{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-06-15_2_StR_200_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-06-15","aktenzeichen":"2 StR 200/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Das Vermischen fremder und eigener Gelder durch\neinen \"Vertreter\" stellt für sich allein noch\nkeine rechtswidrige Verfügung und keine Geführdung fremden Eigentums dar. Dies ist jedoch der\nFall, wenn sich mit der Vermischung die Absicht\ndes Täters verbindet, den Nischbestand für eigene |\n\nZwecke zu verwenden. N\n\n2. Ein 'Kommissionär, der den Erlös aus dem Verkauf” .\nder Kommissionsware mit seinem eigenen Gelde vermischt, gefährdet den Anspruch des Auftraggebersr\nauf Herausgabe des Erlöses dann, wenn er-über das .“\nvermischte Geld so verfügt, dass er Aus: ‚dem Misch: _ we.\nbestand den dort eingelegten | Erlös .\nherausgeben kann. FR\n\nws\nhe,\n\nun\nwu. .","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 2 307 081\n\nmin ante EB nn En ie Om ma Bm A mn an Bummi me m BE RE PO a 6- Kree tm ey Mniem\n\nSA:206 a\nGesetz: &\n\nRechtssatz: 1. Das Vermischen fremder und eigener Gelder durch\neinen \"Vertreter\" stellt für sich allein noch\nkeine rechtswidrige Verfügung und keine Geführdung fremden Eigentums dar. Dies ist jedoch der\nFall, wenn sich mit der Vermischung die Absicht\ndes Täters verbindet, den Nischbestand für eigene |\n\nZwecke zu verwenden. N\n\n2. Ein 'Kommissionär, der den Erlös aus dem Verkauf” .\nder Kommissionsware mit seinem eigenen Gelde vermischt, gefährdet den Anspruch des Auftraggebersr\nauf Herausgabe des Erlöses dann, wenn er-über das .“\nvermischte Geld so verfügt, dass er Aus: ‚dem Misch: _ we.\nbestand den dort eingelegten | Erlös .\nherausgeben kann. FR\n\nws\nhe,\n\nun\nwu. .\n\nAktenzeichen: 2 StR 200/51 | PERL E\n\nUrteil vom ‚15. Juni 1951 IG Itzehoe ee OR, 3\n\nR“\n\n2_StR 200/51,\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Peter M EEE aus\nTED, geboren am EEE 1905 in SEE,\n\nwegen Untreue\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Juni 1951, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GEEEEEEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt; 8\n\nAuf le Reyision des Angeklagten. wirä das. Urteil\ndes Landgerichts in Itzehoe vom 15..Härz 1951\nnebst den zugrunde liegenden Feststellungen.\naufgehoben und die Sache zu erneuter; “Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtenittels, an das Landgericht zurückverwiesen. !\n\nVon. Rechts wegen\n\nen .\n%>%\n\n‚\n2\n\n.%\n\nun\nEEE RES =\n\nDEN Zr\n\nder\n\nR rt. “.\n2.2\n\nGründe\n\n7\n\n»\n42°\n\n‚ Im November 1945 erhielt der Angeklagte in Kun\nWE von dem Kaufmann RER den Auftrag, für ihn als Vertreter tätig zu sein und dabei Damenwäsche und eine .atentbürste zu verkaufen. Im Rahmen dieser Vertretertätigkeit\nerhielt der Angeklagte Inkassovollmacht. Am 7. und 8. November 1950 nehm er durch Verkauf von jiaren des PM\n26,50 S ein. Er vermischte den Erlös mit eigenen Geldbeständen und vertrank noch am Abend des’ 8. November den\ngesamten Betrag. Am 11. November 1950 ersetzte die Braut\ndes Angeklagten dem RB den Betrag. Die Strafkemmer Itzehoe hat auf Grund dieses Sachverhalts den Angeklagten wegen\nUntreue zu einem Monat Gefängnis und zur Geldstrafe von\n\n10 it verurteilt. ';\n4\n\nDer auf die Verletzung des sachlichen Nechts sestützten\nRevision kann der ärfolg nicht versagt bleiben.\n\nDas Landgericht sieht schon in der Vermischung der von\ndem Angeklagten auf Grund seiner Vertretertätigkeit eingenommenen Gelder mit seinem eigenen Geld eine Vermögensgefährdung des Auftraggebers und damit eine Untreue im Sinne\ndes § 266 StCB. Die bisherigen Feststellungen reichen hierzu nicht aus. Aus ihnen ergibt sich lediglich, dass der\nAngeklagte von REM eine Inkassovollmacht hatte; deren\nInhalt aber nicht feststeht. Im übrigen spricht .das Urteil\n{Bl 4) von einen Kommissionsvertrag, dessen Bestimmungen\nebenfalls nicht dargelegt werden. Das Landgericht hätte\ndie Eigentumsverhältnisse an den von dem Angeklagten einge--\nnommenen Geldern klären und prüfen müssen, ob der ingeklagte als sogenannter \"Vertreter\" die ihm überlassenen Waren\n\n§ 3-\n\nim fremden Nemen und für fremde Rechnung oder in eigenem\nNamen und für fremde Rechnung verkaufen sollte und verkauft\nhat. Auch hütte es aufklären müssen, ob für den Fall, dass\nder Angeklagte im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung\nverkaufen sollte, zwischen ihm und WEB ein vorweggenonmenes Besitzkonstitut(§ 930 BCB)vereinbart worden ist. Dies\nhätte zur Folge gehabt, dass die von dem Angeklagten eingenommenen Gelder mit dem Augenblick des impfangs durch seine\nVermittlung in das Eigentum des RM über gegangen. wären.\nAber auch in diesen Falle könnte die Vernischuig äfeses\n\n1% ot\n\nGeldes mit den eigenen Barbeständen des Angeklägben nur »\n\ndenn gegen eine des Angeklagten verstossene Rechtspflicht.\nsein, wenn nach Lage des Falles-und nach den vertr&äglichen\nBestimmungen für den Angeklagten die Pflicht zur besonderen\nAufbewahrung bestanden hätte. Dafür fehlen jedoch mansels\nirgendwelcher tatsächlicher Feststellungen die erforderlichen\nAnhaltspunkte. Das Vernischen fremder und eigener Gelder\nstellt für sich allein noch keine rechtswidrige Verfügung\nund auch noch keine Gefährdung des fremden Eigentums dar.\nDies wäre jedoch der Fall, wenn sich mit der Vermischung\n\ndie Absicht des Täters verbindet, den lÜischbestand und damit das entstehende NMiteigentun für eigene Ziecke zu verwenden (RG Urt vom 29. September 1936, 1 D 476/36, HRR ,\n1957, 533). Es würde genügen, wenn der Täter im Augenblick\ndes Vermischens der fremden Gelder mit den eigenen mit dem\nWillen handelte, über das entstehende Kiteigentum so zu verfügen, dass er den ihm zustehenden }Üiteigentumsamteil über--\nschreitet. Aus den Feststellungen des Lenägerichts ergibt\nsich nicht, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Vermischung sich diese Möglichkeit vorgestellt und sie auch ge-\n\nA-\n\n-\n\nwollt hat. Die Auffassung des Landgerichts, der \\ngelilaste\nhabe schon allein durch die Vermischung des eingenoruenen\nErlöses mit seinem eigenen Geld Untreue begangen, ist daher\nmangels ausreichender tatsüchlicher Feststellunren nicht\nhaltbar. j\n\nRechtlich möglich ist aber die Annahme des Lendgerichts,\ndass der ingeklagte äurch den Verbrauch des vorher mit seinem eigenen Geld vermischten Erlöses die auf dem Kounissionsvertrag beruhende Pflicht, die Interessen des a 1 am Ssrlös\ndes Kommissionsgutes zu wahren, verletzt und dadurch den\nREM einen Nachteil zugefügt hat. Selbst wenn der Angeklagte Eigentümer des Erlöüses der verkauften Zommissionsware\ngeworden wäre, so gehörte doch dieser Geldbetrag im Innen:\nverhältnis zwischen ihm und R&B wirtschaftlich zum Vermögen\ndes RB. Der Angeklagte war in diesen Fall verpflichtet,\nden Erlös an seinen Auftraggeber herauszugeben, und ihn,\nsolangeler ihn noch besass, so zu behondeln, dass er ihn\njederzeit herausgeben konnte. RB hatte daher mindestens\naus dem Rechtsverhältnis des Auftrags nach §§ 667, 675 BCB\nen ihn nicht etwa nur eine zallenmässig bestimmte Geldfor--\nderung, sondern den Anspruch auf Herausgabe des durch den\nVerkauf der \\varen erzielten Erlöses selbst (R6St 63, 407)»\n\n\"Der Angeklagte hat aber ülesen Individualanspruch denn\n\ndadurch vereitelt, dass er unter Verletzung der sich aus\nden Rechtsbeziehungen zu PB ergebenden Treupflicht “ber\ndas vermischte Geld so verfügte, dass er aus dem ilischbestand den dort eingebrachten Srlös nicht mehr herausseben\nkonnte. Er hat damit NE unter Verletzung der bestehenden Treupflicht einen Vermögensnachteil zugefügt. Dieser\n\n3 5\n\ns so\n. RR 1m Pose :\n3 «\ns KERREA ng\n\nbesteht darin, dass anstelle des nicht mehr zu verwirklichen.\nden Anspruchs auf Herausgabe des Erlöses als solchen ein\nGelösummenanspruch getreten ist, dessen srfüllung von der\nZehlurgsfähiskeit des Schuldners abhüngt. „ar jedoch mit\nder Empfangnahme des Verkeufserlöses nicht der Angexlagte,\nsondern RB sclpst unmittelbar Zigentimer des Celdes geworden, so besteht das pflichtwidrige Hendeln zum Nachteil\ndes REM darin,. dass der Angeklagte sich rechtswidrig eine\nVerfügung “ber den iHliteizentumsamteil des REP an dem gemeinsamen ilischbestand (liiteigentum) angemasst hat (§§ 948,\n947 BGB in Verbindung mit §§ 747, 749 Abs 1,752 Satz 1 BGB).\nDieses Verhalten würde zugleich den Tatbestand der Unterschlagung im Sinne von § 246 StGB erfüllen. |\n\nDer Schuldspruch des engefochtenen Urteils kann aber\nnicht aufrecht erhalten werden, weil das Landgericht keinerlei Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen hat.\nDer vorlierende Sachverhalt hütte eine sorsfültige Triüfung\nder Schuläfrag. besonders nahegelegt. Sie ist unterblieben,\nobwohl bei dem ausserordentlich weiten Rahmen des § 266 StGB\nan den Nachweis der inneren Tatseite strenge Anforderungen\nzu stellen sind (RG5t 71, 925 77, 229). In der neuen Verhandlung wird das Landgericht den Inhalt der Rechtsbeziehung\nzwischen dem Angeklagten und REM unter Beachtung der vor:\nstehenden rechtlichen Beurteilung im einzelnen feststellen\nmüssen. Dabei wird vor allem die Frage des Zigentums an\ndem Verkaufserlös zu klären und zu prüfen sein, ob der Angeklagte mit Grund der Auffassung sein konnte, dass RI]\nmit seinem Tun einverstanden war. Nach der! Rechtsprechung\n\n-6-\n\ndes Reichsgerichts reichen die zursatzberceitschaft und der\nGlaube an die Fähigkeit zu jederzeit möglichen Arsatz fir\nsich allein nicht aus, das Bewusstsein der llechtsuidrigkeit\neiner Verfügung auszuschliessen, £Es muss vielmehr noch der\neuf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestätzte Glaube\n\nan das Einverstündnis des Berechtigten hinzukommen, un die\nSchuld des Täters zu verneinen (RG HER 1937, 533). Schliesslich wird das Landgericht, falls es die Rechtsvidrigkeit des\nTuns und die Schuld des Angeklagten bejaht, noch zu prüfen\nheben, ob auch der Tatbestand der Unters\nist (vgl RGSt 62, 31).\n\nDr. loericke Dr. Dotterweich\n\nWerner Dr. Sauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-15/2-str-200-51","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 747","ref_norm":"747","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 749","ref_norm":"749","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 752","ref_norm":"752","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 947","ref_norm":"947","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 948","ref_norm":"948","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-15/2-str-200-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:44.217765+00:00"}}