{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-04-16_2_StR_327_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-04-16","aktenzeichen":"2 StR 327/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2305 069\n\n2 StR 327/51\n\nun\n\nim N amen des Vulkes\n\n a an un un um\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Kazimiera I geb..\nim DP--Lager rl Krs. ‚ geb. am 1922\n\nin KW (Polen),\n\nwegen lieineides\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvem 13. Juli 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. lioericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Kirchner\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter \\ierner\nals beisitzende Richter,\nErster Stastsanwalt Dr. (>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter I]\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil der\nStrafkammer des L.ndgerichts Lüneburg bei dem Amtssericht Celle vcm 16. April 1951 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\na\nBe \\\n\nrn San\n\n.\net.®.!\nENAERDISSN\n\nDie Angeklagte bekundete am 3. Oktober 195‘. vor der l\nStrafkammer des Landgerichts in Lüneburg, Zweigstelle Celle,ä\nin dem Strafverfahren Rp u.a: als Zeugin, \"sie habe ..\nden Angeklagten Ku das letzte Mal vor drei kHonaten ge- ’\nschen, es stimme nicht, dass Ku in den Nächten vom 12.\nbis 17. Juli 1950 bei ihr gewesen sei, er komme nicht zu ihrz\nsie habe mit ihm keinen Geschlechtsverkehr gehabt\". Diese\nwissentlich unwahre Aussage bekräftigte sie mit ihrem Eid.\n\nVor Schluss der Hauptverhandlung.berichtigte sie ihre Aussage. Die Berichtigung konnte bei der Urteilsfällung noch\n\nverwertet werden.\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte mit Urteil vom\n16. April 1951 wegen Heineides zu einer Gefängnisstrafe\nvon sechs Wochen verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts, Sie kann\nkeinen erfolg heben.\n\nUnbegründet ist das Vorbringen der hevision, das Gericht habe den Schuldausschliessungsgrund des § 52 StGB\nrechtsirrtümlich nicht angenommen.\n\nDas Urteil enthält hierzu keine Ausführungen. Die\n\nFeststellungen genügen jedoch zur Prüfung der Revisionsrüge, Das Gericht stellt fest, dass die Angeklagte wegen\n\nihres Verhältnisses zu Ki wiederholt von ihrem Verlobten geschlagen und misshandelt worden ist, und zwar ver\n\n- 3.\n\n3.\n\nund nach der Hauptverhandlung. Ihrer Angabe nach hat die\nAngeklagte sich gefürchtet, die Wahrheit zu sagen, da sie\nAngst hatte, dass ihre Aussage sofort ihrem Verlobten hin--\n\nterbracht würde und dieser sie wieder schlagen werde. Ausserdeü hat sie nach ihrer Behauptung wegen ihrer Schvwanger.--\n\nschaft unter besonderen ırregungszuständen gestanden.\n\n. D\nya v-\n\nfi\nFEN\n\nNach diesem Sachverhalt scheidet der Nötigungsstand\ndes § 52 StGB aus, da der Verlobte die Angeklagte nicht\nzur unwahren Aussage genötigt hat.\n\nDie Revision behauptet mit ihren Vorbringen in Wirklich\nkeit zuch einen Notstand nach § 54 StGB. Ein solcher liegt\n\nt- nicht vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine gegen..\nE wärtige Leuergefahr gegeben ist und ob die Angeklagte diese\n\nPe verschuldet hat. Die der Angeklagten drohende Leibesgefahr .\nwar nicht so erheblich, dass ihr diese gegenüber der Schwere\n\nder in der Abwehrhandlung liegenden Rechtsverletzung nicht .\nzuzumuten war (RGSir 66, 397; 72,-.19). Bei der nach dem \\\nUrteil gegebenen Sachlage äurfte die Angeklagte nicht die 2\nFolgen ihrer eigenen Verfehlung dadurch abwenden, dass sie\n\nden Tatbestand einer so schweren Straftat, wie sie ein Hein-\n\neid ist, verwirklichte. Ein Notstand scheidet daher aus,\n\n\"hne dass noch darauf einzugehen war, ob die Leistung des\n\n..\nx te\n\nMeineides das einzige witiel zur Abwendung der Gefahr ge-\n\nWesen wäre, Ein vermeintlicher Notstand kann bei den Fest--\nstellungen des Urteils nicht in Betracht kommen, da nicht\n\nersichtlich ist, dass die Angeklagte sich über das Vorhandensein\n\nvon Notstandsvoraussetzungen geirrt hat. '\n\n“\npe |\n\nBr\n\nAuch die Küge der Verletzung der dem Gericht nach\n§ 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht geht fehl.\nDem Gericht waren die Nisshandlungen der Angeklagten durch\nihren Verlobten sowie ihre Schwangerschaft bekannt. Es sind\nkeine Tatsachen ersichtlich, die dem Gericht für die Beurtei..\nlung dieser Sachlage die eigene Sachkunde nicht als genügend\nerscheinen lassen und es zur Beiziehung eines Sachverständi.-\n\n...\n3\n\ngen drängen mussten.\n\nUnzutreffend ist weiter die Rüge der Verletzung des § 2674\n3 StPO. Das Urteil lässt die Umstände ersehen, die für die Stra\nzumessung bestimmend gewesen sind. Soweit sich die Revision S\ngegen die Strafzumessungserrägungen wendet, lässt deren Nachprüfung keinen kechtsirrtum erkennen. Das Landgericht hat der \\\nAngeklagten mildernde Umstände zugebilligt und die Vorausset--\nzungen des § 158 StGB bejaht. Es ist nicht rechtsirrtümlich,\ndass es unter Berücksichtigung dieser liilderungsgründe bei den\ngegebenen Tatumständen und aus allgemeinen Abschreckungsgründen nicht von Strafe abgesehen hat. Eine Geldstrafe unter An,\nwendung des § 27.D StGB durfte das Gericht nicht aussprechen,\nda zur Bestrafung ein Verbrechen des lieineides nach § 154 StGB\nsteht. Die rechtliche Natur eines Verbrechens nach § 1 Abs 1 Std\nverliert die Straftat nicht dadurch, dass bei mildernden Umstän-,\nden ein milderer Strafrahmen-vorgesehen ist (R6Str 69, 49;\n74, 65).\n\nD\nq\n[4\n\nDr. Kirchner Dr. Dotterweich Werner\nzugleich für die ortsabwe--\nsenden Senatspräsident\nDr. Moericke und Bundesrichter Henneka.\n\nDEP Yun > 17 > = <HEpSDZER Zn Zul Zu ni. . - — —","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-16/2-str-327-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-16/2-str-327-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:38.524739+00:00"}}