{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-04-05_2_StR_397_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-04-05","aktenzeichen":"2 StR 397/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". u»\n2 StR 397/51\n2305 035\n\nIm Kamen ües Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Xorrespondenten Gustav Adolf? P ‚ geboren\non GEB 1225 in > »\n\nwegen Beirugs in Tateinh. zn. Ur undenfälschung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtskofs in der\nSitzung vom 21. Se»5ember’ 1951, ar der teilgenommen\nnaben:\n\nSenatspräsident Dr. lioericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Äirchrner\n3urdesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\n\neis beisitzende Zichter,\nIrster Staatsanwalt Ir. aD\n\nals Vertreter der Bundesanweltschaft,\nJustisangesteilter iD\n\n„ ais Urkundsbeanter Ger Geschäftsstelle,\nZür Recht erkannt:\n\nDle KNevision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Koblenz vom\n5. April 1951 wird verworfen. Jedoch\n\nwerden im äntscheidungssatz dieses Ürteils die Worte \"zum Teil\" gestrichen.\n\nDer Argeklagte hat die nosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Fort-\n\ngesetzten Betruges, zum Teil. in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\" zu einem Jahr und drei \\onaten Ge-Zängnis verurteilt. Seine revision, mit der er die\nVerletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.\n\nDie Urteilsgründe sind allerdings wenig sorgtältig und übersichtlich abgefasst. Die Strafkammer stellt\nfest, welche Schulden der Angeklagte in den Jahren\n1948, 1949 und 1950 gemacht hat. Dann Zolgen unter\n71 Zummern fast immer ohne nähere Grörvwerung die Jamen der Tläupiger und die ihnen geschuldeten Beträge.\nÜber die Zäusckungshandlungen äussert sich die Stra?-\nkammer vor und nach der Darstellung der Schulden\ngleichzeitig Zür beinahe alle Tälle. Schliesslich\nheisst es, dass der Angeklagte erst seit dem früh-Jakr 1949 in der Absicht gekandelt babe, sich einen\nrechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Diese\nArs der Darstellung, die die Schilderung jeien einzelnen Talles nach seinen gesetzlichen Merkmalen vermissen lässt, erschwert die “achprüfung der Nechtsanwendung ausserordentlich. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt jedoch noch, dass die Strafkamner\nvon Folgendem überzeugt ist:\n\nDer Angeklagte bestimnmte.in der Zeit von Frühjahr\nbis Znde November 1949 in 28 Fällen Personen zur Hingabe von waren oder Darlehen oder zu Arbeitsleistungen\nim Gesamtbetrage von 2198,40 D\\, indem er bei ihnen\n\nden Irrtum erregte, dass er als Lehrer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen werde, obviohl er hierzu wegen seiner Überschuldung bei einen Gehalt von 250 Dü\nmonatlich nicht in der Lage war und deshalb auch keine\nZahlungen leistete (Fälle 1, 5, 7-10, 31, 353, 34, 37-39,\n42, 44, 45, 48-53, 55-57, 60, 63, 65, 68). Die Schulbehörde entliess ihn wegen seiner Schulden zum 30. November 1949. Lr fand eine Anstellung bei den sE>\n\n‚„ die ihm monatlich 250 Dii einbrachte. Von da an\nveranlasste er in der 5cit bis zum September 1950 in\n25 Fällen Personen zur Gewährung von Darlehen oder Waren\nim Gesamtbetrage von 2555,50 DiI mit der unrichtigen Behauptung, er beziehe ein Gehalt von 600 - 700 Di und\nwerde seine Zaklungsverpflichtungen erfüllen. In vielen\nFällen fügte er weiterhin hinzu, er sei mit einem funkwagen unterviegs, nabe eine Panne und benötige einen\nbestimmten Betrag zur 2eparatur, den er in den nächsten Tagen zurückzahlen werde (Tälle 11, 12, 15, 17-29,\n41, 45, 46, 47, 61, 62, 64, 69-71). Auch in diesen\nFällen zahlte er nichts. Im Falle 15 spiegelte er\neinem Handelsvertreter vor, er könne ikm die Genehmigung zun Ankauf beschlagnahmten Schmuggelkaffees. verschaften, .und liess sich von ihm für angeblich er?for-Gerliche Gebühren 40 Ti: geben. Ferner versuchte er,\nunter Vorlage eines von ihn verfassten und mit einem\nfremden amen unterzeichneten 3riefes, der auf einen\nmassgebenden Beamten der 3undesregierung hinwies,\nweitere 65 Mi zu erhalten, Der Vertreter schöpfte jedoch jetzt Verdacht und zeigte den Angeklagten an.\n\nI\n\n-4-\n\nIm Falle 16 täuschte er einem xaufmann vor, er könne\nihm eine Zorzession besorgen, und bestimmte ihn hieräurch zur Zanlung eines Betrages von 90 ZA Zür eine angeblich erforderliche aution. Als er weitere 600 Di\nverlangte, schöpfte auch dieser {aufmann Verdacht.\n\nDass der Angeklagte in üen aufgeführten' 56' Fällen\nin seinen Tertragsgegnern durch Täusckungshandlungen\neinen irrtum erregt und hieräurch deren Vermögen geschäcigt hat, ist zweifelsfrei. Der Zusammenhang der\nUrseilsgründe ergibt aber auch als Überzeugung der\n. Strafkammner, dass er sich dessen benusst gewesen und\ndass es ihm darauf angekommen ist, die einzelnen Leistungen zu erlangen, ohne seine Verpflichtung zu er-Züllen. zamit ist der äussere und innere Tatbestand\ndes 3 265 StGB erfilllt. Auch gegen die Anwendung des\n§ 267 in Falle 15 bestehen keine Bedenken, wie die Revision ricrt verkennt.\n\nYie Zevisior vertritt die AufTassung, dass die\nStrafkammer eine Betrugsabsicht des Angelilagten teilweise zu Unrecht annshme. Hierzu führt sie an, dass ihm\nein Freund im Trühjahr 1949 zur Schuldentilgung zum Ankauf von !öbeln ein Darlehen von 5000 DM in Aussicht gestellt nabe. Deskalb könne in diesem Zeitpunkt noch\nnicht von einer Betrugsabsicht die Rede sein. Die Straf-Zammer unterstellt die 3ehauptung des Angeklagten über\ndas ihm zugesagte Darlehen als wahr, hält jedoch für\nerwiesen, dass er damals bereits aus dem Jahre 1948\n1500 Di Schulden katte unä ?ür weitere 4000 DI LIöbel\nkaufie. Zr hätte deshalb, selbst wenn ihm das Darlehen\n\n43\n\ngewährt worden wäre, immerhin noch Schulden im Betrage von 500 II! gehabt. Berücksichtigt man ferner,\ndass der Angeklagte im Trühjahr sofort sich Darlehen\nund Waren im Betrage von weiteren 655 Di: verschaffte\n(Fälle 34, 39, 42, 55, 56, 57, 60, 63), so begegnet\ndie Annahme betrügerischen Handelns durch die Strafkammer auch schon für das Frühjahr 1949 keinen Bedenken; denn die Srfüllung solcher Verpflichtungen\nwar für den Angeklagten, der von seinem Gehalt Frau\nund \\inä zu unterhalten hatte, schlechterdings unmöglich und kann von ihm auch nicht für möglich gehalten worden sein.\n\nWeiterhin wendet der Angeklagte gegen den Schuldspruch ein, dass die üirche ihm im Falle 1 kein Dar-Lehen, sondern einen verlorenen Zuschuss gegeben\nhabe, dass es sich auch in weiteren nickt näher bezeichneten Füllen nicht um Darlehen, sondern um Geschenke handele und dass andere Schulden aus £inkäufen seiner Ihefrau herrührten. Dieses Vorbringen\nwiderspricht jedoch den Urteilsfeststellungen und ist\ndesnalb für das Revisionsverfahren unbeachtlich.\n\nLie Strafikammer hält Tortsetzungszusamnmenhang\nin den einzelnen Fällen Zür gegeben. Ob diese Annahme rechtlich zutrifft, kann dahingestellt bleiben;\ndenn sie beschwert den Angeklagten nicht. In älesem\nZusammenhang rechnet die Strafkammer ausser den angeführten 56 rällen noch einen weiteren Tall, in dem\nder Angeklagte für mehrere -ionate den ..ietzins schul-\n\n3\n\ndig geblieden ist (Fall 14). Obwohl der Angeklagte gerade in diesem falle, wie die Strafkamuer hervorhebt,\nseine Betrugsabsicht ausdrücklich eingestanden hat,\nreichen die tatsächlichen Feststellungen hier zur Anwendung des § 263 StGB nicht aus. Auf den Schuläspruch\nist dies aber ohne Einfluss, weil der Angeklagte nur\nwegen einer Tat verurteilt ist. ?ür den Strafausspruch\nist dieser eine Fall unter 57 ersichtlich ohne Bedeutung gewesen. Der angeführte Kangel kanr. deshalb den\nBestand des Urteils nicht gefährden.\n\nUngenau ist mur die Wendung des untscheidungssatzses: \"zum leil in Tateinheit\". Die Zortgesetzte\nHandlung ist im Rechtssinne eine Handlung. Eine andere\nStraftat kanr zu ikr nur schlechthin in Tateinheit\nstehen, nicht aber \"zum Teii\". Der Senat hat die\nFassung des entscheidungssatzes richtig gestellt.\n\nzum Strefausspruch behauptet der Angeklagte, der\nSachverständige habe eine verminderte Schuldhaftigkeit festgestellt. Er rügt deshalb die Nichtenwändung\ndes § 51 Abs 2 StCB. Auch dieser Angriff geht fchl;\ndenn das Landgericht hat ausdrücklich seine volle\nZurecknungsfühigkeit au? Grund des Gutachtens des\nvernommenen Sachverständigen bejaht.\n\nweiterhin bezeichret der Angeklagte die Berücksichtigung einer Vorstrafe für unzulässig, weil sie\nder beschränkten Auskunft unterliege. Aber auch hierin\nliegt kein Rechtsfehler (RGSt 60, 285).\n\nSchliesslich beanstandet die Revision, dass die\nStrafkammer das Geständnis des Angeklagten nicht beachtet habe. Auch dieser Angriff scheitert schon deshalb, weil die Strafkammer ihm gerade mit Rücksicht\nauf sein Geständnis die Untersuchungshaft voll angerechnet hat.\n\nDr. Hoericke . Dr. Xirchner Dr. Dotterweich\nwerner Dr. Sauer\n\n[ 2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-05/2-str-397-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-05/2-str-397-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:38.030948+00:00"}}