{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-05-29_2_StR_532_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-05-29","aktenzeichen":"2 StR 532/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2302 055 f\n\nJm Namen des Volkes\n\nJn der Straisache\n\ngegen die Titwe Lieselotte D I 7 geb.\nEEE. zeboren zn un 192: in S EEE\nGE, :chnneit DB, Kreis VCH\n\nwegen Faischeides\n\nhat der 2.Strofsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 9.Oktober 1951, an der teilgenommen\n\nheben:\n\nSenstspriisident Dr.Eoericke\n\nBundesri.chter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\neis Vorsitzender.\nDr.Kirchner\nDr.Dottervreich\nWerner\n\nDr.Sauer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt (en\n\nals Vertreter der Bundesamweltschaft,\n\nJustizsekretär m .\nals Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkennt:\n\nLuf die Revision der ängeklasten wird das Urteil\ndes Lendgerichts in Aurich vom 29.Mai 1951 mit\n\nden ihm zugrunde liezenden Feststellungen aufge-\n\nhoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, zuch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Lendgericht zurickver--\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nm.\n\noO nn nen\n\n6rüändes:\n\n-— mn nn mem\n\nDas Lendgericht het die I.ngeklagte wegen Weineides verurteilt. Ihre Revision ist begr'indet.\n\nGegen die /nnehme der Stirefkemzer, dass die\nAngeklagte unter ihrem Eide eine unrichtige Ausge gemacht abe, bestehen zllerdings keine Be-\n\nen\n\na\nenken. “uch die Revision verkennt dies nicht.\njuf einem Rechtsfehler beruhen jesoch die Feststellungen zur inneren Tatseite. Die Strafkemner\nzählt zunächst in unanfechtbrrer jYeise eine Reine\nvon Beweissnzeichen dafür ruf, dcess die Angeklagve vorsützlich falsch geschworen hete. Jn unmittelteren Anschluss darcen führt sie Fort:\n\n\"An dieser Beurteilung Konnte’ euch der l.iderruf\nder Angeklagten nichts findern. Er ist erst zehn\nTage nach Erlass des amtsgerich*lichen Urteils\nerfolgt. Zusweislich des Protckoils vom 23.Januar'\n1951 vor TO Dei der Verköndung zugegen und es\nliegt nahe, dess er im {nschluss on dieres Prozessergebnis bei sciner Kenntnis von dem'iichrverkehr der ingekla'sien zugesetzt hat!!, Die\nStrefkammer geht also davon zus, dass der VWiderruf nach den Umständen des Telles ihrer Beweisführung entgegenstehen könne. Diese löglichkeit\nräumt sie dann eber mit der Erwägung aus, es liege\nnahe. dsss die Angeklagte ihre Ausscge unter dem\nDruck des damaligen Beklagten Tg widerrufen\nhabe. Die Schuldfeststellung ist deshalb nicht\n\nnn nn nn\n\nausschliesslich auf Tatsachen gestützt, die die\nStruafkammer fir erwiesen hält, sondern teilweise\ncuf einen blossen Verdecht. Hierin liegt, was\ndie Revision mit Recht rügt, ein Verstoss gegen\n\n§ 261 StrO (RG HRR 1940 Ur 342); denn das lesen\nder Beweiswirdigung besteht derin, dess der Richter zus gewissenhaft festgessellten zetsachen\nrichtige Folgerungen zieht, nicht aber aw Ver-Autunzen. \\egen dieses Kangels konn das ungefochtene Urteil !:einen Bestenä haben.\n\nDr .Loericke Dr. Kirchner DIr.Dotterseic\nVerner Dr .Sauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-05-29/2-str-532-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-05-29/2-str-532-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:43.076849+00:00"}}