{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-04-13_2_StR_288_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-04-13","aktenzeichen":"2 StR 288/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2305 068\n\nIn 4emen des Volkes\n\nIn der Stro?sıche\ngegen\n\nden kreftfchrer Hugo J aus Be\n\nai\nEr. CB IB @&; eroren :n >\n@§ 1929 in 5:\n\n/\nwesen fchrlässiger Tötung u.&.\n\nhat der 2. Ferien-Sirafsenct des Dundesgerichtshofs in der Sitzung von 26. Juli 1951, en der\nteilgenommen haben®\nBun@cesrichter Ir. xirchner\nels Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nSuidesrichter Dr. Dotterueich\n\nZuntesrichter Werner\n\nSundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstzetsemelt Dr. >\nels Vertreter cer sundescnweltschcsft,\n\nJustizsekretär «>\n\nels Urkundsbesuter der Gesch-?tsstcelle,\n\nfür Recht erkannts nu\n. £\n\nDie \\evision des ingcklesten gegen d.s\nUrteil ces Londserichts Lüneburg bei dem\nAsrtsgericht in Celle vom 13. April 1951\nwird verworfen. -\nDer Auseklagte hat die Kosten ©es Rechtsnitvels zu tregen.\n\nVon Eechts wegen\n\n4\n\n...\n\n.\nRR KAT WR\n\nniet\n\n..\n4\n\n.\nu\n\n..\n\n‘\n\ns\n.\nBL SE FREIE\n\nn\nPIE\n\n- 2.\n\nGründe\nDer An ;skleste fuhr cm 11. Dezenber 1950 gegen\n\n18 1/2 Uhr iu Zustende leichter Trunkenheit uit einen 3 1/2 to liercedes-Lastkreitvegen auf der Kreisstrosse von TÄiden in Richtung Unterlüss mit ciner\nGeschwindigkeit von 20-25 std/km. Er berbsichtigte,\ndas kieselgurverk Mo) eufzusuchen, das etwa\n400 m neben ÄÖc- Kreisstrusse liegt und nit dieser\nGurch einen 3 nm breiien »rivaten Taldveg verbunden\nird. Linter den Änzeklegten fulır der Kraftfahrer\nSch mit einen 3 to Ford-Lastkreftvegen. Sch>\nvollice den Angel-lagten überholen. Desh2lb blendete\ner den Scheim:erfer seines \\icgens nehrfach ab und\ncuf. Der Angeklegte fuhr daraufhin nech rechts. Tas\nTasste sg &ls Zeichen defür auf, d«.ss der Ansellaste sich überholen lassen wolle, und setzte\nhierzu mit einer Geschwindigkeit von 50 std/km an.\nDer Injcilagte boz jedoch nit seinen wagen ncch -\nlint:s zu der Zufehristrasse nach dem kieselgurwerk\nein, ohne Cen Wirker zu stellen und ohne sich äsvon zu überzeugen, ob die Änderung der Fehrtrichtung endere Verkchrsteilneimer gefühnrde. Mierdurch\nku es zu eincn Zusarzenstoss zuischen den beiden\nLrefivagen, der den sofortigen Tod des Sch@>\nacrbeiführte.\n\nAuf rund dieses Sechverhalts het die Strafkemner den Ingeklegten wegen Tchrlässiger Tötung in Tcteinheit nit übertretung der Strassenverkehrsordnung\n\n_3_\n\n%\n\nIDEE, TURN 37 EHE LTE STORWRTRG 243:\nFr \\ .* . f2 RG x E35 er . vs\nn ; . h\n.\n\n-53 =.\n\nund der Strassenverkehrszulassungsoränung zu drei\nLonaten Gefüänmnis verurteilt. Die Revision des ingeklagten ist unbegründet.\n\nDie Rüge der Verletzung des Ver?fahrensrechts\nist nicht ausgeführt und @eshalb unzulässig, § 344\n£bs 25 @ StPO.\n\niuf die Sachbeschwerde hin bedarf es keiner R.\nzrörterung, dass das Verhalten des Angeklagten ge-: ä\ngen. die Vorschriften der 88 1, 11 Abs 2, 49 StVO . 3:\nund der 58 2, 71 StVZO verstösst. Auch die Revisi- '\non zieht dies nicht in Zweifel. Bedenkenfrei ist\neber zuch die Annahme der Strafkemner, der- Angeklag:\nte habe durch 3 Fehrlässigkeit den Tod des Sch\nverurscecht; denn.sie stellt eusdrücklich fest, ter‘\nhitte sich sagen müssen, dass das lichthinausstel-.\nlen des Winkers, des sich TWichtüberzeugen, vönrdgm\ngefahrlosen Einbiegenkönnen in den Seitenweg \"Sowie\ndie Trunkenheit am Steuer überhaupt einen solchen\nVer! tehrsunfell mit tödlichen Ausgang für andere ,\nVerkehrsteilnehner zur Tolge haben könne\", Der Zusernenheng der Urteilsgründe ergibt. auch 'noch als .\nÜberzeugung der Strafkamner ;i däss; der. Angeklazte\nels langjähriger Zraftfahrorthikrzu imstande gewesen ist. Temit ist ‚der fatbestand des § 222 StGB.\nausreichend nachgewiesen. was die Revision vor-\n\n2 Ren x dag\n\n225,\n. bringt, un einen ursächlichen Zusemmenhang zwischen: ::\n\nern kw .j\n\nYe :\nden Verhalten Yes‘! Angeklagten und dem Tode des Br.\nB2323,5 .. ae “ ;\nSch in Frage zu‘ stellen, widerspricht den ein-\n\n- . Er:\n\n. BEE 0\nRT\n\n.. -4-.\n\n1\n\nvwandfreien Urteilsfeststellungen und ist deshelb unbeachtlich. \\\n\nDie Revision meint ferner die strafrechtliche\nVerentvortlichkeit des Angeklagten nit dem Hinweis\nbeseitigen zu können, Sch hebe nach § 10 Abs 2\nS 2 StVO den Angeklasten nicht überholen ‚dürfen,\n\n. Das ist zunächst insofern rechtsirrig, is auch ein\n\nVerschulden Schi> die Ursächlichkeit des faehrläscigen Verhsltens des Angeklagten für dessen Tod\nnicht ausschlösse, Es ist aber möglich - insoweit\nkosmt den Revisionsangriff Bedeutung zu -, dass\n\ndie Strafkcemner, die ein Verschulden Sch verneint, die Schuld des Angeklagten als geringer ensesehen und deshelb die Strafe niedriger bemessen\nhätte, wenn sie von einen Litverschulden Sch :\nzusgegenzen wäre. 3S bedarf deshalb der Zrüfung, ob\nSchB gesen 5 10 Abs 2 S 2 StVO! verstossen hat»\n\"Unübersicktlich\" im Sinne dieser Vorschrift ist die\nStelle,.. an der Sch> überholen wollte, nach der\neingehenden Schilderung der Örtlichkeit im Urteil\nsicher nicht. Es fragt sich nur, ob der Privatveg,\nder von dem Kieselgurwerk auf die Kreisstrasse \"führt,\neine \"Einmündung\" im Sinne der StVO ist. Auch das ist\nzu verneinen. Dieser Seitenweg ist keine öffentliche\nStrasse, sondern nur eine Ausfehrt von den Grundstück\ndcs Verks zur Kreisstrasse und deshalb auch nicht\n\n-durch ein amtliches Hinweisschild gekennzeichnet, Zi-\n\nne solche Ausfahrt ist keine \"Einzüncung\" (RGSt 71.\n\n>\n\n-5-\n\nKL yr\n\nvun SO Dan\n.\n\nmen\n\n27 Pe Er EN 7 zus\n\nwow. *\n\n2\n\nPt ED Er Ze ap EL 20.2 2 Zur\n\nNT\nBRACH\n\n2\n\nen se\n“mn.,\n\ner.\nENT\n\nEy\n\nRA SR ie\n\n“era\n\n%\n\nce. „0 en\n\n120). Die Strafkanmer ist deshalb mit Recht der Auffessung, dass. Sch» den Anseklagten überholen\näurfte. Hech dem Sechverhelt besteht auch kein-Anhalt dafür, dess der inzellagte etwas anderes engenommen haben könnte. .\n\nDr. Kirchner . Koeniger . Dr. Dotterweich\n\nVerner DBaldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-13/2-str-288-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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