{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-06-15_2_StR_186_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-06-15","aktenzeichen":"2 StR 186/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":".vW\n\n2307 054\n\n2_StR, 186/\n\n%\n$\nq\nIr\n\nIm Wamen des Volkes\n\nin der Strafsache gegen\n\nden Autoschlosser und üraftflahrer\nLemund Lrich I EEE, seboren am\n\n1927 in Tamm.\n\nwegen Zahrlässiger Tötung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Juni 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. ioericke\nals Vorsitzender,\nSundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kennecka\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nals beisitzende Richter\nBundesanwalt (EEE,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ey\n“als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür decht erkannt:\nThie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 20.Dezember 1950\nwird verworfen. Der Angeklagte ist jedoch nur\nwegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Ver Angeklagte hat die osten ües Rechtsmittels zu tragen]\nVon liechts wegen\n\nIm\n\n3\nü\nIo\noo.\n\nDer Angeklagte fuhr am 4. Juli 1950 gegen 21.30 Uhr\nin AED von der Gaststätte \"Ip IWW nach starkem\nAlkoholgenuss trotz Verbots des Geschäftsführers seiner\nFir.ia mit einem 1,5 + LXT Opel-Dlitz weg. Ecke SB\nGEEEEEDS :zasse- CoD Hielt ihn der Geschäftsführer Hcean und Zorderte ihn nochmals auf, nicht\nweiterzufauären, sondern den ‚lagen stehen zu lassen, Es\nken zu einer tätlicken Auseinandersetzung zwischen dem\nBeifahrer TOD vr cm in die sich auch der\nAngeiilagte einmischte, Nach Beendigung derselben setzte\nsich der Angeklagte trotz der WVaraung des Geschäftsführers wieder an das Steuer des Wagens und fuhr in hoher\nGeschwindigkeit im Zick-Zack-Aurs durch die SeEEEEEREED\nstrasse, Beim Sinbiegen in die Ea@strasse geriet der\nWagen: ins Schleudern; der Angelilagte fuhr über den\nrechien Gekweg, eckite an einem Gaslaternenpfahl an, kan\nmit dem schleudernden \\agen auf die linke Strassenseite\nund beschädigte einen auf dem linken Gehweg stehenden\nBaum. Aurz nach dem Anstoss an den Gaskandelaber stürzte der Beifahrer VW zus dem Fahrzeug. Er erlitt\neinen schweren Schädelkapselbruch und einen Wirbelsäulenbruch. Die Verletzungen Zührten seinen sofortigen Tod\nherbei. Der Angeklagte fuhr die Zalstrasse weiter, bog\nin die Sillltresse ein, kehrte-kurz darauf zurück,\nhielt jedoch an der Unfallstelle nicht an.\n\nDie Untersuchung der am 5. Juli 1950 un 0,25 Uhr\n- 3.\n\nI\nAn\n)\n\nAurenserkarben Ziuteninekne ergab einen Blutalkoholgelelt von 1,59%0; Zür den Zeitpunkt des Unfalls errechneie sich sin Blutalkohol von 2 %o.\n\nDas Landgericht Zamburg hat mit Urteil vom 20.Dezember 1750 den Angelilagien weren Trunkenheit am Steuer\nn Rateirkeit nit Takrlässiger Tötung und Übertretung\nÄer Siurassenyerkietrsordnung zu einer Gefängnisstrafe\n\nDe Fa 7\n\nvon 8 !ioneaten vemurseiit. Von der Anklage eines Ver.\ngekens Ger Fakrer?lucht nach § 159 a StCB hat es ihn -\nfreigesnrochen.\n\nDer Angeklagte kat znevision eingelegt nit dem An-\n\nas Urteil \"insoweit aufzuneben, als er auch wegen\n\nseiger Tötung verurteilt wurde\". Er rügt Verletzung\nirensvorschriften und unrichtige £nwendung des\n\nchen Rechts. Die Revision ist unbegründet.\n\n[+7\n\nder ängexiagie erstreckt nach seinem Antrag und\ndessen 3cegriinäung die Revision nicht auf die Verurteilung wegen der übertretungen. Der Verteiäiger ist nach\nGem Inhalt der ihn erteilten Volluacht zu dem in der Beschränzung des Rechtsnittels liegenden feilverzicht er- Fe\nzücktigt. Die Seschränkung ist im vorliegenden Falle\njedoch recätlich urzulässig, da der Angeklagte wegen\neseinkeitlich begangener Straftaten verurteilt worden\nsy. u Falle tateinheitlichen Zusammentref?ens mehrerer\nstraöberer Zandlungen !sann die Anfechtung des Urteils\nnicht au? einen einzelnen rechtlichen Gesichtspunkt\n. desch äntt werden, da die Schuldirage bei ein und der-\n\ntr» ch Cs\n\n-4-\n\nselben Handlung einheitlich geprüft werden muss. Das\nNevisionsgericht hat somit den gesamten Urteilsspruch\nnachzuprüfen (26St 60, 109; 65, 129).\n\nDie Hevision rügt, dass das Gericht bei der 3eweis-\n\nwärcigung \"auf eine bei D1 29 der Akte befindliche\nZovografische Aufnahme, die weder dem Angeklagten\nvorgehalten wurde, noch Cegenstand einer grörterung\ngewesen ist\", Zezsug genommen hat. Lichtbilder können\nals beweisiitvel, wenn dies auch im Gesetz nicht aus-Grickiich vorgesehen ist, Gegenstand der Beweisaufnahme sein. (RGSt 36, 555 47, 235). Ob das in der Hauptverkandlung geschehen ist, muss nach § 273 StPO aus\n\n' der Sitsungsniederschri?t sich ergeben. Diese erwähnt\n\nGie Vorlage des Lichtbildes durch das Gericht nicht.\nBei er nach 9 274 St?O ausschliesslichen Beweiskraft\nGes Protokolls ist daher anzunehmen, dass das Gericht\ndas im. Urteil erwähnte Lichtbild nicht in der liauptveraandiung, sondern ausserhalb derselben besichtigt\nhat, Danit ist an sich § 261 St?O verletzt, da das Urveil nur aufgrund des Srgebnisses der Beweisaufnahme\nzu ergeäen hat.\n\nDieser Verfahrensmangel kann jedoch nicht zur\nAufhebung des Urteils führen, da die Entscheidung nicht\neu? ihm beruht (§ 357 StPO). Das Gericht hat zwar das\nVorbringen des Angeklagten, TB habe sich während\nder Yahrt au? den leicht zu drückenden Türöffner gelehnt und sei deshalb aus dem Wagen gestürzt, angesichis der sich aus der Zotografischen Abbildung er-\n\n-5-\n\nen\nLi}\n\nrn\n\ngebenden Lage Ges Türärlickers, für höchst unwahrschein-\n„ich erilärtz; es hat jedoch euch bei Zugrundelegung\nGiases Vororingens den ursächlichen Zusaumenhang zwischer dem Slakriässigen”iandeln des Angeklagten und dem\nSturz aus Sen „wagen und dem dadurch herbeigeführten Tod\nGes EB Ve ;art. Dernach \"at das Gericht unterstellt,\nilung des Angelilagten ber den Sturz des\n\nLichtailds ist sonit auf die Intsckeiäung onne Lin-\n\nzluss geblieben.\n\nweitere: Verfshrensrügen hat der Revisionsführer\nnichSs vorgeirage\n\nB\n\nNach den Feststellungen im Urteil war der Angeklagte\nnech Gem Verlassen der Gaststätte stark angetrunken. Er\nrat in diesem Zustand Gie ahrt angetreten und ist schließiich in zu honer Geschwindigkeit im Zick-Zack-Kurs ge-Zahren, 30 Gass der wagen ins Schleudern geriet. Er fuhr\nauch Über die Gehsteige und stiess an einen Gaskandelaner an. Das Gericht stellt fest, dass das Tahren des Angeilagten im Srunkenen Zustand und die dadurch bedingte\nverichrswiärige Farrweise ürschütterungen hervorgeru- ie)\nSen hat, Cie den Sturz des lb aus dem Tagen herbei-Zührten. Dauli ist die Zür den eingetretenen ürfolg ursächliche Zenälung eusreichend hestiimt. >s ist nicht\ner?orderlich, dass das Gericht auch noch feststellt,\nwelches der durch den Angelilagten herbeigeführten Ge-Schehnisse gerade Gen unmittelbaren Anstoss zum Sturz\n\n- >»\n\nsegeder hat.\n\nDie Ännaime eines Ursachenzusammenhangs wird nicht\nusgescalossen durch &!e Löglichieit, Gass TB durch\neine undewusete Limiirkung au? den leicht zu. öffnenden\nBürärücker Sie Tür 67\nhalb auf, eine solche zu sein, weil noch andere Ursachen\nmehr oder weniger zur üerbeiführuing des Irlolgs. nitgewirkt heben. Die Ursache, äle der Angeiilagte für den zinwriit Ges Süurzes Ges | gesetzt kat, bestand in der\nScha’lung der gefährlichen Lage durch das .!ahren in trunzenen Zustand una die jeder Verkehrsordnung widersprechen-Ge Fahrweise. Sin Ü7£nen der Tür durch VE selpst\nohne \\iitwirken der von dem Angeklagten gesetzten Ursache\nwiirde Gen Tod Ges TB nicht herbeigeführt haben.\nDas bandgericht hat dies im Urteil festgestellt; seine\nFeststellungen lassen keinen Dentfehler erkennen.\n\nSelbst ein Zahrlässiges Aandeln des Verunglückten,\nmag 25 bewusst oder unbewusst gewesen sein, hätte .den:.\nvom ingeklagien geschaffenen Ursachenzusamnenhang nicht\nausgeschaltet (RES 56, 5485 65, 387; 69, 27)\n\nÜber Gie Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hat\n\ndes Gericht festgestellt, dass der Angeklagte sowohl\n\nbei der Abfahrt von der Gaststätte als auch bei Beginn\nder Fahrt nech ker Auseinandersetzsung Icke S uzuiENENE>\nstrasse-Veinp i dcr Lage gewesen ist, das Unerlaubse seines Zuns einzusehen und entsprechend dieser Zinsicht\nzu, handeln. Üs ist zu Lieser Fesistellung offensichtlich\nnicht zur deskalb zekomuen, weil es eine Volltrunkenheit\n\nuvm\n\n- :1-\n\nGem der Angeiiiagte nach aer Auseinanäüersetzung Lücke\n\nu Nor une ern\n\nKR\n\nes Angenlagien. im Sinne von § 550 a StGB verneinte,\n\nsondern weil ss auck sonst einen Rauschzustand an-\n\nnalır, Ger in zassgedlichen Zeitsunkt eine Störung der\nL}\n\nGeissestäsigieit im Sinne von § 51 Abs 1 oder 2 zur\nFolge \\laite, Massgebend war dabdei der Zeitmunkt, in\n\n2\n\nSCENE : vassc - CE Sie Yanrt wieder Lort-\n\ngeseiss Lat. Denn in Giesen Zeitpunkt hat er die den\ncailiesslichen Zrlolg herbeiführende handlung, nämlich öie Tanrs in angeirunienen, Zahruntüchtigen Zustand begoimen. Die Feststellung der Zurechnungsfähig- Y\nzeit in Glesem Zeitpunkt stützt sich auf das Gutachten\ndes ärztlichen Sachverständigen und das Übrige ürgebnis der Beweisaufnechme,\n\nC\n\nun\n\n’\n\nDie Ausführangen lassen insoweit keinen Denk-Senler erkennen, 5s steht auch nicht entgegen, daß\ndem Angesiagien nach dem Urteil der Verlust seines\nze-fehrers in seiner Sedeutung und seinen Tol;en nicht\nzn Zevussisein gsexommen ist und er den Unfall als solchen nicht erkannt hat, da der Alkoholgenuss sich während der Fairi siärier ausgewirit und die Zurechnungs-Sänlgzeit des ängeitlagven erheblich beeinträchtigt hat. w)\nDas Gericht hat demnach genügend bestimmt und ohne\naechisirriun Fesigestelli, dass in entscheidenden Zeitunks weder dle Voraussetzungen des § 51 Abs 1 noch\nGie des Abs 2 gegeben waren. Soweit das Gericht angenommen hat, GAss im Zeitpunkt des Unfalls die Zurechnungsfäkhigkeit des Angeklagten erheblich vermindert\nwar, und ikm deshalb den ZKilderungsgrund des § 51 Abs 2\n\nS3F2 zugebilligt hat, ist dies mır zu Gunsten des\nngeinlagsen geschenen.\n\nVerurseilung wegen eines Vergehens der fahrlössigen Nösung ist sonit nicht zu beanstanden. Dageger mussve Gle Verurteilung hinsichtlich der Übersreiungen wegfallen. Die erste richterliche Kandlung\nnach den Unfall war äje Intscheidung des Ermittlungsrichtsers an 6. Juli 1950 (31 14). Die nächste richverliche Verfügung kat der Vorsitzende der Strafkanner am 16. Üktober 1950 geirofren, als er die Zustellung der an 14. Oktober 1950 beim Gericht eingegangenen Anklage von 10. Oktober 1950 anordnete: (Bl 69/70).\n\nZ1iegi &lso zwischen äiesen beiden richterlichen\nSandtungen ein Zeitraum von Über 3 ..onaten, der nach\n9 67, 68 StCB die Ver:ä sährung bewirkte,\n\nDie Strafzumessung, die keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, wird naca Sachlage durch den Wezfall\nder Ubersretungen nicht beeiniusst.\n\nDr. zoericke Dr.Dotterweich Hennecka\nDie Sundesrichter Werner und Dr. Sauer\nsind infolge Urlaubs ortsabwesend und\ndaher an der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nDr. lioericke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-15/2-str-186-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-15/2-str-186-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:44.152938+00:00"}}