{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-04-13_2_StR_380_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-04-13","aktenzeichen":"2 StR 380/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"wer SERIE “R w ER en \" DE PEN ya ss PER) . . Par RSS vn Fe ” BEN\n“ . - A DI\n| Ä 2305 036 HN Mi\n2 Str 380/51 H\n\n“\n\n‘Im Namen des Volkes . ‘\n\nin der Strafsache gegen\nden Cärtner und Reisenden Georg Kasyar - 7 uw »\n\ngeboren er ED 1506 in ip, orne Zosten \\okn-\n\nsitz, 2.2t. in der Haftanstalt in TB»\nwegen Betrugs i.«R.\n\nkat der 2. Strafes onat des Bundesgzcerichtskofs in de?\nSitzung vom 21. ptember 1951, an der teilgenomnen\nhaben: \"\nSenatspräsident Dr. Locricke,\nals Voraltzender,\nBundesrichter Dr. Eirchner\nBundsesrichter Dr. Dotterweich\n‚sundesrichter Werner\nBundssrichter Dr. Sauer\nels beisitzende Richter, i\nErster Staatsanwalt Dr.-w>\nsle Vertreter der 3undesanueltscheft,\nJurilzengestellter ED\n&ls Urküundsbeentver der Geschättseselle,.\nzür Lech erkannt: . -\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Trier vom 13. April\n1951 .\n\n1. im Sckuldausspruch dahin abgeändert, dass\nder Angeklagte eines Vergehens der Unterschlagung schuldig ist, '\n\n2. im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird dio Sache zur nwen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Lenügericht zurückver-\"\nwiesen. 3,\nIm übrigen wird die Revision verworfen. 2\n\nVon liechts wegen\n\n- van . ‘\n\nEr\n\nu gi;\n. 3\n\nBE\n\n-2- 8\n\nGründs: “g\n\n...\n\nPR\n\nee\n\nsrch Urteil des Landgerichts in Trier vom 15.\nApril 1951 ist der Angeklagte \"unter Freisprechung °\n‚im übrigen wegen Betrugs im Rückfall, ferner wegen\nUnterschlagung in zvrei Fällen zu insgesemt zwei Jahren - -\nund vier ifonaten Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von\n200 Tii, ersatzweise für je 20 Dü ein Tag Zuchthaus\". ie\nverurteilt worder. Die Untersuchungshaft ist au? die\nStrafe angerechnet worden: nd\n\n2m\nho ws\n\nTRIER\n\nDie Revision ‘des Angeklagten, zulässigerweise auf .\ndie Verurteilung wegen Unterschlagung in zwei Fällen\nbeschränkt, riigt Verletzung des Verfahrensrechts und\nunrichtige Anwendung des sachlichen iechts.\n\nDie Verfakrensrüge ist unzulässig, da die kevi-:\nsion keine den Kangel enthaltende Tatsachen angegeben\nhet (§ 344 Abs 2 540).\n\nDie Sachbeschwerde ist unbegründet. .\n\nRechtsirrtünlich ist alleröings die Ansicht. des\nGerichts, dass der Angeklagte das Geld sich bereite\nzueisnete, indem er den Entschluss fasste, es für sich -\n‚zu vervienden und zu dem vereinbarten Treffpunkt nicht\nhinzugehen.\n\nes Wesen der Unterschlagung besteht darin, dass\n“ der fäter eine in seinem Gewahrsam befindliche fremde\nSache \" sich zueignet \". Hiezu reicht aber eine blosse\nYandlung. im Willen des Gewahrsamsinhabers nicht aus. .\nVielmehr muss der innere \\/illensvorgang nach aussen\nhin sichtbar werden. Der Täter muss durch eine Hand-\n\n. FE EEE . . i. AB EEE IT mE 4 ngEny . ı\n, BEE . “ =, wi Du Bar Ta si : z SeE ierak: PEEER N B an BL\n\nlung den Wjiilen zum Ausäruck bringen, \"den ‚Sigentüner\nvon der Sachherrschaft auszuschliessen und die Sache\nseinen eigenen Vermögen einzuverleiben (RGSt 65, 147;\n73, 254), a |\n\nNach den Festotellungen nat jedoch der Angeklagte seinen Entschluss der Zueignung dadurch erkennver gemacht und durchgeführt, dass er zu. dem .\nvereirbarten Treffen in Leipzig nicht kam. Aus den\nUrteilsgründen ist zu entnehmen, ‘dass er die Vereinbarung nicht eingehalten hat, un das Geld nicht\nherausgeben zu müssen, sondern für sich behalten\nund verwe ınden zu können. Die Strafkenmer ist auch ._\nHberzeugt, dass der Angeklagte äie Gelder Für sich\nbehalten hat, da sie sein \"Vorbring zen über den’ Ver-:\niust des Geldes als eine \"mä ärchenhafte zinlassung\"\nengesehen und ihr Eeinen Giauber geschen!t hat. Das\nVorbringen der Revision in dieser Richtung greift nur\n‚in unzulässizer Yeise dia Bereiswürdigunf an. '\n\n| PO 2\n\n®\n\nAnvgegen der Annahme des Lanäügerichts liegt, aber DE\nnur sin Vergehen der Unterschlagung vor. Der Ange-.\nklagte hatte nach der Umwechslung den Gesamtbetrag\nvon 25.000 DM-Ost in Cewahrsam. Er hat sich diese\n= 2.2... Sumie durch die eine Handlung des ilichters scheinens\n. rn . zu der vereinbarten Zusanmenkunft. angeeignet.\" Ohne\n77 Bedeutung ist es, dass die Summe sich aus zwei ver-Ha: . sohiedenen Eigentümern gehörenden Beträgen zu-\n\ndi Bar sonsetzie. a“ \"\n\nS . Das üUrteil war daher im Schuldaugspruch dahin\n\nabzuändern, dass äer Angeklagte eines Vergehen® der\nUnterschlagung schuldig ist. In Strafausspruch War\nes aufzuheben, de diesen die Annahme von zwei Vergehen der Unterschlagung beeinflusst hat.\n\nDr. Koerieke, - Dr. Kirchner . , Dr. Dotterweich\n\nWerner .. Dr. Sauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-13/2-str-380-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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