{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-06-05_2_StR_170_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-06-05","aktenzeichen":"2 StR 170/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der besonders benannte Strafmilderungsgrund der\nReizung zum Zorn kommt (entgegen der Auffassung\ndes Reichszerichts vgl RGSt 69, 314) dem Totschläger nicht zugute, der irrtümlicherweise\ndie tatsächlichen Voraussetzungen einer Xisshandlung oder schweren Beleidigung annimmt.\nVermeintliche Kränkung kann, jedoch ein Nanderer\nmildernder Umstand\" im Sinne des § 213 sein.","text_plain":"Für des Nachschlagewerk B \" 2307 078 on\n\nGesetz: StGB § 213.\n\n%\n\nRechtssatz: Der besonders benannte Strafmilderungsgrund der\nReizung zum Zorn kommt (entgegen der Auffassung\ndes Reichszerichts vgl RGSt 69, 314) dem Totschläger nicht zugute, der irrtümlicherweise\ndie tatsächlichen Voraussetzungen einer Xisshandlung oder schweren Beleidigung annimmt.\nVermeintliche Kränkung kann, jedoch ein Nanderer\nmildernder Umstand\" im Sinne des § 213 sein.\n\nAktenzeichen: 2 StR 170.51\nUrteil vom 5. Juni 1951 SchwG Hamburg.\n\nvo\n‘\n\nı >\n.\n\n‘\n.\nTIER NN\n\nN\n\nJm Namen des Volkes\n\nJn der Strafs:'che\n\ngegen den Hafenarbeiter Helmut Wilhelm N msn ,\n\ngeboren\nin der\n\nwesen I\n\nhas der\n\nzünälichen Verhandlung von 22.Mai 1951. in der Sitzung vom\n5Juri 1951 unter „itwickung\n\ndes\ndes\nICH]\n. des\ndes\n\ndes\n\ndes\n\nfür Recht erkannts\n\nam GE 1909 in zu, in Untersuchungshatt\nUntersuchungshaftanst:1t Feine ,\n\notscohlaers ww\n\n2.Sötrafscnat des Bunäes 'erichtshofu «uf Grund der\n\nSonstsvrüsidenten Ir.“oericke\nals Vorsitzenden,\nBundesrichters Dr.Dotterwsich\nBundesrichters lienneka\nDunäesrichters “Erier\nBundsasrichters Dr. Sauer\nals beisitzender lictter,\nErsten Staatsansalts in\nals Vertretersder Bundesan.altsch:ft, .\nJustizsekretärs zn ;\nals Urkundsbeomten (er Geschäftsstelle,\n\nD\nFaRE\nEY SHROGETTET\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes\n\nSchwurgerichts IT in Haıburg vom 8.!ovomber\n\n1950 wirä die darin anseorünete Unterbringung des\nAngeklagten in einer !cil---oder iflegeanstalt nit\nden dieser Entscheidung zugrunde lierenden Fest--\nstellungen aufrehoben. Insowcit wird die äuche zur\nneuen Verhandlung und Äntschoidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht\n\nm\n\nzurickverwiesen. dm Tori;en wird die Revision\nTOLWVORTENe\n\nVon Herhts wegen\n\nDer ingeklagte ist ‘seren lotschlags and weren\ngefährliche Köroe.verletzung su einer Gesamtstrufe\nvon 6 Jahren und 6 onaten Zuchthaus verurteiltr\nausserdem ist scit:e Unterbringung in eins” Jdeil--\noder Pfle:oanstalt ungeoränet worden.\n\nSeine Revi.sinı greift das ‚Urteil ir. vollen Unmfange an. Sie rürt äie Verletzung des Mitraf- und des\nStr:fverfahrensrechts,. Begründet ist s\\e nur insoweit,\n\nals sie sich g2;wı die Sicherungsmassnarne richtet.\n\n1. Das Kevisionsvorbringen, das ve:meintliche\nVerfahrensverstösse geltend macht, wendet sich zu\nSchuldspruch teilweise gegen an;chlich unrichtige\nFeststellungen des ürstrichtere. Da er nicht cinmnl\nTatsachen angibt, in denen Verfskronsmngel lieren\nkönnten, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig.\n\n. Insofern die Revisionsbegründung die Beweisswärdi-\n\nsung des Schwurzerichts als verfahrensrechtlich be.\ndenklich nit Ger Behauptung beanstandet, sie enthal--\nte ‘Widersprüche und Verstösse zagen Denkgesctze, 1'isen zutrelferderfalls sachlich-rechtliche “ingel voro\ndas Urteil weist aber die behausteten Yiderspriche\nunä Denkverstösse nicht auf. Deshalb begesmnet Ser\nSchuldspruch auch insoweit einen Bedenken, bensowenig kann das, ns üle Revision sonst noch zur Be\n\nen nn a\n\nFe\n\nel ne\n\n3.\n\nzrürdung ihrer allgemeinen Sechräge vortrügt, den\nSchuläspruch in Frare stellen. Er entspricht den\nGesetz.\n\n2, Das gilt auch vom Strafausspruch. ls liert\nenige;en der Heinung der ltovision kein Wide-spruch\ndarin, dass das Schwur, 'ericht zu Ungunsten des änge--\nklugten berücksichtirst, dass er seinen Schwiegervater \"in brutalsier Weise\", nümlich mit einen: _\nschweren Hammer durch 6 - 8 wuchtige Schläge auf\nden Kopf, erschlagen habe, seine Tat aber trotzdem\n\nnicht als grausam nach § 211 StGB und deshalb nicht\n\nals Mord bewertet. Denn auch eine im Sinne des\n§ 211 nicht grausafte Tat kann eine im Sinne des ge-\n\nwöhnlichen Sprachgebrauches brutale Tat sein.\n\nDas Schwurgericht hat ferner nicht, was die\nRevision zu Unrecht behauptet, unterlassen, zu prüfen, ob dem Angeklagten für das Verbrechen des Totschlags und das Vergehen der gegen seine Frau verübten gefährlichen Körperverletzung miidernde Umstände nach § 213 und § 228 StGB zuzubilligen sind,\nEs hat dies für beide Taten mit einer rechtlich bedenkenfreien Begründung verneint. Soweit mildernde\nUmstände nach § 228 nicht angenommen worden sind,\nvermag die Revision selbst keinen Rechtsverstoss\nzu rügen.\n\nSie glaubt jedoch, beim Angeklagten liege für\nden Totschlag der im § 213 besonders benennte Mil-.\nderungssrund der Reizung zum Zorn vor; denn das Ur-\n\nvn\n\nkr\n\nteil gehe - und insoweit entspricht das Revisionsvorbringen dem Jahalt des Urteils-- davon aus, dass\ner durch den Jrrtum, sein Schwiegervater und seine\nFrau unterhielten ehebrecherische Beziehungen, zum\nZorn gereizt und dadurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden sei; auch eine nur in der Vorstellung des Täters vorhandene schwere Beleidigung\nmüsse aber zur Anwendung von $-215 führen.\n\nDas Reichsgericht hat allerdings in Bd 69, 314\n\nentschieden, dass auch dann, wenn die tatsächlichen .\n\nVoraussetzungen der Reizung zum Zorn, nämlich eine\nMisshandlung oder schwere Beleidigung des Täters,\nnicht vorliegen, 'er sie aber irrtümlicherweise annimmt, ihm die Strafermässigung aus § 213 zugute\nkommen müsse; denn das Gesetz stufe die Schwere\nder Nötungsverbrechen: gerade nach dem Gemütszustand\ndes Täters während der Tat ab, wie der innere Zusammenhang der §§ 211, 212, 213 und 217 erkennen\nlasse. Das Schrifttum schliesst sich, soweit es\ndiese Frage erörtert, meist ohne eigene Stellungnahme der Auffassung des Reichsgerichts an, Srweit\n\nersichtlich, widerspricht ihr nur Olshauseni StGB 1l..i:.\n\nAufl 1927 § 213 Anm 3a, allerdings ebenfalls ohne\nnähere Begründung, während ‚sich die 12.Auflage aaO\nzur Heinung des Reichsgerichts bekennt. Der Senat\nvermag ihr nicht zu folgen.\n\n. § 213 hebt unter den mildernden Umständen, bei\nderen Zubilligung der Richter den Totschläger nur\n\n..\n\nsw.\n\nmn nn\n” .\n\nPIERRE DE\nN Fr\n\n-— 5 _\n\nmit Gefängnis bestrafen darf, den Umstand besonders\nhervor, dass \"der Totschläger ohne eigene Schuld\näurch eine ihm oder einem Angehörigen zugefüste\nMisshandlung oder schwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der\nStelle zur Tat hingerissen worden ist\". Einem\nsonstigen strafmildernden Gesichtspunkt kommt die\ngleiche strafermässigende Wirkung denn zu, wenn\nihm der Richter die Bedeutung eines \"anderen mil-\n\n'dernden Umstandes\" i.S. des 9 213 zuerkennt.\n\nDarüber, wenn ein solcher Fall anzunehmen ist,\nschreibt das Gesetz dem Richter mit Rücksicht auf\ndie Mennigfaltigkeit der in Betracht kommenden\nMöglichkeiten in § 213 ebensowenig etwas vor,\n\nwie in anderen Strafbestimmungen, die die Zubil-Jigung ‚mildernder Umstände vorsehen, z.B. §§ 176\nAbs 2, 228 StGB u.a... Es-bleibt vielmehr seinem\npflichtgemässen Ermessen überlassen, ob er bei\nder Bewertung der Grösse der Täterschuld, der\nBedeutung der Tat und ihrer Folgen, unter Berücksichtigung des Strafzieckes und bei Abwägung aller\nfür die Stra”bemessung in Betracht zu ziehenden -\nGesichtspunkte \"mildernde Umstände\" i.S. der einschlägigen Bestimmungen zubilligen will.\n\n. Jm Gegensatz zu diesen Fällen der unbenannten\nStrafmilderungsgründe umgrenzt in § 213 bei dem besonders benannten mildernden Umstand der Reizung\nzum Zorn das Gesetz selbst genau dessen Voraussetzungen. Sie können deshalb, das ergibt schon\n\n-6-\n\nihre Hervorhebung als eines besonderen Falles der\nmiidernden Umstände, nicht erweiternd ausgelegt\nwerden: sonst würde die Grenze zu den \"anderen\nmildernden Umständen\" verwischt werden und ie\nausdrückliche Erwähnung ihren Sinn verlieren.\n\nUnter den Voraussetzungen, die für die Annahme\ndes Kilderungssrundes der Zornesreizung vorliegen\nmüssen, erwähnt § 215 euch die, dass der Täter die\nihm (oder einem Angehörigen) zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung nicht selbst verschuldet hat. Jm anderen Fall kann er wohl unter dem -\nallgemeinen Gesichtspunkt der \"anderen mildernden\nUmstände\", nicht aber unter dem besonderen der\nReizung zum Zorn des milderen Strafrahmens teilhaftig werden. Die dem Richter beim Vorliegen einer\ndem Totschläger zugefügten Kränkung aufgegebene Prüfung, ob dieser sie selbst verschuldet hat oder nicht,\nsetzt aber denknotwendig voraus, dass eine Kränkung\nwirklich geschehen ist. Jst sie nur in der Vorstellung des Totschlägers vorhanden, so kann er sie vweder verschuldet, noch kann er sie nicht verschuldet\nhaben. Es kann demgemäss dann auch jene Prüfung\ndes Richters nicht stattfinden. Daraus folgt, dass\nin einem solchen Fall die Strafermässigung aus den\nGesichtspunkt der Zornesreizung unmöglich ist.\n\nDas Reichsgericht begründet aa0 seine Entscheidung auch mit dem Hinweis auf § 98 des früheren\nMStGB, der für Fälle militärischer Unbotmässigkeit\n\n‘>.\n\nRn\n\ntn. ei 2\n\neinen dem besonders benannten Hilderungsgrund der\nZornesreizung in § 213 ähnlichen Strafermässigungsgrund\nenthielt. Er räumte nämlich dem Richter die Äöglichkeit ein, die Strafe des unbotmässigen Untergebenen Ei.\nin n''her geregelter Weise zu ermässigen, wenn dieser\n\"dadurch, dass der Vorgesetzte ihn vorschriftswidrig\nbehandelt oder die Grenzen seiner Dienstgewalt über- Ta\nschritten hat, gereizt und auf der Stelle zu einer\nder strafbaren Handlungen der §§ 89 bis 97 hingerissen worden ist\". Da diese Bestimmung, so schliesst\ndas Reichsgericht aa0, in der Rechtsprechung zutreffend auch zu Gunsten des Täters Anwendung finde, der\n\n8\n\nx\n\nin Wirklichkeit nicht vorschrifttswidrig behandelt wur- E\n\nde, sondern nur infolge tatsächlichen Jrrtums eine 3\nsolche Behandlung annahn, sei es auch zu billigen, B ki\ndem wirklich gekränkten den nur vermeintlich ge- Be\n\nkränkten Totschläger im Rehmen des § 213 gleich zu\nstellen, Ä ah: u\n\nDiese Beweisführung übersicht, dass sich, Rn er in\nMStGB von § 213 in doppelter Hinsicht unterscheidet ete.\nZunächst war in $.98 anders als beim Vorliegen des\" a\n\nMilderungsgrundes der Zornesreizung in § 213 die uud\nStrafermässigung auch. dann, wenn. die Voraussetzungen . fe.\n\njener Bestimmung zutrafen, dem pflichtgemässen Ermessen des Richters anheimgegeben. Der wes .ntliche Un- R\n\nterschied liegt aber darin, dass, wie schon ein ä\nVergleich des Wortlautes beider Vorschriften erken- we\n'nen lässt, § 98 MStGB die dem § 213 eigentümliche we.\nEinschränkung \"ohne eigene Schuld\" nicht enth#lt. 3\n\nvw\n\nDemgemöss sılite die Strafermissigung bei § 98\nauch zu Gunsten dcs Täters Platz greifen können,\nder die ihm zuteil gewordene vorschriftswidrice\nBehandlung selbst verschuldet hatte. Dieses schon\ndem Wortlaut der Bestimmung entnehmbare Ergebnis\nwar auch sachlich deswegen billigenswert, weil das\nVerbot vorschriftswidrisger Behandlung eines militärischen Untergebenen nicht nur zu dessen Schutz, sondern auch im Interesse der Autorität des Vorgesetzten lagsswar es seinem Ansehen vor der Truppe schuldig, auch dann einen Untergsbenen korrekt. zu behandeln, wenn dieser Disziplinlosigkeiten. begangen hatte (vgl \\ierzu Schwinge, MStGB 6. Aufl 1944, § 98\nAnn II 1). Demgemüss war dem Richter im Rahmen des\n§ 98 gamicht aufgezeben zu prüfen, ob der unbotmässige Untergebene die vorschri?”tswidrige Behandlung etwa selbst verschuldet hatte oder nicht.\nEs war deshalb durchaus sinnvoll und gerechtfertigt,\ndem wirklich vorschri?tswidrig Behandelten denjenigen. der infolge eines tatsächlichen Jrrtuns sich\n\nvorschriftswidrig behandelt glaubte, jedenfalls dann “\ngleichzustellen, wenn sein Jrrtum unverschuldet war ,\niso die zur Zeit der Geltung des MStGB in Recht- “\n\nsprechung und Schrifttum herrschende Auffassung;\n\nvel RIG 4, 99: 14, 2785 Schwinge aa0 Anm III 2je\n\nEs stützt somit ein Vergleich des N 98 MStGB mit\n\n§ 213 die Richtigkeit der Ausfegung dieser Vorschrift,\n\nwie sie der Senat vornimmt. E\n21\n\nRL\nEh\n\n.\n\n“\nE\n\ntt EEE EEE DEEITEDERN\n\nui wene\"\n\nB- > PoSSein BEE SER\n\nDIR 3\n\nJhr kann auch nicht mit dem Finwand begegnet\nwerden, dass in Rechtsprechung und Schrifttum in\nentsprechender Anwendung des-§ 59 Abs 1 StGB dem\nTäter, dem ein Unrechts- oder Schuldausschliessungsgrund zur Seite steht, derjenige gleich behandelt wird, der irriger Weise die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Umstandes, etwa im Falle\n\n“ vermeintlicher Notwehr oder vermeintlichen Notstan-\n\ndes, annimmt. Denn die für die. Entscheidung der, ;;;;\n\n2\n\nSchuldfrage richtijse Anwendung des in § 59 AbB;\n\n. enthaltenen Grundgedankens kann nicht ohne weiteres\n\nbei der Auslegung von Bestimmungen Platz greifen,\ndie wie § 213 ausschliesslich Vorschriften für die\nStrafzumessung geben. Vielmehr lässt sich, wie auch\n\ndas Reichsgericht aa0 unter Hinweis auf § 157 aF StGB\n\nmit Recht betont, \"die Entscheidung dsrüber, ob das\nGesetz eine bestimmte Strafmilderung nur an das tatsächliche Vorhandensein des Sachverhalts, der sie begründet, .oder -in entsprechender Anwendung des § 59\nStCB- auch an die irrige Vorstellung des Täters davon\nknüpft, nicht allgemein, sondern nur für jeden ge-\n\n.setzlichen Strafmilderungggrund besonders aus\n\nseinem Zweck heraus treffen\".\nÜberdies ist der auf die Gleichstellung des\n\nwirklich mit dem nur. vermeintlich gerechtfertigten\n\noder schuldlosen Täter in unserem: Strafrecht ge-\n\n‚stützte Einwand, es müsse deshalb auch der Fall.\n\nwirklicher dem mur verneintlicher Kränkung in 8 213\n\n- j0 -\n\ngleichgeachtet werden, auch deshalb nicht stichhaitig, weil das Strafges tzbuch jene vermeintliche Gleichstellung nicht schlechthin kennt.\nDenn bei der Verwirklichung der Tatbestände von\nStrafzesetzen, die sowohl vorsätzlich wie fahrlässig verletzt werden können, wird dem wirklich\ngerechtfertigten oder entschuldigten Täter der\nim tatsächlichen Jrrtum Über einen Unrechts- oder\nSchuldausschliessungsgrund befindliche Täter nur\ndann gleichgestellt, wenn er seinen Jrrtum nicht\nverschuldet hat. Bei § 213 aber würde, wäre der\nauf § 59 StGB gestützte Einwand richtig, der vermeintlich gekränkte dem wirklich gekränkten Totschläger in jedem Fall gleichgestellt werden müssen. |\n\n'Ein solches Ergebnis, zu dem das Reichsfericht\nvon seinem Standpunkt aus folgerichtig sowohl für\nden Fail unverschuldeten wie für den Fall verschul--\ndeten Jrrtums des Totschlägers gelangt, ist auch\nkriminalpolitisch unannehmbar. Es führt dazu,\ndass der Toischlärer, der sich durch einen, enn\nauch noch so sehr verschuldeten Jrrtum über eine\nvermeintlich ihm zugefügte Kränkung zur Tat hinreissen lässt, für die Anwendung des § 215 dem\nTäter gleichgestellt werden muss, der infolge einer\nihm wirklich und noch dazu ohne eigene Schuld widerfahrenen Kränkung den Totschlag begangen hat.\nAndererseits hindert die Auslegung, die der Senat\ndem § 213 gibt, nicht, die besondere Gemütslage,\n\nYM\n\n- 11 -\n\nin der auch der vermeintlich gekränkte Totschläger\nsich befindet, zu berücksichtigen und damit dem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, der das Reichsgericht\nzu der entgegengesetzten Auslegung geführt hat. Es\nkann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben,\nob die Bedeutung, welche das Reichsgericht dem Gemütszustand des Täters bei der Abgrenzung der Tötungsdelikte beilest, auch nach der Änderung der §§ 211\n\nu 212 dürch die Strafgesetzbuch-Novelle vom 4.9.1941\ngleich geblieben ist. Jedenfalls kann die seelische\nVerfassung des vermeintlich gekränkten Totschlägers\nim Rahmen des § 213 als anderer mildernder Umstend\nihm zugute gerechnet werden.\n\nDas Schwurgericht hat dies mit rechtlich einwandfreier Begründung nioht getan, weil der Angeklagte,\n„le der Urteilszusamnenhang ergibt, seinen Jrrtum\nwenigstens zum Teil selbst verschuldet, und überdies\nseine Angehörigen, insbesondere seine Frau, durch\nseine dauernde Eifersucht und durch ekelerregende,\nsie erniedrigende Szenen erheblich gequält habe.\n\n3. Dagegen rechtfertigen es die bisherigen Feststellungen des Schwurgerichts nicht, die Unterbringung des Angeklagten nach § 42 d in einer Heil- oder\nPflegeanstalt anzuordnen ZZ\n\nVon den enderen durch den Angeklagten nach dieser Bestimmung zu verwirklichenden Voraussetzungen,\n\n. die im vorliezenden Fall keiner Erörterung bedürfen,\n\nabgesehen, ist diese Sicherungsmassnahme nur zulässig,\nwenn die öffentliche Sicherheit sie erfordert.\n\n”.\n- 12.\n\nDies trifft dann zu, wenn vom Angeklagten, der wegen\nbegangenen Tat zur Strafe verurteilt ist, auch nach\n\nStrafverbüssung mit Wahrscheinlichkeit' neue erhebliche Straftaten zu erwarten sind; dass solche Taten\n\nnur möglich sind, reicht nicht aus (vgl RGSt 73,305).\n\n‘Nach den Feststellungen des Schwurgerichts,\ndie sich hauptsächlich auf das Gutachten eines medi-\n\n‘ zinischen Sachverstiindigen und dessen ungünstise\n\nPrognose für den Angeklagten stlitzen, kann \"keine\nGarantie dafür übernommen werden, dass er\", wenn er\nseine bisherige ins Pathalogische gesteigerte Eifersucht beibehalte, nach Strafverbüssung \"nicht da\nanfange, wo er aufzehört habe\". Daraus und aus dem\nEindruck eines \"fanatisch in dieser Eifersuchtsvorstellung befangenen\" und \"insoweit unbelehrbaren\" Menschen, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf das Schwurgericht machte, zieht es\nden Schluss, es sei \"auch für äie Zukunft die Gefahr nicht auszuschliessen, dass er sich, selbst.\nwenn geine Ehe geschieden wird, an tatsächlichen\n>der ve.meintlichen Liebhabern seiner Frau oder\n\nen ihr selbst tätlich vergreifen werde\". Diese\n\nAusführungen genügen nicht als Begründung für die\nAnordnung der Sicherheitsmassnahne.\n\nDas Schwurgericht müsste darüberhinaus Tat-\n\n‚sachen feststellen, die es,selbst wenn die Ehe des\n\nAngeklagten geschieden werden und er deshalb mög-\n\nYM\n\neiner im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit\n\n- 13 -\n\nlicherweise keine nüheren Beziehungen mit seiner\nfrüheren Frau mehr unterhalten sollte, whrscheinlich machen, dass er neue Straftzten gegen sie oder\n\nzesen einen Mann, mit dem sie in Verbindung treten\nkönnte, begehen wird.\n\n. Dr. Moericke Dr.Dotterweich Henneka\nWerner Dr. Sauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-05/2-str-170-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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