{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-05-29_2_StR_153_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-05-29","aktenzeichen":"2 StR 153/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"”\nu\n$\n\n| ET ;\nFür dds Nachschlagewerk I Für die Amtliche Sammlung ! N\n-- - ------ -- -- > - I1---- - | ----- D.\n\nAktenzeichens 2 StR 153/51 . 2 2\nUrteil vom 29. Mai 1951 16 ftzeoe. >\n\nGesetz:\n\n‚‚Rdchtesats: Die Zumtung eines Nannes an ein ihm fremdes\n\n8 185 St6B-\n\n‚nen. gibt, das. Kind. \"besitze so wenig Bchamgefübl,\n\ner\nv.\n-\n\n%*\nil.\nARE “. s\n7 EB + “\n\n12-jähriges Mädchen, an sich nicht unzüchtige\n\nBilder nackter Frauen ‚anzusehen, kann ein Li\nAusdruck der Missachtung und damit ‘eine Belei- R;\ndigung sein, wenn, sie die Auffassung zu. erken- =\n\ndass men ihm zutrauen könne, mit fremden\nKännern nackte Frauenbilder änzusehen. . Be;\n\n-\n\n„\n\\\n«\n5\n+ is\nS\n. AZ\nSuN\nPa nn\nB\n\n. s\nr «\n\n2 St R 153 _/ 51\n\n—\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen den Kaufmann Willy T EEEB aus IE.\n\ngeboren am ED 597 in Tu,\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. Hai 1951, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Hoericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Kirchner\nBundesrichter Henneka \\\nBundesrichter Werner j\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsunwalt REED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär\n\nals Urkundsbesamter der Geschäftsstelle,\n\nfür ttecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Itzehoe vom 22. Januar 1951\nnebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung\nLEN und Entscheidung, auch über die Kosten der Kevi-Zu En sion, an das Landgericht in Itzehoe, zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\n\nurn,\nDE 2/76\n\nm\n\ngr“ ”\n\nRK?\n\nFei\n5\n\nEur hp, I\n\nam\n\nGründesz\n\nIm September 1950 traf der Angeklagte auf einem\nwartenweg von Ti zur Gr. PO die 12-\njährige Hildegard DW, die mit 2 Jungen Eicheln\nsammelte. Er sprach das iädchen an und fragte es, ob\nes eine Zeitschrift verloren habe. Obwohl das Kind\ndiese Frage vermeinte, rief er es herbei und zeigte\nihm ein Heft, das Abbildungen nackter Frauen enthielt. Dabei wies er daraufhin, dass eine der Aufnahmen am Strand, eine andere im Gebirge gemacht worden sei. Das Betrachten der Bilder war dem Kind unangenehm; es sagte dem Angeklagten, das interessiere\nes nicht. Darauf steckte der Angeklagte das Heft ein\nund ging weiter. j\n\nDas Landgericht hat nicht mehr feststellen können, ob die von dem Angeklagten vorgezeigten Bilder\ngecignet waren, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl\nin geschlechtlicher Beziehung zu verletzen, da die\nZeitschrift mit den Abbildungen nicht beigebracht\nwerden konnte. Nach seiner Überzeugung ist dem Angeklagten auch nicht nachzuweisen, dass es ihm um die\nErregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust zu\ntun war. Es hat aus diesen Gründen den Tatbestand des\n8 176 Nr 3 StGB nicht für gegeben erachtet. Jedoch\nhat es den Angeklagten wegen Beleidigung des Kindes\n- der Vater hatte rechtzeitig Strafantrag gestellt -\nzu einer Geldstrafe von 50 Mark und für den Fall der\nUnbeibringlichkeit zu 20 Tagen Gefängnis verurteilt.\nDie auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte\nRevision ist begründet.\n\n- 3.\n\nDas Landgericht stützt seine Annahme, dass in\ndem Verhalten des Angeklagten eine Beleidigung liege,\nauf die Erwägung: \"Wenn ein ilann ein ihm völlig fremdes Mädchen zum Betrachten nackter Frauenbilder veranlasst, so liegt darin eine Wissachtung des Schangefühls des Lädchens.\" Diese Erwägung kann die Verurteilung wegen Beleidigung allein nicht tragen. Richtig ist zwar, dass die Verletzung des geschlechtlichen Schamgefühls in der Regel einen Angriff auf die\nGeschlechtsehre der betroffenen Person bildet. Das\nSchamgefühl erstreckt sich aber nicht allein auf\nden Bereich des Geschlechtlichen. Es kann sich auch\nauf sittlich wertfreie Gebiete beziehen und muss nicht\nnotwendig mit der Ehre in irgendwelchem Zusammenhang\nstehen. Bei Kindern ist es oft ein Ausdruck der Unsicherheit in ihrem Verhältnis zur Umwelt. Gelegentlich äussert es sich als natürlicher und unwillkürlicher Schutz der kindlichen Seele gegen den Eintritt\nFrender in ihre Vorstellungswelt. Wer in diesen Bereich eingreift, gibt nicht notwendig seine Hissachtung kund und verletzt dadurch nicht immer zugleich\ndie Ehre eines anderen.\n\nDie Beleidigung ist nach der ständigen Hechtsprechung des Reichsgerichts ein rechtswidriger Angriff auf die Ehre eines anderen durch eine vorsätzliche Kundgebung der Nichtachtung oder Missachtung\n(RG. Urt vom 1.Februar 1940 HRR 1940, 11515 RGSt 71,\n159). Dabei ist unter ihre der Anspruch eines Henschen auf Achtung seiner Persönlichkeit zu verstehen.\nDaher ist die Beleidigung ein Angriff auf das Interesse\n\neiner Person, nicht unter ihrem inneren Wert behandelt\nund beurteilt zu werden (Kern, die Beleidigung, Festgabe für Reinhard von Frank, Band II, 338). Nach dem\nvom Landgericht festgestellten Sachverhalt könnte im\nvorliegenden Fall eine Beleidigung nur angenommen werden, wenn der Angeklagte in diesem Sinne einen Angriff auf das Schamgefühl des 12-jährigen kädchens\nverübte und sich dadurch über den sittlichen Wert des\nKindes hinwegsetzte. Das ergibt sich aus dem bisher\nfestgestellten Sachverhalt nicht eindeutig.\n\nDas Bildnis eines nackten Frauenkörpers ist an\nsich nicht schanverletzend. Das Beschauen eines solchen Bildes durch ein Kind braucht noch kein die Geschlechtsscham des Kindes beeinträchtigender Vorgang _\nzu sein. Ein gesundes Kind’ muss nicht notwendig durch\ndas Anschauen des Bildes einer nackten Frau in seinen\nnatürlichen geschlechtlichen Schamgefühl verletzt\nwerden (RG Urt vom 12. Juli 1937 HRR 1938/129). Auch\nwenn ein Fremder einem Kinde, mit dem ihn nichts verbindet, ein solches Bild zum Anschauen überlässt,\nbraucht dadurch allein das geschlechtliche Schangefühl des Kindes noch nicht angegriffen zu sein. Die\nZumutung, ein derartiges Bild anzusehen, ist deher\nfür sich allein noch kein Verhalten, durch das der\nTäter ein Kind geringschätzig behandelt. Sie ist\nnoch nicht notwendig eine Verletzung der Persönlichkeit des Kindes, vor allem wenn sie aus einem billigenswerten Grunde von einem Erziehungsberechtigten\nausgeht. Das Vorzeigen eines solchen Bildes an ein\nKind kam den Tatbestand einer Beleidigung aber er-\n\nvr\n\nL}\n\n6\n\nfüllen, wenn die Handlung eine Herabwürdigung des\nKindes bedeutet und den Ausdruck der Hissachtung\n\noder Geringschätzung enthält (xG Urt vom 16. November 1934 JW 1935, 526). Deshalb muss zu dem äusseren\nTun des Vorzeigens des Bildes noch die schamverletzende Beziehung des Handelns hinzukommen und in Erscheinung treten (RG Urt vom i1.Februar 1940 HRR 40 Nr 1151).\nErst dadurch wäre der Angriff auf die Ehre des Kindes\nerkennbar. Die schamverletzende Beziehung des Handelns könnte sich ergeben, wenn etwa das vorgezeigte\nBild nach Darstellung, Haltung und Gebitrde des abgebildeten Nienschenkörpers auf die Geschlechtlichkeit\ndes Körpers oder den Geschlechtstrieb als solchen hinweist. Auch die Umstände, wie der Täter ein vielleicht\nan und für sich nicht schamloses Bild vorzeigt, könnten darauf hinweisen, dass seinem äusseren Verhalten\nder Charakter oder das Ziel des Geschlechtlichen anhaftet. Das geschlechtliche Schamgefühl des Henschen\nbezieht sich nicht allein auf die das Geschlecht bestimmenden Körperteile selbst oder auf geschlechtliche Vorgänge. Auch die Nacktheit des menschlichen\nKörpers wird naturgemiss vom menschlichen Schangefühl einbezogen und geschützt. In der Schamhaftigkeit\noffenbart sich vor allem die natürliche Scheu des\nlienschen, die eigene Nacktheit unberufenen fremden\nBlicken auszusetzen. Sie gehört zur natürlichen Zucht\nund ist bei unverdorbenen Kindern besonders stark\nausgeprägt. Der Schemhaftigkeit kann es aber auch widerstreben, in Anwesenheit Fremder nackte lenschen\noder Abbildungen solcher anzusehen. Es komut dabei\n\n[2 }\n\nauf die Umstände, auf die Art des Dargebotenen sowie\nauf die versönliche und sittliche Reife der Beschauer\nan. Für ein 12-jähriges Lädchen kann es jedenfalls\n\nin hohem liasse eine Verletzung des Schamgefühls bedeuten, wenn es durch das Handeln eines er.„achsenen\nfremden kannes gezwungen wird, in seiner Anwesenheit\nnackte Frauenbilder zu betrachten oder sich sogar mit\nihm darüber zu unterhalten. Der das Schamgefühl verletzende Umstand besteht darin, dass dem Kinde zugemutet wird, die Abbildungen in Anwesenheit des Fremden anzusehen und sich mit ihm darüber in ein Gespräch\neinzulassen. Diese Zumutung kann ein Ausdruck der\nMissachtung sein, wenn sie die Auffassung zu erkennen\ngibt, das Kind besitze so wenig Schamgefühl, dass man\nihm zutrauen könne, mit fremden Lännern nackte Frauenbilder anzusehen. Alsdann wäre offenbar, dass dem\nKinde durch das Betrachten des Bildes eine Handlung\nzugemutet würde, die mit seinem inneren Wert in Widerspruch steht. An diesen Feststellungen schon zur\näusseren Tatseite mangelt es. Das angefochtene Urteil\ngibt bisher keinen ausreichenden Auhaltspunkt dafür,\ndass das Verhalten des Angeklagten in dem dargelegten\nSinne eine schamverletzende Beziehung hatte und daher\nobjektiv geeignet war, die ihre des Kindes zu verletzen.\n\nZur inneren Tatseite der Beleidigung hat das\nLandgericht überhaupt keine Feststellungen getroffen.\nDie Beleidigung ist ein vorsätzliches Vergehen. Das\nBewusstsein und der Wille des Kundgebens müssen alle\nTatbestandsmerkmale umfassen. Der Täter muss insbe-\n\nsondere nit dem Bewusstsein, dass seine Lund,ebung\nzur Ihrenkränkung geeignet ist, gehandelt haben (Olshausen Anm 9 zu § 1§ 5 StGB; RGSt 76, 229). Auf den\nUmstand, dass der Betroffene die Ehrenkränkung empfindet, kommt es jedoch nicht an. Die Verurteilung des\nAngeklagten 1®sst sich darer in Anbetracht der mangelnden tatsächlichen Feststellungen nicht aufrechterhalten.\n\nBei der neuen Verhandlung wird auch zu prüfen\nsein, ob das Verhalten des Angeklagten nicht etwa als\nversuchtes Verbrechen im Sinne der §§ 176 Nr 3,453 StGB\nzu bestrafen ist. Das Landgericht hat bisher nur festgestellt, dass es dem Angeklagten bei seinem Verhalten\nnicht um die Erregung seiner Geschlechtslust zu tun\nwar. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts genügt\nes zum Vorsatz des § 176 Nr 3 StGB, wenn der Täter\ndie Sinneslust bei dem betroffenen Kinde wachrufen\nwollte, ohne sie in sich selbst zu fördern (26St 76,\n165; Niethammer SJZ 1949, 286). In dieser Richtung\nhat das Landgericht den Sachverhalt nicht gewürdigt,\nobwohl der Tathergang dies nahe gelegt hätte. Bezweckte der Angeklagte mit seinem Verhalten, das Kind auf\ndas Geschlechtliche im kienschen aufmerksam zu machen\nund das Bewusstsein vom Geschlechtlichen in ihm wachzurufen. oder zu fördern, so sind die inneren Voraussetzungen des § 176 Nr 3 gegeben. Denn dann wollte\nder Angeklagte das Kind veranlassen, das ihm vorgezeigte Bild unter dem Gesichtspunkt der Geschlechtlichkeit\n- und damit unzüchtig - zu betrachten. Er wollte dann\n\nunter Verletzung der Sitten- und xechtsordnung das\nVerst‘ndnis des Xindes in den Bereich des bewusst\nGeschlechtlichen führen (Niethamuer SJZ 1950, 597).\nSolite das Landgericht bei der neuen Verhandlung\n\nzur Verurtcilung des Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens nach 88 176 Nr 3, 43 StGB kommen,\nso wäre die Bestimmung des § 358 Abs 2 StPO zu beachten.\n\nDr. lioericke Dr. Kirchner Henneka Werner.\n\nBundesrichter Dr.Sauer ist infolge Urlaubs\nortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nDr.koericke.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-05-29/2-str-153-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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