{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-04-13_2_StR_529_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-04-13","aktenzeichen":"2 StR 529/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I\n\n2329 048\n\n2 StR 529/54.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Juwelier und Uhrmacher Richard Ss in aus\n\nCO. zeboren zn GEREEE 1597 in Tammmmmummm\n\nwegen Landfriedensbruchs u.a.\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29, Februar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Kirchner\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Iudwig\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. mm\nals Vertreter der Bun eeanwaltnchaft,\n\nJustizangestellter\n-als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts \\*\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil.\ndes Schwurgerichts in Hannover vom 13. April 1951\n\n1.) dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen\nVerbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt,\n\n2.) im Strafausspruch aufgehoben, '\n\nIn diesem Umfange ‚wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Lendgericht -— Strafkammer -—\nzurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nwe .\nu.\n\n*\nyo\n\nun um R -\nwi\n\n5\n\n‘\n8,\n\n“\n\n)\n\n45\n\nm 0: ir mE A Er rn\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Henschlichkeit in Tateinheit mit Iandfriedensbruch und Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu einer\nGefäöngnisstrafe von zwei Jahren unter Anrechnung der erlittenen Internierungs- und Untersuchungshaft verurteilt.\nSeine Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des\n\nsachlichen Rechts,\nI. Verfahrensrügen,\n\n1,) Unbegründet ist die Rüge, das Schwurgzricht habe seine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen. Das\nSchwurgericht ist nach Ziff 116 Art III des Gesetzes zur\nWiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. Septenber 1950\nBGBl 455) zuständig gewesen, da die Staatsanwaltschaft die\nAnklage bei ihm eingereicht und nicht zurückgenommen hatte.\n\n2.) § 136 a StPO ist nicht verletzt. Diese Bestimmung\nverbietet es, die Freiheit der Willensentscheidung und Willensbetätigung eines Beschuldigten durch Anwendung bestimnter Mittel zu beeinträchtigen. Dass das Schwurgericht den\nHaftbefehl gegen den Angeklagten zu diesem Zwecke erlassen\nhat. und dessen Entschlussfreiheit dadurch behindert wurde,\nbehauptet die Revision selbst nicht, Es bedarf daher keiner\nsrörterung. ob und unter welchen Voraussetzungen ein vom Gericht erlassener laftbefehl Überhaupt gegrn § 136 a StPO\nverstossen könnte, Das Revisionsvorbringen geht vielmehr dahin, dass das Gericht die Voraussetzungen für den Haftbefehl\nzu Unrecht angenommen, sein Vollzug das Erinnerungsvermögen\nund die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten und damit seine\nVerhendlungsfähigkeit beeinträchtigt habe.\n\nDie Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten ist Voraussetzung für die Durchführung der Hauptverhandlung, Ob sie\n\n[nr 2 r\n\nze\n\nu\n\nvorliegt. hat der Tatrichter festzustellen, der es auf Grund\nder ileuptverhandlung zu beurteilen vermag. Die Beurteilung\nist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, es\nsei denn, dass sie rechtsirrtümlich ist oder Feststellungen\nim Urteil oder der Sitzungsniederschrift widerspricht (RGSt\n29, 325). Dies ist hier nicht der Fall. Pa 3\n\n“\n#\n\nR\nan\n\ny\n\n24 ka”\nt\nBo\nTR\nRei\nI\n\n4\n\nDas Urteil stellt fest, dass der Angeklagte während\nder IHauptverhandlung stets vernehmungsfähig gewesen ist\n(S 8), Diese Feststellung widerspricht nicht der Sitzungsniederschrift., Während der ganzen Verhandlung waren Sachverständige zugegen, die auch den Gesundheitszustand des Angeklagten überwachten, Seine Verhandlungsfähigkeit liess das\nGericht ständig überprüfen. Es hat nur verhandelt, wenn es\nihn als verhandlungsfähig erachtete. Bei Beginn der Verhandlung am 13, ijürz 1951 erhob. der Angeklagte keinen Einwand,\nDer anwesende Sachveretändige Dr, Wichmann erklärte ihn für\nverhandlungsfähig, Als gegen 12 Uhr der Angeklagte angab, daß. ‘/\ner der Verhandlung nicht mehr folgen könne, da er sich körperlich nicht wohl fühle. unterbrach das Gericht die 'Verhand- “\\\nlung und vertagte sie nach Tiederbeginn um 15 Uhr auf 19%\nKärz 1951, Dass ein ärztlicher Sachverständiger an diesem Tage”\n.. 13,3,51 :: den Angeklagten bis zu seiner um 12 Uhr abgegebenen Erklärung für verhandlungsunfähig hielt, ist eus der\nSitzungsniederschrift nicht zu entnehmen, Erst am 30°: lärz\n1951 spricht der Sachverständige Dr. Wichmann aus, der Angelilagte sei bei dem letzten Teil der Verhandlung am 13.\nMärz 1951 nicht mehr verhandlunzgsfähig gewesen, Ob auch “Pr\nDr. Tilsch sich dieser Erklärung anschloss@ ist nicht klar zu |\nersellen. Das Schwurgericht ist der Ansicht des Sachverstän- Bi\ndigen nicht beigetreten, Seine gutachtliche Äusserung hinderte das Gericht nicht, auf Grund seiner eigenen Beobachtung und Kenntnis die Jberzeugung zu gewinnen, dass der An-\n\nu\nAr\n\ngeklagte auch am 13, März 1951 der Verhandlung gefolgt ist,\nsolange er sich bis zu seiner Erklärung selbst hiezu imstande gefühlt hat. Da der Angeklagte somit während der ganzen\nHauptverhandlung verhandlungsfähig gewesen ist, scheidet auch\neine Verletzung der §§ 250, 251, 257 StPO aus. Aus welchem\nGrunde am 13. April 1951 die Aussagen eines Teiles der am\n\n13. kKürz 1951 vernommenen Zeugen nochmals zusammengefasst\n\nund vorgetragen wurden, ist nicht ersichtlich, Dies war\n\nnicht notwendig, schadete aber auch nicht.\n\nBei der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten waren die\nVoraussetzungen für eine vorläufige Einstellung nach § 205\nStPO‘ nicht gegeben, Zu einer Nachprüfung des Haftibefehls\nist das Revisionsgericht nicht zuständig.\n\n3.) Die Revision behauptet, der Vorsitzende habe dem\nVerteidiger in der Zeit vom 31, März bis 4, April 1951 den\nmündlichen Verkehr mit dem Angeklagten verweigert, Dies wäre nach § 148 StPO unzulässig gewesen, Da die Beschränkung\nnicht durch einen Beschluss des Gerichts angeoränst wurde,\nist jedoch § 338 Nr 8 St?O nicht anwendbar, Das Urteil beruht auch nicht auf der behaupteten Gesetzesverletzung,\nNach der Sitzungsniederschrift haben weder der Angeklagte\nnoch der Verteidiger den Rechtsverstoss vorgebracht und Unterbrechung oder Aussetzung der Verhandlung wegen ungenügender Vorbereitung oder Verhinderung der Verteidigung verlangt. Die Revision trägt auch nicht vor, dass die Einschränkung den Angeklagten in seiner Verteidigung beeinträchtigt\noder eine genügende Vorbereitung oder Turchführung seiner\nVerteidigung gehindert hat (T6St 31,:128).\n\nII. Sachbeschwerde,\n\n.-\n\nSeit der Aufhebung der VO Nr 47 der britiilReg sind\ndie deutschen Gerichte nicht mehr ermächtigt, das’ KRG Ir 10\n\n-5-\n\n5.\n\nanzuwenden, Die Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen\ndie Ü>nschlichkeit muss daher wegfallen. Es ist nur noch |\n\ndie richtige Anwendung der deutschen Strafgesetze nachzu-\n\nprüfen.\n\nDas Gericht hat eine öffentliche Zusammenrottung angenomsen. da auch bei räumlicher Trennung mehrere Teilnehmersruppen als eine Wenschenmenge anzusehen sind, wenn sie\ndurch eine einheitliche, planmässige Leitung von einer Befehlsstelle aus nach dem Willen ihrer Führer einheitlich\ntätig werden, Diese Rechtsauffassung hat der OGH in seinen\nUrteil vom 6. Dezember 1949 vertreten und sie der Aufhebung\ndes ersten Urteils des Schwurgerichts vom 10. Dezember 1948,\nin welchem dieses einen Landfriedensbruch verneint hatte,\nzu Grunde gelegt. Sie hat das Schmwrgericht für den vorliegenden Fell gebunden und bindet auch den Bundesgerichtshof\n(§ 358 Abs 1 StPO). Es braucht daher nicht erörtert zu werden, ob ihr auch in einem anderen Falle beizutreten wäre\n(RGSt 60, 3325 OGH 2, 366).\n\nOhne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht die weiteren\nVoraussetzungen des § 125 Abs 1 StGB angenomien und den Angelilagten als Rädelsführer nach § 125 Abs 2 StGB angesehen,\nAuch der innere Tatbestand ist einwandfrei festgestellt,\nDie Verurteilung wegen Freiheitsberaubung in zwei Fällen\nzeigt keinen Rechtsfehler, Die Annahme von Tateinheit ist\nnicht zu beanstenden., Ein Verstoss gegen die Denkgesetze\nist nicht ersichtlich, Das Urteil stellt in widerspruchsfreier Weise fest, dass der Angzklagte zwischen 21 und 23\nUhr in vier Wohnungen gewesen sein konnte,\n\nDas Verbrechen nach § 125 Abs 2 StGB ist nach § 67\nStGB nicht verjährt, da die erste richterliche Handlung\n\n“\n\n-6-\n\n4\n- 5 -\n\ngegen den Ingeklagten bereits am 5, Oktober 1945 stattgefunden hat, Eine Verjährung der Freiheitsberaubung scheidet aus, da die Voraussetzungen der VO vom 23. Nai 1947;\nderen rechtliche Gültigkeit der Bundesgerichtshof wiederholt bejaht hat, nach den Feststellungen zweifelsfrei vorliegen (siehe die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 20. Dezember 1951 - 4 StR 9/50 -)»\n\nDer Strafausspruch konnte nicht bestehen bleiben, Ihm\nliegt das KRG Nr 10 zu Grunde. Da dieses nicht mehr anwendbar ist, muss die Strafe den deutschen Strafbestimmungen\nentnommen werden, Zu diesem Zwecke war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht und zwar\nan die jetzt zuständige Strafkammer zurückzuverweisen,\n\nDr, Moericke Dr. Kirchner Dr.Dotterweick\nTerner Dr. Ludwig\n\n%\n\n.t “","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-13/2-str-529-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-13/2-str-529-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:38.451770+00:00"}}