{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-06-14_2_StR_534_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-06-14","aktenzeichen":"2 StR 534/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"zur dus Nacunuulagewerk |!\nFür die Amtliche Sammlung !\n\n- Gesetz\n\nRechtssatz;\n\nAktenzeichen: 2 StR 534/50\n\nbe ann\n\n2399 095 7\n\nStGB 88 43, 263. 5\n\nWer sein gegen Diebstahl versichertes Eigentum '\nin der Absicht beiseite schafft, der Versicherungsgesellschift zwecks Erlangung der Versicherungssumme einen angeblichen Diebstahl zu melden,\n\nbegeht damit allein noch keine Ausflihrungshand-\n\nlung für den beabsichtigten Betrug (anders\n\nRGSt 72, 66). Demgemäss kenn auch derjenige\n\nnicht wegen Betrugsversuchs bestraft werden,\n\nder bei. der rechtswidrigen Tiegnahme einer\n\nfremden Sache aus dem Gewehrsem eines anderen\n\nin der irrtümlichen Meinung mitwirkt, die Weg-\n\nnahme geschehe im Einverständnis des Eigentümers und Gewahrsamsinhabers zu dem Zweck, ..\ndiesem einen Versicherungsbetrug zu ermög-\n\nlichen. .\n\nUrteil vom 1l.Jemmar 195[ \" LG Hildesheim.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nio RB Frich, Führunternehner aus Deu. TEREEEEEE>\n\nstr. zer. am He 190° in Cum ı mo -\n2. VO Fritz, Fuhrunternehmer zus Pause:\n\nTestr. WE, zer. om E 1904 in Dos\n\nwegen versuchten Betrugs;\n\nhst\n\nder 2 .Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom il.Januar 1952, en der teilgenommen habens\n\nfür\n\nSenatspriisident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Iuäwig\n\n„als beisitzende Richter,\nErster Staatsenwalt er\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\n\nels Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt;\n\nl. Auf die Revisionen der Angeklagten REBB und VD\nwird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom\n14.Juni 1951, soweit es gegen sie und den Mitangeklagten PB ergangen ist. aufgehoben.\n\n2. Die Angeklagten REP, vb und SOME v/er&en\n\nfreigesprochen.\n\n30 Die Kosten des Verfahrens gegen sie werden der\nStaatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die beiden Angeklasten und den\nMitangekisgten Taldemar PAR je wegen eines in Mittäterschaft begangenen versuchten Betrugs aufgrund folgenden Sachverhalts verurteilts\n\nDer Viehhändler H EB hatte mit einem Bekann_\nten verabredes;, von der Weide eines Bauern Rinder zu\nstsnlen. Dem Angeklagten REED, einem Fuhrunternehmer,\nden He für den Transport der Tiere gewinnen wollte,\nmachte er vor, er beebsichtige im Einverständnis mit\neinem Beuern, der sein Vieh hoch gegen Diebstahl. versicher+ habe,, einige Rinder von der Weide fortzuschaffen und zu verkaufen. Dem Bauern komme es darauf an,\nseiner Versicherung einen angeblichen Viehdiebstahl melden zu können unä so die Versicherungssumme zu erlangen,\ndie höher sei als ein etwaiger Verkaufserlös. REM, dessen Fahrzeug für eine Viehbeförderung nicht geeignet wer,\ngewann den ihm bekannten Angeklagten WEB, der einen\nfaurbereiten Lkw besaes, für den beabsichtigten Trensvort. Auf Ws Veranlassung erklärte sich auch dessen. Freund PO bereit, beim Transport der Rinder\nmitzuhelfen. Wie MB waren auch TE und Po\nder Meinung, die Tiere sollten fortgeschafft werden,\ndamit ihr Eigentümer gegen seine Versicherungsgesel.lschaft Ansprüche wegen angeblichen Diebstahls erheben.\nkönne. Die Tat wurde ausgeführt. HiiilBhette allen\nBeteiligten eine Belohnung in Aussicht gestellt.\n\nDie Revision der Angeklagten wendet sich zwar\nfast ausschliesslich gegen die Feststellungen der Strafkammer, und ist daher insoweit unzulässig. Einem Teil\nihrer Begrindung kann aber noch entnommen werden.dess sie\n\nauch die allgemeine Sachbeschwerde erheben woi.len, Die deshalb mögliche und gebttene sachlichrechtliche Nachprüfung\n\ndes Urteils ergibt, dass sich die Angeklagten nicht\nstrafbar gemacht naben.\n\nSie Strefkammer terufs sich zur Begründung der Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Betrugs auf\ndie Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach \"äer verbrecherische Wille diejenige Erscheinung sei, gegen aie\ndas Strafgesetz sich richtet\". Da die Angeklagten gemeint hätten, \"alies zur V.1lendung des Betrugs Notwendige getan zu haben\", der Betrug aber nicht begangen worden sei, könntensie zwar nicht wegen vollendeten, müssten aber wegen versuchten Betrugs bestrafüi\nwerden, Diesen Erwägungen liegt ein Rechtsirrtum\nsugrundee\n\nNach der allgemein anerkannten s.g. supiektiven\nlenre des Reichsgerichts über die Strafterkeit des Versuchs wirä allerdings ein menschliches Verhalten auch\ndann, und zwar wegen Versuchs bestraft, wenn der\nHandelnde den gewollten Erf:.Ig nicns erreichen kann,\nweil. der von ihm vorgestellte Sachverhalt nicht :der\nnicht voll zutrifft. Immer eber ist Voraussetzung\nfür die Annahme eines strafbaren Versuches. dass\nricht nur ein verbrecherischer Wille vorhanden isi,\nsondern dass er sich auch in ein äusseres Verhalten\numsetzt, das nach der Meinung des Täters den beabsichtigten Erfolg herbeiführt unä das über b.ısse\nTorbereitungshandlungen hinausgeht, als: den Anfrng\neiner Ausführung der’gewoliten Straftst enthält\n{vgl RGSt 34, 217, 219, 221):\n\nAn dieser Voraussetzung aber fehlt es im gegen-\n‚wärtigen Fall. Zwar glaubten die Angeklagten, 218\nsie beim Fortscheffen der Rinder mithalfen, der Bauer\nwerde darnach das Fenlen der Tiere als Diebstahl seiner Versicherung wahrheitswidrig melden, um'sie zu\n\n- 4\n\ntiiuschen und zur Auszahlung der Versicherungssumme zu\nveranlassen, Der nach Meinung der ingeklagten vorgetäuschte Diebstahl wäre für die von ihnen erwartete\nspätere wahrheitswidrige Diebstahlsmeldung des Bruern\naber nur Vorbereitungsnandlung gewesen. Zur Ausfüh-.\nrung des’ Betrugs, auch nur in der Form des Versuchs.\n\n- konnte es nach dem Sachverhalt garnicht kommen.\n\nDie blosse Meinung der Angeklagten, es werde dazu\nkommen, genligt nicht. ihre Strafbarkeit zu begründen, sonst würde der rein innere verbrecherische\nWille, auch onne dass er sich in einem Verhalten\nBusser;, das den Beginn der Ausführung des. gewollten Verbrechens enthält, bestraft werden.\n\nMit dieser Verurteilung setzt sich der Senat\nin Widerspruch vu RGSt 72, 66. In dem dort entschiedenen Folie hatte ein Geschüftsinhaber geplant, seiner\nVersicherung, bei. der sein Warenlager gegen Einbruch\nversichert; war, einen vorgetäuschten Diebstahl zu\nmelden, um die Versicherunsssumme zu erlangen, und hatte i\nzu diesem Zweck den gedungenen \"Dieben\" schon einen\nTeil. der Ware, die er als gestohlen zu melden beabsicht! gte, als Lohn ausgehändigt. Zu’einer Schadensanzeige kam es nicht, weil die Ausführung des verabredeten \"Einbruchs\" gestört wurde. Das Reichsgericht,\ndes über die Strafbarkeit der Helfershelfer des Geschäftsinhabers zu entscheiden hatte, glaubt, \"mit\nder. Hingabe der Ware aus dem durch die Geschäftspapiere\nnachweisbaren Bestand an.die Helfershelfer nenm das\nauf die Täuschung der Versicherungsgesellscheft gerichtete planmässige Handeln des V (= Geschäftsinhaber) seinen Anfrng, das im ungestörten Fortgang das\nNerknal der Täuschung der Gesellschaft erfüllt hätte\".\n\nut,\n\nrien\n\nEr\n\nEn 22\n\nLE u ni\n. .\n\nzur Begründung bezieht sich das Reichsgericht auf RGSt\n28, 144 und 5i. 341 ff.\n\nIn den beiden letzten Fällen war die Annahme eines\nBetrugsversuchs allerdings gerechtfertigt, und zwar deswegen, weil der Täter nicht nur ein Täuschungsmiltel\nfir eine künftige Täuschungshandlung bereitgestellt,\nsondern schon sine Hendi.ung vorgenommen hatte, in der\nder ef Betrüg gerichtete Wille in Richtung auf den\nca Täuschenden einen genügend erkennbaren und zwar an\neinem für dessen Kenntnis bestimmten Gegenstend wehrnehmbaren Ausdruck gefunden hatte. Im einen Falle\n(RGSt 28, 144) war diese Handlung die Fälsshung des\nStandes eines Fahrscheinabreisseblocks. Die füälschende Handlung des Strassenbahnschaffners bestend darin.\ndass er pflichtwidrig den Fahrgästen nicht gültige\nTahrscheine von seinem Abreissblock, sondern solche\nbereits eniwertete Scheine verkaufte, die andere Fahrgiste zuriickgelassen hatten. Den Betrug wollte er\naurch die vorgeschriebene Vorlegung des Fahrscheinblocks an die Strassenbahngesellschaft zum Zwecke\nder Abrechnung über seine Tageseinnehmen vollenden\nDas Reichsgericht führt zur Frage, ob er sich schon\ndurch den Verkauf ungültiger und durch das pflichtwiädrige Unterlessen des Verkaufs gültiger Scheine\ndes versuchten Betrugs schuldig gemacht habe, aus, ©8\nwerde \"rechtlich nicht zu beanstanden sein, wenn in\nder vorstehend gekennzeichneten Fälschung des Billelkl.cokstendes der Anfeng der Ausführung des bei derselben beabsichtigten Betrugsdelikts erblickt wird,\nda mit derselben das auf die Täuschung gerichtete\n\n7\n\nplanmässige Handein seinen Anfang nimmt unä dieses im\nungestörten Fortgange zur Erfüllung des Tatpestandsmomentes führen würde\". Im anderen Falle (R6St 51,341\nff) sah das Reichsgericht den Beginn der Täuschung darin,\ndass die Täter unbrauchbare Granaten, die sie als argeblich fenlerfrei an eine Geschossfabrik ablisfern wollten,\nmit dem steatlichen Abnahmestempel versahen und zum Abtransport bereiü legten; der Stempel sollte beweisen,\ndass die Granaten geprüft und für ordnungsmässig befun--\nden waren.\n\nIm Falle RGSt 72, 66 aber fehlt es an einer in den\nbeiden erwähnten Füllen vorhandenen Gedankeniiusserung\nin Richtung suf den zu Täuschenden. Eine solche Äusserıng ist Voraussetzung für die Annehme des Beginns einer\nVorspiegelung. Die Wegnahme der Ware enthie)t5 noch keine\nsolche Willenskundgebung gegenüber der Versicherungsgesellschaft. Sie wollte der Geschäftsinhaber erst durch\nNeldung eines Schrdensfalles täuschen. Das Beiseiteschaffen der Ware war, für sich genommen, nach natürlicher Auffassung noch nichü geeignet, bei ungestörter\nFortentwicklung zu einer Gefährdung des Vermögens der\nVersicherung zu führen. Es sollte nur die Grundlage\nbereiten, von der eus der Geschäftsinhaber zur Täuschungshandlung hätte schreiten können, Sie wäre erst in einer\nder Gesellschaft gegenüber geschehenen Kusserung, ‚etwa\nin der Meldung des angeblichen Diebstahls an sie gelegen\ngewesen. Nicht anders wäre im gegenwärtigen Falle eine\netwaige Teilnahme des Bauern bei der Wegschaffung seiner\nTiere rechtlich zu beurteilen. Davon muss auch bei der\nstrafrechtlichen Würdigung des Verhaltens der Angeklagten ausgegangen werden.“\n\nee Bet en zen her EN je zn Er ran an\n\nTin.n\n\nu m nenn nn\n\nrun nn\n\n.. neh\n.\n\nnr\n„\n\nPERLE 2 0 re\nPP\nwe.\n\nRA\nMAR ann:\n\nDer Begriff der Ausführungskandlung im Sinne des\n§ 45 StGB ist elierdings im Laufe der Zeit in Recht--\nsprechung unä Rechtslehre in stetiger und an sich gesunäer Rechtsentwicklung susgeweitet worden. Ursprünglich forderte man hierfür den Reginn einer zum gesetnlichen Tatbestand gehörenden Handlung. Spiter liess\nman jede Tätigkeit genügen, die vermöge ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit einer Tatbestandhandlung für die natürliche Auffassung als deren Bestandtail erschien. Schliesslich erklürte man, unter Berücksichtigung des Plones des Töters und des von ikm\n\n‚in Aussicht genommenen Angriffsgegenstandes, els Aus-\n\nfükrungshandiungen solche, in denen nach natürlicher\nAuffassung und nach dem Gesamtplen des Täters eins unmittelbare Geführdung des geschützten Rechtsgutes zutage tritt, die bei ungestörter Fortentwicklung des\nTätervorhetens zur Rechtsgutverletzung ge?ihr, hiütis\n{RGSt 51, 3425 52, 1855 53, 217; 66, 142). Trotz\ndieses Bemihens um eine klare Umschreibung des Wesens\nÄes\"Beginnes der Ausführung\" einer Straftat ist es\nnicht möglich, eine fir alle Tatbestände gültige\n\nund scharfe Grenze zwischen Vorbereitungs- und Ausführungshendlung zu ziehen, Dies muss vielmehr im\nwesentlichen äem Ermessen des Tatrichters bei Beurteilung des Einzelfalls überlassen werden. Trotzdem unterliegt es rechtlicher Nachprüfung, ob er dabei nicht die Grenze nach der einen oder anderen\nSeite hin überschritten hat. Dies hat die Strafkemwer im-gegenwärtigen Fall getan. Die Gesetzesverletzung, auf der die Verurteilung der beiden Beschwerdefüihrer beruht, hat auch zur Verurteilung des\nMitengeklagsten PER geführt. Cbwohl er nicht\n\n4\n\n-8- E\n2\nRevision eingelegt hat, kommt auch ihm ihr Rechtsmittel n;\nnach § 557 StPO zugute. Dies hat zur Folge, dnss auch 4\ner unter’ Aufhebung seiner Verurteilung freigesprochen E\n;\nwerden MUSS. K\nKeiner Erörterung bedarf bei diesem Ergebnis das\nVerbringen der Revision, die Angeklagten seien allen--\nfells nur Gehilfen, nicht aber Kittäter des vorgesteli-\n‚ten Betrugs gewesen, ebensowenig die Frage, ob sie auch _ R\nin diesem Fall straffrei bleiben müssten, weil sie nur &\nversuchte Beihilfe begengen haben könnten. #\nsb '\nDr. Kirchner Dr.Dot:erweich Br\nzugleich für den durch Ortsabwe- Mi\nsenheit am Unterschreiben +\nverhinderten Scnatspräsi- : E\ndenten Dr, Moericke :g\nDr.Sauer Dr .Ludvig a\nA\nBe\nE\nEi:\nBe.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-14/2-str-534-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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