{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-06-08_2_StR_22_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-06-08","aktenzeichen":"2 StR 22/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die \"ichtübereinstimmung der mündlich verkündeten\nUrteilsgründe mit den schriftlichen ist kein Revisionsgrund; massgebend sind allein die schriftlichen’\n\nGründe ( wie die ständige Rspr. des Reichsgerichts “ '.\n\nRGSt 4, 382; RG Goltäd 64, 553).","text_plain":". R . . dvV.:\nEI 2 .\n\nF \\ t\n\nBig %\n\n2307 079\n\nfür dns -tachschlagewerk ! _\n\nGesetz: § 268 StPO\n\nRechtssatz: Die \"ichtübereinstimmung der mündlich verkündeten\nUrteilsgründe mit den schriftlichen ist kein Revisionsgrund; massgebend sind allein die schriftlichen’\n\nGründe ( wie die ständige Rspr. des Reichsgerichts “ '.\n\nRGSt 4, 382; RG Goltäd 64, 553).\n\nAktenzeichen 2 StR 22/51 :,\n\nUrteil vom 8. Juni 1951 1G Itzehoe, u e.\n\nu..,r\n_.\nı, . . . Fi}\n\n2 StR 22,51\n\nIm_ Namen des_ Vo\n\nı\n\n[mr\n\n— . .\n\nIn der ®trafsache Br\ngegen | . | R\n\nPERS\nDr 2.29972\n\ni.) den jetzigen Kinopächter, früheren Abteilungsleiter\n\nim Ereiswirtschaftsemt PO Georg S GER :\ngeboren am ED 1911 in za. wohnhaft: in md\nU, 2\n\n2) den Kaufmann Emil # zn |geboren em\n\naD 1906 in n Ta, wohnhaft in > m.\n\nwegen Bestechung\n\ner je ER 0 > Eye\n\nDR\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofe in der _\nSitzung vom 8. Juni 1951, en der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Kirchner\n'Bundesrichter Henneka\nBundesrichter \\erner\nBundesrichter Dr. Smer _\n. als beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt BED\n. als Vertreter der Bundesanweltschaft,\nJustizsekretär En\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nBr)\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des u\nLandgerichts in Itzehoe vom .28. November 1950 aufgeho- oc\nben. Die ?ache wird zur neuen Verhandlung und Ent- h\nscheidung, auch über die üosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\ni . . Von Rechts wegen -2-\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SC vezen schiwerer passiver Bestechung zu 10 Monaten Gefängnis, den Angerlagten Hip vegen aktiver Bestechung zu 8 ionaten Gefängnis verurteilt. Ihre -ovisionen sind begründet. Die Verfahrensrüge greift allerdings nicht durch.\n\n1) Beide Revisionen (lauben, einen liangel daraus herlei- I\nten zu können, dass, wie sie behoupten, die vorliegenden\nschriftlichen Urteilsgründe von den mündlich verkündeten\nGründen cbweichen. Das ist jedoch irrig. D.s Urteil beruht,\nvie ee cuf Seite 7 der Urteilsausfertigung such ausdrücklich\nerklärt, auf den Lrgebnissen der \"suptverhandlung und gibt\ndiese sowie die massgebende tatsächliche und rechtliche, Würcigung in den schriftlichen Gründen wieder.Die mündlich. ‚Verkündeten Gründe, die sich übrigens vielfach nicht mehr \"zuverläsıig feststellen lassen, eind nicht massgebend, auf ihnen\nberuht des Urteil nicht. Eine kevision kann deshelb nicht\nerfolgreicn auf eine angebliche Abweichung dcr schriftlichen\nvon den mündlichen Gründen gestützt werden, vgl RGSt 4, 382; 4\nRE Goltd Arch 64, 553. Unerfindlich ist, wie die Beschwerdeführerg\ndurch die angeblich ab..eichenden mündlichen Gründe in ihrer\nVerteidigung behindert gewiesen sein sollten. Die mündlichen\nGründe sind nach dem Schluss der Beweisaufnehme und nach\nder Verkündung der Urteilsformel mitgeteilt worden, clso\n\nin einem Zeitpunkt, in dem nach den Verfahrensvorschriften\nfür eine Verteidigung keine Gelegenheit mehr ist. Darauf,\ndss gegen sie abweichend vom -röffnungsbeschluss die 58 332.\n\n’\n\n- 3 -\n\n3.\n\n333 StGB angewendet werden könnten, sind die Angeklagten\nnach dem massgebenden litzungsprotokoll (BI 83 K/84) in der\nJguptverhandlung hingewiesen worden. Hieraus erscheh sic zur\nGenige, dass cine \"Handlung\" in Frage kommen konnte, dic die\n\"Verletzung einer Imts- oder Dienstvflicht entkielt\". Sie haben\ndenit unbeschränkt Gelegenheit gehabt, sich gegen diese Beschuldigung zu rerteidigen, nementlich die ihnen geeiznet erscheinenden Bevieisenträge sclbst oder durch ihre Verteidiger zu\nstellen. Hieran wird nickts durch den späteren linweis des\nGcrichts (Bl 86 & A) geändert, dass beim Ingeklagten 2 Su\n\nERNENE\n\n\"auch oo. einfeche Destechung in Betracht kommen“ Kinte 0.\n\nDie “ntscheidung des -eichsgerichts RGSt 5, 173, auf die\nsich der Verteidiger des ingeklagten SB in der sevisions--\nverherclung bezogen hat, botrei einen völlig enders liegenden\nPelle,\n\nBei dieser Sschlage kenn unerörtert bleiben, ob die tatsi.chliche Öehcsuptung der „cvicionen (über die \"ideroprlche\nzwischen den mündlich verkündeten und den schriftlichen Urteilsgründen) Curch die dienstliche Äusserung des Vorsitzenden\nnicht bestätigt oder coger widerlegt wird.\n\n2) Tagegen ist die Sachrüge begründet. Zu den lierkmelen der\n83 332, 333 gchört eine 4andlung, die eine Amts- oder -ienst--\npflicht verletzt. Bei § 332 ist es für den \\comten die dand-\n\n- lung, die er vornehmen coll oder schon vorgenormen hat, bei\n\n§ 333 ist es die Handlung, die der bestechende Täter erstrebt.\nAn dsr ausreichenden Darlegung einer solchen liandlung fehlt es\nin dem ongefochtenen Urteil. Seine bisherigen Feststellungen zu\n\n.\n.\n\n.— =-—— 1. — j?\nD zer = 7 DE ae nen;\n.\n\ndiesem wichtigen Funkte sind lückenhaft, \\iderspruchsvoll und\nzum Teil unbestirmt. iementlich ist nicht zu ersehen, ob der\nKsufvertrag zwischen GB unä dcr :orstverwoltung über die\n352 fm vor der Währungsreform und vor denjenigen hbmuchungen\nder Angeklagten zurstandegekommen ist, in denen die »vtrafkamner\ndie Bestechung zelunden hat. Wach der \"arstellung der Straf--\nkommer hatte dcs areiswirtscheftsamt bei der Zuteilung des\nHolzes mitzurirken (s. darüber unten), eusserdem aber \"lsg die\nVerteilung in den Händen des inrungsobermeisters Vi\" (UA S 4).\nDie 80 cbm schnittholz, auf die sich die vom Lanügericht ange- |\nnornene Amtshandlung SWWWlßs nicht bezog, waren \"von ... TE\nim Einvernehmen mit den Kreiswirtschceftsent der -irma um F\n0000. Zugesprochen\" worden. Das Verhältnis dieser verschiedenen\nmitwirkenden Stellen zueinender ist zus dem Urteil nicht zuverlässig zu ersehen. löglicherweise ist es so gewesen, dass\n\ndie forstverweltung den Xaufvertrag nur dann ebschloss, wenn\nzuvor das ıreiswirtschaftsent und der Innungsmeister in irgendeiner Form zugestimmt hatten. Nierzu ist it einzelnen auf folgende Stellen des Yrteils hinzw.eisen: Wach Seite 4 hatte der\n\nLeiter des »reiswirtschaftsamtes, Oberregierungsrat SCI ,\n- vor der Währungsreform -— \"die Anordnung\" getroffen, \" dass die\n\nFirne ggg Cas ... Zutzholzkontingent in Höhe von «...\n352 fm erhelten sollte. Ein schriftlicher Sercheid an vv»\nSCHE ercing nicht, ebenso erfolgte keine üitteilung an\nüle Forstverwaltung ..o, dass die so“ Tuizholani Ste?der Pirna\nTED zureiesen werde.\" (S 5). Ungeklärt bleibt hiorbei,\nob dies nur eine innerdienstlicke Anordnung war oder ob sie\ndie endgültige Zuteilung bedeutete oder wie die Verfügung\nsonst für die Rechtsstellung He zu verwerten ist. Aus\n\n5.\n\n5.\n\nden ürteilsfestztellungen ist zuc!. nicht mit „icherheit zu\nentnehmen. wenn und in welcher Weise der «wufvertreg über\n\ndie 352 im tntsächlich abgeschlossen worden ist. Auchdem die\neben erwühnte \"Anordnung\" ergangen war, fenden zwischen den\nAnscklogten und einem Vertreter der vorstverwaltung Verhandlungen statt, bei denen \"die zu liefernden Stnpel bezeichnet\nund @ie Freise hierfür festgesetzt wurden\" (S 5). Hierbei\n\ntret jecoch HB noch zicht cls der künftige Äbnchner,\nsondern els Holzfechmenn euf. Teiter stellt das Urteil fest,\ndese die Angellegten übereinkemen (§ 5), auf alle Fälle zu\nversuchen, \"das Holz noch vor der “ährungsreform zu bezahlen\",\nLiernech ist es möglich, desc der Aaufvertrag schon vor der\nWährungsreform und vor den Darlehersverhandlungen der Angelilcgten cbsosci!lossen war. Demit steht es im Einklang, dass\nEEE vor Ger „ährungsreforn bei. Cer Forstverwaltung anrief\nund bat, \"dass die Rechnungen fertig gemacht würden\" (S 6).\nFür den \"aufebschluss würde auch dı.s lolgende sprechen: Als\ndie Angekloegten cm 17. dJuni 1948 nech Ts fuhren,\num drs Holz bei der Torstkesse in neichsmark zu bezahlen,\näurserte der smtierende Lentmeister Bedenken, wegen der unmittelbar bevorstchenden Währungsreform noch Reichemarkbetr&ge anzu-\n‚nehmen. Der Vorgesetzte, Forstmeister TB, oränete jedoch\ndie Annıhme des Geldes en, \"da des Holz schon früher verkauft vorden sei.\"\n\nAuf der anderen Seite scegt dus Urteil (S 5), HMM\nGE h2Ve den SCHE - zeitlich nach den oben erwähnten Verhendlungen in Forst - vorgeschlegen, dieser solle lieichsmarkbeträge [für den Keuf des ılolzes bereitstellen. Weiter wird\neuf Seite 14 dargelegt, dass IB bei der Forstverwaltung\n\n-6-\n\ns . -6.-\n\nnicht kaufen konnte, \"wenn nicht der Kreis von der Übertragung seines eooe.... Nestkontingentes Mitteilung an die\n| Forstverwaltung machte und äurch einen seiner Seamten den\nKauf für ) tätigen liess\". Da II\nWar, 80 ist nicht klar, inwiefern es nötig war\nI: Beanter des Krcises den Äaufvertrag abschloss ( gte\")\nnn oder, wie es später auf Seite 16- heisst \"den Kaufvertrag\nzum Abschluss brachte.\" Möglich ist, dass die Zusage\" oder\n. dietäuteilungt,. die des Urteil mehrfach erwähnt, eine nach ...\nI “den Bewirtschaftungsbestimmungen nötige Mitwirkung des Brei. ©\nses war, ohne die der Vertrag, selbst wenn er schon abgeschlos- “\nsen var, nicht‘ wirksen wurde oder nicht durchgeführt werden\ndurfte. Wenn diese Zuteilung nicht schon durch die oben erwähnte\" Änordnung\" des Oberregierungsrats SEE, also vor. den.\nDarlehensverhandlungen der Angeklagten, ausgesprochen’ war,'80\nu ' wäre es denkbar, dass die Srteilung. oder Ablehnung der Zutei-: Br\n1 BE lung Aufgabe SCHÄNEB:. war. Dann könnte U 5 1 zu ihrer Er- 5\nNa Langung dem SD des günstige Ingebot (Hitverwendung der\nj in u von Sum zu beschäffenden Darlehensbeträge) gemacht haben. .\nNe Wäre es so gewesen, so hätte N |) seine Amtspflicht ver-.\n\nBR letzt, wenn er die \"Zuteilung\" (oder \"endgültige Zuweisung\".\n\n5 i6) nicht nach sachlichen Gpünden, sondern mit Rücksicht.\nauf. die ihm versprochene oder schon gewährte Beteiligung\n\n‚ nisgeeprochen. hätte.\n\nDie, ‚oben gekennzetchneten Mängel sind sachlichrechtjicher Natur,. sie waren auf Grund der unbeschränkt er-.\n- . hobenen Sachrüge. ZU. ‚beachten, sie führten, zur Aufhebung\n\n- I-\n\n £\nER\n| ku\n3:\nie\n\n- 7.\n\ndes Urteils (einschliesslich der zugrunde liegenden\nFeststellungen) und zur Zurückverweisung der Scche.-\n\nDie Strafkammer wird hiernach in der neuen Verhendlung nementlich festzustellen haben:\na) wann und wie der kaufvertrag abgeschlossen\nworden ist,\nb; welche \"Brdeutung der \"Anordnung\" SW: zukem,\nce) welche ämtshandlungen SCHERE nach Abschluss\ndes Kaufvertireses noch vorzunehmen hatte, damit\ner durchgeführt wurde (Zuteilung, Zuweisung).\n\nWeiter wird die trafkanmer auf Grund der neuen\nFeststellungen auch die l'rage des Betruges, der Untreue\nund der Wirtschaftsstraftet nochmals prüfen müssen.\n\nDr. Moericke Im. Kirchner Henneka\n\nVenerr . Dr. Sauer\n\nRu\n, .“\n\n. . ’ Bi ..\n\n4\nE22","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-08/2-str-22-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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