelligt. Der Gewinn, der dem /ngeklarten aus dem Sich über einige\nZeit hin erstreckenden Absatz der \\aren im Jnland\nzufloss oder zufliessen sollte, war vor allem bei\nHinzurechnung der Beträge, die ihm bei gegl’:cktem\nVerköuf in Aussicht standen, so erheblich, dass er\ndavon längere Zeit hätte leben können.\n\nDie Erwägungen, mit denen die Strafkammer das\nlerkmal der Gewerbsmissigkeit ablehnt, sind. pen,\nstichhaltig. Fan\nerster Linie derum zu tun wer, nit Hilfe der Schmiggelgeschifte \"zusländisches Geld in deutsches zu transferieren\", da eine erleubte Umwechslung höherer\nFrankbeträge in DM unmittelber nech der wirtscheftlichen Losiösung des Saergcetietes aus dem deutschen\nZellverbend nicht möglich gewesen sei, so steht dies\nder Anne hme geverbsmüssigen Handelns nicht entgegen.\n\nDenn auch denn, wenn er nur die Di-Summen aus dem Verkouf der \\.eren im Bundesgebiet erzielen wollte, die\n\nsich bei amtlicher Umwechslung der zum Einkauf im\nseargebiet zusgegebenen Frankbeträge ergeben hätten,\n\n„ eine Feststellung, die sich bei den für Studienkanera.-\nden in Szene gesetzten Schmugfelunternehmungen nicht\ndemit verträgt, dass es ihm dabei gerade um die Erzie-.\nlung eines liehrerlöses gegenüber dem amtlichen Umwechslungskurs ging-, so wer seine ibsicht jedenfalls\ndarauf gerichtet, grössere D--Beträge durch Geschäfte\nvon einiger Dauer zu erlengen. Dess er bei den u\nGunsten seiner Studienkollegen durchgeführten Schmuggel-\n‚geschften überwiegend aus Gefülligkeit und in deren\nInteresse gehandelt hat, schliesst nicht aus, dass er\ndaneben zuch seinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil\n\nim Auge hatte und deshalb in der Absicht handelte,\n\neuch für sich selbst Einnahmen zu erzielen.\n\n4.) Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme der\nStrafkammer, die Einfuhrhandlungen Ne seien eine\nfortgesetzte Stroftat. Die alle seine Schmuggelunternehmungen tragende Absicht, \"äurch Einfuhr und Verkauf |\neusländischer \\iaren Währungsgeschäfte zu tätigen\", 3 5\nreicht zur Begründung des Gesemtvorsatzes, der mehrere x\nHendlungen zu einem fortgesetzten Delikt verbindet,\nnicht aus. Zum Gesemtvorsatz gehört vielmehr, dass\nder Täter von Anfang an die mehreren geplanten Taten\nwenigstens in den wescntlichen Grundzügen ihrer sp&--\nteren Ausführung nach Zeit, Ort und Begehungsweise\n\n.T-\n\nkennt. Dies:kenn, wenn überhaupt, nach den bisherigen\nFeststellungen der Strefkemmer für die Handlungen Hs\nnicht bejeht werden.\n\n5.) Das Lendgericht wird schliesslich auch nochmals die\nFrage zu prüfen hoben, ob I durch seine Beteiligung\n. em Schokoledenschmuggel nicht zugleich Be endenschmuggel\nnach § 401 b, Abs 2 Ur 1 RAO begangen hat Die‘ ‚bisherigen Feststellungen schliessen diese Möglichkeit. nicht\naus. Vienn, was bisher nicht restlos geklärt ist, die\nSchokolade von BEER und anderen Grenzgängern unter Umgehung der Zollstellen über die sog.\"grüne Grenze\" gebrecht worden sein sollte, so ist sie durch die vorlibergehende .‚ufbewahrung in einem Schuppen innerhalb des\nZollgebietes nahe der Zollgrenze noch nicht \"zur Ruhe:\ngekommen\". Denn war das Einfuhrunternehmen zwar recht--\nlich vollendet, aber noch nicht beendet, (vgl RGSt 35,\n13 (16); 52, 23 (26); 69, 195). Die \\are wurde alsbald\naus dem Versteck im Schuppen weiter ins Jnlend befördert;\nbevor sie ihren Bestimmungsort Lo erreichte, wurde si.e\nbeschlagnahmt. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand die löglichkeit, für DW sich äurch tätige Teilnehne beim\nWeitertransport schuldig zu machen, sofern ausser ihm\nmindestens noch 2 weitere Personen gemeinschaftlich\ndurch unmittelbe re äussere Mitwirkung tätig wurden, um\ndie Vere ihrem endgültigen Bestimmungsort zuzuflihren\n(vgl auch. RGSt 39, 535 71, 50). Ob eine so geartete\nBeteiligung Ups bereits für seine im Grenzort IB\nEEE en tfaltete Tätigkeit angenommen werden kann,\nerscheint nach den bisherigen Feststellungen zwar fraßlich, aber nicht gsusgeschlossen.. Umsomehr aber legen\n\n+ 8-\n\ndie Feststellungen der Strefkemmer die Möglichkeit nche,\ndess er em Bchnhof in Ti mit seinen beiden\nStudienkemeraden ilendlungen beging, die das lierkmal\nder Bendenmässigkeit verwirklichten. Denn dort tref\ner sich mit beiden, die die Schokolade mit einem\n\nLku bis dorthin hatten transportieren lessen und sie\nnach Log zur Weiterbeförderung durch die Bahn aufgaben. Möglicherweise wirkte ld bei dieser Gelegenheit zum Zwecke der Weiterbeförderung der \\fare mit\n. den anderen zusemmen. Denn hätte er sich euch nach\n8 401 b Abs 2 Ir 1 RAO strafbar gemacht.\n\nIT; Zur Revision im Falle Be:\n\nDieser Ingeklagte kaufte im Auftrag Milde 50 000\nPäckchen Zigarettenpapier im Saargebiet ein, liess es\nGurch einen Träger über die Grenze in einen bei seiner\nWohnung gelegenen Schuppen bringen und schickte es en\nverschiedene Interessenten im Bundesgebiet. Dafür erhielt er 6 000 frz Franks und ‚ausserdem aus dem Verkaufserlös 100.- DM.\n\nDie Strafkemuer nimmt an, Be habe, ellerdings\nseines Vorteils wegen, die Tet Du nur unterstützen\nwollen, habe aber nicht den Töterwillen gehabt. Diese\nEntscheidung lässt sich nach den Feststellungen des\nUrteils nicht rechtfertigen. Bei der Ibgrenzung\nzuischen Täterschaft (Mittäterscheft) und Beihilfe\nkommt es nach der in Rechtsprechung und Schrifttum\nherrschenden und pilligenswerten Auffassung nicht auf\n\n.9-\n\ndas lass des äusserlich erkennbaren Beitrags eines Beteiligten zur Tatbestendsverwirklichung an, sondern\n\neuf seine innere Willensrichtung. Ungeachtet des\nUmfengs seines Tetbeitrrgs ist derjenige Täter oder\nklittäter, der die Tat als eigene will. Darüber, ob\n\ndies zutrifft, wird der Grad seines Jnteresses am\nTaterfolg, das ihn zur Teilnahme bewegt, regelmüssig\nAufschluss geben. Entscheidend ist, ob der Beitrag\neines Beteiligten einer so sterken inneren Beziehung\n\nzu dem von ihm verursachten Geschehensableuf und dem\nbevirkten Erfolg entspringt, dass beide massgeblich von\nseinem Willen obhüngen. Denn hat er ein solches inneres\nVerhöltnis zum önsseren Geschehen und dem Erfolg,\n\ndass ihm die Herrschaft oder wenigstens die Mitherrschaft drrüber zugesprochen und die Tat als seine\n\nTot bezeichnet werden derf. Dies konn der Fall sein,\neuch wenn er im eusschliesslichen oder überwiegenden\nInteresse eines enderen handelt.\n\nVon solcher ihn zum Herrn der Hendlung ‚stempelnden\nIrt war die Mitwirkung des /ngeklagten beim Schmuggel \\\ndes Zigarettenpepiers. Es braucht deshalb nicht\nentschieden zu werden, ob er etwa schon deshalb als\nlittäter verurteilt werden müsste, und nicht bloss\n\n_ als Gehilfe gelten könnte, weil er den vollen Kusse-\n\nren Tatbestand der Zollhinterzichung und des Bannbruchs in eigener Pereon veruirklicht hat. ‚Es ist |\n\n=\n\ns\n\nnicht ausgeschlossen, dass die Strafe gegen Bgp\ntrotz des § 398 R/0, wonach die Strafe für die\n\nTot zuch für die eines eigenen Vorteils wegen begangene\nBeihilfe gilt, höher ausgefallen wäre, wenn er\n\n' anstatt als Gehilfe als Littüter verurteilt wor--\n\nden wäre (§ 337 StPO).\n\nDr. Kirchner Dr.Dotterveich Ienneka\nVerner Dr. Seuer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-19/2-str-98-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-19/2-str-98-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:44.484450+00:00"}}