{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-05-16_2_StR_591_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-05-16","aktenzeichen":"2 StR 591/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2329 074\n\n2 StR 591/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen.\n\n“ . Dir\n\ndie Ehefrau Annemarie R m geb. EEE 2.24.\n\nin KG geboren am EP 1923 in Zu —\n\nwegen fahrlässiger Tötung,\n\nhat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom\n\nfür\n\n4.Närz 1952, an der teilgenommen habens\n\nSenatspr'isident Dr. Moericke\n\n. . als Vorsitzender,\nBwundesrichter Dr. Kirchner _\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesriehter Werner .\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nals beisitzende Richter, ur\n\nOberstaatsanwalt Dr. m in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat. GEEREERER bei der Verklindung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter mn EA un\nals Urkundsbeemter der - Geschäftastelle,\n\nRecht erkannts\n\nDie Revision ‚der Angeklagten & gegen. das Urteil des\nSchwurgerichts in Trier vom 16.Mai 1951 wird ver-\n\nworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechts-.\n\nmittels zu tragen,\n\n: Yon Rechts wegen -\n\n.. .\nDe .\n\nPER wu Fan A\nessen,\n\nKreemnee re,\n\ni \"Ws\n- 2.\n\nGründe\n\n — ie. 6 on |\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte gemüss § 222\n„StGB verurteilt. Sie hat am Abend des 11.Dezember 1949\n‘ihr eheliches Kind bei der Geburt tahrläesig getötet,\n\nIhre Revision erhebt Verfahrensrügen una die Sach- 0\n.besghverde. Das Rechtsmittel ist unbegründet. . .. BERN\n\nI. 1) Für einen Verfehrensverstoss hält sie es, dass in\nder Hauptverhandlung ein Protokoll zum Teil verlesen wurde, das ihre Aussagen vor dem die Ermittlungen führenden\n\nStaatsanwalt enthielt. . en .\n\nEs mag der Revision zugegeben werden, dass dies N\nUnzulässig war. Der aus der Niederschrift über die 2.\nHauptverhandlung ersichtliche Zweck der Verlesung allein,\nnämlich, Widersprüche zwischen den Angeben der Angeklag- Er\nten in der Heuptverhandlung und denen im Ermittlungsver- Ber;\nfahren zu klären, konnte die Verlesung nicht rechtfer- ;\ntigen. Denn § 254 Abs 2 StPO. gestattet beim Vorliegen,\nder dort näher festgelegten Voraussetzungen nur solche\n\nba en nn\n\nErklärungen des Angeklagten zu verlesen, die in einem . BER\nrichterlichen Frotokoll enthalten sind. Übrigens hätte, . i\n\nworauf die Revision ebenfalls’mit Recht hinweist, der BE\nim Gerichtsgebäude anwesende Staatsanwalt jederzeit R\nvernommen und deshalb ohne Unterbrechung der Hauptver- Be\nhandlung .der etwaige Widerspruch zwischen den früheren u\nund den späteren Angaben der Angeklagten geklärt VIET- a\nden können. “\n\nDennoch scheitert die Rüge. Ob schon deshalb,\n\nweil, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, die Verlesung \"im Einverständnis aller Beteiligten\" geschah,\n\nEEE PERER\n\nET TREE ar ng an nee mn\n. . B\n\n.S\n\nkann dahin gestellt bleiben, Denn die durch die Ver-\n\n‚lesung zu klärende Frage, ob die Angeklagte bei der\n\nGeburt des Kindes längere Zeit bewusstios, wie sie\nfrüher bekundet hatte, oder nur: benommen war, was sie\nnach ihrer Aussage in der Hauptverhandlung für möglich\nhält; hätte das Schwurgericht unerörtert lassen dürfen.\nDie Fahrlässigkeit der Angeklagten liegt nämlich, wie\ndes Schwurgericht zutreffend annimmt. jedenfalls darin,\ndass sie niemanden im Hause von der unmittelbar bevorstenenden Niederkunft verständigte und zu Hilfe holte,\n:kvohl sie hierzu imstande” war und die Notwendigkeit\nfremden Beistandes hätte erkennen können. Auch für das\nStrafmass ist ihr etwa. fahrlässiges Verhalten während\nder Geburt ohne Einfluss geblieben; denn das Schwurgericht berücksichtigt ausser der späteren pietätlosen Behandlung der Kindesleiche straferschwerend wur.\n\"ihr leichtfertiges Verhslten gegenüber dem zu, erwartenden lienschenleben\",\n\n2.) Aus demselben Grund kann es dahingestellt bleiben,\n:b sich die Angeklagte im Ermittlungsverfahren auf\nangebliche Bewusstlosigkeit bei der Geburt berufen\nhatte und ob dies das Schnurgericht etwa von Amts\nwegen hätte klären müssen.\n\n°\n\n?:) Die Rüge, § 57 StPO sei nicht beachtet worden. ist\nunbegründet. Denn entgegen der Revisionsbehauptung |\nist die Zeugin New - des lässt die Sitzungsniederschrift erkennen - auf die Pflicht zur Wahrheit und\n\nauf die Bedeutung des Eides hingewiesen worden.\n\n4.) Das weitere Vorbringen der Revision, die mündlich.\nverkündeten Urteilsgründe hätten, anders als die schriftlichen, nichts Sicheres über die Ursache des Todes des\nKindes festgestellt, könnte auch dann keine Beachtung\nfinden, wenn es richtig sein sollte. Denn massgebend\nsind allein die schriftlichen Urteilsgründe.\n\n5.) Die übrigen Rügen, die vermeintliche Verfehrensfehler bemängeln, enthalten in Wirklichkeit Angriffe\ngegen die Feststellungen des Schwurgerichts, insbesondere gegen die. dass das Kind der Angeklagten bald nach\n\nder Geburt erstickt ist.\n\nDamit genigt -für die Feststellung der Todesursache -\ndas Urteil dem § 267 StPO. Es hätte die Beweise, auf\ndenen seine Feststellung beruht, nicht anzugeben und\nsich deshalb auch nicht mit dem Gutechten des über\näie Todesursache vernommenen ärztlichen Sachverständigen euseinanderzusetzen brauchen (§ 267 Abs 1 Satz.2).\nÜbrigens tut es dies, und zwar mit fehlerfreien Erwä-'\ngungen, Es führt nämlich eine Reihe von Umständen an,\ndie nach der Lebenserfahrung den Schluss rechtfertigen,\ndass das Kind unter den Oberbetteilen, mit denen sich\ndie Angeklagte zugedeckt hatte, erstickte.\n\nDiese Überzeugung brauchte nicht daran zu scheitern, dass der Sektionsbefund wegen fortgeschrittener\n\n\"Leichenverwesung keinen sicheren Nechweis für die Todes-\n\nursache lieferte. Vielmehr musste sie das Schwurgericht trotz dieses Mangels zu erforschen versuchen.\nDas Ergebnis seiner Aufklärung und seiner Überzeugung,\ndas Kind sei erstickt, widerspricht übrigens, was die\nRerision verkennt. keineswegs dem Gutachten des Sach-\n\n“\n\nPa\n\n| GEF ven\n\no.\n\neen nn au mm u nn 2a ne\n\nnm\n\nmn nn ne un rn a namen ann\n\n‘\n.\n. POP Er Eee\nwon mm mn nn Tu ut 0 m ans\n\nverstindigen. Denn dieser konnte aufgrund der Leichenöffnung überhaupt keine, also auch keine der Annahme\n\n\\ einer Erstickung widersprechende Todesursache angeben.\nY Die Hinweise der Revision auf angeblich anders lautende\nBekundungen des Sachverstündigen in der Hauptverhandlung sind sachverhaltswidrig und deshalh unbeachtlich.\nFür die Vermutung der Beschwerdeführerin, das Schwurgericht habe nicht .das Gutachten des Sachverständigen\nin der Hauptverhandlung, sondern seine Auffassung im\nErmittlungsverfahren entgegen dem § 261 StfO verwertet,\nliefert das Urteil keinen Anhalt,\n\nmann mn mann nn an nn en\noo. FE En DE er BE 2 5\n\nAufgrund des Beweisergrbnisses ist ferner klar,\n\nEi dass andere Ursechen für den Tod des Kindes als Erstiskung verninftigerweise nicht angenommen werden\n: können; das Schwurgericht brauchte sie daher als rein\n\ntheoretische löglichkeiten nicht näher zu erörtern.\n\nII.i.) Die zur weiteren Begründung der Verfahrensbeschwerde geltend gemachten vermeintlichen Widersprüche\nund Denkverstösse im Urteil wären, wenn sie beständen,\nsachlichrechtliche Mängel. An ihnen leidet das Urteil\njedoch nicht.\n\nNicht erörtert zu werden brauchen die Einwände der\n‚Angeklagten gegen die Jberzeugung des Schwurgerichts,\nsie sei nicht so stark benommen gewesen, dass sie\nnicht bei und nach der Geburt sich um das Kinä hätte\nkümmern können. Denn das Urteil müsste auch dann bestehen bleiben. wenn die Angeklagte sich bei und nach\nder Geburt nicht fahrlässig verhalten haben sollte.\nEntgegen der Heinung der Revision widerspricht sich\ndas Urteil nicht insoweit, als es einerseits die\n\n5%\n\nTinlassung der Angeklagten wiedergibt, sie habe für den\n41.12.1949 noch nicht mit ihrer Niederkunft gerechnet,\nandererseits aber als Überzeugung des Schwurgerichts\nfeststellt, sie hätte als Zweitgebärende den Druck und\ndas Ziehen in ihrem Unterleib als den Beginn der Geburtswehen erkennen können und sollen. Endlich durfte\ndas Gericht zum Beweis dafür, dass die Angeklagte leicht\nentbunden habe, u.a. den Umstand verwerten, dass auch\nihre erste und ihre dritte Entbindung ohne Schwierigkeiten verliefen, sie also allgemein leicht entbinde. Diss !\nrechtfertigt auch, dass das Schwurgericht es ausschliesst,\ndas Kind könne unabhängig von der Fahrlässigkeit der An- ;\ngeklagten in oder gleich nach der Geburt gestorben sein. R\nDenn bei den 3 - 5 % der Neugeborenen, die in oder gleich\nnach der Geburt sterben, handelt es sich, wie das Urteil er\nin Jbereinstimmung mit der ärztlichen Wissenschaft feststellt, um Geburten, die sehr schwierig vonstatten gehen.\n\n2.) Die Angriffe der Revision gegen die Überzeugung des\nSchwurgerichts, die Angeklagte habe fahrlässig gehandelt, gehen von der unrichtigen Annshme aus, das Schwur- &\ngericht habe ihrem Vorbringen, nicht mit der Geburt gerechnet zu haben, geglaubt. Doch selbst wenn dies als\nMeinung des Schwurgerichts dem Urteil entnommen werden\nkünnte, bliebe als dessen Jberzeugung bestehen, dass\ndie ingeklagte aufgrund der gesamten Umstände mit dem\nunmittelbaren Bevorstehen ihrer Entbindung mindestens.\n\n“men une er\n\nonen\n\ndelte, dass sie nicht damit rechnete.\n\n3.) .Fehlerfrei sind schliesslich auch die Strafzumessungserwiigungen. Das Schwurgericht war rechtlich nicht\ngehindert, die in der Behandlung der Kindesleiche sich\noffenbarende \"Gleichgültigkeit, Herzlosigkeit und Gefühlsrohheit\" der Angeklagten ihr straferschwerend anzurechnen.. Denn auch ein Verhalten des Täters nach\n\nder Tet dorf bei Würdigung ihres Unrechtsgehelts zu\nseinen Lasten wie zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, wenn es in innerem Zusammenhang mit der Tat steht.\n\nDr.Moericke j Dr.Kirchner Dr .Dotterweich\nWerner Dr .Sauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-05-16/2-str-591-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-05-16/2-str-591-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:39.524145+00:00"}}