{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-06-15_2_StR_199_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-06-15","aktenzeichen":"2 StR 199/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2307 055\n\nJnm Namen _des Volkes\n\ndn der Strafsache\n\ngegen den kaufmünnischen Angestellten Hans GC ii. :\ngeboren am EEE 1920 in DE, zuletzt vohnharft\nin DEE, TO, 2.21. Haftanstolt Tu,\n\nwegen Brendstiftung\n\nhat der 2,Strafscenat des Bundeszerichtshofs in der Sitzung vom 15.Juni 1951, an der teilgencmnen haben:\n\nBundesrichter Dr.Xirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichier Dr. Dotterweich u\nBundesrichter Henneka ®\nBundesrichter Werner .\nBundesrichter Dr.Sauer\nals beisitzende Richter,\nBundesenölt :\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbe mter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Trier vom 2.Februar 1951 mit\n\nden ihm zu Grunde liegenden Feststellungen auf--\n\ngehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.-\nVon Rechts wegen\n\neuze.\n\n- 2.\n\nGrände;s\n\nwomen [Er ul\n\nDie Strafkammer hat den Angeklasten wesen einer im\nZustande verminderter Zurechnungsfähigkeit in Tatceinheit\nmit fahrlässiger schwerer Brandstiftung begangenen einfechen Brandstiftung und wegen wissentlich. falscher Anschuldigung zu einer Gesemtstrafe von drei. ‘Jahren und\neinem Monat Zuchthaus verurteilt, Seine’ auf; die Verletzung ‚sachlichen Rechts gestützte Revision ist. begründet,\nAllerdings ist sein Vorbringen insoweit unzulässig, I\nals es sich gegen die Annahme der Strafkamner richtet, y:\ndass er vorsätzlich die Scheune des Bauern Tun\nin Brand gesetzt und dadurch gleichzeitig durch Fahrlässigkeit‘ den Brand des Nachbarhauses herbeigeführt\nhat, denn was er hierzu eusführt, liegt auf tatsich-\n\n‚ lichem Gebiet. Die auf die Sachbeschwerde hin gebotene weitere Nachprüfung des Urteils ergibt jedoch,\ndass es aus anderen Gründen nicht bestehen bleiben\nkann.\n\n1.) Die Strafkammer nimmt an, dass der Angeklagte\ninfolge eines übertriebenen Geltungsbedürfnisses und\neiner krankhaften Renommiersucht von dem Gedanken, es\nmüsse brennen, bei der Begehung der Tat \"besessen\"\n\"gewesen sei. Hierin sicht sie offenbar eine Störung\nder Geistestätigkeit des Angeklagten i.$. des § 51:\nStGB, wenn sie dies auch nicht ausdrücklich ausspricht. Das kann zutreffen; denn dieses Merkmal\n\nist nicht nur bei Geisteskrankheit und Geistesschwäche .\nim eigentlichen Sinne erfüllt, sondern auch ..bei einem\nKrankheitszustande, der die Geistestätigkeit vorübergehend entscheidend beeinträchtigt, RGSt 73, 121.\n\n)\n\n3.\n\nDeshalb hat die Strafkamner zutreffend weiter &eprüft, ob der Angeklagte infolge dieser Geistesstörung unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, oder\nob seine Fähigkeit zu dieser Einsicht oder dieser\nWiillensbestimmung erheblich vermindert wer. Die\nStrafkammer hält § 51 Abs 1 StGB nicht für geseben, weil. der Angeklas;ste den Eindruck eines intelligenten Menschen mache, der Recht von Unrecht unterscheiden könne, und nicht im Affeki gehandelt hepe. Die Anwendung des § 51 Abs 2 StGB begründet sie.\nmit der Feststellung, der Angeklagte sei von dem\nGedanken, es müsse brennen, so \"besessen\": gewesen,\n\"dass er--aUu sserstande war, dieser Vorstellung die erforderlichen Hemmungen entgeszenzusetzen\". Die Strafkammer verneint also eine Beeinträchtigung des Einsichtsvermögens des ngekla.sen,\nsie bejaht aber bei ihm nicht eine verminder\nFähigkeit zur Willensbestimnung i.S. des: gsi\n\nAbs 2 StGB, sondern die Unfähigkeit hierzu i.$.\ndes § 51. Abs. 1 StGB. Mit dieser Begründung lässt\nsich die Nichtanwendung des § 51 Abs 1. StGB nicht\naufrechterhalten.\n\n20 ) Die Strafkammer stützt die Verurteilung: ‚des\nAngeklagten wegen Vergehens gerien § 164 Abs 1 StGB\nauf die Peststellung, dass er in einem Schreiben\nan den Generalstaatsanwalt mit der Bemerkung, der\n\n=\n\n+ -\n\nProzess werde gegen ihn nur geführt, \"um in den\nBesitz einer mehr oder weniger verlockenden Versicherungssumme zu kommen\", den Eigentümer der von\nihm angezündeten Scheune, TEE, wider besseres Wissen verd’ichtist habe. Diese Auslegung\n\nist möglich und deshalb für das Revisionsgericht\nbindend. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt\nsich vielleicht auch noch üls Überzeugung der Strafkammer entnehmen, dass der Angeklagie den Tip\nWB der Brandstiftung und des Versicherungsbetruges verdächtigen wollte. Das reicht jedoch zur\nAnwendung des § 164 Abs 1 StGB nicht aus. Hierzu\ngehört vielmehr, dass der Täter einen anderen\n\nwider besseres Wissen einer Straftat in der Absicht\nverdiichtigt, ein behördliches Verfahren oder andere\nbehördliche Massnahmen gegen ihn herbeizuführen oder\nfortdauern zu lassen. Hierüber enthält das Urteil\nnichts. Der Sachverhalt legt nur die Annahme nahe,\ndass der Angeklagte den a 7 zum Zwecke der\neigenen Verteidigung verdächtigt hat. Das schliesst\nzwar eine Absicht des Angeklagten, gegen Tip\nein Verfahren herbeizuführen, keineswegs aus. Es\nbedarf jedoch einer Feststellung hierüber. Ven\nselbst versteht sich eine solche Absicht nicht.\nDeshalb tragen die Entscheidungsgründe auch nicht\ndie Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung. j\n\n3.) Gegen die Strafzumessung macht die Revision\nzu Unrecht geltend, die Strafkammer halte die Ver-\n\nhängung einer Gefüngnisstrafe nach § 308 Abs 2 StGB\nnur dann für zulässig, wenn \"aussergewöhnliche Kil-\n\nderungsgründe\" vorlägen, während das Gesetz nur\nmildernde Umstände hierfür verlange. Mildernde Umstände sind Tatsachen, die die Strafbare Handlung\nin einem so milden Licht erscheinen lassen, dass\ndie Anwendung des ordentlichen Strafrahmens zu\nhart wäre, üb in Einzelfalle demnach eine Abweichung von dem ordentlichen Strafrahmen geboten\nist, kann der Tatrichter nur nach einer Würdigung .\nund Abwägung a 11er Umstände entscheiden, die\nfür die Strafzumessung in Betracht kommen. Gerade\ndas hat die Strafkammer auch getan. Sie hebt zunächst hervor, dass die Brandstiftung innerhal.b\neiner geschlossenen Ortschaft inmitten von \\ohnhöusern zur Nachtzeit begangen sei. Deshalb komme\nnur eine empfindliche’ Zuchthausstrafe in Frage,\nwenn nicht aussergewöhnliche ;iilderungsgründe vorlägen, was nicht der Fall sei. Die Erwägung der\nStrafkammer geht also dahin, dass angesichts der\nVerwerflichkeit und Gefährlichkeit des Verhaltens\nces Angeklagten in dem vorliegenden Falle nur be-\n\nsondere Milderungsgründe ein Abgehen von dem ordent-\n\nlichen Strafrahmen rechtfertigen könnten. Diese\nWürdigung ist nicht zu beanstanden.\n\n+6.\n\nDie Strafkammer hat ferner bei der Strafzumessung den Abschreckungsgedanken berücksichtirt\nund zwar auch deshalb, \"weil ein Grossteil aller\nBrandstiftungen wegen der durch die Sache bedingten Schwierigkeiten bei der Aufklärung ungesühnt\nbleiben muss\". Die Revision hält diese Erwägung\nfür fehlerhaft, da der Angeklagte zuletzt durch\nsein Geständnis zur Aufklärung beigetragen hat.\nHierbei übersieht sie jedoch, dass die. Strafkammer die Abhaltung der Gesamtheit von Brundstiftungen als Strefzweck verwertet. Unter diesem\nGesichtspunkt ist der Hinweis auf die Schwierigkeiten, denen die, Aufklärung dieser Straftaten\nvielfach; ‚begegnet, zur Begründung des Abschreckungszweckes nicht unzulässig.\n\n3\n\nDie Revision meint schliesslich,:: die. Strafkamner habe \"durch Hervorhebung der: ‚Gefährlichkeit einer Brandstiftung Tuile des gesetzlichen\nTatbestandes als strafschärfend verwendett; \"Dieser Angriff geht ebenfalls fehl; denn die Strafkammer berücksichtigt als straferschwerend nicht\ndie allgemeine Gefährlichkeit jeder Brandstif--\ntung, sondern die besondere Gefährlichkeit der.\n\n„Hemähungemeies. des Angeklagten, die sich aus dem\nTatort und der Begehungszeit ergibt.\n\nDie Strafzumessungsgründe enthalten aber\neinen. anderen Mangel. ‚Die Strafkammer bemerkt:\n\"Die Brandstiftung ist eines der schwersten Ver-\n\nSC\n\nu\n\nbrechen, die unser Strafgesetzbuch kennt, und\ndeshalb muss denjenigen, der sich eines solchen\nVerbrechens schuldig gemacht hat, auch eine .\nempfindliche Strafe treffen\". Diese Erwägung ist\nfehlerhaft. Der Gesetzgeber hat die Gemeinschädlichkeit der Brandstiftung schon bei der Lufstellung des Strafrahmens berücksichtigt. Deshalb\ndarf der Richter diesen Gesichtspunkt nicht\n\nnoch einmal. innerhalb dieses Strafrahmens strafschärfend verwerten.\n\n4.) In der neuen Verhandlung muss die, Strafkammer\nzunächst untersuchen und dann im Urteil\\erörtern,\n‘ob die \"Besessenheit\" des Angeklagten eine krankhafte Störung seiner Geistestätigkeit im Augen-\n\nblick der Brandstiftung bedingt hat. Nur wenn\n\nsie diese Prase bejaht, oder wenn sie eine solche\nMöglichkeit nicht susschliessen kann, ist § 51\n\nStGB überhaupt anwendbar. Führt die neue Verhandlung in dieser Hinsicht zu einem dem Angeklagten\ngünstigen Ergebnis, denn ist weiterhin zu prüfen, .\nwelchen Einfluss die Störung der Geistestätigkeit\nauf sein Einsichts- und Hemmungsvermögen gehabt\nhat. Gelangt die Strafkammer wiederum zu dem\nErgebnis, dass sein Hemmungsvermögen gänzlich\nzusgeschaltet gewesen ist, so wird sie dies eingehender als bisher begründen müssen; denn’ eine\nsolche Annahme wlire, soweit. sich dies nach den\n\nFe\n\n-8-\n\nsonstigen Feststellungen der Strafkammer beurteilen:\nlässt, immerhin ungewöhnlich. Auch die Strafkammer |\nscheint dies empfunden zu haben; denn sie billigt dem\nAnzeklagten nur den Schutz des § 51 Abs:2.StGB zu,\nwenn auch mit rechtlich anfechtbarer Begründung\n\n. Dr. Kirchner Dr.Dotterweich Henneka\nverner Dr. Sauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-15/2-str-199-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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