{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-03-27_2_StR_225_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-03-27","aktenzeichen":"2 StR 225/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F ana 2305 065\n\nFR rn.\n\n.\n...\n\n-\n\nIm Nsmen des Volkes\n\nin der Strafsache gegen\n\näen Schiffsführer Johannes Friedrich 5 BD:\ngebcren am PP y 1914 in DW; wohnhaft in\n\nEBENE, 7 Ti22 .®.\n\nwegen Doppelehe\n\nhai der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshanfs in der\nSitzung vcm 6. Juli 1951 an der teilgenommen habens\n\n® Senatspräsident Dr. Moerike\nals Vorsi'tzender,\nBundesrichter Dr. Kirchner\n“ Bundesrichter Dr. Dotterweich\nEundesrichter Henneka\nBundesrichter Dr. Sauer\n“ als beisitzende Richter,\nOberstaatsaenwalt Dr. «BD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundspeamter der Geschäftsstelle,\n\num.\n.\n. ..\n\nfür Recht erkennt:\nAuf die Tevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in hamburg vom 27. März\nj 1951 in der RKcstenentscheidung dahin ergänzt, “\ndass, soweit der Angeklagte freigesprochen ist,\n\nDom\n\ndie Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen\nhat,\n\nIm übrigen wird die Revivision verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVan Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung von der\nAnklage eines Vergehens nach § 156 StGB durch Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 27. März 1951 wegen\neines Verbrechens der Doppelehe zu neun ifonaten Gefängnis verurteilt worden. Die von der Revision erhotene Sachteschwerde beschränkt sich ersichtlich\nauf die Strafzumessung und auf die Kostenentscheidung,\nsoweit sie den Freispruch nicht berücksichtigt. Eine\nsclche Beschränkung der Revision ist zulässig..Die.. _\nSachbeschwerde führt jedoch nur zu einen Teilerfölg.\n\nwe\n\nDie Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe sind unbegründet. Diese weisen keine\nWidersprüche auf und beruhen auch nicht auf einer\nfehlerheften Anwendung des sachlichen Rechts. Das\nLandgericht hat dem Angeklagten strafmildernä an-\n\nt _ %..\n\ngerechnet, dass \"er sich unter den verworrenen Verhältnissen der Nachkriegszeit über die Tragweite\nseiner Verfehlungen nicht viel Gedanken gemacht\nhaben wird\". Andererseits hat es zu seinen Ungunsten berücksichtigt, dass \"er sich sehr leichtfertig über die gesetzlichen Bindungen hinweggesetzt hat, offenbar deshalb, um im Internierungslager eine andere Frau um sich haben zu können\".\nDiese Erwägungen widersprechen sich nicht. Sie\nbringen zum Ausdruck, dass einerseits durch die\nWirren des Zusammenbruchs nach 1945 - also durch\nallgemeine Zeitverhältnisse — das Verantwortungsbewußtsein des Angeklagten beeinträchtigt gewesen\nsein kann, dass jedoch andererseits selbst in Antetracht der allgemein gelockerten Ehrfurcht vor\n\nden Einrichtungen des Rechts die persönliche Schuld\n\ndes Angeklagten erheblich gewesen sei. Das Landgericht hat also die allgemeinen Zeitverhältnisse zugunsten des Angeklagten, seine persönliche Gewissenlosigkeit zu seinen Ungunsten berücksichtigt. Das\nist ohne Rechtsverstoss möglich.\n\nDas Landgericht hat die Auffassung des Angeklagten über die Ehe und die Tatsache, dass er die\n\nin Norwegen geheiratete Frau im schwangeren Zustand\neinfach zurückgelassen hat, ohne sich weiter um sie\n\nA -\n\nrs\n‘\n\nzu kümmern, etenfalls zu seinen Ungunsten in Betracht\ngezcgen. Die Bedenken der Revisicn hiergegen gehen\nfehl. Durch diese Begründung wird nicht etwa in unzulässeiger Weise der Grundgedanke, auf dem die Vorschrift des § 171 StGB beruht, strafschärfend berücksichtigt. Es wird vielmehr nur dae verantwcertungslase\npersönliche Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner\nFrau aus der zweiten Ehe und damit seine Persönlichkeit gewertet. Diese Erwägung enthält keinen Rechtsirrtum.\n\nKein Rechtsverstcss liegt derin, dass das Landgericht aus den fadenscheinigen Ausreden des Angeklagten und seinem Leugnen einen Wangel an Einsicht\nund Reue gefclgert und diesen Umstand deshalb straferschwerenä kerücksichtigt hat, Mangelnde Einsicht\nund mangelnde Reue lassen einen Rückschluss auf das\nslass der Schuld im Zeitpunkt der Tat zu. Sie dürfen\ndaher nei der Strafzumessung verwertet werden.\n\nZu Recht rügt jedoch die Revision, dass das Landgericht die Kosten des Verfahrens nicht insoweit der\n\nL}\n- 5 0-\n\nPe EZ\n\n.\nF\n“\n’\n\n.\nDue v0\n\nren er see\n\n-\n\nPa 72er 2\n\n“u\n\neg unter en ann te ee\n“tg,\n\nsu.‘\n\n| PR ’\n\nne.\n\nStaatskasse auferlegt hat, als der Angeklagte freigesprochen ist. Es handelt sich hier um einen offen--\n\nsichtlichen Fehler, den das Revisicnsgericht selost\nrichtigstellen kenn (§§ 464, 467 StPO).\n\nDr. NMcericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich\nHenneka Dr. Sauer.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-03-27/2-str-225-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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