{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-06-12_2_StR_619_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-06-12","aktenzeichen":"2 StR 619/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR\n\n—— dh\n\n1. ) den leusmekler iTenning lertin 7 m aus A\nGEREREEE. ZuEEREEEEn\n\n2.) den retrikenten Gustav F\ngekoren an\n\n2330 081 \"\n\n19/51\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache.\ngeren\n\n1E95 in]\n\ncu: iu,\n\nh geboren en\n\n1E94 inG\n\nwegen Tirtschaftsverbrechens Used.\n\nhat der 2. Strafsenat des Eundesgerichtehofs in der Sitzung\n\nvom 6.\n\nLoi 1952, en der teilgenornen haben:\nSenatspräsident Dr. loericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter \\erner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nBundesrichter Dr. Ortlieb\nals beisitzende Richter,\n\nErster yoraa tsanue2lt Een\n\nals Vertreter der Pundesanvaltschaft,\n\nJuctizangestellter mm\n\nals Urkundsbeamter der Gesch‘ ‚£tsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Armburg vom 12. Juni 1951 werden\nverworfen. Die Anseklagten haben die kosten ihrer\nRechtsmittel zu tragen. '\n\nVon. Rechts wegen\n\n- um.\n\nDen Angeklagten I TR die Strafkamier \"wegen\nVergehens geen die 55 1, 18, 104 des \\WiStrG\" zu einem\nJehr Gefüngnis verurteilt, dagegen das Verfehren gegen\n“ den Anceklegten MP; den sie der Beihilfe zur Tat\nIm fir schuldig hält, nach den Streffreiheitsgesetz\n@es Eundes eingestellt; beiden Ingcklagten, ‚hat sie jedoch\ndie Pflicht auferlegt, els Gesamtechuldner einen „.ehrerlös\nvon 14 300.-- DI an die Staetskasse abzuführens\n\nJarck bekämpft das Urteil in vollem Unfeng, FE\nnur die ihn zur Lehrerlösebführung verpflichtende Entscheidung« Die Revisionen beider Anccklagten sind unbegrüncet.\n\nle 1.) Der Angcklagte J@B wendet sich in einem Teil\nseiner Revisionsbegründung gegen die Beveiswürdigung der\nStrafkarner. Sie stellt fest, nicht mur, dass er irgendwie am Einkauf und Wiederverkcuf von 44 Ztı.! Zucker beteilict, sordern dass er der verentmortliche und messgebende\nHerr des Geschüftes war. Dieser Schluss, auf die Tatherrscheft des Angeklagten lässt sich allerdings, woreuf die\nRevision mit Recht hinweist, nicht eus jeder der unter 7\nNummern aufgeführten Beweistatsschen ziehen. Sie verkernt\njedoch, dass einzelne darunter. offensichtlich nur zum\nTechweis dafür veruertet sind, dass der Anrcklagte überhaupt - entgegen: seinen Vorbrin: en — an Zuckergeschäft\nbeteiligt war hund dass mehrere endcre, die für den. Nachweis der Tatherrsche aft des Angeklagten in Betrccht konmen, ausreichen, auch diene’ Arnakne zu rechtfertigen. Unter diecen Beteistetsschen fchlt allerdings die Feststellung, dass act Anceklacte einen Gevirn gus dem Gecchüft\n20g; des. Urteil erwüknt nümlich, es sei nicht feczzustellen,\n\n- 3-\n\nor.\nER\n\n\"dass Jarck in der /bsicht gehendelt hat, sich zu bereichern, ”\ndenn über seinen Verdienst bei diescm Geschift hat sich\nnichts Gensues feststellen lececn\", Trotzden konnte der !n-\n\" geklagte den Ein- und Verkeuf des Zuckers macscebend be-\n\nstimnt haten. Denn die strefrechtliche Verc ntrortung des\nTäters für das Beiseitesche ffen von Cegens! sunden des 1c-\n\n.. ‚benswichtigen Beder fs (§ 1 Abs 1l ricte) hüngt euch acen,\n\n\\ wenn .das Beiseiteschaffen im Verkaufen der Gegenstünce\n\nZr besteht, nicht davon ab, ‚dacs der Verkäufer einen Gewinn\nerzielt.\n\n. ‚Auch für die, Bestrafung wegen Freisverstoses nech\n§ 18 WIStE ist dies nicht erforderlich, Hierfür. geniigt\n1... 0. vielmehr, da ss der Tüter die \\ere zu einen höheren als\nno. dem zuläscigen Preis verkeuft, Das aber hat der Angekla\n| te getan. '\n\nre\nr\n\n| 2.) Denkverstösse und Widersprüche, die die Revision\n\n. - dem Urteil vomirft, enthält es nicht. Is erwühnt freilich,\n\nbei dem engen Verkehr und dem tiielichen lurgeren Beiscrnen-\n\n| \\ sein des Angeklagten mit seinem Frcund FEW sci cs \"eucgeschlossen\", dass beide sich “ber ein Gesckft von zolcker\n\n1 Dragueite nicht ins Benehmen gecetst hütten un dcs MM\n\nu. daren unbceteilirt gcehesen sei. ITiese Erwägung ist aber nickt „\n| im Sinne einer theoretischen Unmöglichkeit zu verstehen, u\n\ndie irmer bestehen kenn; sie will vielzwehr zum Auseruck\n\nbringen, daes nach der Lebenserfehrung teide sich tesrro-\n\nchen haben und deshalb. euch: das ‚gericht davon überzeugt\n\nist,\n\n3.) Gegen die Annehme, der Angeklagte hate sich durch\nden An- und Verkauf des Zuckers ‚in Jchre 1945 nech § 1\nAbs 1 der Hriegsnirtochefteio strafbar gebacht, wendet\n\nBan in INTER, FE ‚\nB \" ‘ x\nx B . “\nR ,\n4\n“\n\ndie Revision ein, es sei nicht nachgelesen, dass die u Er\nfragliche Zuckermenge z.Zt. der Tatzeit noch bewirt- Bu\nscheftet war. Dieser Zinwand müsste, wenn er rechtserheblich wäre, an den der Behauptung der Revision widersprechenden Feststellungen der. Strefkenner scheitern.\nDenn sie ergeben, dass ungeschtet einer etvaigen BEezugsberechtigung des Vormarnes des Ang“ ‚klagten, jedenfalls re\ner den Zucker ohne Berugsberechtigung ervarb. Indes kommt Rt\n„es für den Tatbestend des Ki 'Lbs. ı KUVO. ebeneönenig wie\nfir den des ihm entsprechenden 81 Abs 1 wiste (8'104 ac0).\ndereuf en, ob die Gegenstinde, deren volkswirtechaftli ch\n. zveckmüssige Verteilung. als Bedarfsgüter dicce Vorschri Em 0.3\n. ten strafrechtlich sichern wollen, bevirtschaftet sind ,\noder nicht. Jedenfalls. ‚stellt der’An- und Verkcuf von\n44 Ztr., Zucker ausserhalb. des für die Versorgung der Bevölkerung üblichen Geschüftsgangs ein Beisei' vescheffen\n‚im Sinne beider Vorschriften. ‚dar. Daran würde sich euch\n‚ dadurch nichts ändern, dass der Abnehner des An 'cklagten Ben\nden Zucker in seinen Einzelhandelsgeschäft seinen Kunden .”\ngegen. Bezugschein. verkeuft haben, sollte. Denn beiseitegeschefft werden kenn. auch \"eine Vare, die nicht davernä\nder geordneten Vercorgung der Verbreucher entzogen wird\n(RGSt 74, 290).\n\nAuch. did übrigen Merkmale des Tatbestands des 81 Er;\nAbs '1' Ru Vo n&lt die. Stra? kanner mit Recht für erfüllt. N\nSelbst ‚Qie Revision ‚bringt hiergegen nichts vore\n\nIIs 1) Die Flevision. des An: geklagten SE re: als\n\n‚angeblichen Herfchrens: Sverztots, cas Lendgericht hate einige Hilfsbeveis enträ äge nicht ‚zulässig. berchieden. Diese\nR'ige genigt Nicht\" einnal dem Erfordernis, des 8 344 Aks 2\n\nKi, Em wi\n\nEr\n\n> 2:\n\nPia 77\n\nSEIT\n\nET PISTEN\n\n-5-\n\nFö\nı%\n}\n\n.5_ oo. en\n\nStPO für dic: Zulässig keit verfshrensrechtlicher Insriffe eufstellt., &ie gibt nünlich den Inhalt .der Bevieisamtröge nicht an...\n\n2,) Für eschlichrechtlich fehlerhaft hült es der Ängeklagte, dass die Strafkenzer ihn als Gehilfen für den\nGerentbetreg des von Hcurttiter IB erziclten ilchrerlöses für ebführungspfliehtig erklürt. Die Lüge geht\nfehl. Zweck der Negelung über die zirziekung des liehrerlöses in 4 der zur Tatzeit gültigen Preicsstrefrechtsto,\n\nwie des jetst enzuwerderden § 49 WiSte, ist es, den Urter-\n\nschiedsbetra & zwischen dem gesctzlich zulüccicen Höchst-.\npreis und den 'darüberliegenden Verkcufsprceis zu erfacsscn.\nDies wird um co eicherer erreicht, je unfassender die en\neirsr strefboren Freicübe ercchreitung euf der Verliäuferoder Küäuferseite Beteiligten indie Haftung für die Abführung des liehrerlöses einbecogen werden. Die Tätigkeit,\nals deren Tolge das Gesetz die Erfassung des \\iehrbetrass\nvorschreibt, ist das \"Irsielcer\" eines überköhten Zreices.\nAuf die Art der dabei entfalteten Ntwirkung kommt es\nnicht en, sondern allein cuf.den Eusseren Unfeng der Teilnehnle. Da der Anzella ste bein Virkceuf der fersen Zuckermenge mitzcholfen het, ist er mit Necht els Geceiitcchuldrer zur Abführung des zanzcn \\ehrbstrags Für vernflichtet\n\n‚erklärt worden. Dess es nicht der “ille des Gesctzes sein\n\nsann,. den Gekilfen für öic Abführung des üehrerlöses in\ngeringeren less heften zu Jascen ale den Tcaunttiter, ergibt auch der völlige Hengel eines leßstebs defür, um\n\nwieviel v eniger die Haftung des‘ Gehilfen als tie des Zcupt-\n\ntäüters betrogen sollte. Hinsichtlich dcs infangs seiner\n\nPflicht zur \\bführung des ehrerlöc es dert; daher der Cehilfe |\n\nden Eeuattüter gleich gestellt, werden, rur' dies vill das\nUrtsil mit dert Wendung zum Aucrdruck brin: sen, euch der Angelleste sei insoreit \"als Tüter onzuscheh, der wen ıTer-\n\n| - 6 -\n|\n\nrn mn mn nn\n\nt ur . . “\n\nls erzielt hat\". zin Widerspruch zur fnnehme, dasa er\nzu den strafbaren Tenelungsn nur Deihilfe geleistet het,\nliest darin nicht, Der Unfeng czuch seiner Taftuns ist\nebeneov:cnig wie dor der {laTftung des i!cunttäters davon abhängig, desı er eiren Geriinn eus sciner \"Withilfe gezogen\nhat. |\n\nMM\n5\n%\n!\n\nF- Dr. \\ioericke verner Dr. Sauer\nRi Dr. Ludvig ‘ Dr. Ortlieb\n\nent\n\na, ı\n3\n\nFREE}\nne","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-12/2-str-619-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-12/2-str-619-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:43.812673+00:00"}}