{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-05-29_2_StR_131_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-05-29","aktenzeichen":"2 StR 131/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"‘\n\nFür das Nachschlagewerk ! F\n\nGesetz:\nRechtssatz:\n\nAktenzeichen: 2: StR 131/51\nUrteil vom 29.Mai 1951 ‘ LG Trier\n\n«u\n\n2307 077\n\nGrunde Art 3 \\\nDer Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz\nbedeutet fir den Bereich der Rechtspflege nur,\ndass die rechtsanwendenden Organe vervflichtet sind, das bestehende Recht ohne Ansehen\nder Person anzuwenden,\n\n‘\n\nJm Namen des Volkes\n\nJn der Strafsache\n\ngeb. sm EB 1911 in EEE; Ha usiererin\nHE, REED tr. GEB, | |\n\nvvegen Abtreibung\n\ngegen Frau Nikolaus M EEE , CE zer. DEM,\n\nhat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der .Sitzung vom 29.Mai 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter .Dr.Kirchner,\n‘\"Bundesrichter Henneka,\nBundesrichter Werner,\nBundesrichter Dr.Sauer,\nals beisitzende Richter,\n\n‚Erster Staatsanıalt EEEREEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt\nIo.\nAuf die Revision der Angeklasten Sp „ird das\nUrteil des Landzerickhts in Trier vom 17.Novenber. 1950\nmit den zugiunde liegenden Feststellungen auf;choben\n.l: soweit die Angeklagte wegen versuchter Abtrei--\ndung in den Fillen De und Suiip verur-\n‚ teilt worden ist,\n2. im Gesemtstrafausspruch, BE\n5% scweit der Angeklagten Kosten auferlegt worden\nsind. on 5 u u\nIn dem Umfang, der sich aus 1,3! ergibt, wird die\nSzche zur nduen Verharäiung und Entscheläung, ‚such\nüber die Zosten des: Verfahrens einschliesslich der\n\njenisen des Rechtamittels, an das Landgericht zurück- ur\n\n‚ verwiesen. . .\n\n%\nBau\n\nıv 2 ..\n\n11.\nJm übrigen wird die Revision verviortene\n\nER nt Sum \\\n\nVon Rechis wessen\n\ngrändes\n\n. Die Stra?kammer hat verurteilt: die Angeklagte\nMED wegen einer vollendeten und zweier versuch-\n\nter Abtreibungen nach § 218 Abs 5 StGB zu einer Ge- m\nsamtgefängnisstrafe von 1 Jahr 2 Monaten, die frühereg | A\nAngeklagte Mi wegen vollendeter Abtreibung u\n\nnach § 218 Abs 1 StGB zu 2 Monaten Gefängnis, die ®\nfrüheren Mitangeklagten Se und GEmp wegen Bei- 3\n\nhilfe zum Vergehen nach § 218 Abs 1, 3 StCB, und zwar ;\ndie Si) zu 1 Monat, die CME zu 6 Wochen Ge- >\nfängnis. Das Urteil gegen die Mi, die Sim\nund die ca» ist rechtskräftig. Die Angeklagte R';\nEEE hat Revision eingelegt. Die vollendete Ab- [MM\ntreibung hat sie an der MI vorgenommen, die N\nversuchten Abtreibungen 1946 und 1948 an der Damp\nund der SE. Das Rechtsmittel, mit dem Verfahrensrügen und die Sachbeschiwerde erhoben werden,\nist teilweise begründet.\n\nI._Zu den Verfahrensrügen, _ E ;\n\n1). Die Revision bemängelt das Protokoll über die '\n“ Hauptverhandlung als unvollständig und ungenau. Diese “\nRüge ‘kann schon deshalb nicht zur Aufhebung des Ur- “\nteils führen, w weil das Urteil nicht auf dem Protokoll:\nberuht. 'Dass blosse Protokollrügen die Revision\nnicht begründen, ist anerkannten Rechts, vgl. 'RGSt 64,5;\n\n215, | R:\n\nE2\n\nx BR\nfg\n\nee PLN .\n\nnr EEE\nRR\n\nsr\n\nPEN WERTEN ITSREN\n\nor\n\n7\n\nTEE RT\n\nm” -\n\nwm wocg\n\nar\n\nwi in\n\n2.\nrw\n\n05\n“\n\nB . ” ” .r\n\n3.\n.\n\n2,. Die Revision rügt ferner, dass Dr.med.H@B, der\nals Zeuge und als Sachverstänlicer vernommen worden\nist, nicht auf sein Recht hingewiesen worden sei,\ndie Aussage nech § 55 und § 53 Abs 1 Nr 3 StPO zu\nverseigern. Es kann dahingestellt bleiben, ob ihm\nein Verweigerungsrecht nach § 55 zugestanden hat.\nWäre es nämlich der Fall, so würde die Angeklagte\nihre Revision darauf nicht stützen; ‚Können. Denn,\nwie der 1.Strafsenat in dem ‚Urteil, BEHSt 1, 39 ff\ndargelegt hat, beschwert im‘ Falle” ‘des § 55 die UInterlassung der Belehrung den“ Angeklagten nicht,\n\nDer erkennende Senat schliesst sich dem an. Jm\nFalle des § 53 schreibt die StPO keine Belehrung\nvor, die Unterlassunghist, daher kein Verfahrensverstoss. (RaSt 34; 39): Die etwaige ärztliche Be.\n\n\"rechtigung, . die Aussage zu verweigern; 1, verpflichtet\n\nEs braucht deshalb nicht geprüft. zu werden, welche\nWirkung es hatte, dass die Beschiwerdeführerin den .d\nDr.H@Mp, nachdem er ausgesagt hatte ‚„ von der Pflicht\nzur Verschwiegenheit befreite.\n\n3.) Die Rüge aus § 244 Abs 2 StPO beruht 2.T. auf\nneuen, als: unzulässigem Vorbringen, sie ist daher\ninsoweit nicht zu beachten, Aber auch im übrigen\nist der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt nicht so, dass sie verpflichtet gewesen würe,\nvon Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen.\nWie das Urteil ausdrücklich sagt; ist die Einlassung der Beschwerdeführerin, dass die Abtreibung\n\nnicht zu einer solchen Weigerung (R6St 71, 21). er\nA\nA\n\nBr\n\n4 -\n\nauf eigene Handlungen der MIR zurückzuführen sei, E\nnicht nur unglaubwürdig, sondern auch erfunden. Die\nBeweisannahme der Strafkammer geht dahin, dass nur\nder Ringriff der Beschierdeführerin -- die Einsprit--\nzung einer lysolhaltigen Seifenlauge in die Gebärmutter (ein gerichtsbekanntes Mittel), ;- den Abgang der Frucht verursacht hat. Zur Ber „rändung der\nRüge aus § 244 Abs 2 St?O führt die Revision, ohne.\nNäheres anzugeben, noch aus, diese Beweiswürdigung\nenthalte Verstösse gegen die Denkgesctze und gegen\nanerkannte Rrfahrungssätze. Diese Behauptung entbehrt\nnach den Urteilsfeststellungen jeder Grundlage.» Durch#\nsie wird übrigens kein Verfahrensverstoss, sondern\nein sachlichrechtlicher Mangel geltend gemacht?\nindessen kann sie schon in diesem \"Zusammenhange als\nunrichtig zurückgewiesen werden.\n\n®\n\nIIe. Zur. Sachbeschnerde.\n\n1.) Unrichtig ist der sachlich-rechtliche Ausgangs\npunkt der Revision, dass die allgemeine Anweisung 4\n‘für Richter Nr 1 noch gelte. _ Sie. ist vielmchr schon #\nvor dem 17.November 1950 (dem, Tage der Verkündung ;\ndes ersten Urteils) ausser Kraft ‚getreten und ist\nauf frühere Taten nicht mehr anzuwenden; vel die\nEntscheidung des erk6nnenden Senats vom 16. Februar\n1951 (BEHSt. 1; 59 gehe Auch gegen die Anwendung\ndes § 218 StGB in: der, \"Fassung vom 18.März 1943 be-\n‚stehen keine Bedenken. von dieser Vorschrift ist\nnur der Abs 3 Satz 2 unanwendbar, die übrigen Be-\n\n.\n\n- 5...\n\nBestimmungen sind auch heute noch in Kraft, sie\nenthalten kein netionalsozielistisches Rechts--\ndenken, vgl Entscheidung des erkennenden Senats\nvom 9.Februar 1951 - 2 StR 7/51 - ferner das Ur--\nteil BGHSt 1, 41. Es kann also keine Rede davon\nsein, dass versuchte Abtreibung straflos sei.\n\n#\n\n>\n\n3’.\nkun e\n\nog?\n\n2.) Dagegen ist die Verurteilung der Beschwerde-\n‚führerin in den Fällen Deggp und 5 aus anderen Gründen rechtlich fehlerhaft. Das ange\nfochtene Urteil stellt, ohne den, ‚Sachverhalt\nirgendwie näher zu schildern, zü üfdiesen beiden\nFällen nur fest (UA S 5): \"Die ängeklägte _) oo\nBB riunt ein, an der zumal and\\ ar. SC, die '\nsich beide für schwanger hielten, 1946 bzw.1948\ni je eine Abtreibung versucht zu haben.\" Weiter hat\ndie Beschwerdeführerin \"zugegeben, von Beiden Gegenleistungen erhalten zı Zu haben. Auf S 7 fährt das\nUrteil dann fort: \"Die Angeklagte vB ist demnach überführt .. einer .. 1946 begangenen versuchten Fremdabtreibung an ihrer Freundin | .. und\neiner 1948 begangenen. weiteren versuchten Fremd--\nabtreibung an der ... SCHIED.\" Auf S.7 lest des\nUrteil weiter dar, dass die Beschwerdeführerin da- ug\ndurch Versuche am untauglichen Objekt begangen habe. Nirgends wird festgestellt oder auch nur ange+\ndeutet, durch welche Handlungen die. Beschwerde-\n' führerin die beiden Versuche begangen habe. Ebensowenig lässt sich aus dem Urteilszusammenhang hier--\nzu etwas entnehmen; man kann nur vermuten, dass die\n\nu U 04\n\nPR 7< &\n\nZZ\n\n*\n\nEEE I 22\n\nEN\n\na EEE An. \"BER: DE Sau Enz\n- : ’ .\n\nEu\n\nEEE II TENTTETT S\nER, 3\n\nSEN\n\nPen F\n\nrd\nPorgs\n\nBeschwerdeführerin in diesen Versuchsfällen ebenso\noder ähnlich verfchren ist wie in dem Falle 3 < M\ndm Urteil fehlen mithin \"die für erwiesen crachicten\nTatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der\nstrafb::ren Handlung (des Versuchs) gefunden! worden\nsind (§ 267 Abs 1 StPO). Dieser, Mangel ist zugleich\nein sachlich-rechtlicher, denn, ‚der Tatbestand, den\ndie Strafkammer bringt, macht ‘es dem Revisionsgericht unmöglich, zu prüfen, ob das Urteil den Rechtsbegriff des Versuches; ‚richtig angerrendet hat. Es\nunterlag deshalb in. den. Fällen Bemp una SCHERE\n\nder Aufhebung. ‘Sorte die neue Verhandlung erceben, dass die Beschwerdeführerin an diesen Frauen\nvorsätzlich -Abtreibungshandlungen vorgenommen hat,\n\nso wäre ihre Verurteilung wegen Versuchs nicht zu\nbeanstanden. Nach der herrschenden Auffassung in\nder Rechtsprechung und im Schrifttum wird such heute noch daran festgehalten, dass der Versuch am\nsogenannten untauglichen Objekt strafbar ist: vgl die\n\nZusammenstellung bei Schönke 5.Aufl § 43 Anm II.\n\nNamentlich hat sich das Reichsgericht seit seinem\nBestehen bis zuletzt zur sogenannten Bu\n\nLehre bekannt: RGSt 1, 439; 68, 53; 76, 384; 77;\n\nDer Bundesgerichtshof hat sich dieser a ot\nmehrfach angeschlossen. Es liest kein: Grund vor,\nsie aufzugeben oder einzuschränken. -\n\n3.) Die Strafzumessung kann mit der Re rision nur\n\ndann erfolgreich angefochten werden, wenn sie auf\n\nrechtsirrigen. Erwägung en beruht.. Das ist hier nicht\n|\n\n:\n\n2\n\nr\n\n> ent. . on\nETWERBE URN\nRER\n\nwe\n\n>\n“ üg\n\nRE 1\nar Zu s . z”\n\nn\nser\nhet\n\nR\n3\n\nor\n\nan\n\n[44T BC\nfr\n.\n\n.\n\nder Fall. Die Strafkamner berlicksichtigt -zuüngunsten\n\nder Beschver.eführerin, \"dass sie, obschon völlig\nungeschult, Eingriffe der ''ier geschilderten Art vorgenommen und dadurch das Leben der betreffenden\nFrauen immerhin gefährdet hat, mag auch im einzelnen\nFelle es nicht: zu Komplikationen gekommen sein.\"\n\n(UA S 7). Dieser Strafzumessungsgrund ist zulässig,\ner verwendet auch nicht etwa, wie die Revision zu\nmeinen scheint und was rechtlich fehlerhaft wäre,\nein gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Es handelt\nsich auch entgegen der Meinung der Revision nicht um\neine blosse \"theoretisch mögliche Gefährdung\" des\nLebens der Frauen, sondern um eine Gefährdung, die\nwegen der mangelnden Schulung der Beschwerdeführerin\nwirklich gegeben war.\n\nDie Revision beruft sich schliesslich noch auf\nden bundes-- und landesrechtlichen Grundsatz der\nGleichheit aller vor dem Gesetzs sie ‚behauptet, im\nLande Rheinland-Pfalz würden Abtreibungen mit \"unverständlich hohen Strafen geahndet, während z.B.\nim Lande Hessen \"Abtreibungsfälle der vorliegenden\nleichteren Art auf Anweisung der Justizbehörde überhaupt nicht zur Anklage kommen oder höchstens durch\nStrafbefehl mit einer Geldstrafe belegt werden.\"\nDiese Ungleichheit missachte jenen verfassungs--\nrechtlichen Schutz. Die Behauptung ist tatsächlich und daher unzulässig; die behauptete Tatsache\nist such nicht etva gerichtsbekannt. Abe: auch wenn\n\n#\n\n53\n\nB\n\n&\n\n&\nBi\nBr x\n\n. eh\nwen a wire\n\n.\n\n‚\n.Y.\n\n2\n\nER\n\nEp\n\nfi . .. an € ,\n.\n\n! ‘sie zutrüfe, liessen sich daraus keine Schlisse zu-\n..gunsten der Angeklagten ziehen. Jenes Grundrecht. be-Geutet für den Bereich der Rechtspflege nur, dıss die\n; rechtsanwendenden Organe gehalten sind, das bestehen!\nRecht ohne ‚Ansehen der Person anzuwenden (v:1. Bonner\nKommentar zum Grund@ § 3 Anm III). Dies ist der Be- : '\nscherdeführerin gegenüber. geschehen, indem gesen\nsie als eine überführte Beschuldigte der § 218 StcB\nangewendet worden ist, Die von der Revision beheupte..\nte Verschiedenheit ist auch keine Grundlage für eine\n. Beanstandung des Strafmasses. Der. „Gleichheitsgrund- gr\nsatz gibt nur Anspruch auf die Anwendung des Straf... 3\nrahmens. den das Gesetz vorschreibt‘ und innerhalb des-\n\\. sen sich die Strafe zu bewegen hat, Hieran hat sich\n= die StK gehalten. Sollte in einem Lande so verfahren werden wie die Revision behauptet, so würde die\nAnwendung des 5 2i8 (einschl. des Strafrahmens )\ngegen die Angeklagte dadurch nicht gehindert werden.\nEs braucht daher nicht geprüft zu werden, vie die angeblichen Hoheitsmässnahmen (in dem anderen Lande) 5\nim Hinblick auf Art. 3, Abs 1 oder 3 GrundG zu beur--\nteilen sind. Jm übrigen bezieht sich nach der Der--.\nstellung der Revision die angebliche Anweisung nur\nauf Abtreibungen leichter !rt. Die Tat der Beschier-:\ndeführerin ver aber ! keine solche,\nDie. (z.T. ‚aufgehobenen) Einzelstrafen und die\n(ebenfalls aufgehobene) Gesamtstrafe sind weder\nübermässig hoch noch grausam. Auch. aus der ‚Höhe\n\n-..\n\nww s\nze\n\nPe DR a 2\nBAR . ?\n\n.w\n\nB\n?\n\n€\n\nEr\n\n—— PS Ba ee\" 23202 Sur N\ns ve.\nN .\n\nx 7 #77 22 5 23\n\net\n\nPrAHeN\n?\n\nE BEE 5 Ze\nx\n\nweh‘\n\nD 2\n\nnr\n\naus\net,\nen\n\nen\n\nENERS\nDes\n>\n\nAs\n\nder Einzelstirafen für die versuchten Abtreibungen im\nVergleich zu der Einzelstrafe ?für die vollendete \\btreibung lässt sich nichts gegenteiliges ableiten.\n\nRechtsirrig ist nur die Ansicht der Strrfkamner,\ndie AAR hindere sie an der Verhängung der \"in erster\nLinie verwirkten Zuchthsusstrafe® (UA S 8), duch beschvert dies die Angeklagte MW nicht.\n\n“ Kein Rechtsirrtum liest darin, dass die Strafkamaer der Beschwerdeführerin wegen ihres \"hartnäckigen\nLeugnens\" nur einen konat der Untersuchungshaft anrechnet. Die tatsächlichen Ausfährungen der Revision zu\ndiesem Punkte finden in dem angefochtenen Urteil keine\nStütze.\n\nIII, Straffreiheitsgesetze,s\n\nOs\n\nMit Recht hat der erste Richter das Bundesstraf-.\nfreiheitsges+tz vom 31.Dezember 1949 und das Straf:\nfreiheitsgesetz des Landes Rheinland Pfaiz vom 18.\nJuni 1948 nicht zugunsten der Beschi«rdeführerin angewendet. Die Urteilsgründe bieten keinen Anhalt\ndafür, dass die Strafkamnmer die Einzelstrafen deshalb\nin der von ihr festgesetzten Höhe bemessen habe, um\ndie Anwendung der Straffreiheitsgesotze zu verhindern.\nEs ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass sie\nfür die Fälle De und. SCEEEED eine Gesamtstrafe von\nmehr als sechs Monaten für angemessen halten würde.\nEs trifft nicht zu, dass sie hierbei die spätere be--\ngangene (nicht unter ein Straffreiheitsges ‚tz fallen--\nde) vollendete Abtreibung als st>afschärfend ‚berück--\nsichtigt hat. Was die Revision zur Nichtanzendung\n\nPAR TE BEE\nvet -\n\n®\nSue\n\na8\n\n‘\n5\n\n.\n% .\nKCIUER\n\nEERRN 272 MREPEP\n\n. ur ee\nN ge nik Fa\ntee\nr TR\n\nES Ber\n. FERN Be REE\nim er 2000\n\nm\n”\n\nGI ee oe Er en er ne\n\n“..\n\nEX\n\nnt\n\n-\n\n2\n\n“u.\n\n”\n\n® ” ‘\n\n%\ner\n2\nba\n\nes ge\n”;\n\ncr\nn\nB\n\nN\n:\n\n.\n\n. ge ER\nEy ..\nr\n\nen >\nBEN x\n\nN\n\n\\\n\nBr\nin,\nx\n\n: 10 --\n\nder Streffreiheitsgesetze vorbringt, ist nur Vermutung. .\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Verfnhrens\neinschliesslich der Kosten des Rechtsmittels ist\nzueckmössigerweise dem Landsericht überlassen vorden.\n\nDr.Moericke Dr.Kirchner ' Henneka\nWerner Dr. Sauer\n\n.\n.\nR} x\n\\\n.\n»\n» {\n* DI\nf 4\n.\nFu\n“ir\nEu a\n._* *\ns\nx B\nh\n‘X£\nwi\n. <\n»\n“\n* ..\n“\nx\n&","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-05-29/2-str-131-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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