{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-04-05_2_StR_451_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-04-05","aktenzeichen":"2 StR 451/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2307 018 =\n\n2 DIR SZ. .\n\nIm_Namer_ürs_\n\n- -\n\nin der Strafsacne\ngager\n\nden Arbeiter Anton BR , zsvcrer um\nGEB 1908 in Ta; wchroaft in Te. 2-27.\nin Untersuchungshaft in d’r Laflanstali Tem.\n\nvegen Diebstahls i-.R.\n\nhat der 2, Strafsenai des Bundesgerichtsh.Ts in\nder Sitzung vom 206. Nktrter 1951, an der veilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. lloericke\nals Vorsitzender, '\n\nBundesrienter Dr. Kirchner\nBundesrichter Dr. D.tterweica\nBundesricnter Henneka\n\nBuncesrichter Werner\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staaısanvalt (ui\n\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\n\n‚Justizsekretär us\nals Urkurdsbeamter der Genchüftestelle,\n\nfür Recht erkamts\n\nAuf di“ Revisin des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichis in Trier\n\nvom 5. April 1951 mit den Festste.iurgen aufgenoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung vrä\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmitiels, an das Tandgericht zurück-\n\nverwiesen.\nvn Rechts wegen\n\nPr uw r\n\n— |\nZe:\n\nwer ®.\n\n3\n\n‚gen stellt es fest, er hab6wehrgen: ‚mmen, dass das\n\n, Der Angeklagte nahm am 19. Januar 1951 abends\nnach verlassen der lirtschaft Bı@& in Temp ein\ndark abgestelltes, dem .Kori Pi zehörendes\nFahrrad und fubr demii nach Hause. Am nächsten Tage nahm er das Fahrrad auseinander und verkaufte\ndie veiden Räder nebst Bereifung. Die anderen Teile behieit er zum Teil für sich, zum Teil warf er\nsie in einen Weiher.\n\n‚\n- Se a va non\nen\na - 7 .-\nRa r 3\n\nfit Urteil vom 5. April 1951 hat das Landgericht in Trier den Angeklagten wegen Kückfalldiebstahls zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.\n\n203 Zur\n\nDe ERERN\n-\n\nDie Revisica des Angeklagten rügt, dass das\nGericht seine Aufklärungspflicht verletzt und dadurch gegen § 244 Abs 2 StPO versicssen habe. Auch -\nsei das sachliche Recht fehlerhaft angewendet. Das\nRechtsmittel ist begründet. 2\n\nDas Urteil führt als Hinlassung der Angeklag- _ We\nten an, \"der Angeklagte DM gibt den Diebstahl, SE x E3 i\ndes Fahrrades zu, will aber an dem betreffenden“ HER 2 \\\nAbend betrunken gewiesen sein\". Zu diesen V- rin- 08\n\nBrsce\n.\n\nFahrrad nicht abgeschlessen war, sei in der Lage\ngeviesen auf dem Rade nach Hause .zu fahren und babe\ndabei bemerkt, dass der Vorderreifen platt war.\nHieraus schliesst das Gericht, der Angeklagte könne \"nicht so erheblich betrunken geviesen sein, dass\n\ner etwa für seine Tat nicht veraniw.rtilich wäre\",\n\nDiese Folgerung begegnet rechtlichen Betenken,\nDie freie Willensbestimmung kann auch bei einem ge- #\nwissen kiass von Winsichtsfähigkeit dadurch ausgeschli:ssen sein, dass durch den Alkchcleinfluss die\nHemmungen wegfallen, die den Täter in nüchternen\nZustande ven der Begehung der Straftat abhalten würden. Das Gericht nimmt nach dem Urteil an, dass der\nAngeklagte in verschiedenen lirtschaften Alkohol zu\nsich genrmmen hat, -chne jedrch die „enge festzustellen. ıs musste versuchen, zu klären, wieviel\nder Angeklagte getrunken hat und, wenn es nicht\n\nwutn am vn an seen nn ne\n\nJahr Gefängnis verurteilt wurde. Es ist daher dem\n\nselbst die notwendige Sachkunde besass, auch ohne\nBevweisamtrag einen Sachverständigen peiziehen und\n\ndie Fähigkeit durch vernunftimässige “bwägung das\nHandeln zu bestimmen, herabgesetzt und Hemrungen\n\n149). Die Unterlassung dieser, sich nach der Sach- u\nlage aufdrängenden Aufklärung stellt einen Verstoss\ngegen § 244 Abs 2 StPO dar.\n\nDie Feststellungen zum sückfall sind unzureichend. vs ist nicht ersichtlich, wann der Angeklagte die durch Urteil des Ieandgerichts Trier vom\n16. kärz 1936 ausgespruchene Strafe ven einem Jahr\nsechs Mcnaten Gefängnis ganz oder teilweise verbüsst hat cder rb sie ihm ganz oder teilweise erlassen wurde. zs ist auch nicht angegeben der Zeit-.\npunkt der Tat, wegen der er durch Urteil des Autsgerichts Zellficsel vem 15. Oktober 1948 zu einem .\n\n-A-\n\ndk -—-\n\nhevisi’ nsgericht eine hachprüfung verwehri, ch die\n\nSirafkamuer ohne Rechtsirrtum die V:rausseizungen\nder 88 244, 245 StGB angenomuen hat.\n\nSc11lte die neue Verhandlung ergeben, dass die\nfreie Willensbestimmung des Angeklagten zwar nicht\nausgeschl)sscn, aber duch erheblich vermindert war,\nalsı der Sirafmilderungsgrund des % 51 Abs 2 StGB\nvorliegt, wird das Urteil bei der Strefzumessung\nauch hiezu sich äussern müssen,\n\nDr. koericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich\nHenneka Verner\n\nM\n\n- a0 at\n\n1 1","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-05/2-str-451-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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