{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-03-29_2_StR_75_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-03-29","aktenzeichen":"2 StR 75/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die in der Hauptverhandlung erklärte Boreit- RR ie\nwilligkeit eines gefährlichen Sittlichkeits- B\nverbrechets, sich entuznnen gu. lassen, hindert ER\nnicht die Anoränung seiner Sicherungsver- wi","text_plain":"11:51: 1 |\n\nes\n\ndas Nlachsc} Iagevierk !\n\n—— un m [era m\n\nGesetz: StCB § 42 e | ih\nee\n\nRechtssatz: Die in der Hauptverhandlung erklärte Boreit- RR ie\nwilligkeit eines gefährlichen Sittlichkeits- B\nverbrechets, sich entuznnen gu. lassen, hindert ER\nnicht die Anoränung seiner Sicherungsver- wi\n\nAktenzeichen: 2 St R 75/51\" on\nUrteil vom 20. Kärs 1951. . WU: Hug 0.\n\n“\n\n.*\noe tt\n\n»e.\n\n2 StR _75/51\n\nIinNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Loksnetivheizer Ewalä Viktor August von H ww,\nSehoren ar EEE 1204 in spp, 2.21. Untersuchungshaftanstalt Tui\n\nwegen Unzüucht mit Kindern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. März 1951, an der teilgenommen haben;\n\n. Bundesrichter Dr. Kirchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Werner\nSundesrichter Dr. Sauer\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanvalt uuimEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizengestellter WM\n\nals Urkunäsbeamier der Geschäfts-\n\nstelle,\n\nZür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hamburg vom 6. Dezember 1950 wirä\nverworfen.\n\nnn nn ee een\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n» tragen.\n\nVon Rechtg wegen\n\nu gg nn\n.\n\nTE em ne\n\nGründe s\n\nan\n\nDer Angeklagte ist wegen 4, darunter wegen 2 fortgesetzter Verbrechen wider die Sittlichkeit nach § 176 Nr 3,\nim einen der fortgesetzt begargenen Fälle zugleich wegen\neines fortgesetzten Verbrechens nach 5 175 a Nr 5, und zwar\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gemäss § 20 @ Abs 2 .\nStGB zur Gesamtstrafe von 4 Jehren Zuchthaus verurteilt,\n\nausserdem ist seine Sicherungsverwahrung nach § 42 e angeoränet worden.\n\nDie Rüge seiner Revision, das Verfehrensrecht sei verletzt, ist unzulässig, da ihr keine Begrlindung beigegeben\n\nist. Auch seine Angriffe gegen die Anwendung des Strafrechts\nbleiben erfolglos.\n\ni.) Die Anordnung seiner Sicherungsverwahrung begegnet\nkeinen rechtlichen Bedenken, da in seiner Person alle ärfordernisse erfülli sind, die § 42 e en den Ausspruch dieser\nsichernden Massnehme stellt.\n\na) .Die Voraussetzungen seiner Verurteilung als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher nach § 2° a Abs 2 sind zweifelsfrei\n\n‚gegeben. Denn einerseits hai der Angeklagte nach seiner\n\nleizten Verurteilung im Jahre 1944 neuerdings 4 Sittlichkeitsverbrechen begangen; andererseits führt die Strafkammer\nzutreffend aus, die Gesamtwürdigung seiner Taten, der neu\nbegangenen und der schon abgeurteilten, ergebe, dass er\ninfolge eines auf Veranlagung und Willensschwäche beruhenden starken Hanges „zu sittlichen Verfehlungen an Kindern\nneigt und ‚deshalb wahrscheinlich auch künftig ähnliche\nschüere Streft taten begehen wird. Die Revision meint, er\n\nBE\n\nhätte nicht aus § 20 a Abs 2 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt werden äürfen, da, wie die Strafkammer\nfeststellt, seine einschlägigen Vorstrafen der Tückfallverjährung im Sinne des Abs 5 aaO unterlägen. Dieser Auffassung\nliegt eir. doppelter Irrtum zugrunde. Die erste Voraussetzung\n\n41\n\nZür die Anwendung des § 20 a Abs 2, dass der Täter mindestens\n\n5 vorsätzliche Taten begangen haben muss, ist, wie der Wort.\nlaut der Bestimmung unmissverständlich ergibt, schon denn\nerfüllt, wenn der Tüter noch nicht vorbestraft ist, sondern\nerstmals wegen mindestens, dreier Straftaten abgeurteilt wird.\nBei Prüfung der frage aber, ob die Gesamtwärdigung der Taten\neines Angeklagten ergibt, dass er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, dürfen neben den neu begengenen Taten\nauch frühere bereits ebgeurteilte mitbericksichtigt werden\n(781 auch RGSt 68, 149 (156); Schönke StGB 5. Aufl 1951\nAıaT2ulW2c),\n\nb) Rechtlich bedenkenfrei ist ferner die Annehme der Strafkanmer, dass die öffentliche Sicherheit die Verwahrung des\nAngeklagten erforder‘. Zutreffend stellt das Urteil darauf\nab, ob es wahrscheinlich ist, Gess er nach Verbüssung der\njeizigen Strafe den Rechtsfrieden wieder erheblich stören\nwird (vgl RGSt 68, 149, 1575 72, 357). Das Gericht bejaht _\ndies mit einer rechtlich einwandfreien Begründung. Dass der\nAngeklagte ernstlich wünscht, entmannt zu werden, um dadurch\nvon seinem verhängnisvollen Hang, unter dem er selbst leidet,\nbefreit zu werden, kann die Sickerungsmassnahme nicht hindern. Denn troiz dieses jiunsches ist es ungewiss, ob es zu\nseiner Entmennung kommen wird. Es pleibt deshalb auch unsicher, ob die vom Angeklagten ausgehende .erhebliche Gefahr\n\n4-\n\nuna ir men nen no\n\nhen nm\n\n= nenn m ums\n\n$\n\nA -\n\nkünftiger Sittlichkeitsverbrechen beseitigt werden wird. Zine\nloss beäingte Möglichkeit aber, dass-der Tüter sich künftig\nvon ähnlichen Straftaten zurückhalten werde, reicht nicht aus,\nvorn der Anoränung seiner Sicherungsvernehrung abzusehen (vgl\nauch RGSt T4, 219).\n\n...»\n“in\n\n2.) Schliesslich ist auch die Entscheidung des Gerichts, dass\nden Angeklagten keine mildernden Umstände zugebilligt werden\nkönnen, rechtlich unangreifbar. Die Strafkenmer berücksichtigt\nzsar bei der Strafzunessung zu seinen Gunsten, dass er seine\nTaten aufrichtig berexe und ehrlich bestrebt sei, nicht mehr\nrückfällig zu werden, vnd dass er dies durch die freiwillige\n3ereitsckafit, sich enimannen zu laseen, beweise. Protzdem ver\nsie deswegen nicht gehindert, ihm mildernde Unstinde zu versagen. Denn bei dieser Entscheidung ist das Hass der Schuld\ndes Täters, die in den von ihn be angenen Taten liegt, ausschlaggevend. Es wird durch seinen Vorsatz, sich künftig\nzu bessern, nicht gemindert. Zur Begrüindung für die Versagung mildernder Umstände konnte die Strafkemrer mit Recht\n\nauf {le verschiederer einschiägigen Vorstrafen des AÄngeklagten und auf die Hemmungslosigkeit hinweisen, die in\nseinen neuen Taten zun 2 Ausdruck gekommen ist.\n\ngez. Dr, äirchner gez.Dr .Dotterweich . gez. lienneka\n\ngez. Werner . ger. Dr. Sauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-03-29/2-str-75-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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