{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-04-06_2_StR_84_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-04-06","aktenzeichen":"2 StR 84/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"D\n\nEin das’ Nachschlagewerk !\n\nRechtssatg:\n\nAktenzeichen: 2 StR 84/51\nUrteil vom 6.April 1951. ° 1G.Hanburg.\n\n‘\n\nGesetz: 244 5370. A\n\n“ Inbegriff der Erklärungen des Vertelüigers in der\n\n2307 02. 7\n\nDer in der Hauptverhandlung gestellte Antrag des Var\"\nteiöigers, den ingeklagten auf seinen Geisteszustend\nzu untersuchen, 15% wur dann als Beweicartrag in\n\nSinne von § 244 StPO aufzufassen, wenn ihm nach dem\n\nHauptverhandlung eine bestimute Tatsachenbenau;tung\nzu Grunde liest. Trifft dies nicht zu, so handelt\nes sich um eine Anregung an das Gericht, Zweiiel\nan der Zurechnungsfühigkeit des Angeklagten von\nantswegen gemiss 5 244 bs 2 zu klären.\n\n>\n\nJin Nomen des Volkes\n\nJa der Stra?säche\n\ngegen den Xaufnenn Arthur Hans Otto S im in\nZn - Tntersuchungshaftanstelt Tg - geboren\n\ncm EEE 1505 in A |\n\nwegen Blutschande\n\nhat der 2. Straisenat des Zundesgerichtshofs in Ger\nSitzung von 6.Aprii 1951, an der teilgenommen Mabe:\n\nBundesrichter Dr. Kircäaner,\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich,\nBundesricater Henneka,\nBundesrichter Werner,\nBunsesrichTer Ir. Sauer\n\nais beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt iin\n\nals Tertreter der Bundesamvaltisch:?t,\n\nJustizsekretär >\n\nals ‚Ürkundsbzanter der Geschäftsstelle,\n\nzZür Recht erkannt:\n\nDie Rerision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Manburg von 7.Dezenber 1950\nwird vermorien.\n\nDer angeklagse hat üle Kosten des Rechismitvels\nzu Tragen.\n\n..\n\nvon Nechts wegen\n\nun men nn m\n\nja\nir\nle:\nir\n.\nHD)\nfee\n\nDer jetzt 41--jührige Angeklagte Arthur Hans Otto\nS EB Hut in der Zeit von 1947 bis August 1950\" sein\nem EEE 1956 zeborcne Stieftochter Hargreth Sp,\nZırtgesetzt handelnd, zur Inzucht misspriwcht unG Gen.\nBeischlaf an ihr vollzogen. är ist deswegen vom Landgericht Hamburg wegen Zorigesetsten Sittlichteitsverbrechens geniss § 174 zii? 1 StGB, teils in Tateinheit,\nmit Zortgesetztem Sittlichkeitsverbrechen geu”ss 3 176\nAbs 1 Zi22 5 StGB, teils mit Zortgesetzter Blutsch:näe\n\ngeuäiss 3 175 Abs 2 StGB zu zwei Jahren Zuchthaus ver- Rn.\nurteilt worden. Dice Revision des Augeklagten röüst Ver- Ei\nstösse gegen, dns Verfahrensrecht und die Verletzung “\nsachlichen Hechts, Sie ist unbegründet. a\n\nJn der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger “\nbearsragi, Gear Angeklagten Äusch einen Soyckister auf sei\nnen Geisteszustand untersuchen zu. lassen. Diesen Artrag\nha+ das Gericht mit der Begründung abgolchnt, es ssien\nin der Hauptveräanälung ganz offensichtlich keine Anaaltspunkte aufgetreten, aus denen irgendeine Voraussetzung für äile Amwendung des § 51 Abs 1 oder Abs 2\n3403 sich ergeben könnte. Hiernach sei der Beweisamtrag\no2Zenkundig über2lüssig. Die Revision sient in der Ablehnung des Antrags des Verteidigers zu Unrecht einen\nFerfahrensverstoss. zZs wre ihr zuzustimnen,, wenn der.\nAntzag, den Angekliagien durch einen Psychiater yegutach.-\nten zu lassen, ein ecater Beweisamtrag in Sinne des\n3 244 StPO kevesen wäre. Das ist jedoch nicht der Sall.\nEin 3eweisamtrag ist ein Antrag auf Beneiscriiebung .\"\n\n- 3.\n\nüber bestimite Tatsachen mittels eines bestimiten üeweismittels,. ZU selnei: Wesen gehört daler die An-\n\"gabe der zu beweisenden Tutsache äurch denjenigen, der\n. cen Beweis antritt. Dabei ist es noch nicht cinmnal\nwnerlässlich, dass üle behauptete Tatsache in dem\nBeweisamtrag wörtlich bezeichnet wird. Als\nZrozesshanälung ist mitalica ein Beweisamtirag auslegungsfühig,' so dass sich unter Umständen aus dem Jnbegriff der Vernenälung ergeben kann, welche Tatsach\nder beweisführende Antragsteller dem Beweisverlanren\nunterbreiten will. äürforderlich ist es aber auch\ndenn, dass es sich um eine bestimmte Tatsache handelt.\nVermutungen oder mögliche Vorsteliungen, wit denen\ndie Verteidigung nervoriritt, und von denen sie hofft,\näie Nachforschungen darüber könnten zu Gunsten des\nAngeklagten sprechende Tatsachen klarstelien, genügen für einen echten Beweisamtrag nicht, .Der Antrag,\nsolchen unbestimaten Köglichkeiten. äle sich während\neines Verfohrens den Beteiligten aufdrängen, nacäzugehen, beächtet nichts mÄeres als eine Anrezwis ax.\ndas Gericht, auf Grünü der richterlichen Aufkläruwigsvilicht weitere Irmittlungen anzustellen. Solche Anregungen sird, auca wenn sie in Antragsforn vorgebracht werden, keine 3oweisausräge und müssen ärlier\n‚auch nicht durch susärücklichen Gerichisoceschluss\nentschieden werden (265t 54, 239 64, 452).\n\n. Der oben bezoichnete Antrag des Verteidigers\nwäre dann als Devweisamtrag aufzufassen; venn nach\n\nPr\n\nre ne en\n\n: begründen. So has das handgericht «en Anyvag alt Zecht\n\nDie angefükrten, jedoch für die ?ersor des Angeklagten\nnicht begriinäeten Zueifel enthalten keine bestimnte,\n-Tatsachenbehauptung etva des Jnhalts, dass der Angeklag-\n\nden snbegri?? der Erklürungen des Toerteidigers in der\ndcuptrerkanilung eine bestimute Tatsuchsabehauytung\nz2. Grunde gelegen hätte. Aus der Sitzungsnisderschrin\nund sogar aus der Nevisionsbegründung ergibt sich nich\nderartiges. Die Verteidigung nut viclmehr Giesen ınsrag gestelit, weil sie it Rücksicht auf Gie epilepti.\nsche Veranlagung &sr Äutter des Angeklagten Zueilel an\nseiner eigenen 'ZurechnungsTlihigkeit gehabt hat, ohne\ndiese Zweifel zus der Person des Anugeklasven nüher sv\n\naufgefasst und euch offensichtlich sorgiiltiig genrüft,\n\n...\n\nte_von einem bestimiten, seine Willensfähigkeit ausschiiessenden zeiden behaftet sei. Der Antvag des Verteidigers “ar daher nur eine Anregung an das Gericht,\nZueifel an der Zurechmungsfähigkeit ües AÄngexklugsen zu\nklören. Das Landgericht „äre nach § 244 Abs 2 540 vo-4\n»elicatet geuesen, auf äle vorgebrachte Anrerung einzigehen, wenn es seibst Zweifel an der Zurechnungstünis-,:\nkeit des Angeklagten gehabt hätte, Das „ar jedoch \\)\n\nnicht der Fall. '.\nDie Überprüfung des Urteils auf: seinen sachiichrechtlichen Gehalt iliog+ keine Rechtsfehler erkennen.\nWr ges.Dr.Kirchner gez.Dr.Dottermeich gez.Hozuieke\n ges.\\eruor gez.dr.BaueTs","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-06/2-str-84-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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