{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-04-27_2_StR_371_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-04-27","aktenzeichen":"2 StR 371/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"WERE TEN Neo ”\n; NE [yet ng - .\nI. N\n\n‘\n\n“. \"2 StR BTL on 2308 041\n\nIm üamen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nen den Schneider Kurt K eus SB xr=.\n2 Tg. geboren an 1915 in Bw.\nx “\nFe\nx\n\nErs. ID (€ _ )»\n\nwegen unzüchtiger Handlungen mit Rindern\n\nIoro,\n\nhat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs -\nw in der Sitzung vom 26: Juli 1951, an der teilgenommen\nN“ “ haben:\n‘ Bundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Xoeniger\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanvwaltschaft,\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Göttingen vom\n27. April 1951 im Gesamtstrafausspruch\nund insoweit mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, als der.\nAngeklagte in den beiden Fällen von\nStB una SB verurteirt worden\nist. Im Falle von St wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse frei- |\ngesprochen. Hinsichtlich des Falles Ze\n\nu.\n\nBi\n\nla_\n\nund des Gesamtstrafausspruches wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\nVon Recht wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit „ädchen\nunter 14 Jehren (§ 176-Abs 1 ZifT 3 StGB) in drei\nTällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis\nverurteilt worden. Seine Revision muss in zwei Fällen 1\nder Verurteilung srfolg haben,\n\n1.) -Die Verfahrensrüge (Verletzung der §§ 250,\n251 StPO) ist nicht begründet. Die Revision macht\ngeltend, dass in Falle v. SC richt das Kina\nselbst, sondern nur sogenannte Zeugen von ‚lörensagen\nvernommen worden seien. Indessen verbietet § 250 StPO\ndie Vernelmung solcher Zeugen nicht (RGSt 48, 246).\nEin Antrag auf Vernehmung der Sabine v. sCunD ist\nnach dem Protokoll nicht gestellt worden. Das Urteil\nkann insoweit auch ‚nicht auf einem etwaigen Verfahrensmangel beruhen, da sich sus dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe ergibt, dass der Tetrichter nur\nsolche Äusserungen des Angeklagten festgestellt hat,\n\ndie von ihm selbst zugegeben wurden. Eine Verletzung\ndes § 251 StPO ist überhaupt nicht ersichtlich, da\n\nnn nn I — --—_\n\n\"werden. Die Revision übersieht jedoch, düss diese\n\n‚ständige die wollüstige, Absicht des Angeklagten fest-\n\nausweislich der Sitzungsniederschrift eine frühere\nAussage des Lindes nicht verlesen wurde.\n\n2 a) Im Falle rg vernisst die Revision\n\neine Lrklärung des Tatrichters für seine Feststellung,\ndass der Anscklagte aus wollüstiger Absicht gehandelt ,\nhabe. Das Urteil beschränke sich suf die Jemerkung, ,\ndie Strafkamuer sei in Übereinstimmung mit dem Sach- .\nverständigen der Überzeugung, dass der Angeklagte die\nKinder nur deshalb veranlasst habe, sich zu entblössen,\num sich in.geschlechtliche Erregung zu versetzen. Es\nhabe aber näherer Ausführung bedurft, wie sich die\nStrafkamner die Überzeugung über die wollüstige Absicht des Angeklagten gebildet habe. Auch sei es nicht\nAufgabe des Sechverständigen, über das llotiv des Angeklagten zu urteilen. lit diesen Ausführungen soll\nmölichervieise Verletzung des § 267 Abs 1 StPO gerügt\n\nVorschrift lediglich die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen vorschreibt, in denen die gesetzlichen lierkmele der strafbaren Ilandlung gefunden werden. Die ängabe. der Beweistatsachen ist nicht erforderlich (RGSt 47, 109); auch der Gang der Beweisführung braucht nicht dargelegt zu werden. Der zin- “\nweis der Strafkammer auf das Gutachten des Sachverständigen bedeutet im übrigen nicht, dass der Sachver-\n\ngestellt habe. Der Tatrichter hat hiermit 1ediglich' .\ndas Beweismittel angegeben, mit dessen Hilfe er die.\n\nD\n”\n\n.- ®\n\n’\n’\n\n-4-\n\nnotwendige Feststellung selbst getroffen hat.\n\nb) Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts '\nist im Falle Fin unbegründet. Wach den\nFeststellungen des Urteils hat der Angeklagte die\n5 jährise Verena Lg und seine gleichaltrige Stieftochter Gudrun Sch veranlasst,\nihre losen herunterzuziehen und ihren Geschlechtsteil zu entblössen. Dann sagte der Angeklagte zu\nseiner Stieftochter: \"Guck Dir an, die hat genau\ndas gleiche wie Du\". Unmittelbar darauf verliess\nder Angeklagte den Naum; die Strafkamner stellt\nfest, dass er in wollüstiger Absicht gehandelt\nhabe.. Die Revision hält es für zweifelhaft, ob in\ndiesen Verhalten des Angeklagten überhaupt eine\nunzüchtige oder eine nur unanständige Iiandlung\nzu sehen eei. Sie übersieht jedoch, dass die Strafkamıer in dem festgestellten Sachverhalt den 2. Tatbestand des § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB (Verleitung zur\nVerübung einer unzüichtigen INandlung) gefunden hat,\nindem sie ausführt, dass die Entblössung des Geschlechtsteils vor einem freuden kann als objektiv\nunzüchtige Ilandlung des Xindes anzuschen. sei; hierzu habce der Angeklagte das Kind verleitet. Sin\nRechtsfehler tritt in dieser Auffassung nicht zutage. Darauf, dass die Zeugin sich mit Rücksicht\nauf ihr Alter der Unzüchtigkeit des Vorgangs nicht\nberusst wer, kommt es nicht an. Das Landgericht\nhat mit Recht darauf hingeviesen,* dass es inso-\n\n.\n%\n.\n\n{\n$\ni;\n\nu.\n\n>\nDEP N 2 98\n\nweit für die Anwendung des § 176 Abs 1 Ziff 5 StGB\ngenüge, wenn die Handlung des Kindes das allgemeine\nScham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher\nHinsicht verletze und der füter in wollüstiger Absicht handle (vgl RGSt 22, 33). Eine Auffassung, die\ndas Bevusstsein des Kindes von der Unzüchtigkeit des\nVorgangs verlangen wollte, würde ‘dem Schutzzweck der\nVorschrift nicht gerecht. \"\n\n2.) Dagegen ist die Revision zunächst im Falle\n\nx: StB vecründet. Insoweit stellt die Strafkammer fest, dass der Angeklagte das 8 jährige Kind -\nauf sein Bein gesetzt, mit’dem Arm umschlungen und\nmit der Hand an den Oberschenkel gefasst het. Dabei\nfragte er es, ob es zuträfe, dass seine Eltern,\nwenn sie betrunken wären, nackt tanzten. Als das\nKind die Frage verneinte, fruste er es, ob sich seine\nsutter und seine Schwester nackt wüschen. Die Strafkenmer sieht in dem Anfassen des Kindes am Oberschenkel noch keine unzüchtige Handlung des Angeklagten, würdigt aber den Sachverhalt im übrigen dahin, .\ndass der Angeklagte’ das Kind verleitet habe, seine\n\nunzüichtigen Redensarten geflissentlich anzuhören.\nDie getroffenen Feststellungen vermögen indessen\neine Verurteilung aus § 176 Abs 1 Zif® 3 StGB nicht\nzu rechtfertigen. Der Tatrichter nimmt zu Unrecht en,\ndass das Kinä durch das aufmerksame Anhören der\nRedensarten des Angeklagten eine unzüchtige' Handlung\nin Sinne d&s ‚Gesetzes vorgenomien habe. Eine Handlung ist unzüchtig, wenn sie das allgemeine Schamund Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung\nverletzt. Diese Voraussetzungen erfüllt der festge-\n\n4\n\n-6-\n\nstellte Sachverhalt nicht. Dem Landgericht ist zwar\nderin beizupflichten, dass ein “ind durch auimerksames Anhören unzüchtiger Teden eine unzüchtige\nHandlung begehen kann. Während sich bereits in der\nRecl:tsprechung des Reichsgerichts uneingeschränkt\n\ndie „ulliassung durcagesetzt hatte, dass im gefllissentlichen Betrachten eines unzlichtisen Vorgenss durch\nein xXind eine unzüchtige Nendlung. desselben liegen\nkenn, war die entsprechende Frage Tür das aufmerksene Anhören unzüchtiger Reden noch nicht allgemein\nund nicht mit derselben TIntschiedenheit bejaht worden. Inzwischen haben sich jedoch mehrere Senate des\nEundesgerichtshofs, mit besonders ausführlicher Be-\n\n“ gründung der 1. Strafsenat durch Urteil vom 18. ifei\n1951 - 1 StR 156/51, auf den Standpunkt gestellt,\n\ndass das aufmerksaile Anhören unzüchtiger “usserungen nicht anders zu beurteilen sei als das geflissentliche Betrachten eines unzüchtigen Vorgangs. Vesentlich ict allein die innere Anteilnahme au einem unzüchtigen Vorgang. TeIches Sinnesorgan diese Anteilnahne vermittelt, kann keinen wesentlichen Unterschied\nbegründen; denn auch mit \\orien können einem inde\ngeschlechtliche Vorstellungen in schädigender \\eise\nins Bevuüsstsein gedrängt werden. Der Ausgan;opunkt\nder rechtlichen \\rörterung des Lendgcrichts ist also\nnicht zu beanstanden; seine Folgerung ist jedoch verfehlt. Das Landgericht übersielt, dass eine Ausserung,\nsedensart oder Erläuterung nur dann als unzüchtig im:\n\n.\n.\nEIPSE 3 RN hd\n\nur NE a\n£ .\n\n- 7: . . 4\n\n..\nun\n\nx\nPr\n\nSinne des Gesetzes bezeichnet werden kann, wenn sie\ndas ellgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in ge- .\nschlechtlicher Beziehung verletzt. .icht jede an- :\nSstössige, unaustiindige oder schamlose TLedensart ver- j\nwirllicht den Tatbestand; die Reden oder Irläuterungen\nmüesen ihrem Inhalt nach eine unmittelbare Beziehung\nzum geschlechtlichen haben und dadurch geeignet sein,\ndie Gedanken und Zmpfindungen des Kindes in den Bereich des bewusst Geschlechtlichen hineinzuführen. Dies\n‚ üÜbersieht das Lendgericht,indem es die Handlungsweise\ndes Angeklagten dem gesetzlichen Tatbestand unter- '\nstellt.. Dessen Äusserungen waren im hohen „asse an-\n\nstössig, eine unmittelbare Beziehung zum Geschlechtlichen fehlte ihnen jedoch. \" *\n\n..\n\nDe ar ”\n\nDas hevisionsgericht hat insoweit gemäss § 354\nAbs 1 St?O auf freisprechung' zu erkennen, da weitere ‘\ntatsüchliche Feststellungen nicht zu erwarten sind; ' \"\nnach dem Zuseumenheng der Urteilsgründe die Löglichkeiten der Aufklärung erschöpft sind und ein Schuld-\n\nspruch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt °\n‚nicht in Betracht kommt.\n\n4.) Auch in Falle TÜÜEEMB kann aus angefochtene\n\nUrteil nicht aufrechterhalten werden. Die Strefkemmer\nstellt fest, dass der Angeklagte den Kindern Ingrid\nTEE va 1:11&% Tg zwei Nette mit Abbildungen\nnackter i!änner und Frauen zeigte, und dass die Kin- ,\nder diese liefte eine Zeitlang betracl:teten. Lo handelte sich bei diesen Heften un eine £rt Lagazin,\n\n-8-\n\ndas den Titel \"Sonnenfreunde\" trug. Während die\nIlinder ein T.eft ansahen, fragte der Angckl«gte\n\ndie Ingrid BD: ob sie ihre iltern zchon So\nnackt gesehen habe. Dann legte er, sein Fahrrad\n\nzur Scite, öffnete seinen .losenschlitz und holte\nseinen Geschlechtsteil heraus. zr wendete sich et-\n\"as ab, jedoch so, dass die Liüdchen den Geschlechtsteil seken konnten. Ingrid > blickte auch hin,\närehte sich aber sofort wieder um, als sie gah,- was\nder Angeklagte tat. Der Revision ist einzuräumen,\ndest das Urteil zunächst, eine klare Yeststellung\n\n‘ darüber vermissen lässt, ob der Angeklagte bei der -\nEntblöesung seines Gescklechtsteils die Absicht verfolgte, die Yinder zum geflissentlichen Betrachten\nseines Geschlechtsteils zu veranlassen. Die Feststellung, der Angeklagte habe sich in \"unzüchtiger\nAbsicht\" entblösst, weil er in der Lage gewesen sei,\n50 m weiterzugehen, um zu urinieren, schliesst die\nFeststellung einer Verleitungsabsicht nicht ein,\nzumal der Angeklagte irgendeine Aufforderung an\n\ndie ainder nicht gerichtet hat. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist es durcheus denkbar, dass\nder Angeklagte’ sich durch das Zeigen der Bilder und\ndurch seine Redensarten geschlechtlich erregen wollte,\ndass es.ibm aber bei dem intblössen des Geschlechts-\n\nv7.\n\nteils nicht mehr auf dessen Betrachten durch die Kin- '\n\nder ankem. Die Strafkamner hat diese :öglichkeit\nnicht ausgeschlossen und das Cogenteil nicht fest-,\n\n-9-\n\ngestellt. Indessen könnte hierdurch der Bostand des\nSchuläsprucks nickt gefährdet werden, wenn der Strafkammer, die insorieit den strufbaren Versuch in einem\nvollendeten Verbrechen nach § 176 Abs 1 ziff-3 StGB\naufgehen lässt, in der übrigen Würdigung des Sachverhelts zu folgen wäre. Insofern bestehen jedoch\n\ndie gleichen Bedenken wie im Falle v. sg».\n\nDie Frage des Angeklagten an die Zeugin, ob sie ihre\nEltern schon so nackt geschen habe, ist für. sich betrachtet wiederum nur grob enstössig, ohne.unmittel-.\nbare Beziehung zum Geschlechtlichen. In diesem Falle\nkönnte allerdings eine andere Beurteilung Platz greifen, weil der Angeklagte seine Frage an das Betrach- '\nten der Bilder angeknüp?t hat. Das Urteil lässt aber\njede Feststellung tiber die Art der Bilder vermissen.\nOffenbar ist der Tatrichter von der Auffassung aus-\n\n- gegangen, dass bereits das seflisLentliche Betrach-\n\nten der Abbildung nackter Menschen eine unztichtige\nHondlung des Eindes im Sinne des § 176 Abs 1, Ziff 3\nStGB sei. Dieser Ansicht könnte nicht gefolgt werden.\nnicht jede Darstellung des nackten /örpers ist um _\ndieses Umstandes willen unzüchtig. Auch ihr Betrachten durch ein sind ist nicht ohne moiteres eine unzüchtige Handlung desselben. Entscheidend ist-die\n\nArt der Darstellung; sie muss, um den Tatbestand des\n\n§ 176 Abs 1 Ziff 3 StGB als erfüllt ansehen zu können,\nin irgendeiner Weise geschlechtlich betont gein. Da\n\ndas Urteil hierüber keine Fostotellungen irifft, war\n\n«\n\n“\n\n- 10 -\n\nes auch im Felle > aufzuheben. Insoweit war\nZurückverveisung geboten. Das Lendgericht wird die °\nArt der Darstellungen festzustellen heben, die den\nKindern gezeigt wurden. Ausserdem wird der Suchverhalt unter dem Gesichtspunkt zu prüfen sein, ob der\nAnseklagte die Absicht verfolgt hat, die Einder zum\ngefliseentlichen Betrachten seines Geschlechtsteils\nzu veranlassen, indem er das Zeigen der Bilder und\ndie debei gestellte Frage als geeignete Vorbereitung hierzu ansah, so dass gegebenenfalls ein versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB\nvorliegt. .\n\nDr. \\irchner, kKoeniger Dr. Dotterweich\n\nzugleich für den orts- Beldus\nabveserden Dundesrichter\n„erner.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-27/2-str-371-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-27/2-str-371-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:39.113362+00:00"}}