{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-03-22_2_StR_260_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-03-22","aktenzeichen":"2 StR 260/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Pflicht des Schuläners bei Leistung des Offenba- ' En u:\nrungseides. erstreckt sich nur auf die Offenbarung seinee EN\n\nwirklich v-rhendenen Jstvermögens. Die Vollständig- BRE\n\nkeit des Vermögensverzeichnisses wird nicht dadurch : Ei\nbeeinträchtigt, dass das Vermögensverzeichnis ein\n\nnicht vorhandenes Mehr enthält, wenn nur das voran nn\nVermögen l’ickenlos angegeben ist. nd\n(Im Anschluss an das IG in RGSt 27, 41T 71, 360 und\n\"LG in 7 1931, 2128).\n\nFe\nTER:\nAttenzeichen: 2 StR 260/51 3\nUrteil vom 16.11.1951 LG Hamburg. “eg","text_plain":"B s . ..n.® ze SaueE 7 u Zee ..\ni . er TR N .\n’ s .. “ . - - . j ‘\n. . . Sn. st : x .n\nr ‘ - + rt . .\nFi . . Send? . ine w . RG\n. ..r une . vyır . $ . “a. . . Dr\n. . - „ 3 EN .. x » 208\n: 3, * .. > . . .\n. * „. “ . ’ . ...\n.. . . >\n. s .. x\nsont. »\n\nFür das Nachschlagewerk I “ 2\nFür die Amtliche Sam ‘lung ! on\nwin\n\nGesetz: StGB § 154, § 807 ZH. oo \"rs\nRechtssatz: Die Pflicht des Schuläners bei Leistung des Offenba- ' En u:\nrungseides. erstreckt sich nur auf die Offenbarung seinee EN\n\nwirklich v-rhendenen Jstvermögens. Die Vollständig- BRE\n\nkeit des Vermögensverzeichnisses wird nicht dadurch : Ei\nbeeinträchtigt, dass das Vermögensverzeichnis ein\n\nnicht vorhandenes Mehr enthält, wenn nur das voran nn\nVermögen l’ickenlos angegeben ist. nd\n(Im Anschluss an das IG in RGSt 27, 41T 71, 360 und\n\"LG in 7 1931, 2128).\n\nFe\nTER:\nAttenzeichen: 2 StR 260/51 3\nUrteil vom 16.11.1951 LG Hamburg. “eg\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Otto Wilhelm Heinrich / (EEEEEEEEEEEEEED\ngeboren am EEE 1905 in Trage\n\nwegen Untreue, fortgesetzten Betruges und llieineids\n\nhat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16.llovember 1951. an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenrtspräsident Dr .lioericke\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr .Kirchner\n\nDr.Dotterweich\nHenneka\nWerner\n\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staetsanwelt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltscheft,\nJustizsekretär zn\n\nels Urkundsbeamter der Gesch’iftsstelle,\n\nfir Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hamburg vom 22.März 1951 im Schuld--\nausspruch dahin abgeändert, dass der !ngeklagte\n\nstatt wegen vellendeten Meineids wegen versuchten\nBleineids verurteilt ist.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklegten verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 22.Wärz 1951 erlittene Untersuchungsheft angerechnet, soweit sie drei\n\nMonate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.-\n\nGründes\n\nDurch Urteil des Lendgerichts in Hemburg vom 22 .llärz\n1951 ist der Angekloste wegen Untreue, wegen fortgesetzten\nBetruges in zwei Fällen und wegen Meineids zu einer Gesrmtstrefe von drei Jahren und sechs Monceten Geflingnis verurteilt vorden. Das Urteil hot ihn fiir deuernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sochverständiger eidlich vernommen\nzu werden. Ausserdem hat es ihm zuf die Dauer von finf\nJahren unterscegt, den Beruf eines selbständigen Kaufmanns\nsuszuüben. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind dem ingeklogten auf die Dauer von drei Jehren aberkannt worden.\n\nDie Revision des /ngeklagten erhebt die allgemeine\nSechbeschverde. Sie ffihrt jedoch nicht zur Aufhebung des\nUrteils.\n\nSoweit das Landgericht den /ngeklagten wegen Untreue\nund wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen verurteilt\nhet, lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Die\nRevision, die diesen Teil des Urteils cuch n:cht eusdricklich beenstandet, ist insoweit unbegründet.\n\nHit Recht rügt jedoch die Revision die Verurteilung\ndes Ängeklagten wegen vollendeten Neineids. Das Landgericht hat die Tetbestandsmerkmale des Meineids derin ge-\n?unden, doss der ingeklagte bei Leistung des Offenbarungseids in dem als vollständig beschworenen Vermögensverzeichnis eine Forderung gegen die Firma NEED in\nGm als Hebenposten aufgeführt bet, die in Vehrheit erdichtet wer. Es hat eusserdem festgestellt, dass der Angeklagte geglaubt het, er mässe such die zur Tüuschung\ncls Vermögensvert aufgeführte Forderung els richtig beschrören. Das Landgericht ist der Auffassung, der Inge-\n\nSe um An En nur =\n\n— ne\n\n>. 277\n\n3 -\n\nklagte habe durch dieses Verhalten vorsätzlich falsch geschworen, weil er sein Vermögen nicht vollständig angegeben hate. Vollständig sei das Vermögen nur dann angegeben, wenn das vom Schuldner aufgestellte Vermögensverzeichnis sechlich richtig sei. Vollständig bedeute slsc\nnicht nur \"nicht zu wenig\", sondern auch \"nicht zu viel\",\nEin Schuldner, der in dem beschworenen Vermögensverzeichnis eine nicht bestehende Forderung als Istposten aufführe %\nund dcher \"zu viel\" angebe, hsbe daher sein Vermögen nicht ’\nvollständig engegeben. Das sei hier der Fall. Diese\nRechtsauffassung kann jedoch nicht gebilligt werden. Sie\nsetzt sich in Gegensatz zu der ständigen, und bis zuletzt\nfestgehaltenen Rechtsprechung des Reichsgerichts, die auch\nim Schrifttum fast allgemein anerkannt worden ist (RGSt\n27, A417; Urt vom 4.Mei 1928 I 328/28 = Ji 1928. 1865;\nRGSt 71, 3605 RG in JW 1931, 2128). Der Senat erkennt\nkeinen begrlindeten /nlass, von dieser Rechtsprechung des\nReichsgerichts ebzuweichen. Angesichts des eindeutigen\nWortlauts des § 807 ZEO ist davon auszugehen, dass sich\ndie Pflicht des Schuldners bei Leistung des Offenbrrungseids nur auf die Offenbarung seines wirklich vorhandenen\nIstvermögens erstreckt. Unter Vermögen im Sinne des\n\nhier massgeblichen bürgerlichen Rechts wird in der\nRechtsprechung und Rechtslehre stets nur 'das gesamte\naktive Vermögen verstanden. Das Vermögen des Schuldners\nist deshalb immer denn vollständig angegeben, wenn kein\nTeil des tatsächlich vorhandenen Vermögens in dem Verzeichnis fehlt. Die Vollständigkeit der Vermögensangabe\nwird- auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass das Vermögcnsverzeichnis ein nicht v;rhandenes Mehr enthält,wenn\nnur des vorhendene Vermögen lückenlos angegeben ist.\n\nDas ergibt sich schon aus dem Zwecke des Offenbarungseids, der sich darin erschöpft, dem Gläubiger die Vermögenswerte des Schuldners zu offenbaren, auf die er zum\n\nDay\nen\n\nSu\n\nf\n-4_ !%\n\nZuecke seiner Befriedigung im \\Tege der Zuangsvollstreckung\nzugreifen derf. Es ist ollerdings nicht zu verkennen, dass\nder Glöubiger durch Aufnahme vorgetliuschter Vermögenswerte\nin des beschworene Vermögensverzeichnis geschüdigt werden\nkann, wenn er Zunngsvollstreckungsmessnahmen einleitet,\ndie .ergebnislos verlaufen missen. Diese Erwägung derf jedoch nicht dazu fiihren, den Offenbarungseid auch auf ein\nVortäuschen nicht vorhandener Vermögensverte zu beziehen.\nDer klare Wortlaut der kidesformel lässt eine solche Auslegung nicht zu. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts beruht offenbar zllein suf der /nnahme der Strafwirdigkeit und der Rechtswidrigkeit eines derartiren Verhaltens. Strofvürdigkeit und Rechtswidrigkeit allein\nrechtferti;'en jedoch die Strafberkeit nicht, wenn die zu\nbeurteilende Tat nicht gleichzeitig tatbestandsmässig ist.\nEin vollendeter Heineid liegt daher hier nicht vor, weil\nder von dem üngeklegten geleistete Offenbarungseid die\nAngsbe der erdichteten Forderung nicht erfasst hat. Recht-\n\nlich möglich wäre es zwar, dass der Angeklagte durch des\nVort‘uschen einer nicht vorhandenen Forderung die lierkmele\neiner anderen Streftat erfüllt hat. In dieser Richtung hat\naber das Lendgericht nichts festgestellt. Betrug liegt\nschon deshalb nicht vor, weil der üngeklagte nicht in der\nAbsicht gehendelt hat, sich selbst oder einem .enderen\neinen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.\n\nNech der Feststellung des Landgerichts het er mit der\nTäuschung vielmehr nur den Zweck verfolgt, einen schon\nfrüher begangenen Betrug zu verdecken.\n\nAus dem vom Lendgcricht festgestellten Sachverhalt\nergibt sich aber, dass der Angeklagte des versuchten Verbrechens des lieineids im Sinne der §§ 154, 43 StGB schuldig ist. Er hat bewusst eine unwahre Angabe beschworen und\nhot sich debei irrtimlich von der Vorstellung leiten lassen, die !ngabe der erdichteten Forderung im Vermögensver-\n\n-5-\n\n“\n\n’ zeichnis sei vom Offenberungseid erfasst, Die Feststellung\ndes Lendgerichts, der Angeklagte habe geglaubt, er mlsse\nauch die zufgeführte erdichtete Forderung beschwören,\nlisst sich sinngemiss nur so deuten, dass er sie als vom\nZide erfasst betrachtet hat. Der ingeklagte hat damit K\nnicht etwa nur aus dem von ihm angenommenen Sachverhalt\nden falschen Schluss gezogen, die Tat sei ein bestimmtes\nVerbrechen, Wäre dies der Fall, so läge nur ein strafloses\nWahnverbrechen vor (RGSt 66, 124). Vielmehr hat er auf\nGrund felscher Vorstellungen über die Bedeutung des § 807\n2F0. zu Unrecht engenommen, sein Zid erstrecke sich auch\neuf das unwahre Mehr seiner Angaben. Sein Irrtum ist deshalb ein echter Tatbestendsirrtum im Sinn des § 59 StGB.\nDas vorgestellte Unrecht hat er nach den einwandfreien\nFeststellungen des Landgerichts auch gewollt. Deshalb\nist der Angeklagte nach der vom Reichsgericht entwickel- :\n\nö ten subjektiven Lehre vom Versuch, die sich der Senat\n\nho \\ zu eigen macht, wegen versuchten Meineids zu bestrafen.\n\nDer Schuldspruch des Landgerichts ist daher der Rechts-\n\nlage entsprechend richtigzustellen.\n\nZar.\n\nDennoch kann die Revision des Angeklagten in btrafausspruch nicht zum #rfolg führen. Das Landgericht hat =:\nnämlich ausgeführt, es hätte, wenn es den Angeklagten ur SE\n\n“ wegen versuchten Neineids zu bestrefen gehabt nätte, von 2\nder Höglichkeit, die Strefe gemüss §§ 43, 44 StGB zu mil- Wr\ndern, mit Rücksicht auf den Unrechtsgehalt der Tet keinen Se:\nGebrauch gemacht. Diese Erwägung ist im vorliegenden Falle\nirrtumstrei. Die Strefzumessung beruht daher nicht uf |\nder fehlerhaften rechtlichen Beurteilung des vom Ange-\n\nA 299\n>\n\nklagten geleisteten Offenbrerungseids. Die Revision des\nAngeklagten war daher als unbegründet zu verwerfen.\n\nDr .sioericke Dr .Kirchner Dr .Dotterweich\nHenneka Werner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-03-22/2-str-260-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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