{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-06-05_2_StR_174_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-06-05","aktenzeichen":"2 StR 174/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR__17\n\nam wen im\n\n1\nI\n\n2307 C49\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strefisache\ngegen\n\nden üraftfuhrer Alfred S EEE ‚ geboren\n\nen EEE 1919 in DEE, wohnhaft in DEmmEp\nir Sr vo, 2-21. in Untersuchungshaft in\nder Euftanstelt in Diuiiiiiuuip:\n\nwegen schweren Diebstahls i.i. U.&.\n\nhat der 2. Strafsenat des Dundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 5. Juni 1951, an der teilgenommen\nhabens |\n\nSenstspräsident Dr. lioericke\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nDundesrichter Benneka\n\nBundesrichter Werner\n\n- Bundesrichter Dr. Sauer\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt\nels Vertreter der Bundesanveltschaft,\n\nJustizsekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltscheft gegen |\ndas Urteil des Lenäg erichts in Bremen von.\n22% Dezenber 1950 wird verworfen. Die Staats-\n\nkasse hat die Kos ten des Rechtemittels : ZU. ir\n\nBene\nVon Rechts wegen\n\nBr\nu\n\n:\nDe\nh\n!\nvor\n4\n\nDual an et.\n\num mad tam antenne\n\nPre\n\nDie Strafkamaer hat den Irgeklagten wegen\nzehlreicher vollendeter und versuchter, meist\nschwerer Diebstähle, bei denen tejk:gise such: die.\nVoreussetzungen des Rückfells vorlazen, unter\nZubillisung mildernder Uustände zur Gesemtstrafe von 3 Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nDie zu seinen Ungunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil in\nStrafzusspyuch an; sie hält die Strafzumessungssründe für teilweise widerspruchsvoll und teilweise unvollständig. Sie hat keinen Erfolg.\n\n1.) Die Revision meint zunächst, im Straf-.\nmass sei nicht berücksichtigt worden, dass der\nAnge eilagte die Arbeitslosigkeit, während der er\ndie meisten Diebstähle verübte, selbst verschuldet habe. Alleräings stellt das Urteil fest, daß\ner zweimel eine Arbeitsstelle infolge Diebstahls\nverlor, und dass seine neuen Taten überwiegend: in\ndie Zeiten seiner Arbeitslosigkeit Zellen. Trotzdem ist es kein Fehler, dass die Strefkaimer ihm .\ndies nicht straferschwerend anrechnet. Denn weder\nass Gesetz noch ein Rechtsgrundsatz verlangt das. .\nDer Tetrichter überschreitet die Grenzen seiner u\n\ninnerhelb des gesetzlichen. Strafrahmens: grunidsätz-\n\nlich freien Strafzunessung nicht, wenn. er ‚Sinem, Uhstend, mag iha der Tüter auch selbst: ver ‚schufdet =\nhaben, keine strafschärfende Bedeutung beilegit; so\nlange nicht das Gesetz ‚selbst dem Richter dtrie. in.\n\nWurnoe\n\n- 3 -\n\nForn besonders benunnter Strafschärfungsgründe\n(vgl z B § 243 StGB) vorschreibt, ihn dem Angelllagsten erschwerend anzurechnen.\n\nDarüberhinaus war die Strafkamnier recht-\n\nlich nicht einnel gekindert, neben anderen Umständen zuch die vom Angeklagten durch Diebstäh-\n\nle selbst verschuldetef: Arbeitslosigkeit strafernüssigend und als einen der Gründe für die Zubillisung mildernder Umstände nach Lbs 2 der 38\n\n245 unG 244 StGB zu verwerten. Hur dann könnte es\nBedeniten begegnen, einen In;eklagten seine irbeitslosigkeit strafmildernd anzurechnen, wenn er sie\n\ndurch ein bewusst darcuf abzielendes Verhalten, et-'\n\nwe durch Arbeitsscheu, verschuldet. hat. Unbedenklich aber ist es, wenn die Arbeitslosigkeit, wie\n\nbeim Angeklasten, lediglich die, wenn auch wahr-\n\nscheinlich zu erwartende Folge‘! ‚eigenen schuldharten oder gar strafbaren Verhaltens ist.\n\n.2.) Fehl geht ferner die Rüge, das Urteil füh-\n\nre entgegen den.§ 267. Abs 3. Satz 1 StPO die Umstände nicht ar, die‘; ‚für. ‚die, Zumessung der Strafe be-'\nstimnmend gewesen sind. Denn einerseits ergibt die\nSchilderung der Taten des Ängeklegten im Urteil,\ndass es sich um zahlreiche, zum Teil erhebliche\nRechtsbrüche handelt, die, wie die Strafkammer ausdrücklich betont, in ILcufe der Zeit an Gefährlichkeit zunehmen, eine bedenkliche Neigung .des Angeklegten offenbarten und im späteren Verlauf nicht\nmehr eusschliesslich seinen und seiner Familie Le-\n\n-4-\n\n4 -\n\nbensbedürfnissen abzuhelfen bestinnt waren;\nferner ist den Urteil zu entnehmen, dass er\nwegen Diebstahls zweimal zu Geldstrafen und\neinmsl zu einer längeren Gefängnisstrafe verurteilt wurde, von der er allerding s mrli\nMonat verbüsste. Andererseits stellt das Urteil fest, dass er sich bei Beginn seiner\nTaten in einer wirklichen Notlage befend, daß\ner als Heimatvertriebener mit seiner Frau,\n2 Kindern und seiner Kutter zunächst ein einziges 7 qm grosses Ziimer bewohnen musste, bis\ner für sich und seine Familie ein eigenes Zinmer erhielt, dass es ihn und seiner Familie en\nden zum Leben notwendigsten Einrichtungsgegenständen sowie en Kleidung und Hausrat fehlte.\nund dass er in der Hauptverhandlung ehrliche\nReue gezeigt habe. Diese Peststellungen kaben\ndie Strafkemmer zu der Erwägung geführt, dass\nbeim Angeklagten, der bisker die Wirkung eines\nstrengen Strafvollzugs nicht verspürte, die\nlloff£fnung bestehe, dass er eu? den Veg der Ordnung zurückfinden wird, und ihm deshelb die\nWörlichkeit hierzu nicht durch eine Zuchthausstrefe und den mit ihr verbundenen Mekel des\n| Verbrechers erschwert werden soll.\n\nEs ist deshalb auch nicht, wie die Revision meint, eine bloss: formelhafte Wendung, -\ndass die Strafkammer diese Feststellungen und\n\n-5-\n\n- 5m\n\nErwägungen zum Strafmass vor dem die Kühe der Einzelstrafen und der Gesamtstr.fTe enthaltenden Abschnitt des Urteils mit .der Bemerkung abschliesst,\n\"unter Abwägung eller dieser Gesichtspunkten halte sie \"die folgenden Einzelstrafen für angebracht\",\nDenn daraus ergibt sich, dass: die Strafkariner die\nUmstände, die sie zusammenfassend als leitende. Gesichtspunkte der Strafzumessung erwähnt, der Bemessung einer jeden Einzelstrafe zugrunde gelegt. oo.\nhat. Ob in einem:solchen Pall derüber hinaus, wie we\nder Oberbundesanwelt, der die Revision der Staatsenvaltschaft vertreten hat, meint, verlangt werden ak\nmuss, der Tatrichter habe bei jeder Einzelstrafe Be\ngesondert die für ihre Bemessung massgebenden Erwägungen jedenfalls dann anzugeben, wenn es sich\num eine Reihe nicht gleichartiger Taten handle, .\nkann dahingestellt bleiben. Denn die Taten des: Angseiilagten waren Vergehen und Verbrechen des: Dieb-. ..\nstahls, also in ihrem wesentlichen rechtlichen. Ge- u 2\nhelt gleichartige Straftaten. Bei einer solchen\nSachlage aber kann es im Einzelfall ‚genügen, wenn\nder Tetrichter die ihn bei der. Strefzunsssung be- Fer\nstimmenden Umstände der Festsetzung der Einzelstra- a\nfen zusammenfasserdvorwegnimmt und deshalb nicht .\nbei jeder Einzelstrafe nochmals. die für’ Ihre 3emessung massgebenden Unstände gesondert ernähnt‘.\n\nDafür, dass die Strafkemer es übersehen und\ndeshalb in Sträafness nicht berücksichtigt hätte,\ndass der Angeklagte einen Teil der Taten beging,\n\nobwohl-er in Arbeit stand, feiılt jeder Anhalt.\nDenn wie die Feststellungen des Urteils ergeben, war diese Tatsache der Ötrafkamıer bekannt.\nDass sie sie in den Strafzumessungsgründen noch\nzusdrücklich unter den die Strafhöhe zu Ungunsten des Angeklagten beeinflussenden Unständen\nhervorhebt, könnte zuch dann nicht gefordert\nwerden, wenn sie darauf entscheidende Bedeutung .\ngelegt haben sollte, Erst recht aber nicht, wenn\nsie, was nach den Urteilsgründen sngenomnen werden kann, davon ausging, der Angeklagte habe\ntrotz zeitweiliger Beschäftigung sich noch in\nwirtschartlicher Beärängnis befunden, die seine\nDiebstähle auch während der Beschäftigungszeit\neinigermassen verständlich erscheinen lassen\nmochten.\n\nEbenso wenig deuten die Urteilsgründe derauf\nhin, dass die Strafksmner den Zweck der allgeneinen\nAbschreckung der Strafen bei Festsetzung ikrer Höhe\neusser acht gelassen hat. Er ist einer der allgemeinen, jeder Kriminalstrafe innewohnenden Strafzwecke. Seiner besonderen Hervorhebung bedarf es\nGeher regelnässig nicht.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Henneka\nWerner - Dr. Sauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-05/2-str-174-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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