{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-05-25_2_StR_498_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-05-25","aktenzeichen":"2 StR 498/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"6\n\nNo\n500\n\nN\nf\nr\n\nen 2329 034\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Schlachtermeister Karl U EEE aus Dem -\nKR BeilBstrasse AR, geboren an 1912\nin SEE - GER,\nwegen versuchten Betruges U.3.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 11. Januar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nDt EDLER NE TUR\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntsz\n\n1.. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 25. Mai 1951 insoweit\nmit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte\nwegen versuchten Betruges verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückgewiesen.\n\n2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten\n\nverworfens\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten Betruges und\nwesen Verstrickungsbruches zu Geldstrafen von 500 +\n300.-- DM verurteilt worden. Seine Revision erhebt\ndie allgemeine Sachbeschwerde.\n\nl1-) a) Die bisherigen Feststellungen der Strafkammer\ntragen die Verurteilung wegen versuchten Betruges nicht.\nAllerdings machte der Angeklagte, um ein kurzfristiges\nDarlehen von einer Sparkasse zu erhalten, den für die\nxreditbewilligung massgebenden Personen vor, die der\n»parkasse zur Sicherungsübereignung angebotenen Ma--.-\nschinen seiner Schlächterei gehörten ihm, obwohl sie,\nwie er wusste, noch in dem bis zur vollständigen Bezehlung des Kaufpreises vorbehaltenen Eigentum der\nVerkäufer standen. Daraus ergibt sich ohne Bedenken\nseine rechtswidrige Bereicherungsabsicht und seine\nTäuschungshandlung. Die Strafkammer hat jedoch unterlassen zu „rüfen, ob er ferner wusste und wollte oder\ndoch wenigstens billigend damit rechnete, es werde\nin?olge der Täuschung und der darauf beruhenden Dar--\nlehnsgewährung seinen Vertragspartner ein Vermögens- -\nschaden erwachsen. Dies ist nach dem Sachverhalt zweifelhaft. Denn die Strafkammer hält es dem Angeklagten\nzugute, dass die Lage seines Geschäftes z.2t. des Abschlusses des Sicherungsübereignungsvertrags mit der\nSparkasse Ende 1949 noch günstig und er davon über- _\nzeugt war, es werdejihm Anfahg 1.950 ein hoher Kredit\nzur Verfügung stehen, Diesen hatte ihm eine Lebensversicherungs;esellschaft für diesen Zeitpunkt zugesagt; mit seiner Hilfe vershrach er sich die Lösung\naller Zahlungsachwierigkeiten. Ausserdem hatte der An-\n\nseklagte zur Sicherung der arlehensforderung einen\nhechsci begeben, mit dessen, Einlösung er möglicherweise\n\nnn ne ne\n\n-.—m u.\n\n.\nna AaPFe SE)\n\n2%}\n\n8\ny\n\nWr, menge\n\nwen SBRERBST 2 rasen.\n\n+3.\n\nrccnnmete, Yie Ytrafkammer wird in der neuen Nauptverhand«-\nlung klären müssen, ob der Anseklagle trotzden den Vorsatz der V ruögensschüdigun:, hatte,\n\nb) .inerlei aber, wie diese Prüfung ausfällt, steht\nschon nach den bisherigen sachverhult fost, dass das\nVerialten Gcs Angeklagten jedenfalls den Tatbestand\nSer vollendeten Unterschlagun: erfüllt. Denn in dem\nschriftlichen Darichensvertrag mit der üparkasse hot\ner diweor dir Sicherungsübereigmung der ihm nicht 'gehö- -\nrigen Maschinen an; die Sparkasse nahm dieses Angebut in der Meinung, er sei Eigentümer der Maschinen,\nals zusätzliche Sicherung ihrer Darlehensforderung an.\nDamit ıat er die Maschinen wirtschaftlich seinem Vermögen zugeführt und deshalb sie sich rechtswidrig\nzugeeignet, also eine Unterschlagung begangen. Diese\nN Straftat kann nicht, wie es die Strafkammer tut, mit\ndar Erwägung ausgeräumt “werden, der Angeklagte sei\ni wegen des ihm in Aussicht gestellten Kredits der\nN Jebensversicherung der Überzeugung gewesen, \"dıe\nh sicnerungsübereigneten Maschinen in kürzester Frist\n. wieder einlösen zu können\", Nur dann, wenn der Besitzer fremder Sachen, die er einem Dritten zur\n\\ Sicherung übereignen will, überzeugt sein kann und\nist, die Sache jederzeit, sobald sie ihr Eigentümer\nzurückford rt, ihm wieder zur Verfügung stellen zu\nkönnen, könnte in Betracht kommen, eine Zueignungsabsicht zu verneinen, Hierzu war aber der Angeklagte\ngerade nicht in der Lage; denn ihm standen Barmittel.\nin einem Betrage, mit dem er jederzeit das Sparkas--\nsendarlehen hätte zurückzahlen und denn die Maschinen\naus der vermeintlichen Haftung hätte zurückholen können, nicht zur Verfügung. Sonst hätte er den Kredit\nder Sparkasse nicht zu beanbpruchen brauchen.\n\n” —Ea =\n\n2.]) Keine Bedenken besteheh aber gegen die Annahme\n\nder Strafkarnmer, der Angeklagte habe sich durch eine\n€\n\nmon.\n\nA\n\n- An\n\nweitere selbständige Handlung eines Pfandbruches nach\n§ 137 StGB schuldig gemacht. Sein vom Finanzamt gepfändeter Lkw war ihm allerdings zur weiteren Be--\nnutzung, \"für Geschäftsfahrten im Rahmen des Üblichen\"\nbelassen worden. Die Fahrt von Rinteln nach Essen\nhielt sich aber nicht innerhalb dieser Grenzen. Ausserdem wusste der Angeklagte schon bei Antritt der\nPehrt, mochte sie auch teilweise geschäftlichen\nZ;ecken dienen, dass seine Geldmittel nicht mehr dazu\nausreichten, den für die Rückfahrt erforderlichen\ntraftstoff zu kaufen, und dass er deshalb das Fahr--\nzeug in Essen werde zurücklassen müssen, Dadurch hat\ner es, wenn auch nur vorübergehend, der Verstrickung\n\nentzogen.\n\nDr. Moericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich\n\nDr. Sauer Dr. Iudwig\n\n. R\n\ner . S\nAre BA wer A,\n\ndu.\n\nREEL.\n\n..\ner Zur\n:\n\nSiege\n\nN\n“\nm\n\nBR x\n\n;’\n\n‘\nP oa > us .\n2 A","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-05-25/2-str-498-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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