{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-06-15_2_StR_197_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-06-15","aktenzeichen":"2 StR 197/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"39.\n\nj 2307 052\n\nIn Nımen des, Voikes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ni.) den Jen K , geboren en u 1923\nin Ukraine,\n\n2.) den ierin T ‚„ geboren an\nGE 1922 in S Rumänien,\n\n3.) den Merion R ‚„ geboren am\nGE 1924. ir. \\CEEEEED,\n\n4.) den Bogden 5 iD , zeboren arı\nEzIEIBEnD 1920 in Tu ,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.2. En\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 15. Juni 1951, en der teilgenonmen habens\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterueich\nBundesrichter Henneka\n_ Bundesrichter Werner\n\n‚Puni mggsrichter Dr. Samer >\nals beisitzende ‚Richter, a\n\nBundesenwelt\n..’. a18 Vertreter der 5 \"Bandesem: 'eltschaft,\n\nÄ Jüstizangestellter\nals Urkunäsbeanter ‚der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht: erke, eimts\n\n1. Auf: ie Revision: der . Stoatsenveltscheft\nwird das Urteil des Iendg orichtg; in, ‚Bem-.\nburg von 27. Januer 1951 Ansone min ‚den.\nihm zu Grunde liegenden ı Feststellungen auf-\n\n-2- .\n\ngehoben, als die Angeklagten RB und.\nSEE von ser in!-lage eines gemeinschaftlichen schweren Reubes freigesprochen\nsind. In diesem Umfenge wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und äntscheidung, auch\nüber die kosten des Rechtsmittels, an das\nLondgericht zurückverwiesen.\n\n2. Die Revisionen der Anzeklazten KB und\nTED ;e:;;cen dcs vorbeseiohnete Urteil\nwerden verworfen.\n\nDiese Angeklagten haben die Kosten ihrer\nRechtsmittel zu tragen.\n\n‘Von Rechts wegen\n\nerände\n\nB\n\n..\n\nDie Strafkamuner hat die Angeklagten Te\nund SED von der Anklage eines gemeinschaftlichen schweren Reubes freigesprochen und die An-\n\n| geklagten ED und TORE wegen eines solchen\n\nVerbrechens, Tg ausserdem wegen ‚Aufforderung\n\nzu einer folschen uneidlichen Aussage, verurteilt.\n\nDie gegen den F Freispruch gerichtete Revision der\nStaatsanneltschaft ist beszründet. Die Revisionen\n\n\" der verurteilten Ingeklasten haben keinen Erfolge\n\n1.) In verfchrensrechtlicher Hinsichtarügt:\ndie Stastsanı: eitschaft die Verletzung der 5%\"59,\n67 StPO. In der Hauptverhandlung ist der Untersu-\n\nchungsgefangene vo 215 Zeuge vernommen worden. Er hat die Richtigkeit seiner Aussage gusveis-\n\n3...\n\nGER BR >\n\n&\n\n>7\n\n- 3 -\n\nlich der Sitzungsniederschrift unter Berufung\n\neuf einen im vorbereitenden Verführen geleiste-\n\nten Eid versichert. Lit Recht beanstandet dies\n\ndie Nevisions denn nech § 67 StPO kann der Zeu-\n\nge die Richtigkeit einer im Haäuytverfshren er-\n\nstatteten Aussage nur unter Berufung auf einen\n\nin diesem Verfahren geleisteten Eid versichern.\n\nEs ist nicht zu sges chlossen, dass der Freispruch\n\neuf diesem Kanzel beruht. Die Strafkemier glaubt,\n\nVB die Personen kenne, die an dem Reub-\n\nüberzall beteiligt gevresen sind. üs ist deshalb\nmözlich, dass er unter dem Zwang, seine Aussage,\n\nin der er eine solche Kenntnis bestritt, in fei-\n\nerlicher Torm mit einem Lid zu bekrüftigen, inac\n\nentsprechender eindringlicher Belehrung” dieswähr-\n\nheit sesagt und hierbei die freigesprochenen: n-\n\ngeklagten &ls Täter bezeichnet hätte. Dünn würe:\n\ndie Strafkemner vielleicht zur vollen Überzeugung\n\nvon der Schuld euch dieser Angeklagten gelangt.\n\nDa des Urteil schon wegen dieses. Verföhrens-\n\n‚mangels sufgehoben werden muss, beder? es keiner\n\nErörterung, ob auch die Rüge der Verletzung der Aufklärungs»flicht durchgreiftz; denn die Strafkammer\nhat in der neuen Verhandlung Gelegenheit, ihre Er-\n\n-mittlungen in der von der Staatsenueltschaft enge.\n\ndeuteten Richtung zu ergänzen.\n\n2. ) Die 8. chbeschwerde, der Steatsanweltse! alt\nist hinsichtlich des Angeklagten Sam begrüin-\n\n”\n.\n\n4:\n\ndet. Die Strcfkımaer hält jedenfcills für erwiesen,\n\ndess er ein Schvarzhandelsgeschäft, nämlich den Ve.\n\nkauf von 50 Stangen emerikanischer Zigaretten, veraittelt hat. Dei diesen Sachverhalt musste sie aber\n\nprüfen, ob.. SEE noch den s 396, 398, 401 LO\nzu bestrafen’ ist..\n\nII;\n\nDie Verurteilung der Angeklagten | \\\nTeguEEED : vegen eines ‚gemeins schaftlich:\nUnbekannten begangenen schireren Raubes lässt‘\nnen Rechtsfehler erkennen.\n\n1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der\nngeklaste TB die Verletzung des § 244 Abs 2\nStPO mit der Behauptung, die Beveisführung des Urteils sei unzureichend. Die Strafkemer folgt bei\nder Feststellung des Sachverhalts der Darstellung\ndes Zeugen SW. die sie in’ellen Einzelheiten,\neuch mit Rücksicht auf die Bekundungen des ?olizeibeenten Ki, für möglich und glaubhaft hält. Sie\nist also schon nach dem bisherigen Bei veisergebnis\nzu einer bestimmten Überzeugung von dem Tatverlauf\n‚geleng t. Deshalb bestand kein Anlass, von Ants wegen weitere Ermittlungen einzuleiten, ‘wie der Ange-\n'klaste meint. Jedenfalls wrägt er entzegen der Vor-\n\nu schrift des § 344 Abs 2.5 2 S4PO. keine Tatsachen vor,\n\ndie die Strafkanner hierzu hätten drängen müssen.\nDie Verfchrensrüge kann deshelb keinen Erfolg haben.\n\n2.) Hit der Sachbeschwerde wenden sich die An-\n\n. geklagten EB und Ti zunächst gezen die\n\n“r\n\n-5-\n\nig,\nal\n\n. vr\n\na:\n\nIr\ner\nEn\n\nut\n\nPauz\n\nEREN\n\n-5_-\n\ntatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters,\ninden sie Widersprüche und Verstösse gege nÜdie\n\nLebenserfchrung behcupten. Von solchen viang ein\nist jedoch das mgefochtene Urteil frei. Sodennmachen sie geltend, dass der Sachverhalt die Anwendung des Strafgesetzes nicht rechtfertige, weil |\ndie iler!mele. der Wegnchne und der Gevaltamiendung\ni.8. des § 249 StGB nicht erfüllt seien. Diese Ansicht ist jedoch unzutreffend. |\n\nWach den Urteilsfeststellungen leste der Tabekverkäufer SEE in den von den Angeklasten\nbenutzten tjeey\" 50 Stangen amerikanischer Zigeretten. Er behielt jedoch, den ingeklagten 'bewusst,\nmindestens den liitzgewahrsam en diesen Paketen; denn\ner blieb, der Zehlung des Kaufpreises entge;;ensehend,\n'in deren umnittelburer Nühe und konnte sie jederzeit\nwieder ergreifen. Der Unbeikinnte würgte denn Sum\n5 _ 4 orı Holse, TEE versuchte, ihn an den Füssen eus den „agen zu ziehen,. Ku beförderte ihn\nschliesslich mit einen \"Tusstritt auf die Strasse.\nIndem die Titer auf diese gewaltsane Veise SEEN\nus dem Fahrzeug entfernten, beseitigten sie dessen\nHitgevehrscen an den Poketen und stellten gleichzeitig Alleingevelrsam her. Darin liegt eine Viegnahme\nunter Anwendung von Gewalt gegen eine Person i.S.\ndes § 249 StB (vgl Reli 1930, 3407). Auch die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift, des 3 250\n\n-6-\n\nvan\n\nz\nsr\n\n. | — 6 u\n\nNr 3 und der §§ 159, 49a StGB sind nach den\nFeststellungen der Strafkamier gegeben. Insoweit erheben die Anseklagten keine Bedenken.\n\nihre Revisionen waren daher zu ververfen.\nDr. Kirchner Dr. Dottervweich 'Kenneka\n\nWerner - Dr. Sauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-15/2-str-197-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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