{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-05-30_2_StR_494_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-05-30","aktenzeichen":"2 StR 494/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"JE\n2529 075\n\n2 StR 494/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache n.\ngegen - =;\n\ndie Ehefrau Klara P EEE zo. SCHERE zus\nDO, dort geboren am Ge 1904,\n\nwegen Beihilfe zum Meineid u,&\n\nBe nr\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4, llärz 1952, an der teilgenommen haben: I:\nSenatspräsident Dr, Moericke\n\nals Vorsitzender.\nBundesrichter Dr, Kirchner.\nBundesrichter Dr, Dotterweich .]\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat\nals Vertreter der Bundssanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen vom 30. Mai 1951, soweit es sie betrifft. mit seinen Feststellungen\naufgehoben, Die Sache wird zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n‚Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum\nMeineid in Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt. Ihre Revision, mit der sie die Sachbeschwerde erhebt, ist begründet,\n\nlo Die /ngeklagte war mit dem früheren NMitangeklagten\nvo verlobt. In den konaten Januar und Februar 1949\nführten sie einen gemeinsamen Haushalt, Die Kosten bestritt\nVB, der die Angeklagte vollständig unterhielt, Ende\nFebruar 1949 löste Ve das Verlöbnis. Deshalb zahlte\ndie Angeklagte an ihn vom 1. März 1949 ab monatlich 25 DM\nMiete, Nur an Sonntagen nahmen WE und die Angeklagte\nnoch gemeinsam das liittagessen ein, Die Angeklagte bereitete es zu, VE zahlte die Kosten,\n\nIm Herbst 1949 erhob die Angeklagte eine Unterhaltsklage gegen ihren geschiedenen Ehemann, Sie verlangte eine\nmonsiliche Rente ab 1. Mürz 1949, Pluschke behauptete in\ndiesem Rechtsstreit, dass die Angeklagte keine Miete an\nRED zu zahlen brauche, sondern mit ihm einen gemeinsamen Haushalt führe, Die Angeklagte bestritt dies. Als Zeuge sagte VB vahrheitswidrig unter. Eid aus, die Angeklagte habe immer an ihn.Kiete gezahlt und niemals Zuwendungen von ihm erhalten, Er wusste nämlich nicht, dass die\nAngeklagte ihren Unterhaltsanspruch erst ab 1, März 1949\ngeltend machte. und wollte erreichen, dass Pie mög\nlichst viel zahlen müsse, WB ist rechtskräftig wegen\nMeineids in Tateinheit mit versuchtem Betruge verurteilt,\n\n2. Die Strafkamner ist der Auffassung, die Angeklagte sei’\n\nrechtlich verpflichtet gewesen. WEB an der falschen Aus-\n\nsage zu hindern, weil sie die Gefahr geschaffen habe, dass\n\n3.\n\nTER\nBEER\n.\n\nu.\n\n’ MACHE\nre U Ele\n\n.-\ner\n\nu m nn meet\n\n-3.\n\ner vwissentlich die Unwahrheit sagen werde, Sie folgert .\ndies daraus, dass die Angeklagte a) VB veranlasste,\n\"in dem kHietsauittungsbuch für die Honate Januar und februar den !iietzins nachträglich zu auittieren\".b) die Behauptung des Beklagten PO . tsijie bezahle keine hiete\nund erhalte Zuwendungen\", bestritt und sich auf das Zeugnis des VB una des von ihm ausgestellte Lietquittungsbuch berief, j\n\n“Mit dieser Begründung ist die Verurteilung wegen Beihilfe zum lieineid nicht aufrecht zu erhalten, Eine Beihilfe zu dem !eineid des VER kann die Angeklagte geieistet\nhaben, wenn sie ihn in eine ernste Gefahr, falsch auszusagen, gebracht hat (BGHSt 1, 23). Als den ersten der Umstände, die eine solche Gefahr begründet haben sollen, bezeichnet die Strafkamier die nachträgliche Eintragung in das\niletbuch. Insoweit sind jedoch die Feststellungen widerspruchsvoll. Nach der Sachdarstellung hat die Angeklagte,\ndieses Duch am 24, Juli 1950 dem Amtsgericht eingereicht\nund sich Anfang August 1950 von Tl eine Quittung über\ndie Zahlung von je 25 Tl für die beiden ersten Honate des\nJahres 1949 geben lassen, Demnach enthielt das liietbuch keine Eintragungen über Mietszahlungen für diese Zeit, sondern\nentsprach der Sachlage. Die Angeklaste kenn deshalb durch\ndie Benutzung des jlietbuchs als Beweismittel keine Gefahr\nfür ra. falsch auszusagen, herbeigeführt haben. Dass\ndie ilietsquittung irgendeine Bedeutung für den damaligen\nRechtsstreit gehabt hat oder pätte haben sollen, stellt die\nStra’kammer nicht fest, Zs lässt sich deshalb nicht beurteilen, ob die Angeklagte den WEM, indem sie ihn zur\nAusstellung der Quittung veranlasste, in eine Gefahr in\n\nAn\n\n.n 4 ’r\n\ndem dargelegten Sinne gebracht hat. Eine solche Gefahr 1äge auch nur vor, wenn die Offenbarung der Wahrkeit zu einer ernsten Benachteiligung Vils hätte führen müssen\nund die Furcht vor solchen Nachteilen für seine Entschliessung nach allgemeiner Lebenserfahrung von entscheidender\nBedeutung sein konnte (BGH aaO S 27). Auch hierüber ent--\nhält das Urteil nichts,\n\nDadurch, dass die Angeklaste das Vorbringen ihres Ehemannes bestritt, kann sie ‘ ohlert in seinem Entschluss,\nfalsch auszusagen. ebenfalls nicht beeinflusst haben, Denn\nsie zahlte damals tatsächlich 25 DM Liete monatlich und erhielt auch keine Zuwendungen von WEB. Die Strafkammer\nnimmt zwar an, die Angeklagte habe nach dem 1, März 1949\nan den Sonntagen \"Zuwendungen in Form eines kittagessens\"\nerhalten, Damit setzt sie sich jedoch zu der Sachdarstellung in Tiderspruch, nach der die Angeklagte an den Sonntagsmahlzeiten für die mit der Zubereitung \"verbundene Arbeitsleistung\" teilnehmen durfte, Sie bekam das Essen also\nnicht unentgeltlich, Unter \"Zuwendungen\" sind aber nach\ndem allgemeinen Sprachgebrauch nur unentgeltliche Leistungen zu verstehen,\n\nSchliesslich entsprach es auch der Sachlage, dass die\nAngeklagte sich für ihre Behauptung, sie zahle monatlich\n25 DM Hiete, auf das Zeugnis des VE. verier und das |\nrichtig geführte Mietbuch einreichte,\n\nEs sind also bisher keine Umstände festgestellt, die\neine Rechtspflicht der Angsklagten zur Verhinderung der\nfalschen Aussage des Tip ergeben.\n\nNun kann sich die Angeklagte allerdings durch ihr Ver-\n\nhalten im Beweistermin bei der Vernehmung ill: der Bei-\n\n-5-\n\nwere\n°\n\nN ag\neo»\n'“\n\nBB.\n\nhilfe zum Meineid schuldig gemacht haben. vB sagte zunächst wahrheitsgemfs s aus, die Angeklagte: zahle an ihn monatlich 25 DU Miete und erhalte von ihm keine Zuwendungen.\nAuf Vorhalt des Beklagten Pie erklärte er dann; \"Sie\nhat immer Miete bezahlt und niemals Zuwendungen von mir erhaltent., Diese Aussage beschwor er auch. Während der Vernehmung TB S5 griff die Angeklagte durch Zwischenrufe in\ndie Verhandlung ein. Als der Richter WEB Vorhalte machte, rief sies \"Verlobt ist nicht verheiratet\"! Die Straf:\nkammer nimmt an, das Bestreiten in Verbindung mit den Zwischenrufen der Angeklagten\" sei geeignet gewesen, VE\nin seinem Entschluss. einen keineid zu leisten, zu bestärken. Diese Beurteilung ist zunächst insofern unrichtig, als\ndie Angeklagte nach den Feststellungen auch im Beweistermin\nnur der iiahrheit gemäss bestritt, mietzinsfrei zu wohnen\nund Zuwendungen zu erhalten,\n\nOb die Zurufe VB beeinflusst haben, lässt sich\nnoch nicht abschliessend beurteilen, weil die Strafkammer\nnicht feststellt, in welchem Zusammenhang sie gefallen sind,\nSie können die Straftat des WE nur gefördert haben, wenn\nsie Vorhaltungen galten, die unwahre Angaben des Zeugen betrafen, Das lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, Den Zwischenruf, den die Strafkammer anführt, machte die Angeklagte auf einen Vorhalt des Richters. Da die Frage. ob die Angeklagte vor dem 1. März 1949 Hiete gezahlt und Zuwendungen\nauch. nachher erhalten hatte, für die Entscheidung des Unterhaltsprozesses, wie die Strafkemner feststellt, ohne Bedeutung war, ist es möglich, dass die Vorhealtungen des Richters sich auf die Zeit nach dem 1. liärz 1949 bezogen, Insoweit entsprach aber die Aussage des vier \\jechrheit,\n\n6.\n\nDie Strafkammer hätte deshalb feststellen müssen. zu welchen Bekundungen des Zeugen der Richter oder der Beklagte Vorhaltungen machte, welchen Inhalt diese Vorhaltungen hatten und welche Erklärungen die Angeklagte hierzu\nabgab, Da.das Urteil hierüber nichts enthält, kann der\nSenat nicht nachprüfen, ob die Strafkammer das Recht rich-\n\ntig angewandt hat,\n\n3% Zu der Verurteilung wegen versuchten Betruges führt\ndie Strafkammer aus, die Angeklagte habe im Beweistermin\nverschwiegen, dass sie in den lonaten Januar und Tebruar\n1949 keinen Mietzins zahlte und kostenlos verpflegt wurde\nsowie ,dass sie nachher Zuwendungen in Form eines Mittagessens erhielt, und hierdurch in dem Richter einen Irrtum\nerregt oder unterhalten; Sie sei zur Offenbarung auf Grund\nihres vorherigen und gleichzeitigen Tuns rechtlich verpflichtet gewesen; denn Treu und Glauben hätten es erfordert, die Aussage TB: richtig zu stellen, als er\nsich anschickle, sie zu beschwören, Da jedoch die unrichtigen Angaben TB für die Entscheidung ohne Bedeu-.\ntung gewesen seien, liege nur ein versuchter Betrug vor.\n\nDie Strafkammer leitet die Pflicht der Angeklagten,\n\ndie Unrichtigkeit der Aussage WEBs zu bekennen, aus\ndenselben Umständen her, die nach ihrer Auffassung der An-\n\n'geklagten die Verhinderung des Meineides geboten, Das ist .\n\nschon deshalb unzutreffend, weil solche Umstände nicht\nfestgestellt sind. Nun legt allerdings § 158 Abs 1 ZPO\n\nden Parteien die Pflicht auf, ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäss\nabzugeben, lliergegen hat die Angeklagte jedoch nach den\nbisherigen Feststellungen nicht verstossen; denn ihre Ein-\n\n- 1 -\n\nz\n\nwm.\n\nge genen\n\nnr, NEIBILDT... et.\n\noo. »-\nnn er\n\n“\n\nwi\nDe\n\nnumnnneeen\n\n0 DE .:\n\net amamnn mn une sm nn\n.. .0o. - ..\n\nngz1\n\nREIT TR en\nvage! « Be n\n\nPr A\n\nin .\n\nY\n\nEee\n\nBER TER ..\n\n230\n\n“ wg\n\nBro;\nDi\nz\n\n1 2\n\n.:\n\n+ Tr\n\nlassung entsprach, wie dargelegt. der Wahrheit. Nach der\nSachlage kann deshalb ein Betrugsversuch nur dann gegeben\nsein, wenn die Angeklagte sich die unrichtige Aussage\nVOEEBS zu eigen machte -- etwa durch Zwischenrufe oder\nin anderer “weise -— und hierdurch den Richter über die Umstände, die nach ihrer Lieinung für die Bemessung der Rente von Bedeutung waren, zu täuschen suchte, um auf diese\nTreise eine höhere Rente zugesprochen zu erhalten, Dies bedarf einer erneuten Untersuchung,\n\n4. Ergibt die neue Verhandlung. dass die Angeklagte durch\nihr Verhalten im Beweistermin Mb in dem Entschluss, einen Meineid zu leisten, bestärkt hat. so wird die Strafkanmer die innere Tatseite mit besonderer Sorgfalt prüfen müssen. Das gilt auch für die Frage, ob die Angeklagte eines\nversuchten Betruges schuldig ist. Denn die Angeklagte ist\ngeistesschvach und deshalb vermindert zurechnungsfähig i.9.\ndes § 51 Abs 2 StGB. Die bisherigen Ausführungen der Stra£-.\nkammer lassen nicht erkennen, dass sie die Geistesschwäche\n\nder Anscklagten bei der Prüfung der inneren Tatseite beach-\n\ntet hats\n\nDr. Kirchner Dr. Dotterweich\nwerner Dr. Sauer\n\nDr. Hoericke .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-05-30/2-str-494-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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