{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-04-19_2_StR_267_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-04-19","aktenzeichen":"2 StR 267/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Kr.\n.\n\n2_StR__267/51 ' 2305 063\n\nin TE Dr in rn\n\nIiLmNamen des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Lendwirt und Viehhindler Jens J ) in U»\nKrs. GEW: geboren an ED 1912 in .\n\nwegen Rückfallbetruges\n\nhat der 2. Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 6. Juli 1951, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Koericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Kirchner\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. 0)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltscheft,\nJustizangestellter >)\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Lendgerichts in Flensburg vom 19. April 1951 im\nStrafausspruch und hinsichtlich der Rückfallsfeststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhendlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht\nzurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verz..“\nvorfen. ra,\n\nVon Rechts wegen\n\n@ründe:\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Räckfallbetruges zu 9 ilonaten Gefängnis und zu 1000 i: Geldstrafe\nverurteilt worden. Seine Revision ist zum Teil begründet.\n\n1. Gegen den Schuldspruch bestehen allerdings keine rechtlichen Bedenken. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte seit Anfang Januar 1950 zahlungsunfühig gewesen war.\nTrotzdem schloss er in grossem Umfange Viehkäufe ohne\nBarzahlung ab, liess sich das Vieh auch übergeben, ver-Eusserte es weiter, bezahlte aber seine Verkäufer nur\n\nzum Teil. Sowelt es sich um Schweine handelte, erlitt er\ndadurch Verluste, dass die Schweinepreise sanken, so dass\ner weniger erlöste als er schuldete; in einem Falle versprach er den Verk&ufern, um das Vieh zu erlangen, höhere\nPreise als sie am Tage vorher auf dem Narkte gezahlt waren.\nIn einem Teil der Fälle bezahlte er mit ungedeckten Schecks,\nin anderen. Fällen versprach er sofortige Zahlung. Säntliche\n9 Verkäufer sind in ihren Vermögen geschädigt worden, die\nRestschulden des Angelilegten an sie betragen rund 5500\n\nDie rechtliche Tärdigung der Strafkarmer ist im wesentlichen zutreffend. Zu Unrecht behauptet die Revision, die\nFeststellung der Zehlungsunfähizkeit des Angeklagten stehe\nim Widerspruch zu der Tatsache, dass er Zigentüner eines\nHausgrundstücks gewesen sei, das er für 32 000 # erbaut\nhabe. Dabei übersieht sie, dass er unde 1949. schon eine\nBankschuld von über 5700 Li hatte, die in der Folgezeit\nnicht geringer wurde; dazu kamen,.1500 &. Hendwerkerrechnungen, die noch zur Zeit der Urteilsverkündung unbezahlt\n\nIr\n|\n}\n|\nt\n\nvaren. Seine Vermögenslage wurde im Laufe seiner fortgesetzten betrügerischen Handelstätigkeit immer schlechter.\nDas Eigentun an dem noch dazu belasteten Grundstück bedeutete zur Zeit der strafbaren Handlungen auch bei Ausscheiden seiner Übrigen erheblichen Verbindlichkeiten keine\nZehlungsfühigkeit, d.h. begründete für ihn nicht die Höglichkeit, seine Gläubiger zu befriedigen. Das bestätigte\nsich dann durch die Versteigerung Ges Grundstücks 1951\n(amtliche Schätzung = 15 500 &, Belastung 15 CO0O iX, Versteigerunsserlös 10 800 it). Die Behauptung des Angeklagten, er habe sich für zahlungsfähig gehalten, sieht die\nStrefkammer als widerlegt an. Die Angriffe, die die hevision hiergegen richtet, sind, soweit sie tatsächlich sind,\nunzulässig; zu einer weiteren Aufklärung lag kein Anlass\nvor. Damit fallen alle Folgerungen, die die Revision: an.\nihre tatbestandswidrige Behauptung knüpft, in sich zu-. x.\nsemnen. Dasselbe gilt von dem Vorbringen, der Angeklagte\nhabe keine Preise geboten, die die Hamburger Larktpreise\n“berstiegen hütten. ir hat seine betrügerische Tätigkeit\nentgegen dem Vorbringen der Revision auch nicht eingestellt;\nals er bemerkte, \"dass die Verbindlichkeiten ihm {ber den\nKopf wuchsen.\" Vielmehr hat er sie fortgesetzt, obgleich\n\ner, wie die Strafkemmer nachweist, seine mangelnde Zahlungsföhigkeit schon im ersten Betrugsfalle erkannte.\n\nDie Tiuschungshandlungen des Angeklagten und die Vermögensbeschüdigungen sind ohne Rechtsirrtun festgestellt.\nDiese Schädigung lag darin, dass seine Vertragsgegn'r für\ndie Schlachttiere, die sie lieferten, eine im \\ierte stark\n\n4-\n\nPR\n\nDV ze ze\n\ngeminderte Forderung erwarben. Seine Einlassung, er habe\neine solche Schädigung weder gewollt noch voraussesehen,\nwird im Urteil als durch die Beweisaufnahre widerlegt bezeichnet. Sämtliche Merkmale des § 263 sind mithin rechtlich richtig nachgewiesen worden.\n\n2. Dagegen sind die Voraussetzungen des Rückfalls (§ 264\nStGB) bisher nicht ausreichend festgestellt. Der Angeklaste hat die im angefochtenen Urteil genannte erste\nBetrugsstrafe bis zum 2. Januar 1938 verbisst. Wann er\n\ndie zweite Betrugstet begangen hat, für die er em 14. Juni\n1940 verurteilt worden ist, gibt das Landgericht nicht an.\nEs fehlt daher die Feststellung, dess er die zweite Tat\nnach der Verblssung der ersten Strafe begenzen hat ($\"264«\nStGB). Gleichgiltig wäre es allerdings, ob der Angeklagte,\n- wie er geltend gemacht hat, - die Wiederaufnahme des\nzweiten Verfahrens beantragt hat (oder beantragen will)\nund auf welcher Beweiswürdigung die zweite Verurteilung\nberuht. Der Lichter, der eine Rückfellstat abzuurteilen\nhat, darf die sachliche Richtigkeit der früheren Verurteijung nicht nachprüfen, vgl RG in HRR 1935 Nr 1625.7,\n\nDie Revision führte also zu einer beschränktenfär\nhebung. Kit der Aufhebung des Strafausspruchs ist auch - “\ndie Geldstrefe aufgehoben, deren Bemessung möglicherweise\n\nSUR u\nyr Dar .\n\nD\nnF .\n\ner. ar AD - Sn\n\nauf der Rüc!:fallsannahme beruht. Zur Verhängung einer\nGeldstrafe ist der neue Tatrichter euch dann berechtigt,\nwenn er nur einfachen Betrug feststellen kann.\n\nDr. lioericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich\n\nHenneka Dr. Sauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-19/2-str-267-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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