{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-05-26_2_StR_737_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-05-26","aktenzeichen":"2 StR 737/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\"7330 100 °\n\n2 StR 737/51\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Hausmakler Karl Hermann Albert H Ar\nzus Hg geboren Sr u 908 in Peg»\nEB\n\n2.) den kaufnöinnischen Angestellten Yrlter Peter\nWE > EEE aus HF sort geboren\n\n| am BEER 1914,\n\n3.) den Kaufmann Johenn Wilhelm Christian P e hr — uf\nsus Hm, geboren zu nm 1909 in B\nEEE? Bez: OH Sc\n\n4.) den Postschaffner Werner Otto\nH\n\nSch aus\ngeboren am 1925 inü\n\n\"5,) die Ehefrau Lidse-ILotte Erika Else \\V gebe\nKl aus H eboren am 1914 in\nTu |\n\nwegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges Us\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 23. Mei 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n„ als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Ir. Ludwig\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat um\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n. Justizangestellter RB _\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n“ für Recht erkannts\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten He, ?« 9\nSchlund VB virä das Urteil des\n\nLandgerichts in Hamburg vom 26.Mai 1951, soweit\n\nin Du\n\nwu ern en\n- .\n\n20\n\nes sie und die frühere Mitangeklagte Badb tetrifft, im Falle Vohnungsvermittlungen (Abschnitt\nVI der Urteilsgründe) mit den Feststellungen und\n\"hinsichtlich des Angeklagten HER such im Gesamtstrafausspruch aufgehoben, In diesem Umfange\nwirä die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei.\ndung, such über Gdie Kosten der Rechtsmittel, an\ndas Landgericht zurückverwiesen,\n\nDie Revision des Angeklagten Hei und die weitergehende Revision des Angeklagten Heil ..er-\n\n den.verworfen. .\n\n3a\n\nDer Angeklagte Heil nat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nm. 3 u.\neründe;\n\nDas Tendgericht hat wegen.gemeinscheftlichen Tortgesetzten Betruges verurteilt: die Angeklagten cn in\närei Fällen, Heil in zwei Fällen, Pe una vB\nin einem Frlle und wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betruge den Angeitlagten Sch. Auseerdem ist dem .ngeklagten Hoi die Ausübung des Berufes eines Haus-,\nHypotheken- und Wohnungsmeklers auf fünf Jahre und dem\nAngeklagten HC die Ausübung des Berufes eines \\iohnungsmaklers auf drei Jehre untersagt worden. Die EKevi-\n\n‚sionen der Angeklagten Peiw, hund Schib sina\nbegründet, die Revision des Angeklagten Heb ist es\nin einem Falle, Die Levision des Angeklagten He >\n‚hat keinen ürfolg.\n\nI. Verfahrensrügen;\n\n15 Ho rüct Ale Verletzung der §§ 261, 264 StPO\nmit der Behauptung, im Falle Sch bestüncen Zweifel an\nseiner Schuld. Das Gericht hat aber solche Zweifel nach\nden Urteilsgründen nicht gehabt. Der Angriff geht des-\n\n‚halb fehl.\n\n2. He EEE» behauptet Verstösse gegen die §§ 244\n\n‚Abs 2 und 267 StPO. Er führt jedoch entgegen dem § 244\n\nAbs 2 5 2 StPO keine Tatsachen an, die einen Verfahrensmauger ergeben. Insoweit ist. deshelbseine Revision unzu-.\nlässig. Sodann macht er geltend, er sei nicht remäß § 357\nStPO befragt worden. Die Sitzungsniederschrift ergibt das\nGegenteil. u nn un\n\n30 Pe behauptet, die Strafksmmer habe nicht\ndie für erwiesen erachteten Tatsachen festgestellt, in\ndenen es äie gesetzlichen Merkmale des Betruges sieht.\n\nei a\n\nm 2%\n\ne. & >\n%\n\nDas Urteil leidet offensichtlich nicht an diesen engele\n\n4. Schi und TED rüzgen als Verletzung des § 3386\nUr 7 StPO, \"dass die ntscheidungscründe Sich richt üher\nelle in der Anklage aufgeführten Umstände enssprechen\",\nSie geben aber solche Umstände nicht an. Was sie bean-\n‚standen wollen, ist deshalb nicht ersichtlich. § 358\nNr 7 wäre nur verletzt, wenn das Urteil zu einer abge--\nurteilten straftat überhaupt keine unischeiduncssründe\n\n. enthielte. Das ist nicht der Fall.\n\nII. Die Sachbeschwerden:\n\ni„ Die_ Fülle Ot EB 1. ee uns Ce tr2ssei\n\nIn diesen Fällen tragen die P eststellungen die Verurteilung der \\ngeklagten ie ) und iO 1 egen gemeinschaftlichen forteesctzten Betruges. Te bemängelt\nnur, dass üje Strafkemmer einen Fortsetzungszussmmenhang\nzwischen beiden Fällen, Aer nechtsprechung des Leichsgerichts zum Gesamtvorsatz fol.genä, verneint hat. Die Aus--\nFührungen seiner Revisionsbegrünäungsschrift geben jedoch\n\ndem Senat keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzu-\n\nweichen, der sich der Bundesgerichtehof wiederholt ange--\n\nschlossen hat (BGHSt 1, 313, 315). bass die Strafkemmer\n\nin beiden Fällen in sich fortgesetzte Hrndlungen möglicherweise zu Unrecht angenommen hat, beschwert die Angeklagten nicht.\n\n‘Was He, zur Begrünäung seiner Revision vorbringt, richtet sich ausschliesslich gegen die Beweiswür-\n“igung des Tatrichters und ist deshalb unbeachtlich.\n\n2. Die \\lohnungsvermi ttlungen, (Abschnitt_VI_der Ur-.\n\nteilsgründe)\n\nIn diesen Fllen sinä die Revisionen der Angeklagten\n\nje]\n\n5\n\n>’\n\nPoim, VE Schi und Hei Desründet.\n\n Poiiimm, der ein Eisgeschäft betreibt, liess sich\nvon dem Beamten des Vohnungsamts Steine, der ihm eine\nWohnung besche{ft hatte, laufend städtische iieubauten\nnennen, die das Vohnungsent vergab, Peiiie versprach\nim Frühjahr 1950 Wohnungen in solchen weubauten neun\n\n‘ Vohnungssuchenden gegen dis Zahlung von Beträgen zwischen\n\n300 und 600 DM. Die Bewerbungsunterlagen, die die Voh.--\nnungssuchenden unterzeichneten, leitete er an St»\nweiter, Eine Wohnung erhielten sie nicht.\n\nAnfang kai fand PeilB in der früheren Mitange--\nklagten Bed eine litarbeiterin. Er wies sie an, von\nden jeweiligen bewerbern blanco-unterschriebene Bogen\nund daneben einige Angaben Über Wohnungsberechtigung und\n\n Dringlichkeitsstufe zu fordern und sich jeweils 600 DM\n\ngeben zu lassen, wovon sie ihm 500 Ili abliefern sollte,\nPe erklärte ihr ausdrücklich, dass es sich um eine\nvöllig sichere Sache handele, bei der nichts passieren\nkönne. Dennoch möge sie Stillschweigen bewehren. Frau\nBediiM erzählte der Angeklagten nn von dem Vermittlungsgeschäft, Sie sagte ihr, sie möge sich von den Vohnrungssuchenden nach ihren Ermessen .einen Betrag geben lassen,\njedoch in jeden Falle an sie 600 DM ablühren, weil sie\ndiesen betrag einem Bekannten beim ohnungsemt geben müs--\nse. Die Angeklagte TE weihte den Angeklagten Scriie i\ndie Vermittlungstätigkeit ein. Beide setzten den Ingeklagten Ho ins Bild. Frau Bol und dle Angeklagten\nvo ‚Sch uns Heauußß sagten dann \\iohnungssuchenden\ngegen Zahlung von mehr oder weniger. grösseren Beträgen\nWohnungen zu, die sie jedoch nicht erhielten.\n\nan ar En u Z\n\nu — -\n\nBe FTIR\n\ntritt en\n\nDie bisherigen Feststellungen ergeben zur, dass die\nWohnungssuchenien einen Schaden erlitten und die Lüge\nklagten hieraus Vorteile gezogen heben. Dass dies durch\neine Täuschung der Bewerber geschehen sei, steht nicht\nfest. Hierzu genügt nicht die Feststellung, Po ne.-\nbe den Bewerbern erk)ärt, dass er Viohnungen beschaffen\nkönne, und die enderen Angeklagten hätten \\Wiohnungen zugesichert. Ob die Angeklegten den Bewerbern etwas vorgespiegelt haben, ]äßt sich nur beurteilen, wenn feststeht, welche Erklärungen sie bei der Zusage im einzel.-\nnen abgaben und zwar insbesondere über den \\ieg, auf dem\ndie Yohnungen beschafft werden sollten. Nur wenn hierüber\nKlarheit geschaffen ist, 1äßt sich weiter prüfen, ob die\nBewerber getäuscht worden sind. Die ötrafksmmer legt\nzwar dar, Pe habe ;eiusst, dass auf dem von ihn\nbeschrittenen \\lege Wohrungen nicht mit 1oo %-iger Sicherheit zu erlangen waren, und die übri,en Angeklagten seien\nsich bewußt zcowesen, \"dass diese Wohnungsvarmittlong nicht\nordnungsmässig war; denn sie wußten, dass Wohnungen, Sie\n\ndurch das Wohnungsamt vergeben werden, nicht durch Lb-\n\nstenäszahlungen zu erlangen sind\". Die Strafkammer stellt\naber nicht fest, dass Poeiiip die Sache als völlig Licher\nden Bewerbern geschildert hat. Nur hinsichtlich der früheren Mitangekisgten Bag wird in einem Falle (Pe\ngesagt, sie habe cerklärt, es sei \"eine 100 % sichere und\nreelle Sache\", Bei den ührigen Angeklagten fehlt eine sol.-\nche Feststellung.\n\nDas Urteil sagt weiter, die Angeklagten hätten keine\nMöglichkeit zehabt, über die zugesagten Viohnungen zu verfügen. Es stellt sber weder fest, dass sie den Bewerbern\n\nam 7 m.\"\n\neine solche liög glichkeit vorgespiegelt, noch dass diese angenommen haben, Privatpersonen könnten über stüdtische Wohnungen verfügen.\n\nDie Ptrafkemmer nimmt an, die Bewerber \"wollten\nkeineswegs Geld zshlen für die zweifelhafte Deschaffung einer Wohnung, noch dazu zuf einem unreellen üege, der neben 'enderen persönlichen Gelehren und Schwie--\n“ rigkeiten, die sich Geraus für die Zeugen hätten ergeben können, die zrosse Wehrscheinlichkeit des Geoldverlustes mit sich brechte\". Hiermit will die Strefkermer\ndartun, dass die Bewerber zuf Grund eines Irrtums Zeh--\nlungen an äie Angeklagten geleistet haben. Das Urteil\nerzibt aber nicht, dass die Angeklagten in allen rüllen\neinen soichen Irrtum erregt haben; denn nur Frau Ba>\nhat im Falle Pe behauptet, die Sache sei reell und\nsicher. Im übrigen ist auch ein solcher Irrtum ‚der Le--\nwerber nicht susreichend nachgewiesen. Lie utreTke emmer ”\nnimmt ihn ohne weiteres an. Die Umstände, die nach ihrer\nhuffassung die Bösgläubirkeit der Angeklagten erzeten,\nund die gleichfalls für die Frage, .ob die Bewerber Sich\nseirrt haben, von entscheidender Bedeutung scin können,\nübergeht sie. Darin liegt ein weiterer sachlicher „engel\ndes Urteils (1CSt 77, 1615.BCH Urt v ip November 1950\n- 2 StR 21/50 - in MDR 1951, 117). \"\n\nhusserdem überrascht es, dass dic Strafkemmer bei\nder abschliesscnden Türdigung von \"Lbstandszehlungen\"\nspricht. Nach der Bachdsrstellung hat Hei in Falle\nG@B einen verlorenen Bauxostenzuschuß verlengt. In ellen\nübrigen Fällen wird über den Zweck der Zehlungen überhaupt nichts gesagt. Um „bstandszahlungen kann es sich\n\nkaum gehandel.t haben; denn die Bewerber sollten Vohnungen in Weubauten erhalten. Da die Stadt keine Baukostenzuschüsse forderte, kämen Provisionen, viei.-\nleicht auch Bestechun:sgelder in Betracht, /lle diese\nFragen erörtert die Strofkammer nicht. Sie bedürfen\naber der Alärungs denn nur dann lässt sich beurteilen,\nob die Angeklagten die Bewerber getäuscht haben und vor\nallem,ob sie sie täuschen wollten oder ob sie nicht damit rechneten, die Bewerber würden erkennen, dass die ——“\n. \"Vermittlung\" nicht‘ oränungsmässig sei und deshalb er--\n£olglos bleiben könne. |\n\nWeitere Bedenken bestehen in folgendems Mit Ausnehme Schw sinä alle Angeklagten wegen gemeinschaft:-\nlichen fortgesetzten Betruges verurteilt worden. Nach\nder Sachdarstellung hat Pe in den ersten neun Fä...\nlen allein mit \\iohnungssuchenden verhsendelt. Dass hier\neine littäterschaft vorliegen könne, ist nicht ersichtlich, In Falle 16 enthält die Sachdarstellun; Gen einen\nSatz? \"Gegen die ‚Zusicherung, eine Viohnung zu erhalten,\nzahlte die Ehefrau Bö@p 200 DM an Bad und 400 Ti\nan Peine\". Dass beide hicrbei in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gchandelt haben, ist nicht festge-.\nstellt. Es ist ebenso gut möglich, dass Trau Dein und\nPo getrennt vorgegangen sind. Auch kenn Frau Bad\nGehilfin gewesen sein. Also auch im Felle 16 ist die An:\nnahme einer llittäterscheft nicht ausreichend be.ründet.\nIn allen anderen Fällen, in denen Frau Badb und sie\nAngeklagten vom, Sc HA und He tätiz gewesen sind,\nist ebenfalls nichts über eine Mitwirkung des Pe\nfestgestellt. Das Urteil sagt nicht einmal darüber et.as,\n\nsd\n\nob Poiiim an den Zahlungen beteiligt worder ist, Da\n\ndie Strafkammer ihn jeäoch wegen gemeinschaftlichen\nfortgesetzten vetruges verurteilt hat, muss sie in den\nFortretzunsszusammenhang Fälle einbezogen haben, in denen seine Kitwirkung bisher nicht geklärt ist. Der Schuldspruch ist deshalb auch seihem Umfange nach nicht ge--\nrechtfertigt. |\n\nBei den übrigen Ingekla&ten ist ebenfalls eine kit\ntäterschaft nicht ausreichend. daergetan.\n\nTiese Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils im\nFalle der liohnungsvermittlungen. Mit der Aufhebung der\nGesamtstrafe entzsllt auch das gegen den ingeklagten\nHe verhän-te Berufsverbot. und die Aberkennung der\nbürgerlichen Ehrenrechte,\n\nGemäß § 357 ist das Urteil auch zugunsten der früheren Mitängeklagten BB aufzuheben.\n\nIn der neuen Verhandlung wird die Strafkammer bei\nder etwaigen Vrüfung eines Fortsetzungszusemmenhengs die\nentscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 1, 313, 315\nzu beachten haben.\n\nDr. Moericke Dr.Dotterweich Werner\nDr.Sauer ' “. Dr.ludwig","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-05-26/2-str-737-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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