{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-04-28_2_StR_460_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-04-28","aktenzeichen":"2 StR 460/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"vr\n\nden Rentner Walter F EEE ir De, Kreis\nHD? y, BMetrasse WB zevoren an ME 1551\nın Dres (Bez ‚MoC -\n\nwegen tätlicher Beleidigung\n\nnat\n\nzung vom &,Bebruar 1952, an der teilgenommen habens\n\nfür\n\n2329 047\nIm Namen des Veikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nder 2,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der sit-\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nals beisitzende Richter,\nCberstaatsanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iR\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannts\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und ads An\"\ngeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover\nvom 28.April 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung;\nauch über die Kosten der Bechtsmittel, en das Landge- ”\nricht zurückverwiesen. an F\nVon Rechts wegen\n\n32\n-2-\n\nGründe?\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen tätlicher\nBeleidigung in zwei :Fällen zu einer Gesamtstrafe von\nzwei Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungsheft verurteilt.\n\n, Die Revision der Staatsanwaltschaft behauptet einen\nVerstoss gegen §§ 261, 267 StPO; ausserdem rügt sie, wie\nauch die Revision des Angeklagten, Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nZur Begründung des behaupteten Verfahrensmangels\nträgt die Revision vor, die Kinder Bärbel und Christa\nSWR Hätten als Zeuginnen unhissverständlich bekundet,\ndass der Angeklagte an ihren Geschlechtsteil gefasst\nhave. Die Strafkammer sei jedoch der Aussage nicht\ngefnlgt und habe nur festgestellt, dass er die Kinder\nam Oberschenkel in der Nähe des Geschlechtsteils berührt -' der gezwickt hat. Dieses Vorbringen ist keine\nVerfshrensrüge, sondern ein unzulässiger Angriff gegen\ndie tatrichterlichen Feststellungen und die tatrichterliche Beweiswirdigung.: Im übrigen trägt die Revision\nkeine Tatsachen für einen Verfahrensmangel vor. Die\nVerfahrensrüge ist deher unzulässig’ (§ 344 Abs 2 StPO).\n\nDie Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte\ndıe Zeuginnen Bärbel und Christa SEM je einmal mit\nder Hand am blossen Oberschenkel berührt hat und dabei\nunter den Schlüpfer und in die weitere Umgebung des\nGeschlechtsteils gekommen ist. Sie beurteilt diese\nBerührungen als Handlungen, die das allgemeine Schamund Sittlichkeitsgefüßl verletzen, verneint jedoch eine\n\nn\n\n.\n;\n\nen.\n\ny*\n\nuw\n\n- 3 _\n\nwojjüstige Absicht. Es bestehe die Möglichkeit, dass & ;\ner die Oberschenkel der Kinder aus reiner Spiellaune\n\noder aus sinnlich nicht beeinflusster Freude berührt\nhabe und dabei nur zufällig unter den Schlüpfer der\n\nKinder geraten sei. Vor allem sei \"nichts dafür hervorgetreten, dass der Angeklagte selbst geschlecht- E :\nlich erregt wer oder es auf die sinnliche Erregung E\nseiner selbst oder der Kinder abgesehen hatte\", e\n\nDie Strafkammer nimmt es somit als mögiich an, :\ndass der Angeklagte die Kinder nur zum Scherz und E E\nSpass aus \"äreistem Schabernack\" berührt hat. Damit <\nentfällt der Charakter einer unzüchtigen Handlung. . *\nAls unz’ichtig sind nur Handlungen anzusehen, die\ndes allgemeine Schem- und Sittlichkeitsgefühl in\ngeschlechtlicher Beziehung verletzen und bei denen\nJie Absicht des Täters auf die Erregung oder Be- £;\nfriedigung der eigenen oder fremden Geschlechtslusb gerichtet ist (RGSt 67, 110;DR 1944 S 767)-\nDie Behauptung der Revision der Staatsanwaltschaft, =\nder sngeklagte habe, entgegen. den Urteilsfeststel-. = E-\nlungen durchaus \"yielstrebig\" und in der Absicht. Rx. |\nan die Geschlechtsteile der Mädchen zu: gelangen,\ngehandelt, bewegt sich auf tatsüchlichem, dem Re- Bi;\nvisionsrichter ‚verschlossenen Gebiet. Die, Strafkan- E\nmer geht auch nicht, davon aus, dass die geschlecht.- ki: &\nliche Erregung des Täters ’erkennbar sein muss; sie h\nverneint nur in rechtlich nicht zu beanstandender I;\nWeise eine wollüstige Absicht deshalb, weil keine\nBsweisanzeichen erkennbar waren, dass er seine Geschlechtslust oder die der Kinder erregen w\"lLte.\n\n1\nA - 3\n’»\n‘x\n®\n\nSrweit im übrigen der Angeklagte auch unter den\nSchlüpfer in die weitere Umgebung der Geschlechtsteile\nder Mädchen geraten ist, scheidet eine vorsätzliche\nunz'ichtige Handlung schon deshalb aus, weil es nach\nden Feststellungen möglicherweise nur versehentlich\ngeschehen, aber nicht im Willen des Angeklagten ge- ni\nlegen war. RB -\n\nDie Strafkaemmer hat somit zu Recht nach den bis- a\nherigen Feststellungen den Tatbestand des § 176 Abs 1 ‚a\nNr 3 StGB verneint, Sie findet in der Berührung am I\nnackten Oberschenkel ‘und in der Gegend des Geschlechts- Ä\nteıls eine iätliche Beleidigung. Diese Annahme begegnet a\nrechtlichen Bedenken. “\n\nDR2 52;\n\nDie Handlungen können ihrer Natur nach zwar geeignet sein, die Kinder in ihrer Ehre zu kränken. Der\nUmstand, dass den Angeklagten \"spielerische und harnlose llotive\" bestimmten, schliesst nicht ohne weiteres\nden Tatbestund der Beleidigung aus. Erforderlich ist\njedoch eine vorsätzliche Kundgebung der Verächtlichmachung oder Nissachtung (RGSt 71, 159). Die Strafkanmer hält es fir möglich, dass der Angeklagte rein zufällig unter den Schlüpfer und in die Gegend des Ge- =\nschlechtsteils geraten ist. Damit entfällt insoweit\nder Vorsatz der Ehrenkränkung. Es bleibt nur die Be- ab\nvührung am nackten Oberschenkel. Wenn der Angeklagte\naber aus harmlosen Beweggründen anlässlich einer durch\n\nu\nrg\n\ne\n\ndie Kinder selbst hervorgerufenen Balgerei gehandelt\nhai, bedarf es einer eingehenden Würdigung, ob unter\nGiesen Umständen er trgtzdem bewusst eine Missachtung\n\nı=\n\nje)\n\n-5.\n\nder Persönlichkeit der Kinder zum Ausdruck gebracht\nhat. Das Urteil enthält eine derartige Würdigung\n1, nicht.\n\n£ Das Urteil wer somit auf die Revisionen der\n\nF- Staatsanwaltschaft und des Angeklagten zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\ni zurückzuverweisen.-\npe\ns Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\nIN Oberbundesanwalts.\nDr. kMoericke Dr.Kirchner Dr ..Dotterweich\n\nHenneka Dr .Sauer\n\nne","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-28/2-str-460-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-28/2-str-460-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:39.161846+00:00"}}