{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-04-13_2_StR_514_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-04-13","aktenzeichen":"2 StR 514/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"[2\n\n2302 068.\n\n. 2 StR 514/51\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nKarl Heinrich Friedrich K EB , zeboren an un\n1920 in TEE, vohnhaft in LM (Kr. Gi) »\n\n. .\nwegen Meineids\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18, Dezember 1951, an der teilgenommen haben?!\noo:\nSenatspräsident Dr. MNoericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Henneka\n\nBundesrichter Dr, Sauer\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iM\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: .\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Tlensburg vom 13. April 1951\nim Strafausspruch aufgehoben, Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wirä die Revision des Angeklagten verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nx x\n. x .\nPr . Su.\n5 .\n. I wi RUE\nESEL ur ig EI 220 In\n\n4\n\nSR\n272\n\nor x ut ei\nat, 1 KR nt “\neu er re\n\nwir\nY\n\nwie,\n64\n2%. ige\n\n2 u\n\nea,\nun A\n\nD\nvu.\n\nBr,\n\non, uw Yu\nI In\n\nEG\n\ner +4 “ rt.\nRN he N\n\nLEN\n&\n\ne\nx\nRs\nS\n< Ex\nFe\n\n§ 2 -i R RG\n.\n\nGründes r\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Zeugenmeineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ausserdem ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre und die Fähigkeit,\nals Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. für dauernd aberkannt, Seine Revision rügt Verletzung\ndes Strefverfahrens- und des Strafrechts, Sie ist nur zum\nStrafausspruch begründet. . E\n\n«\n\nIo Einen VerfahrenslTehler sieht die Revision darin, dass,\nin der lHauptverhandlung ein Schreiben der Ehefrau des Ange- n\nklagten an den Strafkamnervorsitzenden verlesen worden sei, =\ndiese aber nach ihrem späteren Aufruf als Zeugin. von ihrem\nAussageverweigerung srecht Gebrauch gemacht habe, OR\n\nDie dieser Rüge zu Grunde liegenden Behauptungen werden durch die Sitzungsniederschrift allerdings bestätigt.\nEine Verletzung des Verfalrensrechts könnte jedoch nur dann\nin Betracht kommen, wenn die Ehefrau des Zngeklagten in ihrem Schreiben sich über einen Sachverhalt geäussert haben\n\n„ .\n“\n. „ « . \\\nx, . . .\n\nLas . , .\nE E. Ab, 3. I. 2 “a, ..\n\nD . ae ..\n\niv FR . a.\n3 ” ven ra\n\nre 2? nie WT,\n\n- “a. nn .. Plus\n\nsollte, Über den auszusagen sie sich in’ der Hauytverhand- , De:\nlung weigerte, Die Verwertung des Briefinhalts zum Nachteil des’ Angeklagten würde. dann zwar nicht'gegen § 252 StPO, 2\nden die Revision für verletzt hält, verstössen haben, sondern bu\ngegen den in § 250 enthaltenen Grundsatz ‚der Unmittelbarkeit Di\n\nder Beweisaufnahme, Indes behauptet die Revision selbst nichts über\nden Inhalt des Schreibens, Demnach fehlt bereits die Angabe '\nvon Tatsachen, die einen Verfahrensmangel enthalten könnten,\nDeshalb ist der. verfahrensrechtliche Angriff der Revision\nunzulässig (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO),\n\nSR. -\n\nSi\n\ne.2\n\n‚\n. .\nnf ”\n. RT er .\n4er .. .\nEEE ner .\nei y S ’\np er\n. . ,\n>\nmn A “ .\niszr u Ba\n._, che Im n Pur‘\n\nII. 1.) Die sachlichrechtlichen Ausführungen der Revision.\nzum Schuldspruch sind grösstenteils unzulässige Angriffe. gegen die Feststellungen der Strafksmner, Ihnen zufolge bekundete der Angeklagte als Zeuge in dem Unterhaltsrechtstreit\neines’ wnehelichen Rindes, er habe 'mit dessen Hutter, die ihm\n\n&\n\n“ 2: ’\n= u VE\na\ni n\nra u 1\n\n- 3 -\n\n-3-\n\n\"vom Ansehen bekannt\" sei, \"nie Geschlechtsverkehr gehatt\",\nobwohl er, allerdings vor Beginn der Empfängnisszeit, mit\nihr einmal Geschlechtsverkehr hatte.\n\nit Recht sieht die Strafkammer schon im 1. Teil der\nAussage des Angeklagten, die Kindesmutter sei ihm \"vom Ansehen bekannt\", eine Unwahrheit; Denn diese Bekundung konn-\n\nte nur dahin verstanden werden und nur $o gemeint sein, er\n\nkenne die Kindsmatter nicht näher als nur von Ansehen.\n\nErfolglos müssen auch die Revisionsangriffe gegen die\nAnnalıme bleiben. der Angeklagte sei sich der Unrichtigkeit\n\n\"seiner Aussage und auch dessen bewusst gewesen, dass sein\n\nEid sich auf geschlechtliche Beziehungen zur Kindesmutter\n\n\"nicht nur während. sondern auch vor der Empfängniszeit be-\n'20g. Diese_Überzeugung gründet die Strafkammer. auf die ihr\n\nglaubwürdig erscheinende eidliche Aussäge des Richters, .\nder ihn im Zivilprozess eidlich vernommen hat. Allerdings\nbezieht sich die Strafkammer für ihre Ansicht noch auf\n\n2 weitere Tatsachen, 'nämlich, dass 'der. Angeklagte alsbald\n\n. nach seiner Vereidigung' die Kindesmutter aufsuchte, um\n... Ihr. den Fnhalt seiner Aussage: mitzuteilen, und ferner,\n. . dass er im Strafverfahren’ dei. seiner polizeilichen Ver-\n‚nehmung, jeglichen Geschlechtsverkehr mit der Kindesmut-\n\nter abstritt. Der Zusammärhang der.Urteilsgründe 18sst\njedoch erkennen, \"dass die 'Strafkamner diese beiden an sich\nentbehrlichen Tatsächen nur hilfsweise zur Unterstützung\nfür ihre richterliche Überzeugung verwertet, Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob die Schlüsse, N äie die Strafkan-\n\n\"mer aus ihnen zieht, \"bedenkenfrei. sind. .\n\n2. ) Ein bloss fahrlässiger Falscheid scheidet nach\nden Feststellungen’ der Strafkammer aus. Es mag der Revi- .\nsion eingeräumt werden, ein kann könne einen einmaligen\n\n' Geschlechtsverkehr mit einer Frau;: der einige Jahre zu-\n\nrückliegt, vergessen. ‚haben, zumal dann, wenn er zur Traglichen Zeit regen und vielseitigen, Geschlechtsverkehr unterhalten haben sollte, worauf der Angeklagte sich in seiner Revisionsbegründung beruft. Der Angeklagte hat aber den\n\n- 4.\n\nA-\n\nGeschlechtsverkehr mit der Kindesmutter nicht etwa schlecht--\nhin verschwiegen oder erklärt, sich daran nicht mehr erinnern\nzu können; eine solche Bekundung würde ohne weitere Peststellungen die Verurteilung wegen bewusst falscher Aussage\nallerdings kaum rechtfertigen, Vielmehr behauptete er, etwas zu wissen, nämlich, dass er nie mit der Kindsmutter Geschlechtsverkehr gehabt habe, was er dann gerade nicht sicher wissen konnte, wenn der Geschlechtsverkehr bei ihm in\nVergessenheit geraten war, überdies stellt die Strafkammer\nfest. dass er bald nach dem Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutier ihr noch zweimal begegnete, und zwar einmal unter Umständen, die für ihn recht peinlich und deshalb einprägsam waren: als er nämlich einige Tage nach dem Geschlechtsverkehr mit ihr erfuhr, dass sie, um ihn zu besuchen, sich in seiner Wohnung bei seiner Frau befinde,\n\nhielt er sich, ohne mit ihr zu sprechen, solange fern, bis\nsie gegangen war,\n\n3.) Daren, dass der Angeklagte sich eines Meineids\nschuldig gemacht hat, würde sich auch dann nichts ändern,\nwenn es unzulässig gewesen sein sollte, dass er über geschlechtliche Beziehungen zur Kindesmutter vor der Empfängniszeit vernommen wurde, Ts besteht daher keine Veranlassung, zu prüfen, ob der vernehmende Richter nach $ .460\n2PO befugt war, die Vernehmung darauf zu erstrecken, oder\nob dadurch gar, wie die Revision meint, ein Grundrecht des\nAngeklagten verletzt wurde, Selbst wenn diese, übrigens\nvöllig abwegige Auffassung zuträfe, könnte an seiner Strafbarkeit nach § 154 StGB kein Zweifel bestehen, %Zin Anlass,\ndie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts anzurufen,\nist daher nach dem Grundgesetz nicht gegeben,\n\n4.) Dagegen hat die Strafkammer zum Strafmass unzulässigerweise ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal des § 154\nStGB strafschärfend verwendet, Sie führt nämlich, nachdem\n\nsie einerseits die strafmildernden Gesichtspunkte aufge--\nführt hat, aus, es müsse \"andererseits ein Meineid zum\n\n| -5r\n\n>\n\n.r s a\n!e D4 ’ KEG .\nen Tan a ne\n\n24\nit\n\n.\nv Au\n. 23\nce 2b\n3 7\n2\n\nA\nar A\ni a a\n\ner a re\n” Ze’? > + -\n\na ge ne Tee en ne\n\n“.\n\ng\n\nse.\n\n“ES\nu”\n\nWE\n\n“\n\n’\n.\n\n. ve ‚\nPAR sr \\\na\n\noo\nur ei\n4.8\nB\nTERRN se -\n\nEnd\n\nen\n\nEr ”\nnern we Te . et:\n\n\"er\n\n“5.\n\nSchutz der Rechtspflege empfindlich geahndet werden\". Der\ndie Strafbarkeit des Meineids begründende Umstand ist ge--\nrade der Schutz der Rechtspflege. Er darf deshalb nicht\nnoch strafschärfend verwendet werden, Die tatsächlichen\nFeststellungen zum Strafausspruch. sind durch diesen Fehler allerdings nicht berlihrt und bleiben deshalb beste-\n\nhen (§ 353 Abs 2 StPO).\n\nDr. Koericke Dr. Kirchner . u Dr. Dotterweich\nHenneka ‘ Dr, Sauer\n\nnd\n\n22\n\n% Pr\nur,\nFan 9\n\n_\n\nee.\n\nion\n\ntt.\nnr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-13/2-str-514-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-13/2-str-514-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:38.430855+00:00"}}