{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-06-05_2_StR_67_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-06-05","aktenzeichen":"2 StR 67/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"0 |\n\nSamen des, Volx\n\n. De u er\n\nIn der Strafsache\ngseß&gen\n\n1.) den Stadtbaurat Karl B\nin HB vohnhaft in\n2.) den Bauingenieur Gerhard 5\n1907 in vo, \\ohnhrft in\n\nwegen Betrugs und Untreue\n\nhet der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Juni 1951, an der teilgenommen habens\n\nSenatsprüsident Dr. iloericke\nals Vorsitzerder,\nBundesrichter Dr. Dotteri’eich\nBunäesrichtcer bLenneka\nBunöcsrichter Yorner\nBundesrichter Dr. Sauer\nals beisitzende Richter,\n\nZrster Staltsanvalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanveltschaft,\n\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschüftsuuclle,\nTür Becht erkannt;\n\nAuf die Zevision der Staatsenwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aurich vom 26. Oktober 1950 hinsichtlich des äÄngeklagten DB zit den ihm zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben. Die ”ache wird in diesen Umfange zur ncuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwicsen. Im übrigen werden die Revisionen\nder Staatsanzultschaft und des Angeklagten Ei verworfen.\n\nDer Angeklagte Ki hat die Kosten seincs Lechtsmittels zu tragen. Die „onten des Nechtsmittels der Staatsanwaltschaft treffen die Staatskasse des Landes Niedersachsen, soweit es verworfen wurde. Im übrigen het das\nLandgericht dariiber zu entscheiden,\n\nVon kechts wegen\n\n-2 =\n\ngi\n\nde\n\nvn. u\n\nGr\n\nDer Angeklagte Kgp var als Bauingenieur bei den\nStadtbeucmt IWW anzestcilt und hatte eis Sackbearbeiter\nie Prüfung von Baurechnungen, Ende 1949 erhiclt er auch\ndie unmittelbare Aufsicht über die Bauarbeiten bei dem Unbau eines kasernenblocko in “ohnungen, Die irbeiten Tührte die Firma Bo@lp aus. Der Angeklagte Zip, der als\nStadtbaurat bei der Stadt Ip angestellt und als solcher '\nvorgesetzter des kp var, erhielt aus desı Umbau einc\nWohnung zugewiesen. Er liess von der Firma BoEEiB verschiedene Sondererbeiien in der Wohnung durchführen, die\nnicht ünter die von der Stadt in Auftreg gegebenen Arbceiten fielen. Auch der Angeiilagte ip liess sich zwei Tachtschräünke von der Firva Bo anfertigen. Inde Zürz 1950\nvercnlasste Kp die Firma, die losten in Eöhe von 1 528,87 Di;-\ndie für die Sonderarbeiten für ihn und Zip entstanden wa--\nren, in die allgcmeine Schlussrechnung für Cie von der Stadt #\nin Auftrag gegebenen Arbeiten .einzusetzen. Die so erstellte 4\nRechnung vom 1. April 1950 vorsah er en 3. April 1950 mit 4\nden Vermerks \"Sachlich und rechnerisch richtig\". Am 4. April 3 =\n1950 unterschrieb der Angelilagie Dep auf der der Nechnung\n\n\"beigehefteten Kontokarte den gleichen Vernerk. Die städtische\n\nkusse zahlte hierauf den Rechnungsbetrag aus.\n\nDurch Urteil des Lanögerichts in Aurich vom 26. Oktober 1950 ist der Ange!:lagte xp wegen Untreue in Tateinheit\nmit Betrug zu einer Gefüngnisstrafe von sechs Konaten und\nzu einer Geldstrafe von 100.- Dli, ersatzweise für je 5.— DU\nzu einem Tag Gefängnis, verurteilt, der Angeklagte Dep;\n\n- 3 -\n\nu\n\ngegen den die Stastsanwaltscheft ebenfalls Anklage wegen\nUntreue in Tateinheit mit Betrug erhoben hatte, [rcigesprochen\nworden.\n\nGegen das Urteil haben die Ötantsanweltschaft, und\nzwar in Richtung gegen beide Angeklagte sowie der \\ıngelrlagte\nIp Zevision eingelegt.\n\nI. „evision der Staatsanvaltschaft.\n\nUnbegründet ist die sachliche Rüge, duss das Gerickt\nnicht geprüft habe, ob richt bereits das Tütigwerden -des\nKopp als Bauführer und städtischer ?Prüfungsbceamter bei ein\nund denselben Bau nit issen des Dep eine strafbare ‚Untreue\ndarstelle,\n\nNach den Feststellungen in Urteil war kp als\nBauingenieur bei der Stadtverwaltung angestellt. Als\nsolcher war er der zuständige Sachbearbeiter für die\nPrüfung von Baurechnungen, also auch der Rechnungen über\nden zur Frage stehenden Urbau, Die unmittelbare Auf-,\nsicht über den Umbeu war ihm von der Stadtverwaltung‘\nausdrücklich übertragen worden. Diese Donpelstellung\nallein kann aber den Tatbestand der Untreuc im Sinne\ndes § 266 StGB weder bei Dip noch bei Kap begründen.\n\n- Gegenüber dem angeklagten Ip ist dcs Coricht zur\nÜberzeugung gekomsen, dass ein Zinverständnis desselben\nmit Kgpund ein gemeinsanes Fandeln nit diesem nicht\nnachzuweisen ist. Die Ausführungen des Urteils hiezu\nlassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen,\n\nD\n..\n\nPe Ve\n\n:\nnd\n7\n\nsu.\n\nr\n\n>\ns\n©\n>\n24, ..\n288»\n\n-4-\n\n\\\nDas Gericht hat in cingehender Beweiswürdigung dar-\n\ngelegt, aus welchen Irwigungen es die Überzeugung Gewonnen hat, dass die Angaben des Angeklagten ZB über\ndas Einverständnis mit DW nicht zlaubwürdig sind. Ts\nhat geprüft, ob die Tat dcs xggip auch ohne Jeteiligung\ndes Bw er:-iürbar ist und ist zur Überzeugung gelengt,\ndess verschicäene Beweggründe auch in diesen Felle für\ndes Verhalten des Iggp denkbar sind und es verständlich\nmachen, ohne allerdings nun den Bewvreggrund Zeststellen\nzu Können, der Kg wirklich bestimmt hat. Ein Widerspruch gegen allgemeine örfahrungsgrundsätze iut in diesen Ausführungen nicht zu erschen, \"\n\nDagegen lässt das Urteil eine Prüfung in der\nRichtung verrissen, ob nicht der Angelilagte Dep ohne\nZusarmenarbeit nit Rp unter ZLusnützung der unlileren\nVerhältnisse vorsätzlich oder zuch nur mit bedingten\nVorsatz die ihm oblicgenden Pflichten verletzt und der\nStadt cinen Vermögensnechteil zugefügt hat. Die Verrechnung\nder Privatarbeiten geschah äurch die Schluscabrechnung von\n1. April 1950. Die Rechnung zeichnete Dip, nachden Kup\ndie sachliche Nichtigkeit bestätigt hatte, cn 4. April\n1950 ab. Das Urteil enthält zu diesen Vorgang nur die\nLinlassung ües Angellagten, er habe bei der Anweisung\nder liechnung der Firma Bo an 4. April 1950 von\ndcr Verrechnung der ?>rivatarbeiten als städt. Angebots- .\narbeiten nichts gewusst. Line Türdigung dieser Einlassung\nfehlt,\n\n-5-\n\nNach den Feststellungen het De im Februur 1950\nzvar mit dem Stüdt. Direktor Dr. Boip wegen der Finanzierung von Privatarbeiten tesprochen, jedoch nur wegen eines\nTeils ‚derselben. In der Folgezeit ist bis zum 1. April\n1950 keine Klärung erfolgt. Ba hat bis Ende Lärz kcine\nSchritte unternormen, eine Z»larstellung \"über den Charakter\nder Arbeiten und seine Vervflichtung zur Tragung der 10-\nsten\" herbeizuführen. Das Gericht führt es als möglich an,\ndos Du von der Zrwartung aucgegangen ist, die “irma\nwerde \"ontsprochend einem nicht gerade unzeitgenlssen Gebrauch die Privatarbeiten unentgeltlich oder. wnigeteie, ‚für,\nein geringes intgelt\" ausführen. Demnach war der: wilierden.\nAngeklagten zur Tragung der „osten der Privatarbeiten? ‚DIS:\nEnde Läürz nicht zun Ausdruck gekomuen, Auch hin: sichtlich”\nder Unterredunz Ende küörz 1950 zwischen Bggp und Kup\nspricht das Urteil von der üöclichkeit eines llisceverständrisses, so dess zuch sie das zweideutige Verhalten des\nZu nicht gelilärt hat. Plötzlich hat anı 1. April 1950\nBB \"überkorrekt\" und auf dem ungewöhnlichen Weg dcs\nschriftlichen Verlchrs seinen Untergebenen zur Rechnungslegung aufgefordert. Das Schreiben hat a | erst am 3. April\n1950 erhelten, an welchen Tage er auch äie liechnung als\n‚richtig bestätigte und sie den Bey zuleitcte, der sie\nam 4. April abzeichnete. Bei dieser Sachlage ist die Köglichkeit nicht ausgeschlossen, dass BMp bci. Erhalt der\nSchlussrechnung er!.annte, dass in dieser die ?rivatarbeiten nit verrechnot waren und in Kenntnis dieser Fetsache\ndie Abzeichnung vornahm, Es bedurfte dcher er Re .\n\nx»\n\n-6-\n\nder genauen Feststellung des tatsüchlichen Lergangs der\nnechnungsabseicknung in Verbindung mit den Schreiben von\n\nl. April 1950 und der Würdigung des Vorsatzes des Angeklagten unter Berücksichtigung seines früheren Verhaltens. Das\nUrteil lässt cine colche ausreichende Feststellung und\nWürdigung vermissen, so dass nicht nachyrüfbar ist, ob\n\ndas Gericht ohne Dcchtsirrtum den Tatbestand der Untreue\nverneint hat. Das Urteil war daher bezüglich des Angeklegten BB zufzuheben, ohne dass auf die Verfahrensrüge\nder Verletzung der AufklärungspZlicht noch cinzugchen Wars\n\nII. Revision des Ängei:lagten Kg:\n\nVerfahrensrechtlich rügt die Revision Verletzung des\n§ 538 Nr 7 StPO. Das Urteil enthalte einen unüberbrückbaren Widerspruch, da es eine strafbare Handlung des Angeklagten BD verneine, zugleich aber ausspreche, dass -\nKB unter dem Einfluss seines Vorgesetzten Bi gestrauckelt sei, Zin solcher Widerspruch sei den l'eklen von\nEntscheidungsgründen gleichzusetzen.\n\nDiese Rüge greift nicht durch. Den Fehlen von Entschei- n\nA dungsgründen.kann eine .Unverstündlichkeit des Urteils gleich-.. E\nstehen, die sich aus einer völlis unzureichenden Sachy er- 5\n\nKi be treffenden Gründen behauptet. Ein solcher engel in.\nden vor shandenen Gründen eines Urteils füllt nicht unter\n8 338 ür 7 StPO, sondern ist bei der Sachbesci erde entspre-Ei chend dem allgemeinen Grundsatz des.§ 337 St?O zu würdigen -\na _ {RGSt 43, 298).\n\n>\nSe\n\nse RLTLERTTETTE\n\nleiter behauptet die Revision eine Verletzung des im\n§ 261 StPO ausgesprochenen Grundsatzes der freien Beweiswürdigung, Sie bringt jedoch keine Tatsachen vor, die ergeben, dass das Gericht gegen diese Vorschrift verstossen hats\nSie behauptet, das Urteil enthalte Widersprüche und Denifehler und die Würdigung des Beweisergebnisses sei unzulänglich. Würden diese Behauptungen zutreffen, so kann\ndas sachliche Kcecht verletzt sein; ein Verfehrensmangel\nliegt darin nicht.\n\nDie auf Grund der allgemeinen Sachbeschvwerde notvendige Nachprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsirrtum erkennen». j\n\nDer Angriff der Revision gegen die tatsächliche Feststellung, dass der Angelilagte zu von der Firma Bode\n50.- Dii zu Veikhnachten 1949 geschenkt erhielt, ist in der\nkevision unzulässig.\n\nDie Einwendungen gegen. die Gründe im Urteil, die das\n\n. Gericht für seine Überzeugung von der Unglaubrürdigkeit des\nzn enführt, greifen nicht Gurch. Das Gericht hat in ceingchen- -\nden Erwägungen das Beweisergebnis geprüft und die Gesichtspunkte hervorgehoben, aus denen es seine Überzeugung gewonnen hat, Diese Srwägungen. lassen keinen Widerspruch gegen. Denkgesetze und allgeneine Erfahrungsgeseize erkennen.\n\nEin unüberbrückbarer Widerspruch ist auch nicht vorhanden zwischen der Feststellung, dass eine strefbare Beteiligung\ndes SEE nicht nachgewiesen sei, und der Berterkung, der Angeirlagte Kup sei unter dem Einfluss seines Vorgesetzten\nDE gestrauchelt, Das Urteil führt abschliessend zu der\nBeweiswürdigung des Verhaltens des DW aus:\n\n-8-\n\n\" Da weder seine Einlassung noch eine der engeführten\nMöglichkeiten auszuschliessen ist, kann eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht festgestellt\n‚werden. Inwieweit er vielleicht durch seine unklare\nHaltung und als für den Geist der Behörde verantwortlicher Vorgesetzter moralisch mitschuldig geworden ist, steht au?. einem anderen Blatt, das zu\nbeurteilen das Gericht nicht berufen ist \",\n\n(Seite 13 d.U.)\n\nDie ‚zu Gunsten des Angeklagten KB heraengezogene\nErwägung; ' däss’ \"dieser \"unter dem Einfluss seines Vorgesetzten die Verfehlung eusgeführt hat\" (‚Seite 14 d.U. )\nund dass er \"unwiderlogt unter dem Einfluss seines Voresetzten gestrauchelt ist\", (S 15) ist mit der, Festetel-\n| Tune einer nur moralischen, jedoch nicht strafbaren 2 e!\nKitverantwortlichkeit des De durchaus vereinbar.\n\nEinen denkgesetzlichen Widerspruch sieht die\nRevision auch zwischen der Feststellung, dass der Haupt-\n\nvortcil der Straftet des Ep den Bun zugute kan, und\nder Schlussfolgerung, dass gegen eine Teilnahme des > „u\ndessen gespanntes Verhältnis zu Kg spreche. Das Gericht\nhat ein Einverständnis des BB nicht als nachgewiesen\nerachtet, obwohl BE den Hauptvorteil hatte. Ts hat\nhierbei Us. euch ausgeführt, dass. das gespeannte Verhältnis zu zu besonderer Vorsicht’ nahnen und ihn von einer\ngefährlichen Abhängigkeit von seinen Untergebenen abhalten\nwusste. Es hat auch die Beweggründe dargelegt, die 7 We\ntrotz der Spannung zu seiner, Zum einen erheblichen:\n„vorteil bietenden Handlung 'veranlassen- konnten. Diese\n\"Folgerung ist Aenkgasetalich möglich und { widerspricht auch\n\n-9 -\n\n-9-\n\nnicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Soweit die nevision\ndie tatsächliche Feststellung über. das Vorliegen eines ge-\n\nsnannten Verhältnisses zwischen Kg und Pn angreift,\nist dies unzulässig.\n\nDas weitere Vorbringen der Revision in dieser Richtung greift unzulässigerweise allein die tatsächliche, insoweit fehlerfreie Beweiswürdigung an und ist daher unbeachilich.\n\nUnbegründet ist der Vorwurf, der innere Tatbestand des\nBetrugs sei unzureichenä testgestellt. Das Urteil enthält\nzwar keine weiteren Ausführungen hiezu, Den PReststellungen\nsind jedoch die Voraussetzungen des inneren Tatbestandes\neinwandfrei zu entnehmen. Hienach war sich der Angeklagte\nbevusst, dass in der Schlussabrechnung ?ür die städtischen\nArbeiten die Privatarbeiten verrechnet waren, dass demnach\ndiese Rechnung unrichtig war. Er wusste, dass er durch Bescheinigung der Ordnungsmässigkeit der Rechnung und ihre\nVorlage bei dem die Auszehlung anweisenden Staädtdirextor\neinen Irrtum erregte und dadurch eine Vermögensvorfügung\nzum Nachteil der Stadt und zu seinen eigenen Vorteil sowie\ndem des BEE herbceiführte. Es ergibt sich auch, dass der\nAngeklagte sich der Viderrechtlichkeit der Vermögensschädigung und der Berreicherung bewusst war und diese wolltee\nDamit ist aber der innere Tatbestand einwandfrei festgestellt. Die Ausführungen im Urteil, dass der Angel:lagte -\nbei der Unterredung über die Verrechnung der äehrarbeiten\n\"BED missverstanden haben könne und BEE zit Dr. Bein\nıa ange vor der rechtswidrigen Verrechnung über die öglich-\n\n-10 -\n\nkeit eines A'sgleichs der Kosten der Privatarbeiten Gesprochen habe, stehen den nicht entgegen, da nach den Urteil\n\nder Angeklagte KG ohne Einverständnis des Dip handel-\n\nte und zudem zuch eine Bercicherung für sich selbst erstrebtee j\n\nDasselbe gilt auch für den inneren Ta atbestand der\nUntreue. .Auch hier ergibt sich aus dem Urteil, dass der\nAngeklagte KB sich seiner Treuepflicht gegenüber der\nStadt, die sich aus seiner Stellung und seiner Beauftragung ergab, und der Verletzung dieser Pflicht bewusst\nund sich klar darüber var, dass er einen Vermögensnachteil\nder Stadt herbeiführe und damit einrerstanden war; er war\nauch nicht des Glaubens, scine Handlung liege im Rahmen\nseiner Befugnisse und werde von der Stadtverwaltung gebilligt. |\n\nDie Annahne einer Tateinhcit zwischen Betrug und Untreue\nist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Strafzumessungsgründe lassen keinen ücchwsirrtum erkennens -\n\n- 11 -\n\n.- Il -\n\nDie Revision des Angeklagten Kp musste daher\nverworfen werden.\n\nDr, jioericke Dr. Dotterveich Hennek\n\nWerner. Dr. Sauer\n\nEr Zus\n\nErg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-05/2-str-67-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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