{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-06-19_2_StR_147_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-06-19","aktenzeichen":"2 StR 147/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Friseurgehilfen Otto Tritz B EEEEEn in Ta\n\nEEE W, zehoren end 1920 in ED dei\nTED,\n\nvegen Unzucht mit liännern u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Juni 1951, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender ,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Eenneka\nBundesrichter Werner\nBundesrichter, Dr. Sauer\nals beisitzende Richter,\nBundesanrolt ip\n.als Vertreter der Bundesannaltschaft,\nJustizangestellter Mi\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteii des\nLandgerichts in Flensburg vom 28. November 1950\nwird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des\n Rechtsmittels zu tragen.\nVon Rechts wegen\n\nen\n\nrt re\n\nrin\nPag Teer 0 re een\n\nm Dom\n\ngründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten durch Urteil vom\n26. April 1950 wegen Unzucht mit Kännern in sieben Fllen und\nwegen Kuprelei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis\nverurteilt. Von diesen Straftaten liegen sechs Fälle der\nUnzucht vor dem 15. September 1949. Für sie sind Einzelstrafen von einem bis zu drei Hionaten, insgesemt elf\nlionate, ausgesprochen. Das Oberlandesgericht hat das vorbezeichnete Urteil em 24. August 1950 unter Aufrechterhaltung\n\nder tetsiichlichen Feststellungen hinsichtlich der vor dem\n\n15. September 1949 liegenden Fälle im Schuld- und Strafausspruch und ausserdem hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Frage, ob für diese\nFälle eine Gesamtstrafe bis zu sechs lionaten verwirkt und\ndas Verfahren deshalb insoweit nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 einzustellen sei, an des\nLandgericht zurückverwiesen. Durch das Urteil des Landgerichts vom 28. November ist der Angeklagte wiederum viegen Unzucht mit Mennern in sieben Fällen und wegen Kuppelei\nzu einer Gesemtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.\nDie Strefkemmer-hält für die vor dem. 15. Septembe 1949\nliegenden Straftaten eine Gesamtstrafe von mehr ls Esche\nlionaten. Gefingnis für angemessen. | u\n\nDer Ingekhgte. greift ı mit der Revision den Strafausspruch dieses Urteils mit der Behauptung an,, er verstosse .\ngegen das Verbot der reformatio in peius, § 358 Abs 2 StPO.\nZur Begründung verweist er auf den rechtskräftigen Beschluss\ndes Landgerichts vom 22. Juni 1950. Fr lautet, soweit er den\n\n-3.-\n\nAngeklrgten betrifft:\n\n\"DB ist vegen Unzucht mit Männern in sieben\nFällen und wegen Kuppelei zu einer Gesamtstrafe\nvon 1 Jahr. Gefängnis verurteilt worden. Nach\ndem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes (15. September 1949) sind von ihm folgende Straftaten\nbegengen und mit folgenden Einsatzstrafen belest\n\nworden\nLig (Fall am) 2 iionate Gaf#ncnis\nIlh (Kuppelei) 6 lionate Gefängnis.\n\nGemäss § 4 Ziff 3 des Straffreihoitsgesetseg.nird Be\n\ndie zu vollstreckende Strafe euf 7 Konate? Sees\nsetzt.\"\n\nDie Revision meint, durch diesen Beschluss sei die im Urteil vom 26. April 1950 ausgesprochene Strafe auf sieben\nilonate herabgesetzt worden; deshalb dürfe nunmehr euch nur\nnoch auf eine Strafe in dieser höhe erkannt worden. Des\nist jedoch rechtsirrig.\n\nDie Strafkemmer ‚geht in dem Beschluss von 22% Juni\n1950 von der Annahme aus, dass die Strafen für die vor dem\n15. September 1949 liegenden Fälle bedingt erlessen werden\nkönnten. Deshalb bestimmt sie, dass wegen der nach den\nStichtag ‚begangenen Straftaten sieben lionate Gefängnis zu\nvollstrefken seien, Damit ist aber keine Herabsetzung der\n\n-A-\n\n- im Urteil vom 26. April 1950 gebildeten Gesemtstrafe erfolgt,. sondern nur eine Anordnung für den Strafvollzug\ngetroffen. Die Strafkammer ist deshalb nicht gehindert\ngeuesen, erneut’ auf eine Gesamtstrafe von einen Jahr\nGefängnis zu erkennen.\n\nEs bedarf deshalb keiner Erörterung, ob die in\neinem Urteil verhängte Strefe überhaupt im Beschlusswege herabgesetzt werden kann. As. besteht auch kein Anlass, die sonstige Bedeutung des Beschlusses vom 22.\nJuni 1950. zu prüfen. Für das gegenwärtige Verfahren\ngenügt der Einweis, dass er dem Strafausspruch des\nengefochtenen Urteils nicht entgegensteht.\n\nnr. Kirchner Dr. Notterweich Henneka\nWerner 0 Dr. Sauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-19/2-str-147-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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