{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-05-22_2_StR_166_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-05-22","aktenzeichen":"2 StR 166/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u\n\nJn der Stra?sache\n\nsegen den Handelsvertreter Johannes Willi rich\n\nD U, zchoren zr EEE 1.500\nin Kl. verheirntet, wohnhaft in Ku, Kamen.\n\nwegen schweren Diebstahls po.\n\nj hat der 2.Strafsenat des Bundeszerichtshofs in der Sitzung _\nI vom 22.Mai 1951, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr.iloericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauar\n\nals beisitzende Richter,\nErster Stastsanselt uuER\n\nals Vertreier der Bundesunvaltschaft,\nJustizsekretär un\n\nals Urkunäsbeunter der Geschäftsstelle,\n\nfür Rscht erkannts\n„0 Die Revision des Angeklagven wird verworfen. u\nEr hat ale Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n2. Auf die Revision der Staatsanwalt.:chaft wird\ndss Urteil des Landgerichts Kiel vom 9% Februar.\n1951 mit den ihm zu Grunde liegenden Feststel--\n„ungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhand.:\nlung und Entscheidung an das Landgerieht in Kiel\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten der |\nRevision der Stautsanwaltschuft zu entscheiden hat.\nVon Dechts wegen\n\n+2. De\n\ngEränräe:\n\nDer Angeklagte ist am 9. Februar 1951 vom Landge..\nricht in Kicl wegen fortgesetzten schweren Diobstahls\nzu 4 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Nach den Fosi=\nstellungen des Urteils beging Ger Angeklagte in der\nZeit vom 26.April 1949 bis zum 26.September 1950 in\nverschiedenen Städten Schleswig-Holsteins 17 Einbruchsdiebstäühle und einen einfachen Diebstahl. Zwi-:\nschen den einzelnen Straftaten lagen Zeiträume von\n4 Tagen bis zu 4 1/2 Monaten. Das Landgericht hat\nzwischen den einzelnen Taten Fortsetzungszusammenhang\nangenommen und den Angeklagten nur wegen einer einzigen\nTat verurteilt,\n\nGesen dieses Urteil richtet sich die Revision\näcr Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung des\nsachlichen Rechts gerügt wird. Sie ist besründet.\nDie Revision des Angeklagten bekämpft nur die Straf.-\nZumessungseruägungen des Landgerichts mit rein vat--\nsächlichen und somit uhzuläasigen Ausführungen, Sie\nist faher unzulässit.\n\nDie Revision der Stastsenwaltscheft rügt, das\nLandgericht habe den Begriff der fortgesetzten Tat\nverkennt. Das ist oP’ensichtlick der Fell, da üle\nFeststellungen des Lanägerichts weder die Annahme\neines einheitlichen Vorsatzes noch die einer wesentlich\ngleichartigen Betätigung bei Ausführung der einzelnen\nTaten rechtfertigen. Das angefochtene Urteil gibt\nin seinen Gründen der Überzeugung Ausdruck, der Angeklagte nebde den Entschluss gefasst, Einbrüche zur Aufbesserung seiner wirtschaftlichen lage zu begehen, wo\n\n»\n\n- 3.\n\nimmer sich die Gelegenheit dazu biete. Diese jber--\nzeugung stützt das Urteil auf die angeblich monotone\nAut der Begehungsform, die Bevorzugung bestimmter\nWaren von erkeblichem Wert und die Häufung der Tasten\ninnerhalb eines kurzen Seitraumes, Derartige Ervür\ngungen lassen erkennen, dass dus Landgericht zwischen\nder ellgemeinen Geneigtheit, bestimmte Straftaten zu 0\nbegehen, und dem einheitlichen Vorsatz im Rechtssinn ur\nnicht unterscheidet und Beweggründe irrtümlich als 35\nVorsatz anspricht. Das Reichsgericht hat stets darauf\nhingewiesen, dass die Annahme eines Fortsetzungszu- \\\nsammenhanges nur dann gerechtfertigt ist, wenn die\nEinzelhenälungen des Täters durch einen einheitlichen u\nVorsatz zu dem Ganzen der fortgesetzten Tat zusaminen:\ngefasst werden. ({RGSt 66, 45; 66,236 und: 259; 70»\n51'. Es hat wiederholt davor gewarnt, den Begriff.\nder fortgesetzten Tat auszudehnen und mur wegen der .\nEinfachheit der Feststellung zu vemiässern {RGSt 72, IE\n211; 75, 209}. Die Annehme einer ?ortgesctzten Tat TE\nsetzt einen einheitlichen, den Gesamterfolg umfassenden Vorsatz {Gesamtvorsatz), die stossweise Verwirklichung dieses einheitlichen Vorsatzes durch wesentlich gleichartige Betätigung, die Verletzung äessel:-: Bu\nben Rechtsgutes und die Verletzung desselben Sirafge ,,\nsetzes voraus, Kin allgeneiner Wille und das Ziel, ”\näurch zahlreiche, aber nach Ort, Zeit und Umständen \\\nnoch völlig unbestimmte Einbrüche den Lebensbedar? zu\nerhöhen, genügt diesen Anforäcrungen nicht. Ein ot“ 5,\nwalges \"prozessual-technisches Voreinfachungsbedürfnist.\n\nun\nDe\n\nade\n\ndar? nicht dazu führen, gerade pei Reihenverbrechen\ncine juristische Hanälungseinheit anzunehmen, um die\ngerechte Sühne durch eine Strafe zu ermöglichen.\nIn vorliegenden Fell hat der Angeklagte in einer Zeitspanne von 18 Moneten und in verschiedenen Städten\nSchleswig-Holsteins verschiedene Einbrüche verübt und\nwanllos Weren und sonstige Gerenstände des Bedarfs\nan sich gebracht. Zwischen den einzelnen Straftaten\nlagen zum Teil sehr erhebliche Zeiträume. Auch die\nAusführung der Einzeltaten war jedesmal völlig veorschieden, so dass auch von einer Gleichartigkeit der .\nBegeitungsweise nicht die Rede sein kann. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen\nes daher nicht, das Gesamtverhalten des Angeklagten\nals eine Einheit anzusehen, wobei jede einzelne Tätigkeit nur als ein unselbständiger Teil des Ganzen ange»\nsehen ı erden könnte. Die Annahme einer fortgesetzten\nDut lässt sich daher nicht aufrechterhalten.\n\nFalls das Landgericht unter Anwendung der obigen\nRachtsgrundsätze in der neuen Verhandlung den Fortset--\nzungszusamnenhang verneint, wird es auch zu prüfen ha--\n\nben, ob suf die Fälle 1 und 2 des Urteils das ‚Straffreing\nheitsgesetz vom 31.Dezember. 1949 anzuwenden, ist,weil diose\nTaten vor dem Stichtag des Gesetzes begangen worden sind.,\n\nDie Intscheidung entspricht dem Antrag des Oberbun-\n\ndesanveltss . = 2\nDr.Mocericke Dr.Dotterweich . Henneka\nWerner Dr. Sauer\n\n”.\n\nIn 0m","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-05-22/2-str-166-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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