{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-06-08_2_StR_183_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-06-08","aktenzeichen":"2 StR 183/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“2\n\n2307 051\n\nIm N:men des Volkes\n\ndan dor Sir: Ponche\n\ngeson.\n\nden Vorarbeiter Hans Otto Heinrich Theodor . u ,\ngeboren am an 1899 in El in Untersuc: wasehsr?t\n\nin der Untersuchungshaftenstilt SE ,\n\n.osen Ki ‚örperve vletzun:;\n\nhet der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8.Juni 1951, en der teilgenommen haben:\n\na,\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\neis Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Kirchner\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Sauer\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsam alt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n‚Justiz sekretär I)\n\nals Urkundshoanter der Geschüftsstelle,\n\nfür Re cht erkannt: § 5\n\nDie Revision des) Angeklagten gegen das Urteil\n‘des Landgerichts) in Hamburg vom 1.März:1951 wird\nverworfen. Der Ängeklagte hat die Kosten des\n‚Rechtsmittels zu tragen.\n\nr\n\n.. 2 Von Rechts wegen u\n\nDee\n\n“\n*\n\n\"schlagen oder. getreten zu haben, so gab er, wie das\n. Urteil ausführt, immerhin zu, sich an 4 Vorgänge erin-\n„nern zu. ‚können und in zweien davon \"Leute geschüttelt\n* zu habent. Daraus wird klar; dass ‚die, ‚Angaben des An-.\n' geklagten nur insoweit zum Beweis seiner Schuld . yes in\n\nwir wre we\n\nDer Angeklagte ist wegen 19 Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung, darunter in 2 Fällen wezen\ngefährlicher Körperverletzung zur Gesamtstrafe von\n6 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Er rügt die Verletzung. des Verfahrens- und des Strafrechts. Seine\nRevision hat keinen Erfolg.\n\n1.) Die Feststellungen des Urteils zu den 6 Taten\ndes Angeklagten, die allein noch Gegenstand der Aburteilung waren, peruhen entgegen der Auffassung der\nRevision susschliesslich auf dem Ergebnis der Hauptver.-\nhandlung vom 1.Närz 1951. Jnsoweit ist das; reebnis\nder früheren Hauptverhandlung vom 30. JunifEpoNhßbht:\nverwertet worden, sondern nur, soweit: ‚es elongum Nie\nbereits damals rechtkräftig entschiedenen übrigen.\nder Körperverletzung handelt. Ein Verstoss gegen § 261\nStPO liegt deshalb nicht vor.\n\n2.) Es ‚stellt keinen Widerspruch dar, dass die\nstrafkonasr für ihre Überzeugung von der Schuld des\nAngeklagten in den noch abzuurteilenden 6 Fällen einerseits auch dessen Angaben neben denen von Zeugen verwertet, andererseits aber feststellt, er habe seine\nSchuld im Sinne. ‘der Anklage ‚bestritten. Denn wenn er.\n\nauch leugnete,. seine gefangenen Kriegskameraden ge-\n\n“\n\n. 2\n\n- 3.\n:\n\nmitververtet worden: sind, els sie nicht ein Bestreiten\nder ihm zur last gelegten Taten enthielten,\n\n3.) Tas die Revision sonst noch zegen den Schuldspruch vorbringt, richtet sich zum Teil gesen die Be-\n\n‚weiswürdi gung des Tetrichters und ist insoweit unzuläs-\n\nsig» Auch soweit es dem Urteil Widersprüche, und Denkfehler vorwirft, greift es nicht durch. .. ;Denn;das ‚Urteil weist die behaupteten Längel nicht‘ aurap i\n\n4.) Auch der Strafausspruch unterliegt keinen\n\n. Bedenken. bwohl es sich nur um Fälle leichter Körper-\n\nexvletzung handelte, die keine körperlichen Schüden bei\nden Verletzten zurückliessen, war der Tatrichter rechtlich nicht gehindert, in jedem Fall Einzelgefüngnisstrafen in der erkannten Höhe, nünlich in 5 Fällen je\n1 Jahr und im letzten Fell 2 Jahre Gefängnis zu verhänsen. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe\ndie Körperverletzungen unter dem Druck der !ngst vor\nder russischen Laserleitung begangen, richtet. sich gegen\ndie ausdrücklichen anders lautenden Feststellungen der\nStrafkammer und kann deshalb in. der Revisionsinstanz\nnicht beachtet werden. Dass diese Feststellungen der\nLedenserfshrung widerspriüchen, kenn im Hinblick auf\n\n. die weitgehend bevorzugte und einflussreiche Stellung,\n“die der Angeklagte als \"Hauptaktivist\" und Leiter des\n\nsogenannten legeraktivs bekleidete, nicht zugers;eben\nwerden, Des Urteil widerspricht sich auch nicht insofern, als es bei Verneinung der Frage, ob dem Angeklag-\n\nten mildernde Umstände zugebilligt werden können,\n\n. Se os . \"eh re ..\n\nN\n\n. Ä an\n\neinerseits feststellt, er sei für die ihm übertragenen\nPosten nicht geeirnet Gewesen, andererseits aber darlest, er habe während etwa 7 Jahren vor seinen Straf\ntaten in georäneten bürgerlichen Verhältnissen gelebt,\nDenn trotzdem konnte dem ängelilagten die Eignung für\ndie ihm verliehenen Stellungen, unter der die Strafkemmer offensichtlich die moralische Eignung versteht, fehlen.\n\nJrrig ist schliesslich die Meinung ler Revision,\ndie Strafkammer hebe nicht auf die gleiche Gesemtst.afe von 6 Jehren Gefängnis erkennen dürfen wie\nbereits in dem früheren Urteil, da dieses, wie die\nStrafkammer in ihrem nunmehrizen Urteil richtig entschied, in den 6 noch abzuurteilenden Fällen zu Unrecht gefährliche anstatt leichter Körperverletzung\narzenommen hatte. Trotz dieser milderen rechtlichen\nBeurteilung der Taten des Angeklagten im ange: Sochtenen Urteil ;;ar die Strafkammer. rechtlich nicht gezwungen, eine niedrigere Gesamtsirafe als die früher\nerkannte auszusprechen. Denn § 358 Abs 2 StPO verbietet nur eine Verschärfung der Strafe nach Art\nund Höhe, nicht aber trotz \"milderer Beurteilung im .\nSchuldsprüch eine gleich schiere und gleich hohe\nStrafe wie im angefochtenen Urteil.\n\nDr.Moericke Dr.Kirchner..‘:\nWerner “ Dr. Sauer!","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-08/2-str-183-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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